27.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/10


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 5. Juli 2021 — FU, DRV Intertrans BV

(Rechtssache C-410/21)

(2021/C 391/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationskläger: FU, DRV Intertrans BV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass:

wenn sich die Behörden des Mitgliedstaats, der A1-Bescheinigungen ausgestellt hat, nach einem Ersuchen der Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats um rückwirkenden Widerruf dieser Bescheinigungen darauf beschränken, die Bescheinigungen vorläufig zu widerrufen und mitzuteilen, dass sie nicht mehr verbindlich seien, so dass das Strafverfahren im Beschäftigungsmitgliedstaat fortgesetzt werden könne, und der Mitgliedstaat, der die A1-Bescheinigungen ausgestellt habe, erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Strafverfahrens eine endgültige Entscheidung treffen werde, die durch die A1-Bescheinigungen begründete Vermutung, dass die betroffenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß an das System der sozialen Sicherheit dieses Ausstellungsmitgliedstaats angeschlossen sind, nicht mehr gilt und diese A1-Bescheinigungen für die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats nicht mehr verbindlich sind,

bei Verneinung dieser Frage: die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats die betreffenden A1-Bescheinigungen im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen Betrugs außer Acht lassen dürfen?

2.

Sind Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs dahin auszulegen, dass sich aus dem Umstand, dass ein Unternehmen, das eine Genehmigung für den Kraftverkehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erlangt und folglich über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügen muss, zwangsläufig ergibt, dass damit unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass dieses Unternehmen für die Bestimmung des anzuwendenden Systems der sozialen Sicherheit seinen Sitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat hat, und dass die Behörden des Beschäftigungsmitgliedstaats an diese Feststellung gebunden sind?


(1)  ABl. 2009, L 284, S. 1.

(2)  ABl. 2004, L 166, S. 1.

(3)  ABl. 2009, L 300, S. 51.

(4)  ABl. 2009, L 300, S. 72.