URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

1. Dezember 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Investitionsförderung – Nationale Regelung, die die Gewährung der Förderung davon abhängig macht, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen vorlegt und nachweist, dass der Output seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 8000 Euro entspricht“

In der Rechtssache C‑409/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 14. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2021, in dem Verfahren

DELID EOOD

gegen

Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Biltgen und J. Passer,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der DELID EOOD, vertreten durch T. Zlateva, Advokat,

des Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“, vertreten durch G. Sabev, Advokat,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch M. Georgieva und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Koleva und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487, berichtigt in ABl. 2015, L 259, S. 40 und ABl. 2016, L 130, S. 1 und 30) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1305/2013).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DELID EOOD, einer Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung bulgarischen Rechts (im Folgenden: Delid), und dem Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ (Exekutivdirektor des Staatlichen Landwirtschaftsfonds, Bulgarien) (im Folgenden: Exekutivdirektor des DFZ) wegen dessen Weigerung, ihr die Finanzierung einer privaten Investition für den Ankauf von Ausstattung für eine Geflügelfarm zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

3

Art. 65 („Förderfähigkeit“) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320) sieht vor:

„Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.“

Verordnung Nr. 1305/2013

4

Art. 5 („Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums“) der Verordnung Nr. 1305/2013 bestimmt:

„Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des [Gemeinsamen Strategischen Rahmens] widerspiegeln:

All diese Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen. Im Rahmen der Programme können weniger als sechs Prioritäten verfolgt werden, wenn dies nach einer Analyse der Situation in Bezug auf die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (‚SWOT‘ für strengths, weaknesses, opportunities and threats) und einer Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt ist. Mit jedem Programm müssen mindestens vier Prioritäten verfolgt werden. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so können im Rahmen des nationalen Programms weniger als vier Prioritäten verfolgt werden.

…“

5

Art. 17 („Investitionen in materielle Vermögenswerte“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die

a)

die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern;

b)

die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen, Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den genannten Anhang fallendes Erzeugnis handeln; wird die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt, so kann es sich beim Input auch um ein nicht unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis handeln, sofern diese Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leistet;

c)

Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung und der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser, oder

d)

nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen sind, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen, sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden Systems mit hohem Naturwert.

(2)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt.

Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung richten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der SWOT‑Analyse, die im Zusammenhang mit der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ‚Verbesserung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung‘ durchgeführt wird, die Förderung gezielt auf landwirtschaftliche Betriebe aus.

(3)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstsätze beschränkt. Diese Höchstsätze können für Junglandwirte, für kollektive Investitionen, auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, für integrierte Projekte, die im Rahmen von mehr als einer Maßnahme gefördert werden, für Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32, für Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29 und für Vorhaben, die im Rahmen der [Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)] ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ unterstützt werden, gemäß den in Anhang II festgelegten Fördersätzen angehoben werden. Dessen ungeachtet darf der Höchstsatz für die kombinierte Beihilfe 90 % nicht übersteigen.

(4)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d unterliegt den Fördersätzen nach Anhang II.

(5)   Die Förderung kann Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit, zu entsprechen. Diese Förderung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan nach Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.

(6)   Werden den Landwirten durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.“

6

Art. 19 („Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen“) dieser Verordnung sieht vor:

„…

(2)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die für die Beteiligung an der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung wenigstens ein Jahr lang förderfähig waren und die sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen Landwirt zu übertragen. Die Förderung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt oder wird für diesen Zeitraum berechnet und in Form einer Einmalzahlung gezahlt.

(6)   Der Höchstbetrag der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang II festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzen den Förderbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des Programmgebiets fest.

…“

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

7

Art. 4 („Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608) sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

b)

‚Betrieb‘ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

…“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

8

Art. 48 („Verwaltungskontrollen“) Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69) bestimmt:

„(1)   Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2)   Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstigen verbindlichen Standards und Anforderungen, im Einklang steht. …“

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046

9

Art. 63 („Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten“) Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) sieht vor:

„Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere

a)

sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden;

…“

Bulgarisches Recht

10

Art. 8 der Naredba no 9 za prilagane na podmiarka 4.1 („Investitsii v zemedelski stopanstva“ ot miarka 4 „Investitsii v materialni aktivi“ ot Programata za razvitie na selskite rayoni za perioda 2014-2020 (Verordnung Nr. 9 vom 21. März 2015 zur Anwendung der Teilmaßnahme 4.1 „Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe“ der Maßnahme 4 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2020) (DV Nr. 22 vom 24. März 2015) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 9/2015) bestimmt:

„(1)   Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen landwirtschaftliche Erzeuger im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 der [Verordnung Nr. 9/2015] folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen als landwirtschaftliche Erzeuger … registriert sein;

2.

der minimale Standardoutput ihres landwirtschaftlichen Betriebs unterschreitet nicht den Gegenwert in [bulgarischen Leva (BGN)] von 8000 Euro;

(2)   Der minimale Standardoutput eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Art. 1 Nr. 2 wird nachgewiesen durch

1.

die Registrierung der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen und gezüchteten Tiere im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie eine Erklärung (Formular) über die Abrechnung des minimalen Standardoutputs des Betriebs in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung laufenden Wirtschaftsjahr; oder

2.

einen Beleg über Eigentum oder Nutzung der Flächen oder Verwaltungsakte … die für die Berechnung relevant sind, und eine Erklärung (Formular) über die Berechnung des minimalen Standardoutputs des Betriebs in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung laufenden Wirtschaftsjahr …;

…“

11

Art. 26 dieser Verordnung lautet:

„Für die Tätigkeiten und Investitionen im Zusammenhang mit dem Vorhaben, für dessen Durchführung nach bulgarischem Recht eine Lizenz, Genehmigung und/oder Registrierung erforderlich ist, wird eine Förderung nur gewährt, wenn die entsprechenden Lizenzen, Genehmigungen und/oder Registrierungsurkunden vorgelegt worden sind.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Nachdem Delid am 17. April 2015 als landwirtschaftliche Erzeugerin bei der Oblastna direktsia „Zemedelie“ (Bezirksdirektion für Landwirtschaft, Bulgarien) in Plovdiv (Bulgarien) registriert worden war, stellte sie am 28. Mai 2015 einen Antrag auf Förderung für Investitionen im Hinblick auf den „Ankauf von Ausstattung für eine Geflügelfarm“ im Wert von 2933745 BGN (ungefähr 1500000 Euro) für die Teilmaßnahme 4.1 „Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe“ der Maßnahme 4 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2020.

13

Zur Stützung ihres Antrags wies Delid darauf hin, dass sie auf einem ab dem 15. Mai 2014 von der Business park Manole OOD gepachteten Tierhaltungsbetrieb in Manole (Bulgarien) Enten züchte und gab einen Standardoutput von 20451,68 Euro an.

14

Im Anschluss an eine von der Direktsia „Protivodeystvie na izmamite“ (Direktion für Betrugsbekämpfung) der DFZ-Razplashtatelna agentsia (Staatlicher Landwirtschaftsfonds [DFZ] – Zahlstelle, Bulgarien) im Tierhaltungsbetrieb im April und Mai 2016 durchgeführte Kontrolle wurde festgestellt, dass dieser Betrieb zum Zeitpunkt dieser Kontrolle weder bewirtschaftet wurde noch auf den Namen von Delid registriert war und dass dort kein Vogel anzutreffen war, da die letzten Vögel am 7. März 2016 verkauft worden waren. Die Kontrolle ergab insbesondere, dass neben Delid zwei weitere Unternehmen, die Förderungsanträge eingereicht hatten, angegeben hatten, dass sie im selben Tierhaltungsbetrieb aufgrund von Pachtverträgen Enten züchteten.

15

Unter diesen Umständen lehnte der Exekutivdirektor des DFZ mit Entscheidung vom 10. Juli 2018 den von Delid gestellten Förderungsantrag mit der Begründung ab, dass sie die Förderkriterien nach Art. 8 der Verordnung Nr. 9/2015 nicht erfülle.

16

Delid erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv, Bulgarien).

17

Mit Urteil vom 10. März 2020 wies dieses Gericht die Klage ab.

18

Delid legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, ein.

19

Da der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung der Verordnung Nr. 1305/2013 erfordert, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 vereinbar, dass eine nationale Regelung wie Art. 26 der Verordnung Nr. 9/2015 als Fördervoraussetzung für Antragsteller, die im Rahmen der Teilmaßnahme 4.1 „Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe“ der Maßnahme 4 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2020 eine Förderung beantragen, vorschreibt, dass eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf den Namen des Antragstellers als Nachweis für die Ausübung einer Tierhaltungstätigkeit vor Beantragung der Förderung in einem von ihm organisierten Betrieb im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1307/2013 vorgelegt werden muss, oder ist es für die Ziele der Verordnung ausreichend, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nachweist, dass er dabei ist, die erforderliche Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen einzuholen?

2.

Ist eine Voraussetzung in einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 9/2015, wonach die Antragsteller einen minimalen Standardoutput für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung nachweisen müssen, der den Gegenwert in BGN von 8000 Euro nicht unterschreiten darf, vereinbar mit dem Ziel der Förderung im Rahmen der Maßnahme „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013, mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 1305/2013 und mit dem Begriff des Standardoutputs eines Betriebs im Sinne der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. 2008, L 335, S. 3)?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird, ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung im Rahmen der Maßnahme „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ neu registrierten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von der finanziellen Unterstützung nach der Verordnung Nr. 1305/2013 auszuschließen sind?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

20

Der Exekutivdirektor des DFZ und die bulgarische Regierung halten das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, weil es erstens weder eine Darstellung der Gründe enthalte, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts habe, noch einen Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften herstelle, zweitens, weil die Vorlageentscheidung auf neuen Tatsachenfeststellungen beruhe, die nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde hätten überprüft werden können, und drittens, weil das vorlegende Gericht so vorgehen müsse wie in anderen ähnlichen Rechtssachen und den Rechtsstreit in der Sache entscheiden müsse, anstatt den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.

21

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C‑567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlagefragen die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 1305/2013, betreffen und nicht offensichtlich ist, dass die in den Fragen insgesamt erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stünde oder das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur wäre.

23

Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen vorlegt.

25

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 1305/2013 durch ihre Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung umsetzen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 54) und ihnen diese Verordnung die Möglichkeit lässt, zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ein Bündel von Maßnahmen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Piltenes meži, C‑251/21, EU:C:2022:311, Rn. 63).

26

Jeder Mitgliedstaat sollte daher entweder ein nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen oder sowohl ein nationales Programm als auch ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten, wobei mit diesen Programmen eine Strategie zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums umgesetzt wird (Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 55).

27

Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1305/2013 den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung der in ihr vorgesehenen Förderungen einen Gestaltungsspielraum belässt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 56).

28

Dieser Gestaltungsspielraum kann sich insbesondere auf die Auswahlkriterien von Vorhaben beziehen, um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, um die Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums an den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auszurichten und um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten (Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 58).

29

Dieser Gestaltungsspielraum kann auch die Ausgestaltung der nationalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung Nr. 1305/2013, u. a. in Bezug auf die Größe der förderfähigen Betriebe, wie sie in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung genannt ist, oder die Höhe der Förderungen, wie aus dessen Abs. 6 hervorgeht, betreffen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C‑119/20, EU:C:2021:817, Rn. 59).

30

Im vorliegenden Fall fällt das in der nationalen Regelung vorgesehene Erfordernis, wonach die Gewährung der Förderung im Sinne dieser Bestimmung von der Bedingung abhängt, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen vorlegt, in den Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten nach der in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verfügen. Außerdem fördert dieses Erfordernis die Durchführung der Verwaltungskontrollen gemäß Art. 48 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 und ermöglicht es, gemäß Art. 63 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2018/1046 sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam umgesetzt werden.

31

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen vorlegt.

Zur zweiten Frage

32

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass der Output seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 8000 Euro entspricht.

33

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1305/2013, wie sich aus der in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung der in ihr vorgesehenen Förderungen einen Gestaltungsspielraum belässt, wobei sich dieser Spielraum insbesondere auf die Auswahlkriterien von Vorhaben beziehen kann, um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden.

34

Eine Voraussetzung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach der Antragsteller nachweisen muss, dass der Output seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 8000 Euro entspricht, fällt in Anbetracht der dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorliegenden Akten in den Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 verfügen.

35

Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass der Output seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 8000 Euro entspricht.

Zur dritten Frage

36

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung neu registrierten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Förderungen zu beziehen.

37

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen, C‑102/21 und C‑103/21, EU:C:2022:272, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, dass Delid die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderung deshalb verweigert worden wäre, weil diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung ein neu registrierter landwirtschaftlicher Erzeuger war.

39

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die dritte Frage hypothetischer Natur und daher unzulässig ist.

Kosten

40

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen vorlegt.

 

2.

Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 in der Fassung der Verordnung 2017/2393

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass der Output seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 8000 Euro entspricht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.