URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

21. September 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Art. 70 und 74 – Bestimmung des Zollwerts – Zollwert von Obst und Gemüse, für das die Einfuhrpreisregelung gilt – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 181 – Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 – Art. 75 Abs. 5 und 6 – Über dem pauschalen Einfuhrwert liegender angemeldeter Transaktionswert – Absatz von Erzeugnissen zu den Bedingungen, die der Realität des Transaktionswerts entsprechen – Verkauf mit Verlust durch den Einführer – Verbindung zwischen dem Einführer und dem Ausführer – Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zur Festsetzung der Zollschuld“

In der Rechtssache C‑770/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Stadt Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 23. November 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2021, in dem Verfahren

OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb GmbH

gegen

Direktor na Teritorialna direktsia „Mitnitsa Plovdiv“ pri Agentsia „Mitnitsi“,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb GmbH, vertreten durch G. Goranov, Advokat, und Rechtsanwalt C. Salder,

des Direktor na Teritorialna direktsia „Mitnitsa Plovdiv“ pri Agentsia „Mitnitsi“, vertreten durch E. Dimitrova, E. Harizanova, N. Kancheva und S. Kirilova,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch M. Georgieva, T. Mitova und E. Petranova als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart, D. Drambozova, M. Morales Puerta und F. Moro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. April 2023

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung

der Art. 22, 44, 70 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex der Union);

der Art. 127 und 142 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 952/2013 (ABl. 2015, L 343, S. 558) (im Folgenden: Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union);

von Art. 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. 2017, L 138, S. 4).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb GmbH (im Folgenden: OGL-Food) und dem Direktor na Teritorialna direktsia „Mitnitsa Plovdiv“ pri Agentsia „Mitnitsi“ (Direktor der Gebietsdirektion „Zoll/Plovdiv“ der Agentur „Zoll“, Bulgarien, im Folgenden: Zolldirektor) über den angemeldeten Transaktionswert für die Einfuhr von frischen Zucchini mit Ursprung in der Türkei.

Rechtlicher Rahmen

Zollrecht

Zollkodex der Union

3

Art. 1 Abs. 1 des Zollkodex der Union lautet:

„Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union …, in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden.

Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt [dieser] Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Union.“

4

Art. 5 („Begriffsbestimmungen“) dieses Kodex sieht vor:

„Für den [Zollkodex der Union] gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Zollbehörden‘ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

3.

‚Zollkontrollen‘ sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen;

…“

5

Art. 22 („Entscheidungen auf Antrag“) des Zollkodex der Union bestimmt in den Abs. 6 und 7:

„(6)   Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.

(7)   Eine den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 44 enthalten.“

6

In Art. 44 („Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs“) des Zollkodex der Union heißt es:

„(1)   Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.

(2)   Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:

a)

auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle,

b)

auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.

…“

7

Art. 46 („Risikomanagement und Zollkontrollen“) des Zollkodex der Union bestimmt in Abs. 1:

„Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.

Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben sowie des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.“

8

Art. 70 („Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts“) des Zollkodex der Union bestimmt:

„(1)   Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

(2)   Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

(3)   Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

d)

der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.“

9

Art. 74 („Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung“) des Zollkodex der Union sieht vor:

„(1)   Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.

(2)   Der Zollwert nach Absatz 1 ist

c)

der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, …

…“

Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union

10

In Titel II („Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen“) der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union befindet sich Kapitel 3 („Zollwert der Waren“) dieser Durchführungsverordnung. In diesem Kapitel 3 sieht Art. 127 („Allgemeine Bestimmungen“) der Durchführungsverordnung, der Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union betrifft, Folgendes vor:

„(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

b)

sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;

…“

11

Art. 134 („Transaktionen zwischen verbundenen Personen“) dieser Durchführungsverordnung bestimmt zu Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union:

„(1)   Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, so werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts sofern erforderlich geprüft um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, und dem Anmelder wird Gelegenheit gegeben, erforderlichenfalls weitergehende Informationen über diese Umstände vorzulegen.

(2)   Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex [der Union] ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt:

b)

dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex [der Union] ermittelt wurde;

…“

12

Art. 142 („Deduktive Methode“) der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union, der Durchführungsbestimmungen zu Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union enthält, sieht vor:

„(1)   Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex [der Union] der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.

(4)   Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex [der Union] nicht berücksichtigt:

b)

Verkäufe an verbundene Personen;

…“

Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Obst und Gemüse, für das die Einfuhrpreisregelung gilt

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

13

Art. 181 („Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein“) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 18) bestimmt:

„(1)   Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Traubensäfte und ‑moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der gemäß [dem Zollkodex der Union] und der [Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union] berechnet worden ist.

(2)   Um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes zu überprüfen ist, und die Bedingungen festzulegen, gemäß denen eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.“

Delegierte Verordnung 2017/891

14

Die Delegierte Verordnung 2017/891, die u. a. auf der Grundlage von Art. 181 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 erlassen wurde, enthält einen Titel III („Handel mit Drittländern – Einfuhrpreissystem“), der die Art. 73 bis 75 umfasst.

15

In Art. 73 der Delegierten Verordnung 2017/891 heißt es:

„Für die Zwecke dieses [Titels] bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Partie‘ Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, …

…“

16

Art. 74 („Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen“) sieht in Abs. 1 vor:

„Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

a)

die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse und

b)

die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen.

Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt.“

17

In Art. 75 („Zugrunde gelegter Einfuhrpreis“) dieser Delegierten Verordnung heißt es:

„(1)   Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1308/2013] sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 70 [des Zollkodex der Union] bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung [zum Zollkodex der Union] leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.

(3)   Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c [des Zollkodex der Union] berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 [der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2017, L 138, S. 57)] abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre.

(4)   Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c [des Zollkodex der Union] ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert.

(5)   Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 [des Zollkodex der Union] entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c [des] genannten [Kodex] zu bestimmen.

Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

(6)   Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

…“

18

Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung 2017/891 enthält u. a folgenden Eintrag:

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

0709 90 70

Zucchini

1. Januar bis 31. Dezember

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

19

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. 2018, L 273, S. 1) geänderten Fassung enthält in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 u. a. folgenden Eintrag:

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

0709 93 10

– – – Zucchini (Courgettes)

 

 

– – – – vom 1. April bis 31. Mai

 

 

– – – – – mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

 

– – – – – – 69,2 € oder mehr

12,8

 

– – – – – – 67,8 € oder mehr, jedoch weniger als 69,2 €

12,8 + 1,4 €/100 kg/net

 

– – – – – – 66,4 € oder mehr, jedoch weniger als 67,8 €

12,8 + 2,8 €/100 kg/net

 

– – – – – – 65 € oder mehr, jedoch weniger als 66,4 €

12,8 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – – – – – 63,7 € oder mehr, jedoch weniger als 65 €

12,8 + 5,5 €/100 kg/net

 

– – – – – – weniger als 63,7 €

12,8 + 15,2 €/100 kg/net

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

Am 23. April 2019 gab OGL-Food als Einführerin bei der Zollstelle Svilengrad (Bulgarien) eine Zollanmeldung ab, mit der sie „frische Zucchini“ der Unterposition 07099310 der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Waren mit einem Nettogewicht von 4800 kg und Ursprung in der Türkei (im Folgenden: streitige Partie) zur Überführung in den freien Verkehr für den Endverbrauch mit einem Zollwert von umgerechnet 90,81 Euro pro 100 kg anmeldete. Ausführer war eine Gesellschaft mit Sitz in Antalya (Türkei).

21

Für den 23. April 2019 hatte die Kommission den pauschalen Einfuhrwert für Zucchini jeglicher Herkunft mit 53,80 Euro pro 100 kg festgesetzt. Da der für die streitige Partie angemeldete Transaktionswert um mehr als 8 % über diesem pauschalen Einfuhrwert lag, leistete OGL-Food gemäß Art. 75 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/891 eine Sicherheit in Höhe von 982,17 bulgarischen Leva (BGN) (ungefähr 502 Euro).

22

Unter Berücksichtigung der bis zum Eingangsort der streitigen Partie in die Europäische Union angefallenen Transport‑, Entlade‑, Behandlungs- und Versicherungskosten, der Transportkosten nach der Ankunft an diesem Eingangsort und der bei der bulgarischen Lebensmittelsicherheitsagentur angefallenen Kosten setzten die bulgarischen Zollbehörden den von OGL-Food für den Kauf der streitigen Partie bezahlten Gesamtpreis auf 109,60 Euro pro 100 kg fest.

23

Mit Schreiben vom 24. April 2019 teilten die bulgarischen Zollbehörden OGL-Food mit, dass sie gemäß Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 verpflichtet sei, innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen nachzuweisen, dass die streitige Partie zu den Bedingungen abgesetzt worden sei, die der Realität des angemeldeten Transaktionswerts entsprächen. Zu diesem Zweck wurde OGL-Food aufgefordert, u. a. eine Zollanmeldung des Ausfuhrstaats, eine Transportrechnung, einen Handelsvertrag, „steuerliche“ Rechnungen über den Verkauf der streitigen Partie auf der ersten Handelsstufe, eine Abrechnung des Kaufpreises für diese Partie auf der Grundlage des Einkaufspreises, Bankkontoauszüge, Bankbelege über die Zahlung zugunsten des Verkäufers, Einkaufs- und Verkaufsbücher, Bücher über die Erfassung von Transaktionen sowie Lieferscheine über die Erzeugnisse vorzulegen. OGL-Food wurde auch darüber informiert, welche Folgen die Nichtvorlage der verlangten Nachweise nach sich ziehe, nämlich den Verfall der Sicherheit gemäß Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/891.

24

Am 23. Mai 2019 legte OGL-Food den bulgarischen Zollbehörden eine Einkaufsrechnung für die streitige Partie, eine Transportrechnung, einen internationalen Frachtbrief, eine Verkaufsrechnung für die streitige Partie auf der ersten Handelsstufe in der Union, Lieferscheine, Bestätigungen des Erhalts der streitigen Partie, eine Abrechnung des Verkaufspreises auf der Basis des Erwerbspreises sowie Auszüge aus Rechnungslegungen über Einfuhren und Verkäufe vor. Ferner legte sie Mehrwertsteueraufstellungen für den Zeitraum von Januar bis April 2019, Einkaufs- und Verkaufsbücher sowie Mehrwertsteuererklärungen für innergemeinschaftliche Lieferungen für denselben Zeitraum vor. OGL-Food beantragte auf der Grundlage der vorgelegten Beweise die Freigabe der geleisteten Sicherheit.

25

Gemäß der von OGL-Food vorgelegten Abrechnung des Verkaufspreises verkaufte sie die streitige Partie für 106 Euro pro 100 kg. In Anbetracht dessen, dass dieser Preis niedriger war als der Gesamtpreis von 109,60 Euro pro 100 kg, den OGL-Food für die streitige Partie gezahlt hatte, waren die bulgarischen Zollbehörden der Ansicht, dass OGL-Food nicht nachgewiesen habe, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt worden sei, die der Realität des angemeldeten Transaktionswerts entsprächen. Daher müsse die Sicherheit nach Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 3 der Delegierten Verordnung 2017/891 als Einfuhrzoll einbehalten werden.

26

Nach Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union wurden OGL-Food diese Gründe mitgeteilt, auf die der Zolldirektor seine Entscheidung stützen wollte; sie wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von 30 Tagen Stellung zu nehmen.

27

In ihrer Stellungnahme zu diesen Gründen machte OGL-Food zunächst geltend, Art. 75 der Delegierten Verordnung 2017/891 schreibe keinen Beweis für einen gewinnbringenden Weiterverkauf vor, um die Richtigkeit des als Zollwert angemeldeten Transaktionswerts nachzuweisen. Sodann wies sie darauf hin, dass der Verkauf der streitigen Partie Teil einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit einer internationalen Supermarktkette sei und dass es bei Prüfung dieser Beziehung über einen längeren Zeitraum möglich gewesen wäre, zu sehen, dass diese Beziehung ihr die Erzielung von Gewinnen ermögliche. Schließlich habe der Preis, zu dem sie die streitige Partie verkauft habe, deutlich über dem pauschalen Einfuhrwert gelegen, den die Kommission für gleiche Waren wie die zur streitigen Partie gehörenden am 23. April 2019 berechnet habe.

28

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2020 (im Folgenden: Entscheidung zur Festsetzung der Zollschuld) entschied der Zolldirektor u. a., dass die geleistete Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten werden müsse, den er auf 982,17 BGN festsetzte. Diese Entscheidung stützt sich erstens darauf, dass OGL-Food keine Angaben gemacht habe, die die beträchtliche Differenz zwischen dem angemeldeten Transaktionswert von 90,81 Euro pro 100 kg und dem pauschalen Einfuhrwert von 53,80 Euro pro 100 kg erklären könnten, wie beispielsweise die außergewöhnliche Qualität oder die ökologische Herkunft der lediglich als „Klasse 1“ bezeichneten streitigen Partie. Zweitens berücksichtigte der Zolldirektor den beim Verkauf der streitigen Partie erzielten Verlust, um festzustellen, dass OGL-Food nicht gemäß Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 nachgewiesen habe, dass diese Partie zu den Bedingungen abgesetzt worden sei, die der Realität des angemeldeten Transaktionswerts entsprächen.

29

OGL-Food erhob beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Stadt Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung zur Festsetzung der Zollschuld. Dabei machte sie geltend, dass die unstreitigen Beweise, die sie dem Zolldirektor vorgelegt habe, bestätigten, dass der angemeldete Transaktionswert die Voraussetzungen des Art. 70 des Zollkodex der Union erfülle. In diesem Zusammenhang führt OGL-Food zum einen aus, dass das Vorliegen eines Gewinns aus dem Verkauf von den Erzeugnissen der streitigen Partie vergleichbaren Erzeugnissen an einen konkreten Kunden auf monatlicher Basis und nicht auf der Ebene jedes einzelnen Geschäftsvorgangs zu berechnen sei. Zum anderen bestätige der nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union von einem Gerichtssachverständigen berechnete Wert der streitigen Partie – und sei es auch nur indirekt –, dass der Preis dieser Partie nicht künstlich überhöht sei. Im Übrigen seien OGL-Food und die internationale Supermarktkette, an die sie die streitige Partie verkauft habe, nicht Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union.

30

Der Zolldirektor wiederum weist erstens darauf hin, dass OGL-Food keine Angaben gemacht habe, die die Höhe des angemeldeten Transaktionswerts im Verhältnis zum pauschalen Einfuhrwert rechtfertigen könnten, wie beispielsweise die außergewöhnliche Qualität der betreffenden Erzeugnisse oder ihre Herkunft aus ökologischem Landbau. Zweitens entspreche der Umstand, dass OGL-Food die streitige Partie mit Verlust verkauft habe, nicht der Marktlogik, wonach sie die Erzielung eines kommerziellen Gewinns anstreben sollte. Drittens gelte der Zollkodex der Union unbeschadet der Delegierten Verordnung 2017/891. Letztere schließe die Möglichkeit aus, andere Einfuhrgeschäfte zu berücksichtigen, um die Richtigkeit des für die Zwecke der Einfuhr der streitigen Partie angemeldeten Transaktionswerts zu beurteilen. Zudem sei viertens die in Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union vorgesehene Methode zur Bestimmung des Zollwerts im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

31

Das vorlegende Gericht scheint der Ansicht zu sein, dass die Analyse, auf die sich die – OGL-Food belastende – Entscheidung zur Festsetzung der Zollschuld stützt, nicht mit der nationalen Rechtsprechung zur Würdigung der Beweise hinsichtlich der Richtigkeit des nach Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 angemeldeten Transaktionswerts in Einklang stehe. Gleichwohl ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen, ob OGL-Food mit dem Ausführer der streitigen Partie und mit ihrem Kunden in der Union möglicherweise Beziehungen unterhält, aufgrund deren sie als „verbundene“ Personen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union eingestuft werden könnten.

32

Zum einen sei nämlich zu beurteilen, ob bei Fehlen eines Handelsvertrags oder einer sonstigen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dauerhaften, regelmäßigen und wiederkehrenden Lieferbeziehungen, wie sie in den Rechnungen und in den entsprechenden Einträgen in der Buchhaltung zum Ausdruck kämen, ausreichten, um den Ausführer und OGL-Food als Personen einzustufen, die „Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften“ im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union und damit „verbundene“ Personen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union seien; in diesem Fall sei es erforderlich, zu prüfen, ob diese Verbindung den angemeldeten Transaktionswert der streitigen Partie beeinflusst habe.

33

Zum anderen habe OGL-Food vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht, der angemeldete Transaktionswert hätte vom Zolldirektor akzeptiert werden müssen, da er dem nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union bestimmten Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren nahekomme, wie er vom Gerichtssachverständigen berechnet worden sei. Um die Erheblichkeit dieses sich auf Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union beziehenden Vorbringens beurteilen zu können, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob OGL-Food und ihr Kunde in der Union verbundene Personen im Sinne von Art. 142 Abs. 4 Buchst. b dieser Durchführungsverordnung seien, worin die Durchführungsbestimmungen für Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union festgelegt seien. Insoweit ist dieses Gericht der Ansicht, dass der Begriff „verbundene Personen“ in Art. 70 Abs. 3 Buchst. d und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union die gleiche Bedeutung habe wie in Art. 127 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 4 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union.

34

Das vorlegende Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob ein Einführer die Anwendung der in Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union vorgesehenen Methode erstmals bei Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung zur Festsetzung der Zollschuld, also nach Ablauf der in Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 vorgesehenen Fristen, erwirken kann. Für den Fall, dass diese Frage verneint wird, ergeben sich für das vorlegende Gericht in Anbetracht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Zweifel, ob die Verteidigungsrechte des Einführers gewahrt werden, und ob es feststellen kann, dass der Einführer eine mit dem Ausführer verbundene Person im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union ist, obwohl der Transaktionswert in der Entscheidung zur Festsetzung der Zollschuld nicht aus diesem Grund unberücksichtigt gelassen wurde.

35

Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass der Einführer, um die Richtigkeit der Preise nach Art. 70 des Zollkodex der Union zu beweisen, einen Kaufvertrag oder ein anderes, gleichwertiges Dokument vorlegen muss, ob die Zollbehörde berücksichtigen kann, dass die eingeführten Waren auf dem Unionsmarkt mit Verlust verkauft wurden, und ob die Umstände im Zusammenhang mit diesem Verlustverkauf für die Anwendung dieser Vorschrift relevant sind.

36

Das vorlegende Gericht fragt sich schließlich, ob Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörde den Zollwert in Höhe des pauschalen Einfuhrwerts festsetzen kann, ohne die Echtheit der vom Ausführer ausgestellten Rechnung und den Nachweis über die Zahlung an den Ausführer in Frage zu stellen, wenn der angemeldete Transaktionswert ungewöhnlich hoch ist, und wenn kein Vertrag zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder andere Beweise vorgelegt werden, um die Richtigkeit der Höhe des angemeldeten Transaktionswerts nachzuweisen.

37

Unter diesen Umständen hat das Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Stadt Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist davon auszugehen, dass in Anbetracht von Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 für die Beurteilung der Voraussetzung in Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union, dass „der Käufer und der Verkäufer … nicht verbunden [sind]“, im Hinblick auf die Anwendung des Transaktionswerts von Waren für Zollzwecke im Rahmen einer konkreten Zollanmeldung für die Einfuhr von Gemüse als relevant anzusehen sind:

die Angaben über die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten der Wareneinfuhr und des Verkaufs derselben Waren auf der ersten Handelsstufe in der Union, und zwar über langfristige und wiederkehrende Lieferungen von Waren derselben Art, in erheblichen Mengen und zu einem erheblichen Wert, die die Schlussfolgerung ausschließen, dass die Beziehung bei der zu beurteilenden konkreten Einfuhr zufällig war;

die Angaben über die für die Lieferungen ausgestellten Rechnungen, die Zahlung des Preises, die Erfassung der Rechnungen in der Buchhaltung und in den Mehrwertsteuer-Büchern des Einführers bzw. das für die konkrete Einfuhr ausgeübte Recht auf Vorsteuerabzug;

dass der angegebene Transaktionswert der zu beurteilenden konkreten Einfuhr deutlich über dem von der Kommission zum Zweck der Anwendung von Einfuhrzöllen im Gemüsesektor bestimmten pauschalen Einfuhrwert für dieselbe Ware liegt, während dieselbe Ware in der Union mit Verlust verkauft wird;

dass der Einführer weder einen von den Zollbehörden verlangten Handelsvertrag im Zusammenhang mit der konkreten Einfuhr noch ein Dokument über ein anderes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern vorgelegt hat?

Wenn die genannten Umstände relevant sind, erlauben sie es dann, den einführenden und den ausführenden Händler bzw. den Einführer und den Käufer auf der ersten Handelsstufe in der Union als „Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften“ bzw. als verbundene Personen im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Buchst. b und Art. 142 Abs. 4 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union einzustufen?

Falls die genannten Umstände zwar relevant sind, aber nicht ausreichen, um die Händler als verbundene Personen anzusehen, ist dann für die Zwecke der Prüfung nach Art. 75 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 zu beurteilen, ob die Beziehung zwischen den Händlern nicht die Bestimmung des höheren Preises der konkreten Einfuhrwaren beeinflusst hat, damit der Vermeidung von Zöllen und dem Verlust von Steuereinnahmen für den Unionshaushalt, auch unter Berücksichtigung des anschließenden Verkaufs mit Verlust auf der ersten Handelsstufe in der Union, entgegengewirkt wird?

2.

Ist aus Art. 47 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, ausgelegt in Verbindung mit dem Recht des Einführers auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 44 Abs. 1 des Zollkodex der Union, der Pflicht der Zollbehörden nach Art. 29 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 des Zollkodex, die Entscheidung mit Gründen zu versehen, sowie den Umständen des Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das erstinstanzliche Gericht im Klageverfahren gegen die Entscheidung deren Rechtmäßigkeit von Amts wegen auch unter in der Klage nicht geltend gemachten Gesichtspunkten zu prüfen und von Amts wegen neue Beweise zu erheben und Sachverständige zu bestellen hat, abzuleiten, dass:

die Voraussetzung nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union, dass „der Käufer und der Verkäufer … nicht verbunden [sind] oder die Verbindung … den Preis nicht beeinflusst [hat]“, erstmals im Verfahren vor Gericht festgestellt werden kann, oder muss die Zollbehörde diese Frage bereits im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung beurteilen?

wenn der Einführer die verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, aber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er den Wert der eingeführten Waren gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union bestimmen wird, es wegen der expliziten Ausschlussfrist für die genannte Feststellung gegen Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 verstoßen würde, wenn dieser Wert erstmalig im Klageverfahren gegen die Entscheidung vor Gericht festgestellt werden würde, auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Einwände des Einführers, die sich darauf stützen, dass der Verkaufspreis der Ware in der Union nahe bei dem angegebenen Transaktionswert liege?

3.

Folgt aus Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891, wonach „der Einführer … alle Unterlagen vor[legt], die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind“, im Licht der Auslegung in Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 11. März 2020, X (Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen) (С‑160/18, EU:C:2020:190), für den Beweis des angegebenen Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union unter den Umständen des vorliegenden Falles, dass:

die Zollbehörden und im Klageverfahren das Gericht verpflichtet sind, den Umstand, dass die eingeführte Ware, Gemüse, in der Union mit Verlust verkauft wird, als ernsthaftes Indiz dafür zu berücksichtigen, dass der angegebene Einfuhrpreis künstlich überhöht war, auch im Hinblick auf die Beurteilung der Verbundenheit der Personen, die Einfluss auf den angegebenen Transaktionswert hatte, und zwar u. a., um Zollvermeidung und Steuerausfällen entgegenzuwirken?

der Einführer verpflichtet ist, einen Vertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis des für die Waren beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zu zahlenden Preises vorzulegen, oder genügt der Nachweis der Zahlung des angegebenen Werts der Ware bei der Einfuhr oder

der Einführer nur die in Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 ausdrücklich genannten Unterlagen als Nachweis des angegebenen Transaktionswerts bei der Einfuhr von Gemüse vorzulegen hat, so dass die Umstände, die den mit Verlust erfolgenden Verkauf derselben Waren in der Union betreffen, für die Beurteilung nach Art. 75 Abs. 6 dieser Verordnung hinsichtlich der Nichtanerkennung des Transaktionswerts und der Festsetzung des Einfuhrzolls unerheblich sind?

4.

Folgt aus Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 sowie aus der Auslegung im Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary (С‑291/15, EU:C:2016:455), unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass der Zollwert bei der Einfuhr von Gemüse aus Drittländern nicht nach dem angegebenen Transaktionswert zu bestimmen ist, wenn:

der angegebene Transaktionswert deutlich über dem von der Kommission für dieselbe Ware zum Zweck der Anwendung von Einfuhrzöllen im Gemüsesektor bestimmten pauschalen Einfuhrwert liegt;

die Zollbehörde die Echtheit der Rechnung und des Belegs über die Zahlung des Warenpreises, die als Beweis für den tatsächlich gezahlten Einfuhrpreis vorgelegt werden, weder bestreitet noch anderweitig in Frage stellt;

der Einführer trotz Aufforderung der Zollbehörde Folgendes nicht vorgelegt hat: einen Vertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis des für die Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zu zahlenden Preises, einschließlich zusätzlicher Beweise für die wirtschaftlichen Elemente der Ware, die den höheren Wert beim Kauf vom Ausführer rechtfertigen, etwa für ein Bioprodukt oder eine besondere Qualität der konkreten Gemüsepartie?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

38

Nach Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung Nr. 2658/87 unterliegen die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren einem Wertzoll von 12,8 % und einem variablen Zoll, ausgedrückt in Euro. Der Betrag dieses variablen Zolls steigt in dem Maße, in dem der Zollwert der eingeführten Erzeugnisse sinkt.

39

Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union vorrangig unter Bezugnahme auf den angemeldeten Transaktionswert zu ermitteln. Allerdings ist gemäß Art. 70 Abs. 3 Buchst. d dieses Kodex der Transaktionswert unter der Voraussetzung anwendbar, dass der Käufer und der Verkäufer, also der Einführer und der Ausführer, nicht verbunden sind oder die Verbindung den Preis nicht beeinflusst hat.

40

Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex der Union, dass der Zollwert der Waren, wenn er nicht auf der Grundlage des angemeldeten Transaktionswerts nach Art. 70 des Zollkodex ermittelt werden kann, gemäß der ersten Vorschrift in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex der Union zu ermitteln ist, nach der er bestimmt werden kann.

41

Unter diesen Vorschriften sieht Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union eine Methode zur Ermittlung des Zollwerts vor, die in Art. 142 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex als „Deduktive Methode“ bezeichnet wird (im Folgenden: deduktive Methode). Grundlage für diese Methode ist der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind.

42

Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union, der Transaktionen zwischen „verbundenen“ Personen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex regelt, sieht vor, dass, auch wenn der Einführer und der Ausführer miteinander verbunden sind, die Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 dieses Kodex zu bewerten sind, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert dem nach der deduktiven Methode ermittelten Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren sehr nahe kommt.

43

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Zollkodex der Union nach seinem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 unbeschadet der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt. Die Verordnung Nr. 1308/2013 und die Delegierte Verordnung 2017/891 enthalten besondere Zollvorschriften für die Einfuhr von Obst und Gemüse.

44

Für die Zwecke der Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse des Obst‑ und Gemüsesektors sieht Art. 181 der Verordnung Nr. 1308/2013 einen sogenannten „Einfuhrpreismechanismus“ vor, der auf Schwellen für Mindesteinfuhrpreise beruht, unterhalb deren spezifische zusätzliche Zölle gelten, die umso höher sind, je niedriger der Einfuhrwert ist.

45

In diesem Zusammenhang ermächtigt Art. 181 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 die Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angemeldeten Einfuhrpreises einer Partie anhand eines pauschalen Einfuhrwerts zu überprüfen ist, und die Bedingungen festzulegen, nach denen eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.

46

Die Delegierte Verordnung 2017/891, die auf der Grundlage von Art. 181 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 erlassen wurde, enthält erstens Art. 74, wonach die Mitgliedstaaten zur Berechnung dieses pauschalen Einfuhrwerts der Kommission markttäglich die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse sowie die diesen Notierungen entsprechenden Gesamtmengen mitteilen müssen.

47

Zweitens regelt Art. 75 der Delegierten Verordnung 2017/891 die Modalitäten für die Festlegung der Einfuhrpreise für die betreffenden Erzeugnisse.

48

Insbesondere muss zum einen nach Art. 75 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung der Einführer eine Sicherheit leisten, wenn der Zollwert bestimmter Erzeugnisse, zu denen Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gehören, im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Art. 70 des Zollkodex der Union bestimmt wird und dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale liegt, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert im Sinne von Art. 181 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 berechnet wurde. Diese Sicherheit entspricht dem Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.

49

Zum anderen verfügt der Einführer nach Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/891 über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Art. 70 des Zollkodex der Union entsprechen, oder den Zollwert nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c dieses Kodex zu bestimmen. Nach Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2017/891 verfällt die für die Zahlung des Einfuhrzolls geleistete Sicherheit, wenn eine dieser Fristen nicht eingehalten wird. Dies ist auch der Fall, wenn der Einführer den Zollbehörden die Absatzbedingungen für die Partie nicht zufriedenstellend nachweist. Dagegen wird die Sicherheit freigegeben, soweit den Zollbehörden die in Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 genannten Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden.

50

Da die erste Frage die Angaben betrifft, die bei der Beurteilung, ob der Käufer und der Verkäufer im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union miteinander verbunden sind, zu berücksichtigen sind, während es in der zweiten Frage u. a. darum geht, ob ein nationales Gericht diese Bestimmung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens anwenden kann, ist zunächst die zweite Frage zu prüfen.

Zur zweiten Frage

51

Die zweite Frage beruht darauf, dass das vorlegende Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Zollbehörden zur Festsetzung der Zollschuld anhängig ist, nach dem nationalen Recht verpflichtet ist, von Amts wegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu prüfen, sowie neue Beweise erheben und von Amts wegen einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen kann.

52

Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass OGL-Food vor dem vorlegenden Gericht eine Berechnung des Zollwerts nach der deduktiven Methode geltend gemacht hat, um unter Berufung darauf, dass das Ergebnis dieser Berechnung dem angemeldeten Transaktionswert nahekomme, die Richtigkeit dieses Werts nachzuweisen. Außerdem geht aus der Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Art. 134 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union hervor, dass OGL-Food, wie sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, von der Möglichkeit nach Art. 134 Abs. 2 Buchst. b Gebrauch machen wollte, nachzuweisen, dass der Transaktionswert dem nach der deduktiven Methode ermittelten Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren „sehr nahekommt“. Nach Ansicht von OGL-Food hätte dieses Nahekommen die Zollbehörden dazu veranlassen müssen, die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts anzuerkennen.

53

Der Verweis auf Art. 134 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union, bei dem es sich um eine Durchführungsvorschrift zu Art. 70 Abs. 3 Buchst. d dieses Kodex handelt, scheint das vorlegende Gericht außerdem dazu veranlasst zu haben, sich die Frage zu stellen, ob die letztgenannte Bestimmung von Amts wegen angewandt werden kann, obwohl die Zollbehörden im Ausgangsverfahren den angemeldeten Transaktionswert nicht mit der Begründung unberücksichtigt gelassen haben, dass OGL-Food und der Ausführer im Sinne der letztgenannten Bestimmung „verbunden“ gewesen seien.

54

Somit möchte das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob ein nationales Gericht von Amts wegen und erstmals im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits prüfen kann, ob der Einführer und der Ausführer im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union miteinander verbunden sind und, wenn dies der Fall ist, ob eine etwaige zwischen ihnen bestehende Verbindung den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne dieser Bestimmung beeinflusst hat oder nicht.

55

Mit dem zweiten Teil seiner zweiten Frage, der als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass sich ein Einführer, der sich nicht innerhalb der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen dafür entschieden hat, den Zollwert der eingeführten Partie nach der deduktiven Methode zu bestimmen, sondern diesen Wert vielmehr gemäß Art. 70 des Zollkodex der Union bestimmt hat, zur Stützung seiner Klage gegen eine Entscheidung der Zollbehörden zur Festsetzung der Zollschuld auf eine nach der deduktiven Methode durchgeführte Berechnung des Zollwerts stützen kann, um die Richtigkeit der in Art. 70 dieses Kodex genannten Preise nachzuweisen.

56

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zollwertregelung der Union ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden soll, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln (Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master, C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Dieses Ziel muss aber auch dann gelten, wenn der Zollwert nach besonderen Vorschriften wie den im vorliegenden Fall anwendbaren, in Art. 75 der Delegierten Verordnung 2017/891 enthaltenen Bestimmungen ermittelt wird.

58

Insoweit geht aus Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 dieser Delegierten Verordnung hervor, dass der Einführer sich dafür entscheiden kann, den Zollwert der eingeführten Partie auf der Grundlage des angemeldeten Transaktionswerts zu bestimmen; in diesem Fall muss er innerhalb bestimmter Fristen nachweisen, dass diese Partie unter Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Art. 70 des Zollkodex der Union entsprechen. Oder er kann sich dafür entscheiden, den Zollwert innerhalb der gleichen Fristen anhand der deduktiven Methode bestimmen.

59

Um nachzuweisen, dass die eingeführte Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des angemeldeten Transaktionswerts entsprechen, legt der Einführer gemäß Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 außerdem neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses dieser Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen über Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

60

Daraus folgt, dass Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 den Einführer verpflichtet, sich innerhalb bestimmter Fristen zwischen der Anwendung zweier verschiedener Bestimmungen des Zollkodex der Union, die alternative Methoden für die Ermittlung des Zollwerts vorsehen, zu entscheiden. Folglich kann eine Berechnung des Zollwerts nach der deduktiven Methode nur dann wirksam zur Stützung einer Klage geltend gemacht werden, wenn sich der Einführer zuvor innerhalb der hierfür in Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Fristen dafür entschieden hat, den Zollwert nach dieser Methode zu bestimmen. Hat sich der Einführer hingegen für die Transaktionswertmethode entschieden, kann das Ergebnis einer solchen Berechnung im Rahmen einer Klage nicht mit dem Ziel geltend gemacht werden, gemäß Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 und zudem nach Ablauf dieser Fristen die Richtigkeit der in Art. 70 des Zollkodex der Union genannten Preise nachzuweisen.

61

Außerdem verlangt Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891, dass die Realität der in Art. 70 des Zollkodex der Union genannten Preise durch Bezugnahme auf die Bedingungen für den Absatz der Partie, wie diese in Art. 73 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung definiert ist, bestätigt wird, und nicht durch Bezugnahme auf die Verkäufe von nicht zu dieser Partie gehörenden Waren im Zollgebiet der Union.

62

Dieses Erfordernis schließt es aus, dass der Einführer gemäß Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex, auf den sich OGL-Food vor dem vorlegenden Gericht berufen hat, was zu dessen Fragen führte, den Zollwert auf der Grundlage des angemeldeten Transaktionswerts bestimmen kann, weil dieser dem nach der deduktiven Methode ermittelten Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren sehr nahekomme.

63

Im Übrigen erfüllt eine Zollwertberechnung, wie sie der im Ausgangsverfahren bestellte gerichtliche Sachverständige in Anwendung der deduktiven Methode durchführte und bei der ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens der Verkaufspreis der streitigen Partie an den Kunden von OGL-Food, eine Supermarktkette, berücksichtigt wird, nicht die Anforderungen von Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex. Diese Bestimmung schließt die Berücksichtigung eines Werts aus, der auf dem Preis je Einheit beruht, der den Verkäufen der eingeführten Waren im Zollgebiet der Union entspricht.

64

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 einem Einführer, der sich nicht innerhalb der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen dafür entschieden hat, den Zollwert der eingeführten Waren nach der deduktiven Methode zu ermitteln, sondern diesen Wert gemäß Art. 70 des Zollkodex der Union bestimmt hat, nicht erlaubt, zur Stützung seiner Klage gegen eine Entscheidung der Zollbehörden zur Festsetzung der Zollschuld eine nach dieser Methode durchgeführte Zollwertberechnung geltend zu machen und sich dabei auf Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union zu berufen, um die Richtigkeit der in Art. 70 dieses Kodex genannten Preise nachzuweisen.

65

Dieses Ergebnis wird durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 Abs. 1 der Charta nicht in Frage gestellt. Die erstgenannte Bestimmung richtet sich nämlich nicht an die Behörden der Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44). Die zweite dieser Bestimmungen der Charta garantiert jeder Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass sie die Anwendbarkeit der Bestimmungen des materiellen Rechts, auf die sich die betroffene Person stützt, nicht berührt.

66

Was zweitens den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage betrifft, ist es zwar richtig, dass Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 die Zollbehörden nicht daran hindert, zu prüfen, ob der Einführer und der Ausführer im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union miteinander verbunden sind und, wenn dies der Fall ist, ob diese Verbindung den Preis beeinflusst hat.

67

In Bezug auf die Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt, kann sich jedoch die Frage, ob eine etwaige Verbindung zwischen dem Einführer und dem Ausführer den Preis im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union beeinflusst hat, darauf auswirken, ob der Wert der Waren, wie er in der Zollanmeldung angegeben ist, richtig ist.

68

Insoweit geht aus Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2 des Zollkodex der Union hervor, dass zu den Zollkontrollen u. a. die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung gemachten Angaben gehören. Daraus folgt, dass die gemäß Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 durchgeführte Überprüfung der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts, wie sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt, eine Handlung darstellt, die zu den Zollkontrollen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 des Zollkodex der Union zählt.

69

Art. 5 Nr. 3 des Zollkodex der Union weist die Zuständigkeit für die Durchführung von Zollkontrollen den Zollbehörden zu, d. h. gemäß Art. 5 Nr. 1 dieses Kodex den für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstigen nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigten Behörden. Mithin sind die Gerichte, die gemäß Art. 44 des Zollkodex der Union über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Zollbehörden im Anschluss an eine Zollkontrolle zu entscheiden haben, von Letzteren zu unterscheiden.

70

Folglich kann ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer Zollbehörde befasst ist, mit der die Zollschuld gemäß Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 festgesetzt wird, nicht von Amts wegen und erstmals die Frage prüfen, ob zwischen dem Einführer und dem Ausführer eine Verbindung im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union besteht, und ob diese etwaige Verbindung im Sinne der letztgenannten Bestimmung den Preis beeinflusst hat, wenn sich die von der Zollbehörde durchgeführte Zollkontrolle nicht auf das Bestehen einer solchen Verbindung bezog, sondern auf die Bedingungen für den Absatz der eingeführten Partie auf dem Unionsmarkt, die nach Ansicht dieser Behörde nicht der Realität des angemeldeten Transaktionswerts entsprochen haben.

71

Diese Schlussfolgerung gilt auch dann, wenn sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union erfüllt sind, möglicherweise im Rahmen der Prüfung des Vorbringens einer Partei stellt, die eine Entscheidung der Zollbehörden zur Festsetzung der Zollschuld anficht und sich dabei auf Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union beruft.

72

Art. 47 Abs. 1 der Charta ist insoweit nicht von Belang. Diese Bestimmung, nach der jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsbehörden – wie den Zollbehörden – auf der einen und den Justizbehörden auf der anderen Seite, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, hier aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 44 des Zollkodex der Union, ergibt.

73

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass

er dem entgegensteht, dass ein Einführer, der sich nicht innerhalb der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen dafür entschieden hat, den Zollwert der eingeführten Partie nach der deduktiven Methode zu bestimmen, sondern diesen Wert vielmehr gemäß Art. 70 des Zollkodex der Union bestimmt hat, zur Stützung seiner Klage gegen eine Entscheidung der Zollbehörden zur Festsetzung der Zollschuld eine nach der deduktiven Methode durchgeführte Berechnung des Zollwerts geltend machen kann, um unter Berufung auf Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Richtigkeit der in Art. 70 dieses Kodex genannten Preise nachzuweisen;

er dem entgegensteht, dass ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer Zollbehörde zur Festsetzung der Zollschuld befasst ist, von Amts wegen und im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erstmals die Frage prüfen kann, ob der Einführer und der Ausführer im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union miteinander verbunden sind und, wenn dies der Fall ist, ob eine etwaige zwischen ihnen bestehende Verbindung den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne dieser Bestimmung beeinflusst hat oder nicht, wenn sich die von der Zollbehörde durchgeführte Zollkontrolle nicht auf das Bestehen einer solchen Verbindung bezog und diese Behörde den angemeldeten Transaktionswert aus anderen Gründen, die die Bedingungen für den Absatz der betroffenen Partie auf dem Unionsmarkt betreffen, nicht berücksichtigt hat.

Zur ersten Frage

74

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Anwendung von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union im Wesentlichen wissen, ob bestimmte tatsächliche Umstände wie die Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehungen, die erhebliche Differenz zwischen dem angemeldeten Transaktionswert und dem anwendbaren pauschalen Einfuhrwert, der spätere Verlustverkauf und die Nichtvorlage eines Einfuhrvertrags für die Beurteilung des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Einführer und dem Ausführer oder zwischen dem Einführer und seinem Abnehmer in der Union relevant sind.

75

Aus der Antwort auf die zweite Frage geht jedoch hervor, dass Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung 2017/891 dem entgegensteht, dass Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex der Union durch das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Zollbehörden zur Festsetzung der Zollschuld befasst ist, von Amts wegen und erstmals angewendet wird, wenn sich die Zollkontrolle nicht darauf bezogen hat, ob zwischen dem Einführer und dem Ausführer eine Verbindung besteht.

76

Da feststeht, dass sich die im Ausgangsverfahren durchgeführte Zollkontrolle nicht auf das Bestehen einer solchen Verbindung bezog, braucht die erste Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten Frage

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Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass der Absatz der Partie eingeführter Waren mittels eines Verlustverkaufs ein ernsthaftes Indiz dafür darstellt, dass der angemeldete Transaktionswert künstlich überhöht ist und der Einführer verpflichtet ist, den Zollbehörden zum Nachweis für die Richtigkeit dieses Wertes neben den in Unterabs. 4 dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung sowie dem Nachweis der Zahlung des angemeldeten Transaktionswerts einen Vertrag oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, in dem der Preis genannt ist, zu dem die eingeführte Partie von ihm erworben wurde.

78

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 obliegt es dem Einführer, wenn er sich dafür entscheidet, den Zollwert der eingeführten Partie auf der Grundlage des angemeldeten Transaktionswerts zu bestimmen, nachzuweisen, dass diese Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Art. 70 des Zollkodex der Union entsprechen.

79

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den Absatz der Partie der Begriff „Bedingungen“ im Sinne von Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 alle nach der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eingetretenen Umstände bezeichnet, die geeignet sind, die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts, wie er in der Zollanmeldung angegeben ist, zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2020, X [Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen], C‑160/18, EU:C:2020:190, Rn. 37).

80

Die Möglichkeit, die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswert unter Berücksichtigung all dieser Bedingungen zu bestätigen, entspricht der Notwendigkeit für die Zollbehörden, sicherzustellen, dass der Einführer im Rahmen eines Systems, bei dem der Betrag der vom Einführer zu zahlenden variablen Zölle umso niedriger ausfällt, je höher dieser Wert ist, daran gehindert wird, den Zollwert auf der Grundlage eines künstlich überhöhten Transaktionswerts zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2020, X [Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen], C‑160/18, EU:C:2020:190, Rn. 38 bis 40).

81

Der dem Einführer obliegende Beweis bezieht sich somit auf alle mit dem Ablauf des Verkaufs der eingeführten Partie in der Union zusammenhängenden Bedingungen, die ein Bündel übereinstimmender Indizien darstellen können, die es ermöglichen, die Richtigkeit der in Art. 70 des Zollkodex der Union genannten Preise zu bestätigen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2020, X [Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen], C‑160/18, EU:C:2020:190, Rn. 42).

82

Ein Verlustverkauf der eingeführten Partie bestätigt die Richtigkeit dieser Preise keineswegs, sondern kann diesbezügliche Zweifel hervorrufen. Ein solcher Verlustverkauf, der für sich genommen keine rentable Handelspraxis darstellt, kann nämlich ein starkes Indiz dafür sein, dass der angemeldete Transaktionswert vom Einführer künstlich überhöht wurde, um den zu zahlenden Einfuhrzoll zu umgehen oder dessen Betrag herabzusetzen, insbesondere wenn es sich um wiederholte oder über einen langen Zeitraum stattfindende Verkäufe mit Verlust handelt. Jedoch erlaubt die bloße Feststellung, dass ein Einführer Waren in der Union mit Verlust weiterverkauft hat, den Zollbehörden nicht, automatisch zu dem Ergebnis zu kommen, dass der angemeldete Transaktionswert nicht dem wirklichen Wert entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2020, X [Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen], C‑160/18, EU:C:2020:190, Rn. 44 und 45).

83

Unter diesen Umständen obliegt es dem Einführer nicht nur, nachzuweisen, dass dieser Verlustverkauf auf Umständen beruht, die die Richtigkeit der in Art. 70 des Zollkodex der Union genannten Preise nicht beeinflussen, sondern auch, dass die übrigen Absatzbedingungen dieser Partie der Realität dieser Preise entsprechen.

84

Hierzu muss der Einführer gemäß Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 den Zollbehörden neben der Rechnung alle Unterlagen vorlegen, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

85

Da diese Liste von Dokumenten, wie sich aus dem in dieser Bestimmung verwendeten Wort „einschließlich“ ergibt, keinen abschließenden Charakter hat, wird ein Einführer, wenn die Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie der betreffenden Waren nicht ausreichen, um die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts nachzuweisen, durch nichts daran gehindert, den Zollbehörden andere mit dem Verkauf und dem Absatz dieser Partie zusammenhängende Unterlagen vorzulegen, wie etwa einen schriftlichen Vertrag zwischen ihm und dem Ausführer oder ein gleichwertiges Dokument, mit dem die maßgeblichen Elemente der Vertragsbeziehung nachgewiesen werden können, darunter diejenigen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Vereinbarung des Preises, zu dem die eingeführte Partie erworben wurde.

86

Reichen dagegen die in Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 aufgeführten, vom Einführer vorgelegten Unterlagen aus, um die Zollbehörden von der Richtigkeit der Preise nach Art. 70 des Zollkodex der Union zu überzeugen, kann von ihm nicht verlangt werden, darüber hinaus einen schriftlichen Vertrag mit dem Ausführer oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, in dem der Preis genannt ist, zu dem die eingeführte Partie von ihm erworben wurde.

87

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass der Absatz der Partie eingeführter Waren mittels eines Verlustverkaufs ein ernsthaftes Indiz dafür darstellt, dass der angemeldete Transaktionswert künstlich überhöht ist, der Einführer aber nicht verpflichtet ist, den Zollbehörden zum Nachweis der Richtigkeit dieses Wertes neben den in Unterabs. 4 dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung sowie dem Nachweis der Zahlung des angemeldeten Transaktionswerts einen Vertrag oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, in dem der Preis genannt ist, zu dem die eingeführte Partie von ihm erworben wurde, wenn die zuerst genannten Dokumente ausreichen, um die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts nachzuweisen.

Zur vierten Frage

88

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden bei der Bestimmung des Zollwerts den angemeldeten Transaktionswert einer Partie eingeführter Waren unberücksichtigt lassen müssen, wenn dieser Wert deutlich über dem von der Kommission festgesetzten pauschalen Einfuhrwert liegt, diese Partie im Zollgebiet der Union mit Verlust verkauft wurde und der Einführer trotz der an ihn gerichteten Aufforderung, jegliche Dokumente vorzulegen, die nachweisen, dass die betreffende Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität dieses Wertes entsprechen, keine hierfür ausreichenden Unterlagen vorgelegt hat, obwohl diese Behörden weder die Echtheit der vom Ausführer ausgestellten Rechnung noch deren tatsächliche Bezahlung durch den Einführer bestreiten.

89

Aus Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2017/891 geht hervor, dass es dem Einführer obliegt, den Zollbehörden zufriedenstellend nachzuweisen, dass die Bedingungen für den Absatz einer bestimmten Partie die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts im Sinne von Art. 70 des Zollkodex der Union belegen, so dass die für den Einfuhrzoll geleistete Sicherheit freigegeben werden kann.

90

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Preisunterschied von mehr als 50 %, wie er im vorliegenden Fall zwischen dem angemeldeten Transaktionswert einer Partie eingeführter Waren und dem von der Kommission festgesetzten pauschalen Einfuhrwert festgestellt wurde, ausreicht, damit die Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit dieses angemeldeten Transaktionswerts hegt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 38 und 39). Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher Preisunterschied mit dem Verlustverkauf der betreffenden Partie an den Kunden des Einführers zusammentrifft, da ein solcher Verlustverkauf, wie bereits in Rn. 82 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, für sich genommen keine rentable Handelspraxis darstellt.

91

Unerheblich ist insoweit, dass die Echtheit der Unterlagen, die der Einführer vorgelegt hat, um die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts zu belegen, von den Zollbehörden nicht bestritten wird. Die Echtheit dieser Dokumente stellt nämlich nicht das entscheidende Kriterium dar, sondern ist einer unter mehreren von diesen Behörden zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 41).

92

Gleiches gilt für den Umstand, dass der Einführer nachweisen kann, dass der von ihm tatsächlich gezahlte Preis dem angemeldeten Transaktionswert entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 44).

93

Unter diesen Umständen obliegt es dem Einführer vielmehr, wie sich bereits aus den Rn. 78 bis 87 des vorliegenden Urteils ergibt, den Zollbehörden jegliche beweiskräftige Dokumente vorzulegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Partie der eingeführten Waren zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des angemeldeten Transaktionswerts entsprechen.

94

Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine solchen Unterlagen vorgelegt, sind die Zollbehörden daher berechtigt, den angemeldeten Transaktionswert abzulehnen und somit gemäß Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 3 der Delegierten Verordnung 2017/891 die geleistete Sicherheit als Einfuhrzoll einzubehalten.

95

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden bei der Bestimmung des Zollwerts den angemeldeten Transaktionswert einer Partie eingeführter Waren unberücksichtigt lassen müssen, wenn dieser Wert deutlich über dem von der Kommission festgesetzten pauschalen Einfuhrwert liegt, diese Partie im Zollgebiet der Union mit Verlust verkauft wurde und der Einführer trotz der an ihn gerichteten Aufforderung, jegliche Dokumente vorzulegen, die nachweisen, dass die betreffende Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität dieses Wertes entsprechen, keine hierfür ausreichenden Unterlagen vorgelegt hat, obwohl diese Behörden weder die Echtheit der vom Ausführer ausgestellten Rechnung noch deren tatsächliche Bezahlung durch den Einführer bestreiten.

Kosten

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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 75 Abs. 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass ein Einführer, der sich nicht innerhalb der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen dafür entschieden hat, den Zollwert der eingeführten Partie nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union zu bestimmen, sondern diesen Wert vielmehr gemäß Art. 70 dieser Verordnung bestimmt hat, zur Stützung seiner Klage gegen eine Entscheidung der Zollbehörden zur Festsetzung der Zollschuld eine nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 952/2013 durchgeführte Berechnung des Zollwerts geltend machen kann, um unter Berufung auf Art. 134 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 952/2013 die Richtigkeit der in Art. 70 der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Preise nachzuweisen;

er dem entgegensteht, dass ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer Zollbehörde zur Festsetzung der Zollschuld befasst ist, von Amts wegen und im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erstmals die Frage prüfen kann, ob der Einführer und der Ausführer im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 952/2013 miteinander verbunden sind und, wenn dies der Fall ist, ob eine etwaige zwischen ihnen bestehende Verbindung den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne dieser Bestimmung beeinflusst hat oder nicht, wenn sich die von der Zollbehörde durchgeführte Zollkontrolle nicht auf das Bestehen einer solchen Verbindung bezog und diese Behörde den angemeldeten Transaktionswert aus anderen Gründen, die die Bedingungen für den Absatz der betroffenen Partie auf dem Markt der Europäischen Union betreffen, nicht berücksichtigt hat.

 

2.

Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891

ist dahin auszulegen, dass

der Absatz der Partie eingeführter Waren mittels eines Verlustverkaufs ein ernsthaftes Indiz dafür darstellt, dass der angemeldete Transaktionswert künstlich überhöht ist, der Einführer aber nicht verpflichtet ist, den Zollbehörden zum Nachweis der Richtigkeit dieses Wertes neben den in Unterabs. 4 dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung sowie dem Nachweis der Zahlung des angemeldeten Transaktionswerts einen Vertrag oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, in dem der Preis genannt ist, zu dem die eingeführte Partie von ihm erworben wurde, wenn die zuerst genannten Dokumente ausreichen, um die Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts nachzuweisen.

 

3.

Art. 75 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2017/891

ist dahin auszulegen, dass

die Zollbehörden bei der Bestimmung des Zollwerts den angemeldeten Transaktionswert einer Partie eingeführter Waren unberücksichtigt lassen müssen, wenn dieser Wert deutlich über dem von der Europäischen Kommission festgesetzten pauschalen Einfuhrwert liegt, diese Partie im Zollgebiet der Europäischen Union mit Verlust verkauft wurde und der Einführer trotz der an ihn gerichteten Aufforderung, jegliche Dokumente vorzulegen, die nachweisen, dass die betreffende Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität dieses Wertes entsprechen, keine hierfür ausreichenden Unterlagen vorgelegt hat, obwohl diese Behörden weder die Echtheit der vom Ausführer ausgestellten Rechnung noch deren tatsächliche Bezahlung durch den Einführer bestreiten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.