Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. April 2023 –
Rat/El-Qaddafi
(Rechtssache C‑413/21 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt – Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten – Verbleib des Namens von Frau El-Qaddafi auf den Listen – Hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage – Begründungspflicht“
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1. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen (Beschlüsse [GASP] 2017/497 und 2020/374 des Rates; Verordnungen 2017/489 und 2020/371 des Rates) (vgl. Rn. 65, 68, 69, 102) |
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2. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Libyen – Verordnung 2016/44 – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Verbindung zum ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi – Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs – Pflicht des Rates, bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen eine aktualisierte Bewertung vorzunehmen (Beschluss [GASP] 2015/1333 des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2017/497 und [GASP] 2020/374 geänderten Fassung; Verordnungen 2016/44, 2017/489 und 2020/371 des Rates) (vgl. Rn. 75-77, 107) |
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3. |
Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Verordnungen und Beschlüsse zur Einführung restriktiver Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Nichtigkeit wegen Fehlens einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage, die den Verbleib des Namens des Klägers auf den Listen rechtfertigt – Beibehaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen für einen Zeitraum von drei Monaten ab der Verkündung des Urteils – Fehlen (Art. 264 Abs. 2 und Art. 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2; Beschlüsse [GASP] 2017/497 und 2020/374 des Rates; Verordnungen 2017/489 und 2020/371 des Rates) (vgl. Rn. 112-115) |
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi. |
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3. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |