Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. April 2023 –
Rat/El-Qaddafi

(Rechtssache C‑413/21 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt – Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten – Verbleib des Namens von Frau El-Qaddafi auf den Listen – Hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage – Begründungspflicht“

1. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen

(Beschlüsse [GASP] 2017/497 und 2020/374 des Rates; Verordnungen 2017/489 und 2020/371 des Rates)

(vgl. Rn. 65, 68, 69, 102)

2. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Libyen – Verordnung 2016/44 – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Verbindung zum ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi – Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs – Pflicht des Rates, bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen eine aktualisierte Bewertung vorzunehmen

(Beschluss [GASP] 2015/1333 des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2017/497 und [GASP] 2020/374 geänderten Fassung; Verordnungen 2016/44, 2017/489 und 2020/371 des Rates)

(vgl. Rn. 75-77, 107)

3. 

Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Verordnungen und Beschlüsse zur Einführung restriktiver Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Nichtigkeit wegen Fehlens einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage, die den Verbleib des Namens des Klägers auf den Listen rechtfertigt – Beibehaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen für einen Zeitraum von drei Monaten ab der Verkündung des Urteils – Fehlen

(Art. 264 Abs. 2 und Art. 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2; Beschlüsse [GASP] 2017/497 und 2020/374 des Rates; Verordnungen 2017/489 und 2020/371 des Rates)

(vgl. Rn. 112-115)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi.

3. 

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 382 vom 20.9.2021.