URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. September 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung in einem Mitgliedstaat von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat – Art. 34 – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Europäischen Union und gegen die nationale öffentliche Ordnung – Begriff ‚öffentliche Ordnung‘ – Gegenseitiges Vertrauen – ‚Quasi-Prozessführungsverbote‘ – Entscheidungen, die die Wahrnehmung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz oder die Fortsetzung der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats betriebenen Verfahren verhindern“

In der Rechtssache C‑590/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Areios Pagos (Kassationsgerichtshof, Griechenland) mit Entscheidung vom 25. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2021, in dem Verfahren

Charles Taylor Adjusting Ltd,

FD

gegen

Starlight Shipping Co.,

Overseas Marine Enterprises Inc.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra, N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Charles Taylor Adjusting Ltd und des FD, vertreten durch S. Cogley, Advocate, sowie durch A. Nasikas, G. Orfanidis und K. Sotiriadis, Dikigoroi,

der Overseas Marine Enterprises Inc., Starlight Shipping Co., vertreten durch K. Georgopoulos, Dikigoros,

der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, K. Georgiadis und L. Kotroni als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Adamopoulos und S. Noë als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2023

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die Charles Taylor Adjusting Ltd (im Folgenden: Charles Taylor) und FD, die die Versicherer eines Seeschiffs mit dem Namen Alexandros T. vertreten, der Starlight Shipping Co. (im Folgenden: Starlight) und der Overseas Marine Enterprises Inc. (im Folgenden: OME) gegenüberstehen, die Eigentümer bzw. Betreiber des fraglichen Schiffes sind. Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils und zweier Beschlüsse des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: Urteil und Beschlüsse des High Court) in Griechenland.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 44/2001

3

Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, bestimmte:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde[.]“

4

Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung lautete:

„Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.“

Austrittsabkommen

5

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) wurde am 17. Oktober 2019 angenommen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

6

Art. 67 („Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden“) des Austrittsabkommens bestimmt in Abs. 2 Buchst. a:

„Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die folgenden Rechtsakte oder Bestimmungen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung:

a)

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1)] findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind …“

7

Art. 126 des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vor, der am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Zeitraums gilt gemäß Art. 127 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8

Am 3. Mai 2006 sank das Schiff Alexandros T. mitsamt seiner Ladung vor der Bucht von Port Elizabeth (Südafrika). Die Gesellschaften Starlight und OME waren Eigentümer bzw. Betreiber dieses Schiffs und forderten von den Versicherern des Schiffs eine Entschädigung aus vertraglicher Haftung wegen des Eintritts des versicherten Schadensfalls.

9

In Anbetracht der Weigerung der Versicherer, diese Entschädigung zu zahlen, erhob Starlight im selben Jahr im Vereinigten Königreich Klage gegen sie und beantragte ein Schiedsverfahren gegen einen dieser Versicherer. Während die Verfahren, die diese Klage und dieses Schiedsverfahren betrafen, noch anhängig waren, schlossen Starlight, OME und die Schiffsversicherer Vergleiche (im Folgenden: Vergleiche), mit denen die Verfahren zwischen den Parteien beendet wurden. Die Versicherer zahlten wegen des Eintritts des versicherten Schadensfalls innerhalb einer vereinbarten Frist die in den Versicherungsverträgen vorgesehene Entschädigung zur Abgeltung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Verlust des Schiffs stehender Ansprüche.

10

Die Vergleiche wurden am 14. Dezember 2007 und am 7. Januar 2008 im Vereinigten Königreich von dem Gericht, bei dem die Klage anhängig war, gebilligt. Das Gericht ordnete an, alle weiteren Verfahren auszusetzen, die die fragliche Rechtssache betreffen und sich aus demselben Klagebegehren ergeben.

11

Nach Abschluss dieser Vergleiche erhoben Starlight und ΟΜΕ sowie die weiteren Eigentümer des Schiffes Alexandros T. und natürliche Personen, die sie gesetzlich vertreten, vor dem Polymeles Protodikeio Peiraios (Kollegialgericht erster Instanz Piräus, Griechenland) mehrere neue Klagen, darunter die vom 21. April 2011 und vom 13. Januar 2012. Diese Klagen richteten sich namentlich gegen Charles Taylor, eine Beratungsgesellschaft für Rechts- und Technikfragen, die die Versicherer dieses Schiffs gegen die von Starlight vor dem in der vorstehenden Randnummer genannten Gericht geltend gemachten Ansprüche verteidigt hatte, sowie gegen FD, den Geschäftsführer dieser Beratungsgesellschaft.

12

Mit diesen neuerlichen Klagen begehrten Starlight und ΟΜΕ den Ersatz sowohl materieller als auch immaterieller Schäden, die sie aufgrund sie betreffender falscher und verleumderischer Behauptungen der Versicherer des Schiffs und deren Vertreter erlitten hätten. Starlight und ΟΜΕ machten geltend, dass die Verrichtungsgehilfen und Vertreter der Versicherer, als das ursprüngliche Verfahren auf Zahlung der von den Versicherern geschuldeten Entschädigung noch anhängig gewesen und die Zahlung der Versicherungssumme von ihnen noch verweigert worden sei, gegenüber der Ethniki Trapeza tis Ellados (Griechische Nationalbank), der Hypothekengläubigerin einer der Eigentümer des gesunkenen Schiffs, sowie insbesondere auf dem Versicherungsmarkt das falsche Gerücht in Umlauf gebracht hätten, dass der Untergang des Schiffs Alexandros T. auf dessen schwerwiegende Mängel zurückzuführen sei, die seinen Eigentümern bekannt gewesen seien.

13

Während die Verfahren, die die genannten neuerlichen Klagen zum Gegenstand hatten, anhängig waren, erhoben die Versicherer des Schiffs und ihre Vertreter, darunter namentlich die in diesen Rechtssachen beklagten Charles Taylor und FD, vor englischen Gerichten Klage gegen Starlight und ΟΜΕ und beantragten, festzustellen, dass die in Griechenland erhobenen neuerlichen Klagen gegen die Vergleiche verstießen; darüber hinaus stellten sie „Feststellungs- und Schadensersatzanträge“.

14

Nach Ausschöpfung des Rechtswegs ergingen auf diese Klagen gegen Starlight und ΟΜΕ im Vereinigten Königreich am 26. September 2014 das Urteil und die Beschlüsse des High Court. Mit diesem Urteil und den Beschlüssen, die sich auf den Inhalt der Vergleiche sowie auf die dieses Gericht für zuständig erklärende Gerichtsstandsklausel stützten, wurden den Rechtsmittelführern des Ausgangsverfahrens eine Entschädigung im Zusammenhang mit dem in Griechenland eingeleiteten Verfahren sowie die Erstattung der in England angefallenen Kosten zugesprochen.

15

Das Monomeles Protodikeio Peiraios, Naftiko Tmima (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Kammer für Seerecht – Piräus, Griechenland) gab dem Antrag von Charles Taylor und von FD vom 7. Januar 2015 auf Anerkennung und Teilvollstreckbarerklärung des Urteils und der Beschlüsse des High Court in Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 statt.

16

Am 11. September 2015 legten Starlight und OME vor dem Monomeles Efeteio Peiraios, Naftiko Tmima (Berufungsgericht – Einzelrichter – Kammer für Seerecht – Piräus, Griechenland) einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Monomeles Protodikeio Peiraios, Naftiko Tmima (Gericht erster Instanz – Einzelrichter – Kammer für Seerecht – Piräus) ein.

17

Mit Urteil vom 1. Juli 2019 gab dieses Gericht dem Rechtsbehelf mit der Begründung statt, dass die Entscheidungen, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt würden, Quasi-Prozessführungsverbote enthielten, die die Betroffenen daran hindern könnten, griechische Gerichte anzurufen, was gegen Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 der Syntagma (Verfassung) verstoße, wobei diese Bestimmungen zum Kernbereich des Begriffs der öffentlichen Ordnung in Griechenland gehörten.

18

Charles Taylor und FD haben dieses Urteil beim Areios Pagos (Kassationsgerichtshof, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, mit einem Rechtsmittel angefochten. Sie machen geltend, das Urteil und die Beschlüsse des High Court enthielten weder einen offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung am Ort des Gerichtsstands noch gegen die der Europäischen Union, und sie verletzten nicht deren Grundprinzipien. Dass ihnen eine vorläufige Entschädigung in Ansehung der neuerlichen Klagen zugesprochen worden sei, die in Griechenland im Vorfeld von vor den englischen Gerichten eingereichten erhoben worden seien, hindere weder die Betroffenen daran, weiter die griechischen Gerichte anzurufen, noch diese Gerichte daran, ihnen Rechtsschutz zu gewähren. Daher seien das Urteil und die Beschlüsse des High Court zu Unrecht als „Anti-Suit Injunctions“ behandelt worden.

19

Unter diesen Umständen hat der Areios Pagos (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union und damit gegen die nationale öffentliche Ordnung, der nach Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung darstellt, nicht nur bei ausdrücklichen „Anti-Suit Injunctions“, mit denen untersagt wird, Verfahren vor den Gerichten anderer Mitgliedstaaten einzuleiten oder fortzusetzen, sondern auch bei Urteilen und Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten vor, (i) die die Gewährung von Rechtsschutz durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder die Fortsetzung von dort bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger erschweren und ihn dabei behindern, und (ii) ist ein derartiger Eingriff in die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, über eine bestimmte, bereits bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeit zu entscheiden, mit der öffentlichen Ordnung der Union vereinbar? Widerspricht insbesondere die Anerkennung oder (und) Vollstreckbarerklärung von Urteilen oder Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten der öffentlichen Ordnung der Union im Sinne von Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn mit diesen Urteilen oder Beschlüssen den Antragstellern, die die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung begehren, eine vorläufige, ihnen im Voraus zu zahlende finanzielle Entschädigung für die ihnen durch die Erhebung einer Klage oder die Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats entstehenden Kosten und Auslagen zugesprochen wird, und zwar mit der Begründung, dass

a)

die Rechtssache – wie sich aus der Prüfung dieser Klage ergebe – von einem Vergleich erfasst werde, der formgerecht geschlossen und von dem Gericht des Mitgliedstaats, das das Urteil (oder) und den Beschluss erlasse, gebilligt worden sei, und

b)

das Gericht des anderen Mitgliedstaats, bei dem die Partei, gegen die das Urteil und der Beschluss ergangen seien, eine neue Klage eingereicht habe, wegen einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel nicht zuständig sei?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Stellt es im Sinne des in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriffs, dessen Grenzen der Gerichtshof auszulegen hat, einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der von Gerichten eines anderen Mitgliedstaats (Vereinigtes Königreich) mit dem oben (unter 1.) genannten Inhalt erlassenen Entscheidung und Beschlüsse in Griechenland dar, wenn diese unmittelbar und offensichtlich gegen die nationale öffentliche Ordnung verstoßen, und zwar nach den im Land herrschenden wesentlichen staatstragenden und rechtlichen Anschauungen und den grundlegenden Regelungen des griechischen Rechts, die den Kernbereich des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 8 und 20 der griechischen Verfassung, Art. 33 des Astikos Kodikas [Zivilgesetzbuch] und den im gesamten griechischen Prozessrecht enthaltenen Grundsatz der Wahrung des vorgenannten Rechts, wie er in den Art. 173 Abs. 1 bis 3, Art. 176, 185, 191 und 205 des Kodikas Politikis Dikonomias [Zivilprozessordnung] konkretisiert wird) und des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffen, so dass in diesem Fall eine Abweichung von dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen zulässig ist, und ist die auf diesem Grund beruhende Versagung der Anerkennung mit den Anschauungen vereinbar, die die europäische Perspektive aufnehmen und fördern?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

20

Zu der Frage, ob die Verordnung Nr. 44/2001 ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ratione loci anwendbar ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens in Verbindung mit dessen Art. 126 und 127 im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die Verordnung Nr. 1215/2012 auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Anwendung findet, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) eingeleitet wurden.

21

Daraus folgt, dass die Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung in der Verordnung Nr. 44/2001, die beim Abschluss des Austrittsabkommens bereits durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt worden war, unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls anwendbar bleiben.

22

Im vorliegenden Fall ist die Verordnung Nr. 44/2001 ratione loci auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, da das Urteil und die Beschlüsse des High Court am 26. September 2014 ergangen sind.

Zur ersten Frage

23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 34 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung versagen kann, wenn diese Entscheidung insofern die Fortsetzung eines bei einem anderen Gericht des ersten Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens erschwert, als sie einer der Parteien eine vorläufige finanzielle Entschädigung für die Kosten zuspricht, die ihr durch das Betreiben des in Rede stehenden Verfahrens entstehen, und zwar mit der Begründung, dass zum einen der Gegenstand dieses Verfahrens von einem Vergleich erfasst werde, der ordnungsgemäß geschlossen und von demjenigen Gericht des Mitgliedstaats, das die fragliche Entscheidung erlassen habe, gebilligt worden sei, und dass zum anderen das Gericht des ersten Mitgliedstaats, bei dem das streitige Verfahren eingeleitet worden sei, in Ansehung einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel nicht zuständig sei.

24

Die Verordnung Nr. 44/2001 beruht auf dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen (Urteil vom 9. Dezember 2003, Gasser, C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 72). Abgesehen von einigen begrenzten Ausnahmen, darunter gemäß Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gestattet diese Verordnung daher nicht die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C‑159/02, EU:C:2004:228, Rn. 26, und vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29).

25

Das von einem Gericht im Rahmen einer Anti-Suit Injunction an eine Partei unter Androhung von Sanktionen gerichtete Verbot, eine Klage bei einem ausländischen Gericht zu erheben oder ein dortiges Verfahren weiter zu betreiben, bewirkt eine Beeinträchtigung von dessen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits. Denn wenn dem Kläger die Erhebung einer solchen Klage im Wege einer Anordnung untersagt wird, liegt ein Eingriff in die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vor, der als solcher mit dieser Verordnung unvereinbar ist. (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C‑159/02, EU:C:2004:228, Rn. 27, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 34, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C‑536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

26

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung, wie in Rn. 14 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Wesentlichen hervor, dass sich das Urteil und die Beschlüsse des High Court, der von den Parteien im Rahmen der Vergleiche als ausschließlich zuständig bestimmt worden war, nicht unmittelbar an die griechischen Gerichte richten und das Verfahren, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, auch nicht ausdrücklich untersagen. Dieses Urteil und diese Beschlüsse beziehen sich indessen in ihrer Begründung erstens darauf, dass Starlight und OME sowie die sie vertretenden natürlichen Personen diesen Vergleichen zuwidergehandelt hätten, zweitens auf die Sanktionen, die ihnen drohen, wenn sie diesem Urteil und diesen Beschlüssen nicht Folge leisten, und drittens auf die Zuständigkeit der griechischen Gerichte im Hinblick auf diese Vergleiche. Darüber hinaus gehen dieses Urteil und diese Beschlüsse auch darauf ein, zu welchen Zahlungen Starlight und OME sowie die sie vertretenden natürlichen Personen verurteilt werden können, und enthalten insbesondere eine Schadensersatzentscheidung über eine im Voraus zu zahlende Entschädigung, deren Höhe nicht abschließend bestimmt ist und von der Fortsetzung des Verfahrens vor diesen Gerichten abhängt.

27

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich das Urteil und die Beschlüsse des High Court, wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, als „Quasi-Prozessführungsverbote“ einstufen ließen. Denn auch wenn dieses Urteil und diese Beschlüsse nicht darauf abzielen, es einer Partei zu verbieten, vor einem ausländischen Gericht eine Klage zu erheben oder ein Verfahren weiter zu betreiben, könnte davon ausgegangen werden, dass sie zumindest die Wirkung entfalten, Starlight und OME sowie ihre Vertreter davon abzuhalten, die griechischen Gerichte anzurufen oder bei ihnen eine Klage weiter zu verfolgen, deren Gegenstand mit dem der vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs betriebenen Klagen identisch ist; dies zu prüfen, ist indessen jedenfalls Sache des vorlegenden Gerichts.

28

Eine Anordnung mit derartigen Wirkungen ließe sich in Anbetracht der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze nicht mit der Verordnung Nr. 44/2001 vereinbaren.

29

Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darf die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat allerdings nicht allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage gestellt würde (Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 60, und vom 16. Januar 2019, Liberato, C‑386/17, EU:C:2019:24, Rn. 54).

30

Folglich ist zu prüfen, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen der Prüfung eines Rechtsbehelfs, der sich gegen eine Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats richtet, diese Erklärung mit der Begründung aufheben kann, dass diese Entscheidung „quasi“ ein grundsätzlich mit der Verordnung Nr. 44/2001 unvereinbares „Prozessführungsverbot“ sei.

31

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung die Möglichkeit, eine Vollstreckbarerklärung zu versagen oder aufzuheben, auf einen der in den Art. 34 und 35 der Verordnung genannten Gründe beschränkt. Zweitens sieht Art. 34 Nr. 1 der Verordnung im Wesentlichen vor, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn ihre Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde.

32

Der Gerichtshof hat zum Begriff „öffentliche Ordnung“ in dieser Bestimmung entschieden, dass Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 insofern eng auszulegen ist, als diese Bestimmung ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet. Die Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung kann deshalb nur in Ausnahmefällen Anwendung finden (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21, und vom 25. Mai 2016, Meroni, C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Zwar können die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in dieser Bestimmung grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, jedoch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22, und vom 7. April 2022, H Limited, C‑568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

34

Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 23, und vom 7. April 2022, H Limited, C‑568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

35

Eine Anwendung der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung dieses Staates stünde. Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44).

36

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ordre-public-Klausel im Sinne von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ändern sich nicht dadurch, dass der offensichtliche Fehler, den das Gericht des Ursprungsstaats begangen haben soll, eine unionsrechtliche Bestimmung betrifft. Denn das nationale Gericht hat den Schutz der durch die nationale Rechtsordnung verliehenen Rechte und der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte in gleicher Weise wirksam zu gewährleisten. Diese Klausel muss in gleicher Weise gelten, wenn der Rechtsfehler bedeuten würde, dass die Anerkennung der betreffenden Entscheidung in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, eine offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats wesentlichen Rechtsnorm zur Folge haben würde (Urteile vom 11. Mai 2000, Renault, C‑38/98, EU:C:2000:225, Rn. 32, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 48 und 50).

37

Im vorliegenden Fall verstoßen das Urteil und die Beschlüsse des High Court, die sich gemäß Rn. 27 des vorliegenden Urteils insofern als „Quasi-Prozessführungsverbote“ einstufen ließen, als sie mittelbar Einfluss auf die Fortführung eines bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahrens haben, gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach jedes angerufene Gericht nach den für es geltenden Vorschriften selbst bestimmt, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C‑536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33).

38

Solche „Quasi-Prozessführungsverbote“ widersprechen dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen und auf dem das Zuständigkeitssystem der Verordnung Nr. 44/2001 beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30).

39

Unter diesen Umständen kann es vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, mit der öffentlichen Ordnung des Rechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, unvereinbar sein, das Urteil und die Beschlüsse des High Court anzuerkennen und sie zu vollstrecken, soweit sie geeignet sind, in einem auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden europäischen Rechtsraum den fundamentalen Grundsatz zu verletzen, wonach jedes Gericht über seine eigene Zuständigkeit entscheidet.

40

Zudem ist diese Art von „Quasi-Prozessführungsverboten“ ebenfalls dazu angetan, den Zugang der Person, der sie entgegengehalten werden, zu den Gerichten zu beeinträchtigen. Denn wie die Kommission ausgeführt hat, erschwert – wenn in Form einer vorläufigen finanziellen Entschädigung dem Beklagten die Kosten zugesprochen werden, die ihm durch ein bei einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, anhängiges Verfahren entstehen – diese Entschädigung die Fortsetzung des fraglichen Verfahrens durch den Kläger oder verhindert diese sogar.

41

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 34 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung versagen kann, wenn diese Entscheidung insofern die Fortsetzung eines bei einem anderen Gericht des ersten Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens erschwert, als sie einer der Parteien eine vorläufige finanzielle Entschädigung für die Kosten zuspricht, die ihr durch das Betreiben des in Rede stehenden Verfahrens entstehen, und zwar mit der Begründung, dass zum einen der Gegenstand dieses Verfahrens von einem Vergleich erfasst werde, der ordnungsgemäß geschlossen und von demjenigen Gericht des Mitgliedstaats, das die fragliche Entscheidung erlassen habe, gebilligt worden sei, und dass zum anderen das Gericht des ersten Mitgliedstaats, bei dem das streitige Verfahren eingeleitet worden sei, in Ansehung einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel nicht zuständig sei.

Zur zweiten Frage

42

Die zweite Frage ist für den Fall gestellt worden, dass die erste Frage verneint wird. Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage daher nicht beantwortet zu werden.

Kosten

43

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 34 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

 

ist dahin auszulegen, dass

 

ein Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung versagen kann, wenn diese Entscheidung insofern die Fortsetzung eines bei einem anderen Gericht des ersten Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens erschwert, als sie einer der Parteien eine vorläufige finanzielle Entschädigung für die Kosten zuspricht, die ihr durch das Betreiben des in Rede stehenden Verfahrens entstehen, und zwar mit der Begründung, dass zum einen der Gegenstand dieses Verfahrens von einem Vergleich erfasst werde, der ordnungsgemäß geschlossen und von demjenigen Gericht des Mitgliedstaats, das die fragliche Entscheidung erlassen habe, gebilligt worden sei, und dass zum anderen das Gericht des ersten Mitgliedstaats, bei dem das streitige Verfahren eingeleitet worden sei, in Ansehung einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel nicht zuständig sei.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.