23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/13


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 — Strafverfahren

(Rechtssache C-350/21)

(2021/C 338/16)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Antragstellerin des Ausgangsverfahrens

Spetsializirana prokuratura

Vorlagefragen

Steht ein nationales Gesetz (Art. 251b Abs. 1 des Zakon za elektronnite saobshtenia [Gesetz über die elektronische Kommunikation]), das zur Bekämpfung von Schwerkriminalität eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung aller Verkehrsdaten (Verkehrs- und Standortdaten von Nutzern elektronischer Kommunikationsmittel) für einen Zeitraum von sechs Monaten vorsieht, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 (1), sofern das nationale Gesetz bestimmte Garantien enthält?

Steht ein nationales Gesetz (Art. 159a des Nakazatelno-protsesualen kodeks [Strafprozessordnung]), das den Zugang zu Verkehrsdaten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt und das für Personen, zu deren Verkehrsdaten die Strafverfolgungsbehörden Zugang haben, kein Recht vorsieht, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, sofern dadurch das Strafverfahren nicht behindert wird, bzw. keinen Rechtsbehelf gegen einen unberechtigten Zugang vorsieht, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58?


(1)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 63).