7.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen (Italien) eingereicht am 18. Februar 2021 — SG gegen Autonome Provinz Bozen
(Rechtssache C-103/21)
(2021/C 217/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SG
Beklagte: Autonome Provinz Bozen
Vorlagefragen
1. |
Ist die mit Beschluss der Europäischen Kommission SA.32113 (2010/N) vom 25. Juli 2012 genehmigte Beihilfe im Ausmaß von 80 % für den Bau von kleinen Wasserkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von Alm- und Schutzhütten im hochalpinen Gebiet, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, am 31. Dezember 2016 ausgelaufen? |
2. |
Wenn diese Frage bejaht wird: |
2.1 |
Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) dahingehend auszulegen ist, dass bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen vor Einschreiten der staatlichen Behörden die Kommission eine Rückforderungsentscheidung zu erlassen hat. |
2.2 |
Ist zu prüfen, ob die genannte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete dient, oder, ob sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann? |
(1) Verordnung des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).