Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. November 2022 –
Kommission/Polen (Befreiung von der Verbrauchsteuer für zur Herstellung von Arzneimitteln verwendetem Alkohol)

(Rechtssache C‑166/21) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Richtlinie 92/83/EWG – Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Ethylalkohol – Art. 27 Abs. 1 Buchst. d – Befreiung unter der Voraussetzung, dass der Alkohol einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt wird – Unmöglichkeit, eine Rückerstattung der entrichteten Verbrauchsteuer zu erhalten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1. 

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Zur Herstellung von Arzneimitteln verwendete Erzeugnisse – Begriff

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1 Buchst. d)

(vgl. Rn. 42)

2. 

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Befreiungen nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie – Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Befreiungen an weitere Bedingungen zu knüpfen – Grenzen

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

(vgl. Rn. 44-46)

3. 

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Ethylalkohol – Befreiung unter der Voraussetzung, dass der Alkohol einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt wird – Zulässigkeit – Pflicht der Mitgliedstaaten zum Erlass einer Regelung, die eine Erstattung der Verbrauchsteuern vorsieht – Fehlen

(Richtlinien 92/83 des Rates, Erwägungsgründe 18 und 23 sowie Art. 25 und 27 Abs. 1 und 6, und 2008/118 des Rates, Art. 11)

(vgl. Rn. 50-52, 54, 55, 57-62)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Republik Polen.

3. 

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 148 vom 26.4.2021.