Rechtssache C‑660/21
Procureur de la République
gegen
K. B.
und
F. S.
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône [Frankreich])
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2023
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 3 und 4 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren – Art. 8 Abs. 2 – Recht, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu rügen – Nationale Regelung, die es dem Strafrichter des Hauptverfahrens verbietet, einen solchen Verstoß von Amts wegen zu prüfen – Art. 47 Abs. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren – Verteidigungsrechte – Verankerung sowohl in der Charta der Grundrechte als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention – Gleiche Bedeutung und Tragweite – Von der Charta gewährleistetes Schutzniveau, das das durch die Menschenrechtskonvention garantierte Schutzniveau nicht verletzt
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 3)
(vgl. Rn. 41, 45)
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren – Recht, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu rügen – Nationale Regelung, die es dem Strafrichter des Hauptverfahrens untersagt, von Amts wegen einen solchen Verstoß zu prüfen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Praktische und wirksame Möglichkeit für diese Personen, Zugang zu einem Rechtsbeistand zu haben – Recht, Akteneinsicht zu nehmen und den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu rügen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1; Richtlinie 2012/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 2013/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und Art. 9 Abs. 1 sowie Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates)
(vgl. Rn. 40, 43, 44, 46, 48, 53 und Tenor)
Zusammenfassung
Am 22. März 2021 wurden K. B. und F. S. von Hilfsbeamten der Kriminalpolizei wegen Treibstoffdiebstahls auf frischer Tat festgenommen.
Das mit dem Strafverfahren gegen K. B. und F. S. befasste französische Gericht stellte fest, dass unter Verstoß gegen das nationale Recht ( 1 ), mit dem die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 ( 2 ) umgesetzt wurden, Ermittlungen angestellt und selbstbelastende Aussagen gewonnen worden seien, bevor K. B. und F. S. über ihre Rechte belehrt worden seien. Da Ingewahrsamnahme und Rechtsbelehrung, insbesondere die Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung, mit Verspätung erfolgt seien, wurde nach Auffassung dieses Gerichts das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt. Unter diesen Umständen hätten die Durchsuchung des Fahrzeugs, die Ingewahrsamnahme der Verdächtigen und alle sich daraus ergebenden Rechtsakte grundsätzlich für nichtig erklärt werden müssen. Allerdings müssen nach dem französischen Strafrecht ( 3 ) Einreden der Nichtigkeit des Verfahrens, wie die Verletzung der Pflicht, eine Person bei ihrer Ingewahrsamnahme über das Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, von der betroffenen Person oder ihrem Rechtsanwalt vor jeder Einlassung zur Sache erhoben werden. Weder die Verdächtigen noch ihr Rechtsanwalt haben jedoch vor der Einlassung zur Sache eine Einrede der Nichtigkeit wegen Verletzung dieser Pflicht erhoben.
Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dem Tatrichter verboten sei, von Amts wegen die Nichtigkeit des Verfahrens zu prüfen (mit Ausnahme des Nichtigkeitsgrundes seiner Unzuständigkeit), da, wie im vorliegenden Fall, der Angeklagte, der das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts habe, wenn er vor einem Strafgericht erscheine oder vertreten werde, eine solche Nichtigkeit vor der Einlassung zur Sache rügen könne, und dem Angeklagten im Übrigen die gleiche Befugnis im Berufungsverfahren zustehe, falls er in erster Instanz weder erschienen noch vertreten worden sei.
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob das ihm auferlegte Verbot, von Amts wegen einen Verstoß gegen eine Pflicht zu prüfen, wie die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehene Pflicht, Verdächtige und beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der Gerichtshof (Große Kammer) antwortet in seinem Urteil, dass die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es dem Tatrichter in einer Strafsache untersagt, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen einen Verstoß gegen die den zuständigen Behörden obliegende Pflicht zu prüfen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, wenn diesen nicht die praktische und wirksame Möglichkeit genommen wurde, Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten ( 4 ), erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe ( 5 ), und wenn sie ebenso wie gegebenenfalls ihr Rechtsanwalt das Recht hatten, Einsicht in ihre Akte zu nehmen und diesen Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu rügen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Richtlinie 2012/13 ( 6 ) insbesondere auf die in den Art. 47 und 48 der Charta genannten Rechte stützt und dazu beitragen soll, dass diese Rechte bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen im Rahmen von Strafverfahren gewahrt werden. Das Recht auf Aussageverweigerung wird nicht nur durch Art. 48 der Charta, der die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte betrifft, sondern auch durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantiert, der das Recht einer Person betrifft, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2012/13 sehen eine Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihre Rechte, insbesondere über ihr Recht auf Aussageverweigerung, zu belehren. Jedenfalls muss diese Belehrung spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde erfolgen.
Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten. Da diese Bestimmung u. a. in einer Situation anwendbar ist, in der eine Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung verspätet erteilt wurde, müssen Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihr Rechtsbeistand die Möglichkeit haben, diese unterbliebene Mitteilung anzufechten.
Die angeführte Bestimmung legt indes weder die Modalitäten und Fristen fest, unter denen Verdächtige und beschuldigte Personen sowie gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte eine Verletzung der Pflicht, sie umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, rügen können, noch die etwaigen verfahrensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Unterbleiben einer solchen Rüge ergeben, wie etwa die Möglichkeit für den Tatrichter in einer Strafsache, einen solchen Verstoß zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten verfügen also bei der Festlegung dieser Modalitäten und Rechtsfolgen über einen Spielraum.
Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 nach Art. 51 Abs. 1 der Charta verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten, die sich sowohl aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta als auch aus den in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Verteidigungsrechten ergeben, die durch diese Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 konkretisiert werden.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach den Angaben der französischen Regierung das französische Strafrecht ( 7 ) es Verdächtigen oder beschuldigten Personen sowie gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten erlaubt, jederzeit zwischen Ingewahrsamnahme und Einlassung zur Sache einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu rügen, Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, wobei sowohl die Verdächtigen und beschuldigten Personen als auch ihre Rechtsanwälte das Recht haben, die Verfahrensakte und insbesondere das Protokoll über die Mitteilung der Ingewahrsamnahme und der damit verbundenen Rechte einzusehen.
Aufgrund des ihnen durch die Richtlinie 2012/13 belassenen Spielraums steht es den Mitgliedstaaten frei, die Rüge eines solchen Verstoßes zeitlich auf das Stadium zu beschränken, das der Einlassung zur Sache vorausgeht. Insbesondere beachtet das dem Tatgericht auferlegte Verbot, diesen Verstoß zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, die in der Charta verankerten Verteidigungsrechte grundsätzlich, wenn die Verdächtigen, die beschuldigten Personen oder ihre Rechtsanwälte die praktische und wirksame Möglichkeit hatten, den betreffenden Verstoß zu rügen, und zu diesem Zweck über eine angemessene Frist verfügten und Einsicht in die Akte nehmen konnten.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Personen innerhalb der ihnen für die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 zur Verfügung stehenden Frist praktisch und wirksam über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verfügt haben, wie es in Art. 3 der Richtlinie 2013/48 verankert ist und durch den in der Richtlinie 2016/1919 vorgesehenen Mechanismus der Prozesskostenhilfe erleichtert wird.
Der Umstand, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen nach nationalem Recht die praktische und wirksame Möglichkeit geboten werden muss, einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, schließt jedoch nicht aus, dass sie, wenn sie auf diese Möglichkeit verzichten, grundsätzlich die etwaigen Folgen dieses Verzichts tragen müssen, sofern dieser im Einklang mit der Richtlinie 2013/48 erfolgt ist. Insoweit muss der Verdächtige oder die beschuldigte Person mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und über die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten haben und die Verzichtserklärung freiwillig und unmissverständlich abgegeben worden sein.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall der Feststellung eines Verfahrensfehlers den innerstaatlichen Gerichten obliegt, zu beurteilen, ob dieser Fehler im Verlauf des anschließenden Verfahrens behoben wurde, und das Fehlen einer solchen Beurteilung für sich genommen prima facie mit den Erfordernissen eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar ist ( 8 ). Daher ist in dem Fall, dass ein Verdächtiger nicht rechtzeitig über sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern, belehrt wurde, zu prüfen, ob das Strafverfahren insgesamt trotz dieses Mangels als fair angesehen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren wie beispielsweise der Frage, ob die ohne diese Belehrung gewonnenen Aussagen wesentlicher oder wichtiger Bestandteil der belastenden Unterlagen sind, sowie das Gewicht des übrigen Akteninhalts ( 9 ).
( 1 ) Art. 63-1 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) bestimmt u. a., dass die in Polizeigewahrsam genommene Person unverzüglich von einem Beamten oder, unter dessen Aufsicht, von einem Hilfsbeamten der Kriminalpolizei darüber informiert wird, dass sie das Recht hat, bei den Vernehmungen nach den Angaben zur Person Erklärungen abzugeben, auf Fragen zu antworten oder zu schweigen.
( 2 ) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).
( 3 ) Im vorliegenden Fall nach Art. 385 des Code de procédure pénale.
( 4 ) Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1).
( 5 ) Unter den in der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. 2016, L 297, S. 1) vorgesehenen Voraussetzungen.
( 6 ) Vgl. 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13.
( 7 ) Insbesondere Art. 63-1 Abs. 3, Art. 63-4-1 und Art. 385 des Code de procédure pénale.
( 8 ) EGMR, 28. Januar 2020, Mehmet Zeki Çelebi/Türkei, CE:ECHR:2020:0128JUD002758207, § 51.
( 9 ) Vgl. EGMR, 13. September 2016, Ibrahim u. a./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2016:0913JUD005054108, §§ 273 und 274.