22.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 98/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2021 — Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium
(Rechtssache C-34/21)
(2021/C 98/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium
Beteiligter: Der Minister des Hessischen Kultusministeriums
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (1) dahin auszulegen, dass eine Rechtsvorschrift, um eine spezifischere Vorschrift zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext im Sinne des Art. 88 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung zu sein, die an solche Vorschriften nach Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllen muss? |
2. |
Kann eine nationale Norm, wenn diese die Anforderungen nach Art. 88 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 offensichtlich nicht erfüllt, trotzdem noch anwendbar bleiben? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).