URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
12. Dezember 2024 ( *1 )
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Disziplinarverfahren – Statut der Beamten der Europäischen Union – Anhang IX – Art. 3 – Durchführung der Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst und des Gerichts der Europäischen Union – Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde – Ermessen – Verpflichtung, das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Art. 29 – Ersatz des entstandenen Schadens“
In der Rechtssache C‑587/21 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. September 2021,
DD, vertreten durch Rechtsanwältin N. Lorenz,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), vertreten zunächst durch M. O’Flaherty, dann durch S. Rautio als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter E. Regan und Z. Csehi (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2023
folgendes
Urteil
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Mit seinem Rechtsmittel beantragt DD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2021, DD/FRA (T‑632/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:434), mit dem dieses seine auf Art. 270 AEUV gestützte Klage auf erstens Ersatz des immateriellen Schadens, der DD entstanden sein soll, zweitens Aufhebung der Entscheidung des Direktors der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 19. November 2018, mit der sein Schadensersatzantrag zurückgewiesen wurde, und drittens, falls erforderlich, Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2019, mit der die gegen die genannte Entscheidung vom 19. November 2018 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
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Titel VI des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) trägt die Überschrift „Disziplinarordnung“. In diesem Titel ist Art. 86 enthalten, in dem es heißt: „(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung [(im Folgenden: OLAF)] Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3) Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“ |
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Art. 1 des Anhangs IX („Disziplinarordnung“) des Statuts bestimmt: „(1) Geht aus einer Untersuchung des [OLAF] hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen. … (3) Kann am Ende einer Untersuchung des [OLAF] keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters [von OLAF] ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter [von OLAF] unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.“ |
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Art. 2 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts sieht vor: „Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde.“ |
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Art. 3 des Anhangs IX des Statuts lautet: „Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten
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Art. 11 des Anhangs IX lautet: „Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrates über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Beamte zu hören.“ |
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Art. 29 des Anhangs IX des Statuts bestimmt: „Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Vorgeschichte des Rechtsstreits stellt sich nach den Rn. 1 bis 17 des angefochtenen Urteils wie folgt dar:
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Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift, die am 23. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer die in Rn. 1 des vorliegenden Urteils genannte Klage. |
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Mit seiner Klage beantragte der Rechtsmittelführer u. a., die FRA zum Ersatz der immateriellen Schäden zu verurteilen, die durch das Disziplinarverfahren, das zu dem Verweis geführt habe, durch die Kündigungsentscheidung und durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung des diese beiden Entscheidungen aufhebenden Aufhebungsurteils verursacht worden seien. Zur Stützung seines Antrags machte der Rechtsmittelführer sechs Rechtswidrigkeitsgründe geltend, mit denen er rechtswidrige Verhaltensweisen der FRA (im Folgenden zusammen: rechtswidrige Verhaltensweisen) rügte:
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Soweit der Rechtsmittelführer außerdem Ersatz des immateriellen Schadens begehrte, der ihm aufgrund der rechtswidrigen Verhaltensweisen entstanden sein soll, trug er zu diesem Zweck mehrere Argumente betreffend das Vorliegen dieses Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und diesen Verhaltensweisen vor. |
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Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für die Haftung der FRA im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Zum einen hat es keinen der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Rechtswidrigkeitsgründe als begründet angesehen. Zum anderen hat das Gericht festgestellt, dass das Vorliegen eines immateriellen Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem und den rechtswidrigen Verhaltensweisen vom Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen worden sei. |
Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
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Der Rechtsmittelführer beantragt,
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Die FRA beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf acht Gründe, mit denen er Fehler des Gerichts in jedem der acht Teile des angefochtenen Urteils rügt, nämlich in der Darstellung des Sachverhalts, der Prüfung der Rechtswidrigkeitsgründe 1 bis 6 und in dem Teil über die Prüfung des Vorliegens eines gegenwärtigen Schadens und eines Kausalzusammenhangs. |
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Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund und dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, die vorab zu prüfen sind, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht sei zum einen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und somit die Verteidigungsrechte nicht zu beachten gewesen seien, und zum anderen habe das Gericht insoweit eine widersprüchliche Begründung gegeben. |
Zum ersten und zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
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Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass die Aufhebung eines Rechtsakts die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht verpflichte, das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei, da diese über ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber verfügten, welche Mittel einzusetzen seien, um die Konsequenzen aus einem Aufhebungsurteil zu ziehen. Aus dem in Rn. 45 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission (T‑471/11, EU:T:2014:739), gehe nämlich hervor, dass das Verfahren zur Ersetzung einer aufgehobenen Handlung genau an dem Punkt wieder aufzunehmen sei, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei, da die Aufhebung der Entscheidung nicht notwendigerweise die vorbereitenden Handlungen berühre. |
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Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts falsch angewendet habe, indem es entschieden habe, dass dieser Artikel nicht anwendbar sei, wenn eine Verwaltungsuntersuchung zurückgenommen oder von ihr Abstand genommen werde, und in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die FRA beschlossen habe, das Disziplinarverfahren nicht in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem der Verweis rechtswidrig geworden sei. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers enthält Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts eine erschöpfende Auflistung der Optionen, die der FRA nach der Vorlage eines Berichts über eine Verwaltungsuntersuchung zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei der Zweck dieses Artikels in Verbindung mit Art. 29 des Anhangs IX des Statuts zu lesen, um die Interessen der betroffenen Person berücksichtigen zu können, so dass die Rücknahme eines Berichts über eine Verwaltungsuntersuchung ohne jede Begründung und ohne jede Bekanntmachung einen Verstoß gegen diese Artikel darstelle. Das Gericht habe eine gekünstelte Unterscheidung zwischen dem Abschluss einer Verwaltungsuntersuchung und ihrer Rücknahme oder der Abstandnahme von ihr geschaffen, was die Art. 3 und 29 des Anhangs IX des Statuts weitgehend ihrer Wirkungen beraube. |
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Die FRA beantragt, den ersten und den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
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Was den ersten Teil angeht, so ist die FRA der Ansicht, dass er ins Leere gehe. Hierzu führt die FRA aus, dass die in Rn. 45 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers nicht bedeute, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, ein Disziplinarverfahren, das sich als verfahrensfehlerhaft erwiesen habe, wieder aufzunehmen. Zudem habe der Rechtsmittelführer jedenfalls kein berechtigtes Interesse, sich darauf zu berufen, dass die FRA verpflichtet gewesen sei, das Disziplinarverfahren wieder aufzunehmen, anstatt von ihm Abstand zu nehmen. |
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Zum zweiten Teil trägt die FRA vor, sie habe vom Bericht über die Verwaltungsuntersuchung nicht Abstand genommen, sondern sie habe davon abgesehen, das Verfahren der Verwaltungsuntersuchung in Bezug auf den Rechtsmittelführer wiederaufzunehmen, und alle früheren Urkunden in Bezug auf diese Untersuchung aus der Akte des Rechtsmittelführers entfernt. Art. 266 AEUV, der die Durchführung von Aufhebungsurteilen regele, hindere sie nicht daran, das Disziplinarverfahren einzustellen, und der Umstand, dass Art. 3 des Anhangs IX des Statuts eine solche Möglichkeit nicht erwähne, bedeute nur, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 266 AEUV die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben und einem solchen Urteil nur dann nachkommen und es vollständig durchführen, wenn es nicht nur dessen Tenor beachtet, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
23 |
Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29). |
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Da in Art. 266 AEUV die Natur der Maßnahmen, die vom Urheber der für nichtig erklärten Handlung zu ergreifen sind, um seiner Verpflichtung nachzukommen, nicht konkretisiert wird, obliegt es ihm, diese Maßnahmen zu bestimmen; er verfügt über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des Urteils, mit dem die fragliche Handlung für nichtig erklärt wurde, und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 102). |
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Genauer gesagt, das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung ist genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament, 34/86, EU:C:1986:291, Rn. 47), da die Nichtigerklärung einer Handlung grundsätzlich nicht die Gültigkeit der Maßnahmen berührt, die zu ihrer Vorbereitung vor dem Abschnitt getroffen worden sind, in dem der Verfahrensfehler aufgetreten ist (Urteil vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission, C‑180/16 P, EU:C:2017:520, Rn. 24). |
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Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 45 bis 49 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Durchführung des Aufhebungsurteils nur die Verpflichtung der FRA impliziere, den Verweis des Rechtsmittelführers aus der Personalakte zu entfernen, weil Art. 3 des Anhangs IX des Statuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. |
27 |
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem Aufhebungsurteil den gegen den Rechtsmittelführer verhängten Verweis mit der Begründung aufgehoben hat, dass sein Recht, gehört zu werden, insoweit verletzt worden sei, als sich der Direktor der FRA auf die Schlussfolgerungen des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung gestützt habe, um das Disziplinarverfahren einzuleiten und sofort die Entscheidung zu erlassen, ihm einen Verweis zu erteilen, wobei er es unterlassen habe, ihm diese Schlussfolgerungen vor der Anhörung vom 20. Februar 2013 zu übermitteln, und es ihm daher nicht ermöglicht habe, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten. |
28 |
Daher hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass die Entscheidung über den Verweis nach einem fehlerhaften Verfahren unter Missachtung der Anforderungen der Art. 2, 3 und 11 des Anhangs IX des Statuts getroffen worden sei, in denen u. a. das Recht des Rechtsmittelführers auf Anhörung verankert sei. |
29 |
Unter diesen Umständen steht fest, dass der vom Gericht für den öffentlichen Dienst im Aufhebungsurteil festgestellte Verfahrensfehler im letzten Stadium einer vorherigen Verwaltungsuntersuchung aufgetreten ist und daher das Disziplinarverfahren, insbesondere was die Gültigkeit des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung angeht, nicht von Anfang an berührt hat. |
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Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren im Sinne von Anhang IX des Statuts zwei unterschiedliche Phasen umfasst, von denen die erste aus einer Verwaltungsuntersuchung aller belastenden und entlastenden Umstände besteht, die durch eine Entscheidung der Anstellungsbehörde eingeleitet und nach Anhörung des Betroffenen zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt durch einen Untersuchungsbericht abgeschlossen wird, und die zweite aus dem von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage dieses Untersuchungsberichts eingeleiteten eigentlichen Disziplinarverfahren, das voraussetzt, dass der Beamte, bevor gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt wird, gehört wird (Urteil vom 14. Oktober 2021, Bernaldo de Quirós/Kommission, C‑583/19 P, EU:C:2021:844, Rn. 56). |
31 |
Zum anderen hat, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Aufhebung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, nicht notwendig die Aufhebung des gesamten der angefochtenen Handlung vorausgehenden Verfahrens zur Folge, unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Aufhebungsurteils. Der Urheber der Handlung muss daher auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem er die aufgehobene Handlung erlassen hatte, um die Handlung zu erlassen, die sie ersetzen soll. |
32 |
Im vorliegenden Fall ist daher, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass die FRA das Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer genau an dem Punkt wieder aufnehmen musste, an dem die im Aufhebungsurteil festgestellte Rechtswidrigkeit eingetreten war, d. h. zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Folgemaßnahmen der Verwaltungsuntersuchung, da die Aufhebung des Verweises die dieser Entscheidung vorausgegangenen vorbereitenden Handlungen nicht berührt hatte. |
33 |
Im Übrigen geht aus Rn. 47 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht selbst darauf hingewiesen hat, dass sich die FRA nach dem Aufhebungsurteil erneut auf den Bericht vom 12. Februar 2013 über die Verwaltungsuntersuchung hätte stützen können, um das Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer in dem Stadium, in dem es wegen einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte fehlerhaft gewesen sei, unter Beachtung der sich aus Art. 3 des Anhangs IX des Statuts ergebenden Verfahrensanforderungen wieder aufzunehmen. |
34 |
Auch wenn nämlich die Anstellungsbehörde bei der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen über einen großen Ermessensspielraum verfügt, muss sie dennoch diese Verfahrenserfordernisse einhalten. |
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Folglich bedingen die Bestimmungen des Anhangs IX des Statuts, insbesondere Art. 3 dieses Anhangs, die Ausübung des Ermessens der Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Konsequenzen der ersten Phase des Disziplinarverfahrens, in der die unparteiische Verwaltungsuntersuchung gegen die betroffene Person durchgeführt wird. |
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Im Einzelnen führt Art. 3 des Anhangs IX des Statuts, der darauf abzielt, das Handeln der Anstellungsbehörde am Ende der Phase der Verwaltungsuntersuchung zu regeln, abschließend die drei Optionen auf, über die diese Behörde auf der Grundlage des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung verfügt. Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieses Artikels geht nämlich hervor, dass die Anstellungsbehörde, nachdem sie dem betreffenden Unionsbeamten den gesamten Akteninhalt mitgeteilt und ihn angehört hat, erstens feststellen kann, dass keine belastende Tatsache gegen diesen Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird. Zweitens kann die Anstellungsbehörde beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls nur eine Ermahnung aussprechen. Drittens kann die Anstellungsbehörde gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, beschließen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Disziplinarrat zu befassen. |
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Im vorliegenden Fall befand sich die FRA, wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nach dem auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers am Ende der Verwaltungsphase des Verfahrens gestützten Aufhebungsurteil genau in dieser Phase des Verfahrens, d. h. an dem Zeitpunkt, zu dem sie zwischen diesen drei in Art. 3 des Anhangs IX des Statuts abschließend aufgeführten Optionen zu wählen hatte. |
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Wie das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat sich die FRA jedoch für keine der drei in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeiten entschieden, sondern für eine „andere Lösung“, die darin besteht, vom Disziplinarverfahren dadurch Abstand zu nehmen, dass alle früheren Dokumente im Zusammenhang mit der Verwaltungsuntersuchung aus der Personalakte des Rechtsmittelführers entfernt wurden. |
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Als es in den Rn. 46, 48 und 49 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die FRA damit unter Beachtung der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gehandelt und nicht gegen Art. 3 des Anhangs IX des Statuts verstoßen habe, weil diese Bestimmung nicht anwendbar sei, da das Aufhebungsurteil die FRA lediglich verpflichte, den Verweis aus der Personalakte des Rechtsmittelführers zu entfernen, der so zu betrachten sei, als hätte es ihn nie gegeben, hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen. |
40 |
Entgegen den Feststellungen des Gerichts erlaubte das Ermessen der FRA im Rahmen der Durchführung des Aufhebungsurteils ihr nämlich nicht, von den drei in Art. 3 des Anhangs IX des Statuts abschließend vorgesehenen Optionen abzuweichen, weshalb die FRA, da sie beschlossen hatte, vom Disziplinarverfahren dadurch Abstand zu nehmen, dass alle früheren Dokumente im Zusammenhang mit der Verwaltungsuntersuchung aus der Personalakte des Rechtsmittelführers entfernt wurden, gegen diese Bestimmung verstoßen und die Grenzen ihres Ermessens, wie sie sich aus der in Rn. 25des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, überschritten hat. |
41 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene nach Art. 29 des Anhangs IX des Statuts, wenn keiner der Vorwürfe gegen ihn aufrechterhalten werden kann, gegebenenfalls Anspruch auf einen Ausgleich für den entstandenen Schaden durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde hat. Auch aus diesem Grund war die FRA, anders als das Gericht in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils entschieden hat, verpflichtet, das Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer unter Beachtung von Art. 3 des Anhangs IX wieder aufzunehmen und gegebenenfalls festzustellen, dass keine belastende Tatsache gegen ihn vorliege, so dass es ihm möglich wäre, gegebenenfalls seinen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. |
42 |
Folglich ist dem ersten und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. |
Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
43 |
Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes bestreitet der Rechtsmittelführer die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts, dass die FRA nicht verpflichtet gewesen sei, ihn vor Erlass einer neuen Entscheidung über den Fortgang des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 3 des Anhangs IX des Statuts anzuhören, um das Aufhebungsurteil ordnungsgemäß durchzuführen. |
44 |
Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall die Verteidigungsrechte „nicht zwingend gewahrt werden mussten“, „da die FRA von jeder Ermittlung gegen den [Rechtsmittelführer] Abstand genommen und somit keine für ihn nachteilige Handlung im Sinne von Art. 41 der Charta vorgenommen hat“. |
45 |
Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, dass es in den Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht berücksichtigt habe, dass für die ordnungsgemäße Durchführung des Aufhebungsurteils eine Anhörung vor Abschluss der Verwaltungsuntersuchung erforderlich gewesen sei, weil keiner der Vorwürfe gegen ihn aufrechterhalten habe werden können, und dass eine solche Anhörung nie stattgefunden habe. |
46 |
Die FRA ist der Ansicht, dass sie keine den Rechtsmittelführer beschwerende Entscheidung getroffen habe, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, ihn zuvor anzuhören. Der Rechtsmittelführer lasse daher den Kontext der Durchführung des Aufhebungsurteils, das zur Wiedereingliederung des Rechtsmittelführers geführt habe, außer Acht. Darüber hinaus stellt die FRA klar, sie habe nicht „[festgestellt], dass keine belastende Tatsache vorliegt“, wie es Art. 3 des Anhangs IX des Statuts verlange, sondern habe vom Disziplinarverfahren Abstand genommen, ohne eine solche Entscheidung zu treffen. |
47 |
Außerdem wiederhole der Rechtsmittelführer in Bezug auf den ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes nur sein Vorbringen im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes. |
Würdigung durch den Gerichtshof
48 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 266 AEUV das betroffene Organ verpflichtet, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30, und vom 29. April 2004, IPK-München und Kommission, C‑199/01 P und C‑200/01 P, EU:C:2004:249, Rn. 83). |
49 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entschieden, dass die FRA dadurch gegen ihre Verpflichtungen u. a. aus Art. 3 des Anhangs IX des Statuts verstoßen habe, dass sie es unterlassen habe, dem Rechtsmittelführer die Schlussfolgerungen der Verwaltungsuntersuchung vor seiner Anhörung am 20. Februar 2013 mitzuteilen, die gerade dazu gedient habe, ihn zu diesen Schlussfolgerungen anzuhören, und in deren Verlauf die FRA beschlossen habe, das Disziplinarverfahren einzuleiten und dann am Ende ein und derselben Anhörung eine Disziplinarstrafe zu verhängen, ohne ihm die sachgerechte Vorbereitung seiner Verteidigung ermöglicht zu haben. |
50 |
Was zweitens die Wahrung der Verteidigungsrechte betrifft, mit denen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens einhergeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Beamte, gegen den ein Unionsorgan ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, in diesem Verfahren in die Lage versetzt werden muss, zur Richtigkeit und Erheblichkeit der Tatsachen, der behaupteten Umstände und der Unterlagen, die das Organ zur Stützung seiner Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Statuts vorliege, gegen ihn verwenden will, sachdienlich Stellung zu nehmen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit dem Recht auf Anhörung ein doppeltes Ziel verfolgt wird. Es dient zum einen der Zusammenstellung der Akten und einer möglichst genauen und zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts und ermöglicht es zum anderen, einen wirksamen Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, Bernaldo de Quirós/Kommission, C‑583/19 P, EU:C:2021:844, Rn. 63 und 64). |
51 |
In Art. 3 des Anhangs IX des Statuts ist ausdrücklich das Recht des betroffenen Beamten verankert, angehört zu werden, damit er seinen Standpunkt zu der in der Verwaltungsuntersuchung vorgenommenen Sachverhaltsermittlung sachdienlich geltend machen kann, bevor die Anstellungsbehörde auf der Grundlage des Untersuchungsberichts eine der in dieser Bestimmung aufgeführten Entscheidungen erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, Bernaldo de Quirós/Kommission,C‑583/19 P, EU:C:2021:844, Rn. 43). |
52 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rechtsmittelführer nicht angehört wurde, bevor die FRA die Entscheidung traf, vom Verfahren Abstand zu nehmen und alle Urkunden im Zusammenhang mit der Verwaltungsuntersuchung aus seiner Akte zu entfernen, ohne jedoch feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen ihn vorliege, wie es Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts verlangt. |
53 |
Aus der Prüfung des ersten und des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geht jedoch hervor, dass die FRA zur Durchführung des Aufhebungsurteils das Disziplinarverfahren genau an dem Punkt hätte wieder aufnehmen müssen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten war, und zwar unter Wahrung von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts. |
54 |
Es genügt daher die Feststellung, dass das Gericht, indem es in den Rn. 49 und 83 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass die FRA, da sie die Entscheidung getroffen habe, vom Disziplinarverfahren Abstand zu nehmen, indem sie alle früheren Urkunden im Zusammenhang mit der Verwaltungsuntersuchung aus der Personalakte des Rechtsmittelführers entfernt habe, keine für ihn nachteilige Maßnahme im Sinne von Art. 41 der Charta erlassen habe, so dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht zwingend gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen hat, da ihm durch diese Entscheidung, die, wie sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt, gegen Art 3 des Anhangs IX des Statuts verstieß, das in dieser Bestimmung ausdrücklich verankerte Recht auf Anhörung vor Erlass einer der in dieser Bestimmung genannten Entscheidungen genommen wurde. |
55 |
Nach alledem greift der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes durch. |
Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
56 |
Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil sei insofern widersprüchlich, als das Gericht einerseits in Rn. 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts sei nicht anwendbar, und andererseits in Rn. 76 desselben Urteils das Gegenteil behauptet habe. |
57 |
Die FRA ist der Ansicht, dass zwischen Rn. 49 und Rn. 76 des angefochtenen Urteils kein Widerspruch bestehe, da im vorliegenden Fall die zuständige Anstellungsbehörde davon abgesehen habe, das Disziplinarverfahren wieder aufzunehmen, und alle früheren Urkunden in Bezug auf die Verwaltungsuntersuchung aus der Personalakte des Rechtsmittelführers entfernt habe. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 29. Juli 2010, Griechenland/Kommission, C‑54/09 P, EU:C:2010:451‚ Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
59 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung des dritten Rechtswidrigkeitsgrundes, wonach die FRA den immateriellen Schaden, der sich aus dem Verweis ergebe, der durch das Aufhebungsurteil aufgehoben worden sei, nicht ausgeglichen habe, festgestellt, dass die FRA beschlossen habe, vom Verfahren gegen den Rechtsmittelführer gemäß Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts Abstand zu nehmen. Im Übrigen scheint das Gericht in dieser Rn. 76 anzudeuten, dass die von der FRA gewählte Lösung zur Durchführung des Aufhebungsurteils über das hinausgehe, was erforderlich sei, um den Anforderungen von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts nachzukommen. |
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Aus Rn. 48 des angefochtenen Urteils, auf die Rn. 76 desselben Urteils verweist, geht jedoch nach Ansicht des Gerichts hervor, dass sich die FRA „für eine andere Lösung“ als eine der in Art. 3 des Anhangs IX des Statuts vorgesehenen „entschieden“ habe, wobei es in Rn. 49 dieses Urteils ausgeführt hat, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Buchst. a, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. |
61 |
Daher ist die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit widersprüchlich. |
62 |
Infolgedessen ist dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. |
63 |
Nach alledem ist, ohne dass die anderen Rechtsmittelgründe, die nicht zu einer weiter gehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, geprüft zu werden brauchen, dem zweiten Rechtsmittelgrund und dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes stattzugeben und folglich das angefochtene Urteil aufzuheben. |
Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht
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Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. |
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Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 10 des vorliegenden Urteils ergibt, der Schadensersatzantrag des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die FRA das Aufhebungsurteil nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, was durch die rechtswidrigen Verhaltensweisen zum Ausdruck komme. |
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Dieser Aspekt des Rechtsstreits impliziert jedoch die Prüfung komplexer Tatsachenfragen auf der Grundlage von Gesichtspunkten, die das Gericht im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt hat, da es die Auffassung vertreten hat, dass die FRA das Aufhebungsurteil ordnungsgemäß durchgeführt habe, und daher nicht geprüft hat, ob die Situation des Rechtsmittelführers, dem die Möglichkeit genommen worden war, die Behauptungen im Bericht über die Verwaltungsuntersuchung zu entkräften und insbesondere zu erreichen, dass die FRA feststellt, dass keine belastende Tatsache gegen ihn vorliege, einem durch ein Fehlverhalten der FRA entstandenen Schaden zugrundeliegen könnte. |
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Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. |
Kosten
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Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.