27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 14. Juni 2021 — Hewlett Packard Development Company LP/Senetic Spółka Akcyjna
(Rechtssache C-367/21)
(2021/C 391/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP
Beklagte: Senetic Spółka Akcyjna
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 36 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke und mit Art. 19 Abs. 1 [Unterabs. 2] EUV dahin auszulegen, dass er einer Praxis der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten entgegensteht, nach der die Gerichte:
in ihren Entscheidungen auf „Gegenstände, die nicht vom Inhaber einer Unionsmarke bzw. mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind“, abstellen und hierdurch die Bestimmung der Gegenstände unter einer Unionsmarke, die von diesen urteilsgegenständlichen Ge- und Verboten betroffen sind (d. h. die Bestimmung, welche Gegenstände nicht vom Markeninhaber bzw. mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden), angesichts der allgemeinen Formulierung der Entscheidung dem Vollstreckungsorgan überlassen wird, das sich bei der Vollstreckung der Entscheidung auf die Erklärungen des Markeninhabers bzw. auf die von ihm zur Verfügung gestellten Instrumente (darunter IT-Tools und Datenbanken) stützt, während die Zulässigkeit der Anfechtung von solchen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde vor dem erkennenden Gericht aufgrund der Natur der dem Beklagten im Sicherungs- bzw. Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen bzw. beschränkt ist? |
2. |
Sind die Bestimmungen der Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie für den Inhaber einer Gemeinschaftsmarke (jetzt Unionsmarke) die Möglichkeit ausschließen, sich auf den Schutz der Art. 9 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Art. 9 und 130 der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) zu berufen, wenn:
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