URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
22. Dezember 2022(*)
„Rechtsmittel – Schiedsklausel – Tempus‑IV-Programme – Finanzhilfevereinbarungen Ecesis, Diusas und Deque – Systembedingte und immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten – Vollständige Rückforderung der ausgezahlten Beträge – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens im ersten Rechtszug – Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts“
In der Rechtssache C‑288/21 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Mai 2021,
Universität Koblenz-Landau mit Sitz in Mainz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin R. Di Prato und Rechtsanwalt C. von der Lühe,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), vertreten durch H. Monet und N. Sbrilli als Bevollmächtigte im Beistand von R. van der Hout, Advocaat, und Rechtsanwalt C. Wagner,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter A. Kumin (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Februar 2021, Universität Koblenz-Landau/EACEA (T‑108/18, EU:T:2021:104) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Schreiben der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur – vormals Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur – (EACEA) vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 bezüglich der Beträge, die ihr im Rahmen der für die Durchführung von drei Programmen im Bereich der Hochschulbildung geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen gezahlt wurden, sowie hilfsweise auf Feststellung, dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht bestehe, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 119 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1605/2002) bestimmte:
„Verletzt der Empfänger seine Pflichten, wird die Finanzhilfe in den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.“
3 Die Verordnung Nr. 1605/2002 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2012, L 298, S. 1) aufgehoben.
4 Art. 135 Abs. 2 bis 7 der Verordnung Nr. 966/2012 lauteten:
„(2) Stellt sich heraus, dass es im Gewährungsverfahren zu gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist, setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annullierung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das [Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)] unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
(3) Stellt sich nach der Gewährung der Finanzhilfe heraus, dass es im Gewährungsverfahren oder bei der Durchführung der Finanzhilfe zu gravierenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverstößen gekommen ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern dem Antragsteller oder Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, je nach Stand des Verfahrens:
a) die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses verweigern,
b) die Finanzhilfe aussetzen oder
c) gegebenenfalls die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss kündigen.
(4) Sind diese Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle dem Begünstigten anzulasten oder verstößt der Begünstigte gegen seine Pflichten aus der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss, kann der zuständige Anweisungsbefugte darüber hinaus die Finanzhilfe kürzen oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss gezahlten Beträge im Verhältnis zu dem Schweregrad der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder des Pflichtverstoßes einziehen, nachdem dem Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
(5) Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Fehler, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Durchführung aller betroffenen Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse mit diesem Begünstigten im Verhältnis zum Schweregrad der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder des Pflichtverstoßes kündigen, sofern dem Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens die Finanzhilfen kürzen oder zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den systembedingten oder immer wiederkehrenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle[n] oder Pflichtverstöße[n] nach Unterabsatz 1 betroffen sind, die gemäß den Finanzhilfevereinbarungen oder ‑beschlüssen geprüft werden können.
(6) Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betroffenen Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten finanziellen Aufstellungen akzeptiert hat.
(7) Wenn es nicht möglich und praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betroffenen Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Fehler festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Methode der Hochrechnung oder dem Pauschalsatz, die bzw. der angewendet werden soll, gegeben, und er kann vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorschlagen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargelegt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.
6 Die Rechtsmittelführerin, die Universität Koblenz-Landau (Deutschland), ist eine öffentlich-rechtliche Hochschule.
7 In den Jahren 2008 und 2010 unterzeichnete die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Programme der Europäischen Union zur Kooperation mit Drittstaaten für die Modernisierung von deren Hochschulbildung, genannt „Tempus IV“, die drei folgenden Finanzhilfevereinbarungen (im Folgenden: streitige Vereinbarungen):
– die Finanzhilfevereinbarung vom 5. Dezember 2008 für die Durchführung des Programms „Educational Centers Network on Modern Technologies of Local Governing“ (Netzwerk von Bildungszentren für moderne Technologien lokaler Verwaltung, im Folgenden: Ecesis-Vereinbarung), die von der Rechtsmittelführerin als einzige Begünstigte und von der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde,
– die Finanzhilfevereinbarung vom 18. Oktober 2010 für die Durchführung des Programms „Development and Integration of University Self-assessment Systems“ (Entwicklung und Integration von Selbstbeurteilungssystemen für Universitäten, im Folgenden: Diusas-Vereinbarung), die u. a. von der Rechtsmittelführerin als Koordinatorin und Mitbegünstigte sowie von der EACEA unterzeichnet wurde, und
– die Finanzhilfevereinbarung vom 30. September 2010 für die Durchführung des Programms „Development of Quality Assurance System in Turkmenistan on the base of Bologna Standards“ (Entwicklung eines Qualitätssicherungssystems in Turkmenistan auf der Grundlage der Kriterien des Bologna-Prozesses, im Folgenden: Deque-Vereinbarung), die u. a. von der Rechtsmittelführerin als Koordinatorin und Mitbegünstigte sowie von der EACEA unterzeichnet wurde.
8 Nach Art. I.8 Abs. 1 der Ecesis-Vereinbarung unterliegt die Gewährung der davon erfassten Finanzhilfe hauptsächlich den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts sowie hilfsweise den belgischen Rechtsvorschriften über die Gewährung von Finanzhilfen. Die Diusas- und die Deque-Vereinbarung unterliegen, wie jeweils in ihrem Art. I.9 vorgesehen ist, den vertraglichen Bestimmungen und den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts.
9 Art. I.8 Abs. 2 der Ecesis-Vereinbarung sowie Art. I.9 der Diusas- und der Deque-Vereinbarung bestimmen, dass Entscheidungen der EACEA über die Anwendung der Klauseln der betreffenden Finanzhilfevereinbarung sowie die Modalitäten ihrer Durchführung Gegenstand einer Klage der Begünstigten vor den Unionsgerichten sein können.
10 Entsprechend den streitigen Vereinbarungen zahlte die EACEA an die Rechtsmittelführerin Fördermittel in Höhe von 756 381,89 Euro im Rahmen der Ecesis-Vereinbarung, 736 493,52 Euro im Rahmen der Diusas-Vereinbarung und 345 500,10 Euro im Rahmen der Deque-Vereinbarung.
11 Im Jahr 2014 beauftragte die EACEA eine spezialisierte Gesellschaft damit, bei der Rechtsmittelführerin ein Audit durchzuführen, um zu überprüfen, ob die von ihr deklarierten Kosten den Bestimmungen der streitigen Vereinbarungen entsprachen.
12 Am 22. April 2016 übermittelten die Prüfer der Rechtsmittelführerin den Entwurf des Prüfberichts vom 16. November 2015 (im Folgenden: Entwurf des Prüfberichts). Die Untersuchung der Prüfer beruhte auf den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Informationen sowie auf Informationen, die sie bei Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerin oder bestimmter Mitbegünstigter gesammelt hatten. Auf der Grundlage einer Prüfung, die laut dem Prüfbericht 90,93 % der im Rahmen des Programms bezüglich der Ecesis-Vereinbarung geltend gemachten Kosten, 90,05 % der im Rahmen des Programms bezüglich der Diusas-Vereinbarung geltend gemachten Kosten und 93,42 % der im Rahmen des Programms bezüglich der Deque-Vereinbarung geltend gemachten Kosten umfasste, stellten die Prüfer mehrere möglicherweise systembedingte Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die durch die erhaltenen Finanzhilfen finanzierten Ausgaben fest.
13 Am 23. Mai 2016 hielten die EACEA und die Rechtsmittelführerin in Brüssel (Belgien) eine Besprechung zu den im Entwurf des Prüfberichts enthaltenen Feststellungen ab. Mit E‑Mail vom 29. Juli 2016 übermittelte die Rechtsmittelführerin der EACEA ihre Stellungnahme zum Protokoll dieser Besprechung.
14 Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilte das OLAF der Rechtsmittelführerin mit, dass es eine Untersuchung eingeleitet habe, die u. a. die Ausgaben in Bezug auf die streitigen Vereinbarungen und den Verdacht eines diesbezüglichen Betrugs betreffe.
15 Mit Schreiben vom 29. September 2016, von dem auch eine Kopie an das OLAF ging, übermittelte die Rechtsmittelführerin der EACEA ihre Stellungnahme zum Entwurf des Prüfberichts.
16 Mit Schreiben vom 11. November 2016 übermittelte die Rechtsmittelführerin dem OLAF ihre Stellungnahme zu dessen Schreiben vom 30. August 2016.
17 Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 forderte die EACEA die Rechtsmittelführerin auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist und anhand einer Tabelle Angaben zu den Beträgen zu übermitteln, die sie aufgrund der Diusas- und der Deque-Vereinbarung erhalten und anschließend an die Mitbegünstigten der diese Vereinbarungen betreffenden Programme gezahlt habe.
18 Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 übermittelte die EACEA der Rechtsmittelführerin den endgültigen Prüfbericht vom 16. Dezember 2016 (im Folgenden: endgültiger Prüfbericht), der die im Entwurf des Prüfberichts festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der streitigen Vereinbarungen bestätigte, und fügte ihrem Schreiben auch den Abschlussbericht des OLAF vom 21. November 2016 (im Folgenden: Abschlussbericht des OLAF) bei.
19 In diesem endgültigen Prüfbericht empfahlen die Prüfer die Rückforderung von 754 670,95 Euro von dem aufgrund der streitigen Vereinbarungen gezahlten Gesamtbetrag von 2 123 470,12 Euro, nämlich 389 123,88 Euro im Rahmen der Ecesis-Vereinbarung, 302 179,34 Euro im Rahmen der Diusas-Vereinbarung und 63 367,73 Euro im Rahmen der Deque-Vereinbarung. Die Prüfer wiesen jedoch in dem Bericht darauf hin, dass der Betrag der erforderlichen Berichtigungen so hoch sei, dass sie nicht zu dem Schluss gelangen könnten, dass die geltend gemachten Kosten die förderfähigen Ausgaben korrekt widerspiegelten oder dass diese Kosten dem Begünstigten im Einklang mit den Vertragsbestimmungen entstanden seien. Sie empfahlen, dass die EACEA insoweit unverzüglich eine zusätzliche Untersuchung bei der Rechtsmittelführerin und bei weiteren Mitbegünstigten durchführen sollte.
20 Im Abschlussbericht des OLAF wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht des Betrugs bei der Durchführung der streitigen Vereinbarungen, da die Glaubhaftigkeit zahlreicher von verschiedenen Lieferanten ausgestellter Rechnungen zweifelhaft erscheine und fraglich sei, ob die Lieferanten tatsächlich für einen Betrag von 374 031,31 Euro geschäftlich tätig gewesen seien. Zu den Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Beträge, die unmittelbar auf den Privatkonten der beiden bei der Rechtsmittelführerin beschäftigten natürlichen Personen eingegangen seien, die Projektmanager der streitigen Vereinbarungen gewesen seien und diese Beträge in der Folgezeit angeblich in bar gezahlt hätten, wies das OLAF darauf hin, dass es nicht habe überprüfen können, ob die fraglichen Beträge an das betroffene Personal gezahlt worden seien, da solche Überprüfungen „eine gerichtliche Genehmigung erforderten“.
21 Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 teilte die EACEA der Rechtsmittelführerin außerdem mit, dass sie wegen der Schwere der im endgültigen Prüfbericht und im Abschlussbericht des OLAF festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie wegen deren systembedingten, immer wiederkehrenden Charakters beabsichtige, sämtliche der Rechtsmittelführerin aufgrund der streitigen Vereinbarungen gezahlten Beträge auf der Grundlage u. a. von Art. 135 Abs. 4 der Verordnung Nr. 966/2012 einzuziehen. In Bezug auf die Diusas- und die Deque-Vereinbarung wies die EACEA jedoch darauf hin, dass sie beabsichtige, nur die Rückzahlung der Beträge zu verlangen, die die Rechtsmittelführerin als Endbegünstigte erhalten habe, und die Beträge, die diese an andere Mitbegünstigte dieser beiden Vereinbarungen gezahlt habe, somit von der Rückforderung auszuschließen. Die EACEA führte in diesem Zusammenhang aus, dass ihr keine Informationen über die Aufteilung der von den Mitbegünstigten erhaltenen Finanzhilfen und folglich auch nicht über die von der Rechtsmittelführerin als Endbegünstigte empfangenen Beträge vorlägen. Die Rechtsmittelführerin wurde daher aufgefordert, zum einen binnen 15 Tagen die in Anhang III dieses Schreibens aufgeführten Rechnungen im Original und zum anderen innerhalb von 60 Tagen ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Einziehung einschließlich Kopien der Bankbelege vorzulegen.
22 Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte die Rechtsmittelführerin der EACEA mit, dass sie die verlangten Rechnungen nicht vorlegen könne, da sie von der Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) beschlagnahmt worden seien. Mit Schreiben vom 24. August 2017 bestätigte die Rechtsmittelführerin erneut, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz ihre Anwälte darauf hingewiesen habe, dass diese Rechnungen nicht eingesehen werden könnten.
23 Mit Schreiben vom 25. September 2017 nahm die Rechtsmittelführerin zu sämtlichen Feststellungen im Schreiben der EACEA vom 26. Juli 2017 Stellung und fügte Anlagen zur Stützung dieser Stellungnahme bei.
24 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (im Folgenden: Schreiben vom 21. Dezember 2017) teilte die EACEA der Rechtsmittelführerin ihre Entscheidung mit, den gesamten aus der Ecesis-Vereinbarung gezahlten Betrag in Höhe von 756 381,89 Euro einzuziehen. In Bezug auf die Diusas- und die Deque-Vereinbarung teilte sie der Rechtsmittelführerin ihre Absicht mit, nur die Beträge zurückzufordern, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieser Vereinbarungen als Endbegünstigte erhalten habe, mithin unter Ausschluss der von dieser an Mitbegünstigte weitergeleiteten Beträge, deren Höhe ihr von der Rechtsmittelführerin noch mitzuteilen sei. Die EACEA wies darauf hin, dass sie, falls sie keine Informationen über die den Mitbegünstigten aufgrund dieser beiden Vereinbarungen gezahlten Beträge erhalte, die vollständige Rückerstattung dieser Beträge oder die Rückerstattung eines „höheren“ Betrags verlangen werde.
25 Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (im Folgenden: Schreiben vom 7. Februar 2018) stellte die EACEA zum einen fest, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Informationen vorgelegt habe, die erforderlich seien, um denjenigen Teil der ihr aufgrund der Diusas- und der Deque-Vereinbarung gezahlten Beträge zu bestimmen, der anschließend an andere, mitbegünstigte Einrichtungen weitergeleitet worden sei. Zum anderen habe die EACEA selbst mit diesen Einrichtungen Kontakt aufgenommen und von einigen von ihnen die verlangten Informationen erhalten. Auf der Grundlage der auf diese Weise gewonnenen Informationen setzte die EACEA den einzuziehenden Betrag auf 695 919,31 Euro bezüglich der Diusas-Vereinbarung und auf 343 525,10 Euro bezüglich der Deque-Vereinbarung fest. Die EACEA forderte die Rechtsmittelführerin auf, ihr eine etwaige Stellungnahme innerhalb von 15 Kalendertagen zu übermitteln, und stellte klar, dass sie diese Beträge einziehen werde, wenn die Rechtsmittelführerin nicht Stellung nehme.
26 Am 13. Februar 2018 übersandte die EACEA der Rechtsmittelführerin eine Belastungsanzeige über einen Betrag von 756 381,89 Euro bezogen auf die Ecesis-Vereinbarung (im Folgenden: Belastungsanzeige). Der für die drei Vereinbarungen geforderte Gesamtbetrag belief sich somit auf 1 795 826,30 Euro.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
27 Mit Klageschrift, die am 22. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 bezüglich der Beträge, die ihr im Rahmen der streitigen Vereinbarungen gezahlt worden waren.
28 Die Rechtsmittelführerin beantragte hilfsweise in ihrer Erwiderung beim Gericht, diese Klage in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage umzudeuten und festzustellen, dass der Anspruch auf Rückzahlung von 756 381,89 Euro aus der Ecesis-Vereinbarung und der Anspruch auf Rückzahlung von 1 039 444,41 Euro aus den Finanzhilfevereinbarungen Diusas und Deque nicht bestanden.
29 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, zweitens eine „fehlerhafte Rechtsanwendung des europäischen Rechts“, drittens einen Begründungsmangel und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend machte.
30 In der Sitzung vom 16. September 2020 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Nach dieser Sitzung ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.
31 Mit Schriftsatz, der am 2. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Hierbei hat sie sich auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 28. Dezember 2020 (im Folgenden: Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz) gestützt, die ihr am 28. Januar 2021 zugestellt worden war. Mit Entscheidung vom 4. Februar 2021 hat der Präsident der Zehnten erweiterten Kammer des Gerichts den Antrag zurückgewiesen. Dies ist den Parteien mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 5. Februar 2021 mitgeteilt worden.
32 Das Gericht hat über seine Zuständigkeit entschieden und die von der EACEA gerügten Prozessvoraussetzungen geprüft. Es hat zunächst die Nichtigkeitsanträge für unzulässig erklärt, soweit sie auf Art. 263 AEUV gestützt waren. Sodann hat es zum einen die Klage in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV umgedeutet und sich zum anderen nach diesem Artikel sowie nach den Schiedsklauseln, die in Art. I.8 der Ecesis-Vereinbarung und in Art. I.9 der Diusas- und der Deque-Vereinbarung enthalten waren, für die Entscheidung über diese Klage für zuständig erklärt.
33 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
34 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die in den Schreiben vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 geltend gemachten Forderungen auf Rückzahlung nicht bestehen,
– hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und
– der EACEA die Kosten aufzuerlegen.
35 Die EACEA beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
36 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, rügt sie einen Verstoß gegen Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, gegen Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und gegen Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der ebenfalls aus zwei Teilen besteht, rügt sie eine Verkennung der Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Missachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
37 Mit dem ersten und mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gegen Art. 113 Abs. 2 Buchst. c seiner Verfahrensordnung, Art. 24 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und gegen Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe, indem es zum einen ihren Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurückgewiesen habe und es zum anderen unterlassen habe, zur Aufklärung des in diesem Antrag angeführten Sachverhalts tätig zu werden. Die Rechtsmittelführerin habe zur Stützung dieses Antrags neue Tatsachen vorgetragen, nämlich die Absicht der Staatsanwaltschaft Koblenz, die sich aus ihrer Zwischenverfügung ergebe, die Strafverfahren gegen zwei natürliche Personen einzustellen, die mit der Abwicklung der Tempus‑IV-Programme betraut gewesen seien.
38 Diese neuen Tatsachen seien ihr außerdem erst nach dem Abschluss des mündlichen Verfahrens am 16. September 2020 bekannt geworden und, da sie zu ihren Gunsten sprechen könnten, rechtlich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend.
39 Nach den Ausführungen der Rechtsmittelführerin hat die Staatsanwaltschaft Koblenz am 27. März 2021 eine Verfügung erlassen, mit der das Strafverfahren gegen zwei natürliche Personen, die mit der Abwicklung der Tempus‑IV-Programme betraut gewesen seien, eingestellt worden sei, wobei diese Verfügung auf ihrer Zwischenverfügung beruhe. Die Staatsanwaltschaft Koblenz habe in dieser Verfügung vom 27. März 2021 festgestellt, dass keine systembedingte Fehlerhaftigkeit anlässlich der Abwicklung dieser Programme durch die Rechtsmittelführerin festzustellen sei. Die der Rechtsmittelführerin entgegengehaltenen vorgeblichen Mängel, die in dem den Rückforderungsverlangen der EACEA zugrunde gelegten Prüfbericht festgestellt worden seien, hätten sich nämlich nicht bestätigt. Diese Tatsachenelemente seien jedoch für die Begründung des Gerichts in Bezug auf den zweiten und den vierten Klagegrund von entscheidender Bedeutung. Unter diesen Umständen hätte das Gericht erstens das mündliche Verfahren wieder eröffnen und zweitens, um den relevanten Sachverhalt aufzuklären, die EACEA auffordern müssen, insbesondere zur Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz Stellung zu nehmen.
40 Die EACEA vertritt die Auffassung, dass dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als unzulässig zurückzuweisen sei. Denn die Rechtsmittelführerin habe nicht dargetan, inwiefern der von ihr geltend gemachte Fehler, nämlich das mündliche Verfahren nicht wieder zu eröffnen, irgendeinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Gericht hätte haben können und inwiefern dieser Verstoß somit ihre Interessen beeinträchtigt habe. Des Weiteren genüge der erste Rechtsmittelgrund auch nicht den in Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmten Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit. Nach Ansicht der EACEA ist dieses Vorbringen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes
41 Gemäß Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das Rechtsmittel, das auf Rechtsfragen zu beschränken ist, u. a. auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.
42 Des Weiteren ergibt sich aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV sowie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juli 2022, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission, C‑371/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:566, Rn. 86).
43 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet, dem Gericht seien Verfahrensfehler unterlaufen. Diese lägen zum einen in einem Verstoß gegen Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, da dieses ihren Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurückgewiesen habe, wodurch ihre Interessen beeinträchtigt worden seien, und zum anderen in einem Verstoß gegen Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auch auf das Gericht anwendbar sei, sowie gegen Art. 89 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung, da das Gericht die EACEA nicht aufgefordert habe, zu diesem Antrag und zur Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz Stellung zu nehmen.
44 Zudem ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht, wenn es die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen richtig angewandt hätte, die Entscheidung der EACEA, die aufgrund der streitigen Vereinbarungen gezahlten Finanzhilfen vollständig einzuziehen, nicht hätte bestätigen können. Folglich hätte es über die erste und die zweite Rüge des zweiten Klagegrundes, mit denen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die vollständige Rückforderung der ausgezahlten Beträge bzw. das Fehlen von Unregelmäßigkeiten systembedingter, immer wiederkehrender Art vorgebracht worden sei, sowie über den vierten Klagegrund anders entschieden, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt worden sei.
45 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel unter Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt und den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entspricht.
46 Folglich ist die Unzulässigkeitsrüge, die die EACEA erhoben hat, zurückzuweisen.
– Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes
47 Was erstens den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach dieser Bestimmung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, wenn eine Hauptpartei dies beantragt und sich dabei auf Tatsachen stützt, die für die Entscheidung des Gerichts von maßgeblicher Bedeutung sind und die sie vor Abschluss des mündlichen Verfahrens nicht geltend machen konnte.
48 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verfügt zwar das Gericht auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Doch braucht es einem solchen Antrag nur stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende des mündlichen Verfahrens geltend machen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 128, und Beschluss vom 27. April 2006, L/Kommission, C‑230/05 P, EU:C:2006:270, Rn. 68).
49 In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel nur Erfolg haben kann, wenn durch den Verfahrensfehler des Gerichts die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt worden sind (Urteil vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 40).
50 Ohne jedoch zu der Frage Stellung nehmen zu müssen, ob die in der Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz enthaltenen Beurteilungen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts als neue Tatsachen angesehen werden können, die vor dem Abschluss des mündlichen Verfahrens nicht geltend gemacht werden konnten, ist festzustellen, dass diese Beurteilungen jedenfalls für die Entscheidung des Gerichts nicht von maßgeblicher Bedeutung sein konnten, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.
51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils, die Teil der Prüfung der zweiten Rüge – Fehlen von Unregelmäßigkeiten systembedingter, immer wiederkehrender Art – des zweiten Klagegrundes ist, Folgendes ausgeführt hat: „[D]ie Tatsache, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sind, … [ist] ohne Belang …[, weil d]ie Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beiden in Rede stehenden natürlichen Personen … eine ganz andere als die der vertraglichen Haftung der Klägerin [ist]“.
52 Somit ist, wie das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils klargestellt hat, die Rechtsmittelführerin als Vertragspartei der streitigen Vereinbarungen und Empfängerin der Finanzhilfen für die Durchführung dieser Vereinbarungen allein verantwortlich.
53 Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz die Einstellung des Strafverfahrens gegen die zwei natürlichen Personen, die mit der Abwicklung der Tempus‑IV-Programme betraut waren, deswegen verfügt hat, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass diese Personen im Rahmen ihrer Aufgaben einen Subventionsbetrug begangen haben, dem nicht entgegensteht, dass die EACEA u. a. auf der Grundlage der vertraglichen Bestimmungen der streitigen Vereinbarungen die gezahlten Beträge wegen des Vorliegens von Unregelmäßigkeiten „systemischer und wiederholter Art“, die diese Vereinbarungen betreffen, vollständig einziehen konnte.
54 Was zweitens den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und gegen Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmungen das Gericht weder verpflichten, den im Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeführten Sachverhalt aufzuklären, noch dazu, die EACEA aufzufordern, zu den in der Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz enthaltenen Argumenten Stellung zu nehmen.
55 So kann zwar nach Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auch für das Gericht gilt, „[d]er Gerichtshof … von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält“.
56 Des Weiteren gehören gemäß Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, u. a. Fragen an die Parteien, die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen, oder auch die Aufforderung an die Parteien, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen.
57 Indessen ergibt sich aus Zweck und Gegenstand der prozessleitenden Maßnahmen, wie in Art. 89 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dargelegt, dass diese Maßnahmen in den Rahmen der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht eingefügt sind, deren Ablauf sie erleichtern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 125).
58 Daraus folgt, dass eine Partei nach dem Abschluss des mündlichen Verfahrens nur dann noch prozessleitende Maßnahmen beantragen kann, wenn das Gericht die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließt. Daher hätte das Gericht nur dann über einen solchen Antrag entscheiden müssen, wenn es dem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens stattgegeben hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 126).
59 Wie sich jedoch aus den Rn. 50 bis 53 des vorliegenden Urteils ergibt, konnte das Gericht, ohne einen Verfahrensfehler zu begehen, den Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurückweisen. Folglich ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Gericht keine prozessleitenden Maßnahmen angeordnet habe.
60 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass dem Gericht kein Verfahrensfehler unterlaufen ist.
61 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
62 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Rn. 89 bis 92 des angefochtenen Urteils gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Denn das Gericht habe verkannt, dass die Rechtsmittelführerin nicht imstande gewesen sei, relevante Argumente vorzutragen und Unterlagen beizubringen, um der vollständigen Rückforderung der ausgezahlten Beträge, die von der EACEA erstmals in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2017 geltend gemacht worden sei, entgegenzutreten. Alle diese Unterlagen, nämlich die Rechnungen und Kontoauszüge, die die Rechtsmittelführerin der EACEA hätte vorlegen müssen und können, um dieser vollständigen Rückforderung entgegenzutreten, seien bereits am 22. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft Koblenz im Rahmen der Strafverfolgung beschlagnahmt worden. Mit Hilfe dieser Unterlagen hätten jedoch die Vorwürfe der EACEA widerlegt werden können.
63 Nach Ansicht der EACEA ist dieses Vorbringen als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
64 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 78 bis 86 des angefochtenen Urteils wendet, wonach die Rechtsmittelführerin vor der Übermittlung der Schreiben vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 sowie der Belastungsanzeige vielfach Gelegenheit gehabt habe, sich sowohl zu Art und Umfang der festgestellten Unregelmäßigkeiten als auch zu den einzuziehenden Beträgen in zweckdienlicher und wirksamer Weise zu äußern.
65 Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin Stellung nehmen konnte, und zwar u. a. zum Entwurf des Prüfberichts, zum endgültigen Prüfbericht, zum Abschlussbericht des OLAF und zu der im Schreiben vom 26. Juli 2017 geäußerten Absicht der EACEA, die Rückzahlung zum einen des gesamten aus der Ecesis-Vereinbarung gezahlten Betrags und zum anderen in Bezug auf die Diusas- und die Deque-Vereinbarung nur der Beträge, die sie als Endbegünstigte erhalten hat, zu fordern, wobei diese Beträge auf der Grundlage von Informationen festgesetzt worden waren, die die EACEA selbst bei einigen Mitbegünstigten einholen konnte.
66 Zweitens hat das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils entschieden, dass zwar unstreitig sei, dass es der Rechtsmittelführerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen objektiv und nachweislich unmöglich gewesen sei, die Originale der von der EACEA in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2017 angeforderten Rechnungen vorzulegen. Jedoch habe die unterbliebene Vorlage keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Beträge gehabt, die Gegenstand der in den Schreiben vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 sowie in der Belastungsanzeige enthaltenen Rückzahlungsforderungen gewesen seien. In den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dieses Ergebnis begründet.
67 Hierzu hat das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils insbesondere ausgeführt, dass die EACEA im Schreiben vom 21. Dezember 2017 zur Kenntnis genommen habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht im Besitz der angeforderten Originalrechnungen sei und diese daher nicht vorlegen könne. Die EACEA habe daraus indessen keinerlei Konsequenzen gezogen. Weder aus diesem Schreiben noch aus demjenigen vom 7. Februar 2018 sei nämlich hervorgegangen, dass die Nichtvorlage dieser Rechnungen irgendeine Auswirkung auf die Festsetzung der in den Schreiben vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 sowie in der Belastungsanzeige vom 13. Februar 2018 zurückgeforderten Beträge gehabt hätte.
68 Ebenso hat nach den Ausführungen des Gerichts in Rn. 92 des angefochtenen Urteils der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin nicht im Besitz der angeforderten Originalrechnungen gewesen sei, auch nicht daran gehindert, die notwendigen Informationen hinsichtlich der von der EACEA verlangten Aufschlüsselung zwischen den von der Rechtsmittelführerin als Endbegünstigte der Diusas- und der Deque-Vereinbarung erhaltenen Beträgen und den von ihr an die Mitbegünstigten dieser Vereinbarungen weitergeleiteten Beträgen vorzulegen. Laut dem Schreiben der EACEA vom 26. Juli 2017 habe diese Aufschlüsselung nämlich anhand von Banküberweisungen oder Kontoauszügen vorgenommen werden sollen und nicht anhand dieser Rechnungen.
69 Vorliegend trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es nicht berücksichtigt habe, dass sie weder ihren Standpunkt habe darlegen noch Unterlagen habe vorlegen können – u. a. Rechnungen und Kontoauszüge, die von der EACEA angefordert worden seien, um die Beträge zu bestimmen, die zurückgefordert würden –, da diese Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft Koblenz beschlagnahmt worden seien. Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, wie insbesondere aus den Rn. 76 und 87 des angefochtenen Urteils hervorgeht, damit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt.
70 Folglich beanstandet die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen lediglich das Ergebnis, zu dem das Gericht in den Rn. 89 und 93 des angefochtenen Urteils gelangt ist, und bezweckt in Wirklichkeit bloß eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Infolgedessen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
72 Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben, dass es in Rn. 138 des angefochtenen Urteils verkannt habe, dass das Schreiben vom 24. Juni 2013, in dem die EACEA die von der Rechtsmittelführerin zur Durchführung der streitigen Vereinbarungen eingerichtete Datenbank gelobt habe, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe. Die Rechtsmittelführerin habe mithin im Vertrauen auf dieses Schreiben die Prozesse zur Durchführung der Tempus‑IV-Programme bis zu ihrem Abschluss nicht geändert.
73 Zweitens habe das Gericht bei seiner Würdigung das im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der EACEA vom 29. April 2011 nicht berücksichtigt, in dem sie auch ausdrücklich die Geeignetheit und die hohen Standards der implementierten Prozesse in der Abwicklung dieser Programme anerkannt habe.
74 Drittens ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die EACEA allenfalls berechtigt gewesen wäre, Gelder einzuziehen, deren zweckkonforme Verwendung nicht nachgewiesen worden sei, nicht aber den Gesamtbetrag der Finanzhilfen. Rechtsfehlerhaft habe das Gericht diesen Gesichtspunkt in dem angefochtenen Urteil verkannt.
75 Nach Auffassung der EACEA ist dieses Vorbringen als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
76 Erstens ist für die Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens, das Gericht habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann.
77 Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn ihr erlaubt wäre, vor dem Gerichtshof erstmals Gründe und Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, somit den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, im Ergebnis mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente gewürdigt hat (vgl. u. a. Beschluss vom 27. Januar 2022, FT u. a./Kommission, C‑518/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Es ist indessen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht weder geltend gemacht hat, dass die EACEA mit dem Schreiben vom 24. Juni 2013 bei ihr einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, noch geltend gemacht hat, dass die EACEA gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. In ihrer Klageschrift hat sich die Rechtsmittelführerin nämlich auf den Vortrag beschränkt, dass die EACEA in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2013 „ausdrücklich die Funktionalität der Datenbank, wie sie von der [Rechtsmittelführerin] aufgebaut wurde, nicht nur bestätigt, sondern sogar ausdrücklich belobigt“ habe, so dass sie „sich auf die Aussage der schriftlichen Ergebnisse des durchgeführten Monitorings verlassen [konnte und durfte]“.
79 Unter diesen Umständen ist das erstmals im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachte Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verkannt, als unzulässig zurückzuweisen.
80 Was zweitens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe die Bewertung, die die EACEA in ihrem in Rn. 73 des vorliegenden Urteils erwähnten Schreiben vom 29. April 2011 vorgenommen habe, nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es in Rn. 138 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die EACEA in der Vergangenheit „insbesondere in“ einem Schreiben vom 24. Juni 2013 die von der Rechtsmittelführerin zur Durchführung der streitigen Vereinbarungen eingerichtete Datenbank gelobt habe, zum Ausdruck gebracht hat, dass es auch andere Unterlagen berücksichtigt hat, in denen die EACEA ein solches Lob geäußert hat. Dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin beruht somit auf einem falschen Verständnis dieser Rn. 138, so dass es als unbegründet zurückzuweisen ist.
81 Was drittens den geltend gemachten Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin hierbei auf die Rn. 138 des angefochtenen Urteils stützt, in der das Gericht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, wonach die EACEA in der Vergangenheit, insbesondere in einem Schreiben vom 24. Juni 2013, die von der Rechtsmittelführerin zur Durchführung der streitigen Vereinbarungen eingerichtete Datenbank gelobt habe. In dieser Rn. 138 befindet das Gericht jedoch nicht über einen behaupteten Verstoß der EACEA gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Randnummer ist nämlich Teil der Begründung des Gerichts zur zweiten Rüge des zweiten Klagegrundes, der sich auf das Fehlen von Unregelmäßigkeiten systembedingter, immer wiederkehrender Art bezog.
82 Darüber hinaus trägt die Rechtsmittelführerin keine spezifische rechtliche Argumentation vor, mit der dargetan werden könnte, inwiefern das Gericht insbesondere in Rn. 138 dieses Urteils gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben soll. Daher entspricht das Vorbringen zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht den Anforderungen, auf die in der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hingewiesen worden ist.
83 Somit zeigt sich, dass die Rechtsmittelführerin unter dem Deckmantel eines angeblichen Rechtsfehlers in Wirklichkeit bloß versucht, eine erneute Prüfung der im ersten Rechtszug eingereichten Klage durch den Gerichtshof zu erreichen, was gemäß der in Rn. 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
84 Infolgedessen ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
85 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
86 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
87 Da die Universität Koblenz-Landau unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EACEA die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Universität Koblenz-Landau trägt die Kosten.
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Xuereb |
Kumin |
Ziemele |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Dezember 2022.
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Der Kanzler |
Der Kammerpräsident |
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A. Calot Escobar |
P. G. Xuereb |
* Verfahrenssprache: Deutsch.