30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/17


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. August 2021 — F C C und M A B/Caixabank S.A., vormals Bankia S.A.

(Rechtssache C-484/21)

(2022/C 213/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F C C und M A B

Beklagte: Caixabank S.A., vormals Bankia S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Art. 38 [der Charta der Grundrechte der Europäischen Union], mit dem Grundsatz der Wirksamkeit des Unionsrechts und mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] (1) vereinbar, dass die Verjährung eines Anspruchs auf Rückabwicklung der wirtschaftlichen Folgen einer missbräuchlichen Klausel wie der Kostenklausel vor dem Zeitpunkt beginnt, an dem diese Klausel wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärt worden ist?

2.

Ist es mit Art. 38 [der Charta der Grundrechte der Europäischen Union], mit dem Grundsatz der Wirksamkeit des Unionsrechts und mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] vereinbar, für den Beginn der Verjährungsfrist [des Anspruchs auf Erstattung von aufgrund] einer missbräuchlichen Klausel [gezahlten Beträgen] auf das Datum abzustellen, an dem ein Gericht wie das Tribunal Supremo, das eine Rechtsprechung [verbindlich] festlegen kann, feststellt, dass eine bestimmte Klausel missbräuchlich ist, unabhängig davon, ob der konkrete Verbraucher den Inhalt dieses Urteils kennt oder nicht?

3.

Ist es mit Art. 38 [der Charta der Grundrechte der Europäischen Union], mit dem Grundsatz der Wirksamkeit des Unionsrechts und mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] vereinbar, bei einem Vertrag mit einer langen Dauer festzulegen, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Erstattung von für die Bestellung einer Hypothek gezahlten Kosten bereits dann beginnt, wenn die Kostenzahlung erfolgt, da die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel in diesem Moment beendet sind und keine Gefahr besteht, dass die Klausel erneut angewandt wird?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).