Rechtssache C‑196/21

SR

gegen

EW

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov)

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2022

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Art. 5 – Übersetzung des Schriftstücks – Übernahme der Übersetzungskosten durch den Antragsteller – Begriff des Antragstellers – Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Streithelfer auf Veranlassung des angerufenen Gerichts“

  1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Dritte, die die Zulassung als Streithelfer in dem Verfahren beantragen – Übersetzung des Schriftstücks

    (Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 34, 39-41, 46, 47 und Tenor)

  2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung Nr. 1393/2007 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks – Dem nationalen Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats obliegende Beurteilung der Voraussetzungen für die Verweigerung – Überprüfung der Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks durch das nationale Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats – Pflicht zur Prüfung aller Tatsachen und Beweismittel

    (Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 35-37, 45)

Siehe Text der Entscheidung.