URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. März 2023 ( *1 )

„Rechtsmittel – Sprachenregelung – Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch oder Französisch – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑511/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. August 2021,

Europäische Kommission, vertreten durch I. Melo Sampaio, B. Schima und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Ana Calhau Correia de Paiva, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch D. Rovetta und V. Villante, Avvocati,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Biltgen und J. Passer,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2022,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. November 2022

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission (T‑202/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:323), mit dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 vom 23. Juni 2016, den Antrag von Frau Ana Calhau Correia de Paiva auf Überprüfung nach ihrem Ausschluss von der Reserveliste dieses Auswahlverfahrens (im Folgenden: streitige Entscheidung) zurückzuweisen, aufgehoben hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3

Am 23. Oktober 2014 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für die Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 7 in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Corporate Finance, Finanzwissenschaften, Industrieökonomie und Makroökonomie (ABl. 2014, C 376, S. 1, im Folgenden: streitige Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).

4

Die streitige Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sah in Abschnitt IV drei computergestützte Zulassungstests in Form von Multiple-Choice-Fragen vor und in Abschnitt VI Prüfungen in einem Assessment-Center, die aus einer Fallstudie, einer Gruppenübung und einem strukturierten Gespräch bestanden.

5

Außerdem wurden in Unterabschnitt III.2.3 („Sprachkenntnisse“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens als besondere Zulassungsbedingungen hinsichtlich der Hauptsprache (Sprache 1) eine gründliche, mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechende Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union und hinsichtlich der zweiten Sprache (Sprache 2) eine ausreichende, mindestens dem Niveau B2 des GER entsprechende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache verlangt, wobei die zweite Sprache nicht mit der Hauptsprache identisch sein durfte.

6

In Unterabschnitt 3 des Abschnitts VI der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hieß es, dass die Prüfungen im Assessment-Center in der zweiten Sprache durchgeführt würden.

7

Am 25. November 2014 bewarb sich Frau Calhau Correia de Paiva, eine portugiesische Staatsangehörige, für das Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 im Fachgebiet Wettbewerbsrecht. Sie wählte als Hauptsprache die portugiesische Sprache, ihre Muttersprache, und als zweite Sprache die französische Sprache.

8

Mit Schreiben vom 19. März 2015 wurde Frau Calhau Correia de Paiva über ihre erfolgreiche Teilnahme an den computergestützten Zulassungstests informiert.

9

Mit Schreiben vom 15. April 2015 wurde sie zu den Prüfungen im Assessment-Center eingeladen.

10

Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde Frau Calhau Correia de Paiva zur Fallstudie eingeladen, und ihr wurde vorgeschlagen, bei dieser Prüfung eine Azerty-FR-Tastatur zu verwenden, verbunden mit dem Angebot, alternativ eine Qwerty-UK‑, Azerty-FR/BE‑ oder Qwertz-DE‑Tastatur zu wählen. Sie machte von diesem Angebot Gebrauch und beantragte einen Wechsel der Tastatur, um die Prüfung mit einer Qwerty-UK-Tastatur ablegen zu können.

11

Frau Calhau Correia de Paiva nahm am 13. Mai und am 11. Juni 2015 an den Prüfungen im Assessment-Center teil.

12

Mit Schreiben vom 9. November 2015 wurde Frau Calhau Correia de Paiva darüber informiert, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren entschieden habe, ihren Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste), weil sie „nicht zu den Bewerbern [gehört], die im Assessment-Center die besten Gesamtnoten (mindestens 68,59 Punkte) erzielt haben“; ihre Gesamtnote betrug 61,13 Punkte.

13

Am 19. November 2015 beantragte Frau Calhau Correia de Paiva die Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste. Mit der streitigen Entscheidung wies der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren diesen Antrag zurück.

14

Am 24. August 2016 legte Frau Calhau Correia de Paiva gegen die Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ein. Darin machte sie geltend, die Beschränkung bei der Wahl des für die Durchführung der Fallstudie zu verwendenden Tastaturtyps stelle eine Ungleichbehandlung dar. Außerdem rügte sie einen Begründungsmangel hinsichtlich der Beschränkungen bei den den Bewerbern zur Verfügung gestellten Tastaturtypen sowie bei der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens. Darüber hinaus beanstandete sie die Dauer des Überprüfungsverfahrens.

15

Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2016 wies das EPSO die Beschwerde zurück, da sie sowohl verspätet und damit unzulässig als auch unbegründet sei.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16

Mit Klageschrift, die am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Calhau Correia de Paiva Klage u. a. auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, gegebenenfalls in der Weise, dass einer Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die streitige Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und die darin festgelegte Sprachenregelung stattgegeben wird.

17

Zur Stützung ihrer Klage machte sie fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Chancengleichheit, da das EPSO für die Fallstudie die Verwendung einer Qwerty-UK‑, Azerty-FR/BE‑ oder Qwertz-DE‑Tastatur vorgeschrieben habe. Der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund betreffen im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wegen der Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf die deutsche, die englische und die französische Sprache. Mit dem fünften Klagegrund werden im Wesentlichen das Fehlen einer Begründung der Entscheidung des EPSO, eine bestimmte Sprachenregelung zu billigen und zu fördern, ein Verstoß gegen die streitige Bekanntmachung sowie ein Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung gerügt.

18

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes gegen die streitige Bekanntmachung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit geprüft, deren Zulässigkeit und Begründetheit von der Kommission in Abrede gestellt wurden.

19

Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Gerichtshof habe im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden könne, auf denen diese Entscheidungen beruhten oder die in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stünden (Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Insbesondere in Bezug auf die Bekanntmachungen von Auswahlverfahren hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs und speziell auf Rn. 17 des Urteils vom 11. August 1995, Kommission/Noonan (C‑448/93 P, EU:C:1995:264), darauf hingewiesen, dass ein Bewerber eines Auswahlverfahrens im Rahmen eines Einstellungsverfahrens, das ein komplexer, aus einer Abfolge von Entscheidungen bestehender Verwaltungsvorgang sei, mit einer gegen eine spätere Handlung gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit dieser Handlung eng verbundenen früheren Handlungen geltend machen könne. Unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils ferner darauf hingewiesen, dass ein solcher Bewerber insbesondere die Möglichkeit haben müsse, sich auf die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, bei dessen Durchführung die fragliche Handlung vorgenommen worden sei, zu berufen.

21

Unter Bezugnahme auf die Rn. 28 und 29 seines Urteils vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission (T‑609/16, EU:T:2017:910), hat das Gericht in den Rn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass die Klage zulässig sei, wenn ein Klagegrund, mit dem die Fehlerhaftigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht werde, die Begründung der angefochtenen Einzelentscheidung betreffe. Dagegen sei der Klagegrund, mit dem die Fehlerhaftigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht werde, unzulässig, wenn kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und ihm bestehe.

22

Im Licht der oben in den Rn. 19 bis 21 angeführten Rechtsprechung hat das Gericht erstens in Rn. 54 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wie aus dem Frau Calhau Correia de Paiva ausgestellten „Kompetenzpass“ hervorgehe, habe sie bei der allgemeinen Kompetenz in Bezug auf die Kommunikation, mit der beurteilt werden solle, ob sich der Bewerber mündlich und schriftlich klar und präzise ausdrücken könne, 5,5 von 10 Punkten erzielt, was zu den niedrigsten Bewertungen und Punktzahlen zähle, die sie bei der Bewertung ihrer allgemeinen Kompetenzen erhalten habe. Aus dieser Beurteilung ergebe sich implizit, aber notwendigerweise, eine Feststellung des Prüfungsausschusses zu den Französischkenntnissen von Frau Calhau Correia de Paiva oder zumindest dazu, wie gut sie eine Kompetenz beherrsche, die stark von ihren Kenntnissen dieser Sprache abhänge.

23

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwischen den Kenntnissen von Frau Calhau Correia de Paiva in Bezug auf die französische Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt habe, und den Prüfungen, die sie in dieser Sprache habe ablegen müssen, ein enger Zusammenhang bestehe. Da sich ihre Französischkenntnisse notwendigerweise in den Prüfungen der allgemeinen Kompetenzen und der Fachkompetenzen widerspiegelten, sei die Chance, bei den Prüfungen bessere Noten zu erzielen, größer, wenn sie in der Muttersprache des Bewerbers stattfänden oder in einer Sprache, die er ebenso gut beherrsche. Frau Calhau Correia de Paiva habe zwar in ihrer Bewerbung angegeben, dass ihre Französischkenntnisse dem Niveau C2 des GER entsprächen und dass sie einen Teil ihres Studiums in Belgien und Frankreich absolviert habe, doch sie habe, ohne dass ihr die Kommission insoweit widersprochen hätte, vorgetragen, dass sie die portugiesische Sprache, ihre Muttersprache, besser beherrsche als die französische Sprache.

24

Drittens hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch nicht nur die Fähigkeit der Bewerber berühre, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken, sondern auch für den Tastaturtyp maßgebend sei, den die Bewerber bei der Durchführung der Fallstudie verwenden könnten. Der Umstand, dass Frau Calhau Correia de Paiva gezwungen gewesen sei, einen aufgrund ihrer Muttersprache ungewohnten Tastaturtyp zu verwenden, wirke sich auf die Ablegung und damit potenziell auf das Ergebnis einer Prüfung aus, bei der innerhalb begrenzter Zeit ein Text von gewisser Länge auf einer Tastatur zu schreiben sei.

25

Somit ist das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die dessen Sprachenregelung beträfen und deren Rechtmäßigkeit bestritten werde, ein enger Zusammenhang bestehe. Daher hat es die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für zulässig erklärt.

26

In der Sache hat das Gericht festgestellt, dass weder die in der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angeführten Gründe noch die von der Kommission zu ihrer Stützung vorgelegten Beweise geeignet seien, die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch zu rechtfertigen. Aufgrund dessen hat das Gericht der Einrede der Rechtswidrigkeit stattgegeben, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für unanwendbar auf den vorliegenden Fall erklärt und dem zweiten, dem dritten und dem vierten Klagegrund stattgegeben. Infolgedessen hat es die streitige Entscheidung aufgehoben.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

27

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund von Frau Calhau Correia de Paiva zurückzuweisen,

die Sache zur Entscheidung über ihren ersten und ihren fünften Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

28

Frau Calhau Correia de Paiva beantragt,

das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären,

hilfsweise, das Rechtsmittel, sofern es für zulässig erklärt werden sollte, als unbegründet zurückzuweisen und

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

29

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen, aus drei Teilen bestehenden Grund, mit dem sie Rechtsfehler und die Verfälschung von Beweisen rügt.

30

Mit dem ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt falsch bewertet, als es aus einer Feststellung des Prüfungsausschusses zu den Französischkenntnissen von Frau Calhau Correia de Paiva geschlossen habe, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über dessen Sprachenregelung bestehe.

31

Die Note, die Frau Calhau Correia de Paiva für die allgemeine Kompetenz im Bereich der Kommunikation erhalten habe, sei im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend. Selbst wenn sie für diese Kompetenz eine Note von 10/10 – also 4,5 Punkte mehr – erhalten hätte, hätte dies nicht ausgereicht, denn sie hätte 7,46 Punkte mehr benötigt, um in die Reserveliste aufgenommen zu werden. Daher reiche die Feststellung des Prüfungsausschusses zu den Französischkenntnissen der Bewerberin nicht aus, um den nach der Rechtsprechung erforderlichen engen Zusammenhang zu belegen.

32

Die Prämisse, dass durch die Note, die Frau Calhau Correia de Paiva für die allgemeine Kompetenz im Bereich der Kommunikation erhalten habe, ein enger Zusammenhang nachgewiesen werde, sei somit falsch. Folglich seien alle Ausführungen zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit in den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils, die auf dieser Prämisse beruhten, mit einem Rechtsfehler behaftet.

33

Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Sachverhalt falsch bewertet und die Beweise verfälscht, als es in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage eines Kriteriums, das auf dem Gedanken beruhe, dass es für einen Bewerber schwieriger sei, Prüfungen in seiner zweiten Sprache als in seiner Muttersprache abzulegen, zu dem Schluss gekommen sei, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestehe. Es habe nämlich das Niveau von Frau Calhau Correia de Paiva im Portugiesischen mit ihrem Niveau im Französischen verglichen. Frau Calhau Correia de Paiva habe aber nicht beanstandet, dass sie die Prüfungen im Assessment-Center nicht in portugiesischer Sprache habe ablegen können, sondern, dass die Wahl der zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt gewesen sei. Der vom Gericht herangezogene Sachverhalt sei daher kein Beleg für einen solchen engen Zusammenhang.

34

Außerdem habe das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, indem es außer Acht gelassen habe, dass im vorliegenden Fall Frau Calhau Correia de Paiva neben ihrer Muttersprache Englisch und Französisch am besten beherrscht habe. Durch die Beschränkung bei der Wahl der zweiten Sprache sei sie somit nicht benachteiligt worden, denn zwei der verfügbaren Sprachen habe sie nach ihren Angaben am besten, auf dem Niveau C2, beherrscht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Beschränkung negativ auf ihre Leistungen ausgewirkt habe oder dass ein enger Zusammenhang mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung bestehe.

35

Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 58 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt falsch bewertet, indem es den nach der Rechtsprechung erforderlichen engen Zusammenhang darauf gestützt habe, dass Frau Calhau Correia de Paiva die schriftliche Prüfung mit einem anderen als dem gewohnten Tastaturtyp Qwerty PT abgelegt habe.

36

Zum einen habe die Wahl des Tastaturtyps nichts mit der Begründung der streitigen Entscheidung zu tun. Zum anderen treffe es zwar zu, dass das EPSO für die Fallstudie eine begrenzte Auswahl von Tastaturtypen angeboten habe, doch handele es sich dabei um eine von der Sprachenregelung des Auswahlverfahrens gesonderte Frage; in der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sei im Übrigen keine Rede davon, welche Tastaturtypen den Bewerbern bei dieser Prüfung zur Verfügung gestellt würden. Außerdem beweise der Umstand, dass sich Frau Calhau Correia de Paiva für eine Tastatur des Typs Qwerty EN entschieden, aber für die Fallstudie die französische Sprache gewählt habe, dass es sich um gesonderte Fragen handele.

37

Frau Calhau Correia de Paiva trägt vor, der einzige Rechtsmittelgrund richte sich in Wirklichkeit gegen die vom Gericht festgestellten Tatsachen. Daher beantragt sie, ihn insgesamt oder jeden seiner drei Teile als unzulässig zurückzuweisen.

38

Hilfsweise macht Frau Calhau Correia de Paiva geltend, das Vorbringen der Kommission sei unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

39

Zu der von Frau Calhau Correia de Paiva erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die sie damit begründet, dass sich der einzige Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit gegen die vom Gericht festgestellten Tatsachen richte, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Diese Würdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

40

Entgegen dem Vorbringen von Frau Calhau Correia de Paiva richtet sich der einzige Rechtsmittelgrund jedoch nicht gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, sondern gegen ihre rechtliche Qualifizierung und die Rechtsfolgen, die das Gericht daraus für das Vorliegen eines engen Zusammenhangs zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung gezogen hat.

41

Folglich ist die von Frau Calhau Correia de Paiva erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

42

Mit den drei Teilen ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, beanstandet die Kommission die Gründe, aus denen das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für zulässig erklärt hat. Genauer gesagt macht sie im Wesentlichen geltend, dass keiner der vom Gericht in den Rn. 54 bis 58 des angefochtenen Urteils dargelegten Gesichtspunkte einen engen Zusammenhang zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die einschlägige Sprachenregelung belege und dass das Gericht folglich einen Rechtsfehler begangen habe, als es diese Einrede für zulässig erklärt habe.

43

Gemäß Art. 277 AEUV kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen.

44

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Bestimmung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzidenter die Gültigkeit der Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, auf denen die Entscheidung beruht (Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Da mit Art. 277 AEUV nicht bezweckt wird, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

So hat der Gerichtshof, wie sich aus der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung ergibt, im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen oder die in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen.

47

Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit, die sich gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung richtet, zu dem die angefochtene Einzelentscheidung keine Durchführungsmaßnahme darstellt, unzulässig ist (Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Speziell hinsichtlich der Zulässigkeit einer gegen die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens, dass der Umstand, dass ein Kläger die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat, es ihm nicht verwehrt, Rechtsverstöße zu rügen, zu denen es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, selbst wenn diese Rechtsverstöße auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können (Urteil vom 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission,64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, EU:C:1988:119, Rn. 15).

49

Zweitens kann ein Kläger im Rahmen eines Einstellungsverfahrens mit einer gegen spätere Handlungen gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit ihnen eng verbundenen früheren Handlungen geltend machen. In einem solchen Verfahren brauchen die Betroffenen nämlich nicht so viele Klagen zu erheben, wie das Verfahren Handlungen umfasst, die sie beschweren können (Urteile vom 31. März 1965, Ley/Kommission,12/64 und 29/64, EU:C:1965:28, S. 150, 164, vom 7. April 1965, Alfieri/Parlament,35/64, EU:C:1965:40, S. 357, 362, und vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, EU:C:1995:264, Rn. 17). Diese Rechtsprechung geht von der besonderen Natur des Einstellungsverfahrens als eines komplexen Verwaltungsvorgangs aus, der aus einer Abfolge ganz eng miteinander verbundener Entscheidungen besteht (Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, EU:C:1995:264, Rn. 19).

50

Daher ist ein Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird, zulässig, soweit er die Begründung der angefochtenen Entscheidung betrifft (Urteil vom 6. Juli 1988, Simonella/Kommission, 164/87, EU:C:1988:371, Rn. 19). Das Kriterium des engen Zusammenhangs, das sich aus der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung ergibt, setzt daher voraus, dass die Bestimmungen der Bekanntmachung, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, zur Stützung der Einzelentscheidung herangezogen wurden, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist.

51

Dieses Kriterium ähnelt somit der Sache nach dem Kriterium des „unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs“ im Sinne der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung, das ebenfalls voraussetzt, dass eine solche Einzelentscheidung eine Maßnahme zur Durchführung des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung darstellt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 237, und vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 75).

52

Dabei ist die substanzielle und nicht nur die formelle Begründung der angefochtenen Einzelentscheidung heranzuziehen.

53

Ein solcher enger Zusammenhang ist im Übrigen zu verneinen, wenn zwischen den beanstandeten Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und den Gründen, auf denen die angefochtene Einzelentscheidung beruht, kein Zusammenhang besteht.

54

Im vorliegenden Fall ist das Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 ebenso wie das Auswahlverfahren, um das es in der Rechtssache ging, zu der das Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Noonan (C‑448/93 P, EU:C:1995:264), ergangen ist, ein allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserveliste für die Einstellung von Beamten der Kommission. Folglich ist dieses Auswahlverfahren ein komplexer Verwaltungsvorgang im Sinne der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung, so dass, wie es das Gericht getan hat, zu prüfen ist, ob zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung ein enger Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung besteht.

55

Zur Begründung der streitigen Entscheidung geht aus Rn. 53 des angefochtenen Urteils, die von der Kommission nicht beanstandet wird, hervor, dass der Name von Frau Calhau Correia de Paiva nicht in die Reserveliste aufgenommen wurde, weil sie nicht zu den Bewerbern gehörte, die bei den Prüfungen im Assessment-Center die höchsten Punktzahlen erhalten hatten.

56

Wie oben in Rn. 4 dargelegt, bestanden diese Prüfungen aus einer Fallstudie, einer Gruppenübung und einem strukturierten Gespräch. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht ferner hervor, dass mit ihnen u. a. die allgemeine Kompetenz im Bereich der Kommunikation, mit der sich das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils befasst, geprüft wurde, und zwar sowohl mündlich bei dem strukturierten Gespräch als auch schriftlich bei der Fallstudie.

57

Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht in Rn. 54 seines Urteils mit der Feststellung, dass zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung ein enger Zusammenhang bestehe, den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, da die Punkte, die Frau Calhau Correia de Paiva für die allgemeine Kompetenz im Bereich der Kommunikation erhalten habe, im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend seien.

58

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 71 und 72 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, beruht diese Argumentation der Kommission jedoch auf der Prämisse, dass der Name von Frau Calhau Correia de Paiva aufgrund der für andere Kompetenzen als die allgemeine Kompetenz im Bereich der Kommunikation erhaltenen Punkte nicht in die Reserveliste aufgenommen wurde. Das Gericht hat aber im angefochtenen Urteil keine Feststellungen dazu getroffen, welche Kompetenzen für die Nichtaufnahme in die Reserveliste ausschlaggebend waren, und es ist im Rahmen eines Rechtsmittels – außer im Fall einer Verfälschung, die von der Kommission zur Stützung ihrer Argumentation nicht angeführt worden ist – nicht Sache des Gerichtshofs, eine solche Würdigung von Tatsachen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 43).

59

Zur rechtlichen Qualifizierung der vom Gericht ermittelten Tatsachen und der daraus von ihm abgeleiteten Rechtsfolgen, deren Kontrolle nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils aus den Punkten, die Frau Calhau Correia de Paiva für die allgemeine Kompetenz im Bereich der Kommunikation erhielt, geschlossen hat, dass der Prüfungsausschuss, sei es auch nur implizit, eine Feststellung zu den Französischkenntnissen der Bewerberin oder zumindest dazu, wie gut sie eine Kompetenz beherrsche, die stark von ihren Kenntnissen dieser Sprache abhänge, getroffen habe. Da die Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung vorsehen, dass im Rahmen der Prüfungen im Assessment-Center die allgemeine Kompetenz im Bereich der Kommunikation beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass sich diese Bestimmungen auf die Begründung der streitigen Entscheidung ausgewirkt haben.

60

Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es, gestützt auf die Beurteilung in Rn. 54 des angefochtenen Urteils, in dessen Rn. 60 und 61 festgestellt hat, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung über die Sprachenregelung bestehe.

61

Auch der vom Gericht auf der Grundlage der Feststellungen in Rn. 58 des angefochtenen Urteils gezogene Schluss, dass eine solche enge Verbindung bestehe, ist nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

62

Zwar ist in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Rede von den angebotenen Tastaturtypen, doch war die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens maßgebend für die ebenfalls beschränkte Auswahl unter den Tastaturen, die ein wesentliches Instrument für die Möglichkeit der Bewerber darstellen, sich schriftlich zu äußern. Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, konnte diese Beschränkung, aufgrund deren Frau Calhau Correia de Paiva einen ungewohnten Tastaturtyp verwenden musste, Auswirkungen auf das von ihr bei der Fallstudie, bei der innerhalb begrenzter Zeit ein Text von gewisser Länge zu verfassen war, erzielte Ergebnis und damit auf alle bei dieser Prüfung bewerteten allgemeinen Kompetenzen haben.

63

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 82 und 83 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen dargelegt hat, sind die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils allerdings mit einem Rechtsfehler behaftet. Da Frau Calhau Correia de Paiva mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch rügt, ist nämlich der Vergleich zwischen ihren Französischkenntnissen und ihren Kenntnissen des Portugiesischen, ihrer als Hauptsprache des Auswahlverfahrens gewählten Muttersprache, für den Nachweis eines engen Zusammenhangs zwischen der Begründung der streitigen Entscheidung und den Bestimmungen der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Sprachenregelung unerheblich.

64

Jedoch kann, wenn zwar die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, ihr Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, eine solche Verletzung nicht die Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen, und die Begründung ist durch eine andere zu ersetzen (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Im vorliegenden Fall ist das Ergebnis, zu dem das Gericht in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils gelangt ist, auf der Grundlage der in dessen Rn. 54 und 58 vorgenommenen Beurteilung (siehe oben, Rn. 22 und 24) gerechtfertigt, so dass der oben in Rn. 63 konstatierte Rechtsfehler keine Auswirkung auf den Tenor des angefochtenen Urteils hat. Diese Beurteilung genügte nämlich als Beleg dafür, dass Frau Calhau Correia de Paiva berechtigt war, eine Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu erheben.

66

Nach alledem sind der einzige Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel selbst als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

67

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet er über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68

Da im vorliegenden Fall Frau Calhau Correia de Paiva die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die Frau Calhau Correia de Paiva durch das vorliegende Rechtsmittel entstanden sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Frau Ana Calhau Correia de Paiva durch das vorliegende Rechtsmittel entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.