URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. April 2025 ( *1 ) ( i )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Art. 3 – Berechtigte – Art. 2 Nr. 2 Buchst. d – Familienangehöriger – Verwandter in gerader aufsteigender Linie des Lebenspartners eines Unionsbürgers, dem von diesem Unionsbürger und/oder diesem Partner Unterhalt gewährt wird – Beurteilung der Voraussetzung ‚Unterhalt gewährt wird‘ – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der materiellen Abhängigkeit – Art. 10 – Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte – Deklaratorischer Charakter einer Aufenthaltskarte – Beantragung einer Aufenthaltskarte im Aufnahmemitgliedstaat mehrere Jahre nach dem Verlassen des Herkunftslandes – Auswirkung der Situation des illegalen Aufenthalts unter der nationalen Regelung auf die Anwendung der Voraussetzung ‚Unterhalt gewährt wird‘“

In der Rechtssache C‑607/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 14. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2021, in dem Verfahren

XXX

gegen

État belge

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richter A. Kumin (Berichterstatter) und M. Gavalec sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2024,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von XXX, vertreten durch S. Janssens und P. Vanwelde, Avocats,

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von E. Derriks und K. de Haes, Avocats,

der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch M. Jespersen, V. Pasternak Jørgensen, M. Søndahl Wolff und Y. Thyregod Kollberg als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, F. Blanc und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. September 2024

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35 und ABl. 2007, L 204, S. 28).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XXX und dem État belge (belgischer Staat) wegen der Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 5, 10, 13, 14, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38 sehen vor:

„(5)

Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff des Familienangehörigen auch den eingetragenen Lebenspartner umfassen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt wird.

(10)

Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.

(13)

Für Aufenthalte von über drei Monaten sollte das Erfordernis der Aufenthaltskarte auf Familienangehörige von Unionsbürgern beschränkt werden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(14)

Um zu vermeiden, dass abweichende Verwaltungspraktiken oder Auslegungen die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen unangemessen behindern, sollte genau und abschließend festgelegt werden, welche Dokumente erforderlich sind, damit die zuständige Behörde eine Anmeldebescheinigung oder eine Aufenthaltskarte ausstellen kann.

(17)

Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt – einem grundlegenden Ziel der Union – beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.

(18)

Um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, in dem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden.“

4

In Art. 2 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.

‚Familienangehöriger‘

b)

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

d)

die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3.

‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

5

Art. 3 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2)   Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a)

jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger erforderlich machen;

…“

6

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)

ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)   Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

7

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2)   Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.“

8

In Art. 10 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(1)   Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers‘ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2)   Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a)

gültiger Reisepass;

b)

Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c)

Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d)

in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) und d) der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

…“

9

Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.“

10

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Die Verfahren der Artikel 30 und 31 finden sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird.“

11

Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)   Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.“

Belgisches Recht

12

Art. 40bis der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, l’établissement, le séjour et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern, Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980) sieht vor:

„§ 1   Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in Gesetzen oder europäischen Verordnungen, die die Familienangehörigen des Unionsbürgers geltend machen können, sind die nachstehenden Bestimmungen auf sie anwendbar.

§ 2   Unter Familienangehörigen des Unionsbürgers versteht man:

seine Verwandten in aufsteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in [den] Nr[n]. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, [denen Unterhalt gewährt wird] und die sie begleiten oder ihnen nach[ziehen];

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13

XXX ist marokkanische Staatsangehörige und die Mutter eines belgischen Staatsangehörigen, der mit seiner Partnerin, N. E. K., einer niederländischen Staatsangehörigen, die am 11. Februar 2005 vor dem Standesbeamten von Anderlecht (Belgien) eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen mit dem Sohn von XXX abgegeben hat, in Belgien lebt.

14

XXX reiste am 25. Juli 2011 mit einem von den niederländischen Behörden ausgestellten und bis zum 14. Oktober 2011 gültigen Touristenvisum in ihrem Reisepass nach Belgien ein.

15

Am 21. September 2011 beantragte sie bei den belgischen Behörden als Verwandte in aufsteigender Linie, der von ihrem Sohn Unterhalt gewährt werde, eine Aufenthaltskarte.

16

Dieser Antrag wurde vom État belge (belgischer Staat) mit der Begründung abgelehnt, dass die belgischen Rechtsvorschriften nach einer Änderung keine Familienzusammenführung mit Verwandten in aufsteigender Linie mehr vorsähen.

17

Am 26. Juni 2015 beantragte XXX erneut eine Aufenthaltskarte, aber dieses Mal als Familienangehörige von N. E. K.

18

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass dieser Antrag vom État belge (belgischer Staat) mit der Begründung abgelehnt wurde, dass erstens XXX nicht nachgewiesen habe, dass die Familienangehörigen, denen sie nachziehe, über ausreichende Mittel verfügten, um ihr Unterhalt zu gewähren, und zweitens die Dokumente, die sie zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass sie von diesen Familienangehörigen abhängig sei, zu alt seien, um berücksichtigt werden zu können. Diese Ablehnung beinhaltete eine Anweisung, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen. Außerdem ging der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) in seinem Urteil vom 14. April 2016 nur auf den ersten dieser beiden Gründe ein, als er die Ablehnung und die Anweisung, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen, bestätigte.

19

Am 9. November 2017 beantragte XXX nochmals eine Aufenthaltskarte und stützte sich dabei wieder auf ihre Eigenschaft als Familienangehörige von N. E. K.

20

Auch dieser Antrag wurde vom État belge (belgischer Staat) abgelehnt, der sich insoweit u. a. auf den zweiten der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Gründe stützte. Tatsächlich stammten die zum Nachweis der Bedürftigkeit von XXX vorgelegten Dokumente alle aus dem Jahr 2011. Auch die von ihr zum Nachweis der finanziellen Unterstützung durch die häusliche Gemeinschaft, zu der sie nachgezogen sei, vorgelegten Dokumente beträfen die Jahre 2010 und 2011. Damit seien alle diese Dokumente zu alt für den Nachweis, dass XXX in ihrem Herkunftsland von dieser häuslichen Gemeinschaft vor der Antragstellung Unterhalt gewährt worden sei.

21

Mit Urteil vom 30. August 2019 wies der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) die von XXX gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage ab und stützte sich dabei u. a. auf die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Januar 2007, Jia (C‑1/05, EU:C:2007:1), zum Begriff „Person, der Unterhalt gewährt wird“. Nach Auffassung jenes nationalen Gerichts ist der Verwandte in gerader aufsteigender Linie verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihm in seinem Herkunfts- oder Heimatland zum Zeitpunkt, in dem die Familienzusammenführung mit dem Unionsbürger beantragt werde, von diesem Unterhalt gewährt worden sei. Daraus folge, dass es für die Annahme, dass diesem Verwandten von dem Familienangehörigen, dem er nachziehe, Unterhalt gewährt werde, nicht ausreiche, dass dieser über ausreichende Mittel verfüge oder mit diesem Verwandten zusammenlebe. Der Verwandte in gerader aufsteigender Linie müsse nämlich darlegen, dass die materielle Unterstützung durch den Familienangehörigen, dem er nachziehe, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte erforderlich gewesen sei. XXX wolle durch die Dokumente, die sie als Nachweis ihrer Bedürftigkeit oder der finanziellen Unterstützung durch die häusliche Gemeinschaft, der sie nachgezogen ist, vorgelegt habe, eine in den Jahren 2010 und 2011 bestehende finanzielle Abhängigkeit von dieser häuslichen Gemeinschaft belegen, während die Aufenthaltskarte am 9. November 2017, also sechs oder sieben Jahre später, beantragt worden sei. Folglich seien die Dokumente zu alt, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass XXX von der häuslichen Gemeinschaft, der sie nachziehe, zum Zeitpunkt der Antragstellung Unterhalt gewährt worden sei.

22

XXX hat beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. August 2019 eingelegt. Zur Begründung macht sie u. a. geltend, dass in diesem Urteil der Begriff „Person, der Unterhalt gewährt wird“, im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d, Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 fehlerhaft angewandt werde.

23

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass anhand der Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof nicht bestimmt werden könne, ob er dann Anwendung finde, wenn zum einen die Person, die von einem Aufenthaltsrecht Gebrauch machen wolle, sich bereits seit mehreren Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befinde, in dem der Unionsbürger lebe, dem sie nachgezogen sei, und zum anderen diese Person seit ihrer Einreise in diesen Mitgliedstaat bereits mehrfach erfolglos die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt habe. Es möchte wissen, ob in einer solchen Situation und bei der Prüfung eines neuen Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte die Anforderung, dass dem Familienangehörigen „Unterhalt gewährt [werden]“ muss, unter Berücksichtigung der Situation zu beurteilen ist, wie sie zum Zeitpunkt der erneuten Beantragung bestand, oder vielmehr unter der vorher – nämlich im Herkunftsland – bestehenden Situation, bevor die Person dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist.

24

Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist im Rahmen der Prüfung des Begriffs der Person, der Unterhalt gewährt wird, im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 die Situation eines Antragstellers zu berücksichtigen, der sich bereits in dem Hoheitsgebiet des Staates aufhält, in dem der Zusammenführende ansässig ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind ein Antragsteller, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, und ein Antragsteller, der sich dort unrechtmäßig aufhält, unterschiedlich zu behandeln?

3.

Ist Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass sich ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, um als Person, der Unterhalt gewährt wird, zu gelten und somit unter die in dieser Bestimmung genannte Definition des „Familienangehörigen“ zu fallen, auf eine Situation der tatsächlichen materiellen Abhängigkeit im Herkunftsland berufen kann, die durch Dokumente nachgewiesen wird, die allerdings schon mehrere Jahre vor dem Zeitpunkt ausgefertigt wurden, zu dem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gestellt wird, wenn dies damit begründet wird, dass die Ausreise aus dem Herkunftsland und die Stellung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zeitlich zusammenfallen?

4.

Falls die dritte Frage verneint wird: Nach welchen Kriterien kann die Situation der materiellen Abhängigkeit eines Antragstellers beurteilt werden, der den Antrag, als Verwandter in aufsteigender Linie einem Unionsbürger oder dessen Partner nachzuziehen, stellt, ohne dass er auf der Grundlage eines unmittelbar nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland gestellten Antrags einen Aufenthaltsschein hatte erhalten können?

Verfahren vor dem Gerichtshof

25

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2022 wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C‑488/21 ausgesetzt.

26

Nach der Verkündung des Urteils vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a. (C‑488/21, EU:C:2023:1013), hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache eine Kopie dieses Urteils übermittelt und es gefragt, ob es angesichts dessen seine zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen aufrechterhalten wolle. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 hat das vorlegende Gericht geantwortet, dass es alle seine Vorlagefragen aufrechterhalten wolle.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur dritten Frage

27

Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die zuständige nationale Behörde bei der Bestimmung, ob dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers von diesem Unionsbürger und/oder diesem Partner Unterhalt gewährt wird, die Situation dieses Verwandten in seinem Herkunftsland zu dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Land verlassen hat und dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist, gegebenenfalls anhand von vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Dokumenten, oder aber die Situation dieses Verwandten im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltskarte zu berücksichtigen hat, wenn zwischen diesen beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind.

28

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof Zweifel geäußert hat, ob die Richtlinie 2004/38 auf eine Situation anwendbar ist, in der eine Drittstaatsangehörige wie XXX der Partnerin ihres Sohnes und ihrem Sohn, die beide Unionsbürger sind, in einen Mitgliedstaat nachzieht, dessen Staatsangehörigkeit zwar der Sohn besitzt, nicht aber dessen Partnerin.

29

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

30

Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie sieht vor, dass für ihre Anwendung u. a. „die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird“, als Familienangehörige anzusehen sind.

31

Somit sind nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 die Verwandten in gerader aufsteigender Linie, denen von dem Partner eines Unionsbürgers Unterhalt gewährt wird, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, für die Anwendung der durch die Richtlinie 2004/38 garantierten Rechte, u. a. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie, als Familienangehörige eines Unionsbürgers anzusehen, soweit die eingetragene Lebenspartnerschaft die Kriterien nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie erfüllt.

32

Im vorliegenden Fall geht das vorlegende Gericht offensichtlich davon aus, dass die von N. E. K. im Jahr 2005 vor dem Standesbeamten von Anderlecht abgegebene Erklärung über das Zusammenleben mit dem Sohn von XXX nach belgischem Recht als Begründung einer Lebenspartnerschaft gilt, die die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfüllt.

33

Wenn also XXX, eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Partners einer Unionsbürgerin, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhält, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, nachweisen kann, dass ihr von der häuslichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird, so kann sie sich auf die durch diese Richtlinie garantierten Rechte und insbesondere auf das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie berufen, sofern diese Unionsbürgerin die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder c der Richtlinie erfüllt.

34

Somit ist die Richtlinie 2004/38 auf eine Situation wie die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils geschilderte anwendbar.

35

Was die erste und die dritte Frage, wie sie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils umformuliert wurden, und insbesondere den Zeitpunkt angeht, zu dem die in Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 genannte Voraussetzung zu prüfen ist, dass dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers von diesem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Abhängigkeitssituation im Herkunfts- oder Heimatland dieses Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen muss, in dem er beantragt, dem Partner und dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2007, Jia, C‑1/05, EU:C:2007:1, Rn. 37, sowie vom 16. Januar 2014, Reyes, C‑423/12, EU:C:2014:16, Rn. 22 und 30).

36

Allerdings erging diese Rechtsprechung im Hinblick auf Situationen, in denen die Beantragung des Aufenthaltstitels durch den Drittstaatsangehörigen und dessen Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat in dem Sinne gleichzeitig erfolgten, als der Antrag wenige Tage oder Monate nach dieser Einreise gestellt wurde.

37

Unter diesen Umständen rührte, wie im Wesentlichen von der Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt, der Verweis auf das Herkunftsland in diesen Rechtssachen daher, dass die über die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels entscheidenden Behörden für die Beurteilung, ob der betreffenden Person Unterhalt von einem Unionsbürger gewährt wurde, nur den Zeitraum vor dem Umzug in den Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigen konnten. Angesichts der in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Sachverhalte konnte der Ort, für den die Abhängigkeitssituation zum Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels zu beurteilen ist, also nur das Herkunftsland sein, in dem der Betroffene lebte, bevor er dem Unionsbürger nachzog.

38

Folglich kann diese Rechtsprechung nicht automatisch auf einen Sachverhalt übertragen werden, in dem zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Drittstaatsangehörige sein Herkunftsland verlassen hat, und dem Zeitpunkt, zu dem er einen Aufenthaltstitel beantragt, mehrere Jahre vergangen sind.

39

In einer solchen Situation wird erstens nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, von den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags durch die Ausstellung eines als „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ bezeichneten Dokuments festgestellt.

40

Des Weiteren bestimmt Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie, in dem die Dokumente, mit denen insbesondere die Eigenschaft des „Familienangehörigen“ im Sinne dieser Richtlinie belegt werden soll, abschließend aufgeführt sind, in Buchst. d, dass der Drittstaatsangehörige, um zu belegen, dass er diese Eigenschaft besitzt, und um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, die urkundlichen Nachweise dafür vorlegen muss, dass die in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und d der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich in dem in Buchst. d dieser Bestimmung genannten Fall, dass er ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie ist, dem von einem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird.

41

In diesem Kontext hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Ausstellung eines Aufenthaltstitels wie desjenigen nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 an einen Drittstaatsangehörigen nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten ist, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts festzustellen (Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C‑246/17, EU:C:2018:499, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Der deklaratorische Charakter einer Aufenthaltskarte bedeutet, dass mit ihr ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht des Betroffenen bescheinigt werden soll (Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C‑246/17, EU:C:2018:499, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und unabhängig von der Ausstellung einer solchen Karte durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erworben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 1976, Royer, 48/75, EU:C:1976:57, Rn. 32).

43

Im Rahmen des in Art. 10 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Verwaltungsverfahrens muss die zuständige nationale Behörde dem antragstellenden Drittstaatsangehörigen daher eine Aufenthaltskarte ausstellen, nachdem sie geprüft hat, dass dieser die Voraussetzungen erfüllt, um nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie in den Genuss des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate zu kommen, namentlich unter den Begriff „Familienangehöriger“ im Sinne der Richtlinie fällt.

44

Würde die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht sicherstellen, dass dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers, der ihm mehrere Jahre vor der Antragstellung in den Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich nachgezogen ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 Unterhalt gewährt wird, bestünde die Gefahr, dass diesem Verwandten nach Art. 10 dieser Richtlinie eine Aufenthaltskarte ausgestellt wird, obwohl er die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate und damit für eine solche Aufenthaltskarte nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a., C‑488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 60 und 62).

45

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Drittstaatsangehörige bei Beantragung einer Aufenthaltskarte nachweisen muss, dass er unter diesen Begriff fällt und somit in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Eigenschaft eines „Verwandten in gerader aufsteigender Linie, … [dem] Unterhalt gewährt wird“, im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 besitzt.

46

Zweitens muss in einer Situation, in der der Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie 2004/38 mehrere Jahre, nachdem er dem Unionsbürger und dessen Partner tatsächlich in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist, eine Aufenthaltskarte beantragt, dieser Verwandte zum einen beweisen, dass ihm von diesem Unionsbürger und/oder dessen Partner in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Antragstellung Unterhalt gewährt wird, und zum anderen, dass ihm von diesem Unionsbürger und/oder dessen Partner in seinem Herkunftsland zum Zeitpunkt seiner Einreise in diesen Mitgliedstaat Unterhalt gewährt wurde.

47

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Richtlinie 2004/38 nicht für alle Drittstaatsangehörigen das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie „Familienangehörige“ eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C‑246/17, EU:C:2018:499, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Folglich unterliegen, wie in den Rn. 29 und 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für den Drittstaatsangehörigen, der einem Unionsbürger und dessen Partner nachziehen will, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38 und damit die Geltung der in dieser Richtlinie garantierten Rechte, u. a. des Rechts auf Einreise nach Art. 5 der Richtlinie 2004/38 und des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie, u. a. der Voraussetzung, dass dieser Drittstaatsangehörige die Eigenschaft des „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie besitzt, was für Verwandte in gerader aufsteigender Linie impliziert, dass ihnen von diesem Unionsbürger und/oder diesem Partner Unterhalt gewährt wird.

49

Würde sich die Kontrolle der das Abhängigkeitsverhältnis betreffenden Voraussetzung durch die zuständige nationale Behörde aber auf die Situation des Verwandten in gerader aufsteigender Linie im Aufnahmemitgliedstaat zu dem Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte beschränken, könnte diesem Verwandten eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, obwohl er zum Zeitpunkt, zu dem er dem Unionsbürger tatsächlich nachgezogen ist, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht erfüllte, was im Übrigen auch mit den mit der Richtlinie 2004/38 verfolgten Zielen unvereinbar wäre.

50

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des elementaren und individuellen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und dieses Recht verstärken soll. Der fünfte Erwägungsgrund dieser Richtlinie hebt hervor, dass dieses Recht, wenn es unter objektiven Bedingungen in Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Die Richtlinie gewährt drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers allerdings keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die ihnen die Richtlinie verleiht, sind also von denen abgeleitet, die der betreffende Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 genannte Voraussetzung, wonach dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt werden muss, in dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endgültig) (ABl. 2001, C 279 E, S. 150), nicht enthalten war. Diese Voraussetzung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt, was belegt, dass der Unionsgesetzgeber die Inanspruchnahme der in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Rechte auf eine bestimmte Gruppe von Verwandten in gerader aufsteigender Linie beschränken wollte, nämlich nur auf die, denen von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird.

53

Hätte die Tatsache, dass der Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers mehrere Jahre, nachdem er diesem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist, eine Aufenthaltskarte beantragt, zur Folge, dass die zuständige nationale Behörde bei der Bearbeitung dieses Antrags nicht prüfen muss, ob im Herkunfts- oder Heimatland des Verwandten eine Abhängigkeitssituation im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 bestand, obwohl gemäß der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine solche Prüfung erforderlich wäre, wenn der Antrag gleichzeitig mit der Einreise in diesen Mitgliedstaat gestellt worden wäre, bestünde nicht nur die Gefahr, die Anzahl der Personen zu erweitern, die potenziell die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte in Anspruch nehmen könnten, was gegen den ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers verstieße, sondern auch die Gefahr, dass die Anforderungen der Richtlinie umgangen würden.

54

Diese Gefahren bestehen jedoch nicht, wenn der in Rede stehende Verwandte in gerader aufsteigender Linie in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist und sich dort zunächst aufgrund eines – selbständigen oder abgeleiteten – Aufenthaltsrechts aufgehalten hat, das im Unionsrecht gemäß einer anderen Bestimmung als Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 oder nach dem nationalen Recht gewährt werden kann. In einer solchen Situation reicht es also aus, dass der Verwandte beweist, dass ihm in diesem Mitgliedstaat von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Aufenthaltskarte nach Art. 10 der Richtlinie Unterhalt gewährt wird.

55

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Art des Nachweises, anhand dessen der Betroffene belegen kann, dass er die Eigenschaft eines „Verwandten in gerader aufsteigender Linie …, [dem] … Unterhalt gewährt wird“, im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 besitzt, Art. 10 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie auf die Präzisierung beschränkt, dass die Mitgliedstaaten für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte den urkundlichen Nachweis dafür verlangen müssen, dass die in Art. 2 Nr. 2 Buchst. d genannten Voraussetzungen – also einschließlich der Voraussetzung betreffend das Abhängigkeitsverhältnis – erfüllt sind.

56

Aus dem Fehlen näherer Angaben zur zulässigen Art des Nachweises, dass der Betroffene die Eigenschaft eines „Verwandten in gerader aufsteigender Linie …, [dem] … Unterhalt gewährt wird“, im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 besitzt, muss geschlossen werden, dass dieser Nachweis mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2007, Jia, C‑1/05, EU:C:2007:1, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunfts- oder Heimatlandes, in der bestätigt wird, dass eine Abhängigkeitssituation vorliegt, zwar hierfür besonders geeignet erscheint, aber keine Voraussetzung für die Ausstellung des Aufenthaltstitels sein kann, wohingegen es zulässig ist die bloße Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers oder seines Partners, dem betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass eine Abhängigkeitssituation besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2007, Jia, C‑1/05, EU:C:2007:1, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers in einer Situation, in der er die Aufenthaltskarte mehrere Jahre, nachdem er diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist, beantragt, für den Nachweis, dass er die Eigenschaft eines „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 besitzt und daher Berechtigter eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie ist, erlaubt sein muss, zur Begründung seines Antrags u. a. Dokumente vorzulegen, die in der Vergangenheit ausgestellt wurden und eine Abhängigkeitssituation im Herkunftsland zu dem Zeitpunkt belegen, zu dem er diesem Unionsbürger und dessen Partner tatsächlich nachgezogen ist. Diese Dokumente können nicht als veraltet angesehen werden.

59

Daher ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die zuständige nationale Behörde bei der Bestimmung, ob dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers von diesem Unionsbürger und/oder diesem Partner Unterhalt gewährt wird, sowohl die Situation dieses Verwandten in seinem Herkunftsland zu dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Land verlassen hat und dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist, gegebenenfalls anhand von vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Dokumenten, als auch die Situation dieses Verwandten im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltskarte zu berücksichtigen hat, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind.

Zur zweiten Frage

60

Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, den XXX am 26. Juni 2015 bei der zuständigen belgischen Behörde stellte, am 28. September 2015 abgelehnt wurde. Die Entscheidung über die Verweigerung des Aufenthalts beinhaltete eine Anweisung, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen. Damit hielt sich XXX, da sie dieser Anweisung nicht nachkam, seit dieser Ablehnung, die durch ein Urteil des Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) vom 14. April 2016 bestätigt wurde, illegal in diesem Mitgliedstaat auf.

61

Vor dem Hintergrund dieser Umstände möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die zuständige nationale Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei der Prüfung des gemäß Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie 2004/38 gestellten Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und u. a. bei der Bestimmung, ob die Voraussetzung betreffend das Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. d erfüllt ist, die Situation des Antragstellers in diesem Mitgliedstaat berücksichtigen muss, im Wesentlichen wissen, ob sich der Umstand, dass sich der Antragsteller nach den nationalen Rechtsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, auf die Anwendung dieser Voraussetzung auswirkt.

62

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 die Eigenschaft des „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d dieser Richtlinie nicht von einer Voraussetzung des „rechtmäßigen Aufenthalts“ im Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht. Die Definition von Familienangehörigen in dieser Bestimmung unterscheidet also nicht danach, ob diese sich nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits rechtmäßig oder unrechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

63

Wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, bedingt dagegen das im Wesentlichen in Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 geregelte Abhängigkeitsverhältnis für die Verwandten in gerader aufsteigender Linie die Anwendbarkeit dieser Richtlinie und stellt eine der Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, um die durch die Richtlinie gewährleisteten Rechte, u. a. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, in Anspruch nehmen zu können.

64

Wie sich aus der Antwort auf die erste und die dritte Frage ergibt, hat ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers, sobald er erstens nachweisen kann, dass ihm sowohl zu dem mehrere Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat liegenden Zeitpunkt der Beantragung seiner Aufenthaltskarte als auch zu dem Zeitpunkt der Einreise von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird, und zweitens dieser Unionsbürger die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate, das durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt wird.

65

Folglich kann dieses Recht, sobald die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten materiellen Voraussetzungen eines solchen Aufenthaltsrechts, u. a. die Voraussetzung betreffend ein Abhängigkeitsverhältnis, zu den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten maßgeblichen Zeitpunkten erfüllt sind, nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich dieser Verwandte in gerader aufsteigender Linie zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unionsbürger, dem er nachgezogen ist, und dessen Partner leben, dort illegal aufhält.

66

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers, der nachweisen kann, dass ihm sowohl zu dem mehrere Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat liegenden Zeitpunkt der Beantragung seiner Aufenthaltskarte als auch zu dem Zeitpunkt der Einreise von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate in Anspruch nehmen kann, das durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt wird, wenn der Unionsbürger die in Art. 7 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Dieses Aufenthaltsrecht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich dieser Verwandte in gerader aufsteigender Linie zum Zeitpunkt der Beantragung nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dort illegal aufhält.

Zur vierten Frage

67

Mit seiner vierten Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen darum, die Kriterien zu bestimmen, anhand deren die Situation der materiellen Abhängigkeit des Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers von diesem Unionsbürger und/oder seinem Partner in einer Situation zu beurteilen ist, in der die Aufenthaltskarte mehrere Jahre, nachdem dieser Verwandte dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich nachgezogen ist, beantragt wird.

68

Diese Frage wird für den Fall gestellt, dass Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen wäre, dass der Verwandte in gerader aufsteigender Linie sich für den Nachweis, dass ihm von dem Unionsbürger, dem er nachgezogen ist, und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird, nicht auf in seinem Herkunftsland ausgestellte Dokumente, die ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis belegen, stützen kann, weil diese Dokumente zu alt sind, um ein zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in seinem Herkunftsland zu belegen.

69

Aus den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass sich dieser Verwandte für den Nachweis, dass ihm von dem Unionsbürger, dem er nachzieht, und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird, zur Begründung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf solche Dokumente berufen darf.

70

Daher bedarf es keiner Beantwortung der vierten Frage.

Kosten

71

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 dieser Richtlinie

ist dahin auszulegen, dass

die zuständige nationale Behörde bei der Bestimmung, ob dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers von diesem Unionsbürger und/oder diesem Partner Unterhalt gewährt wird, sowohl die Situation dieses Verwandten in seinem Herkunftsland zu dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Land verlassen hat und dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat nachgezogen ist, gegebenenfalls anhand von vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Dokumenten, als auch die Situation dieses Verwandten im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltskarte zu berücksichtigen hat, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind.

 

2.

Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2004/38

ist dahin auszulegen, dass

ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers, der nachweisen kann, dass ihm sowohl zu dem mehrere Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat liegenden Zeitpunkt der Beantragung seiner Aufenthaltskarte als auch zu dem Zeitpunkt der Einreise von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate in Anspruch nehmen kann, das durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt wird, wenn dieser Unionsbürger die in Art. 7 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Dieses Aufenthaltsrecht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich dieser Verwandte in gerader aufsteigender Linie zum Zeitpunkt der Beantragung nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dort illegal aufhält.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in den Rn. 43, 44 und 49 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.