URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

16. Juni 2022 ( *1 )

„Rechtsmittel – Umwelt – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Verordnung (EU) Nr. 944/2013 – Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) – Nichtigerklärung – Schadensersatzklage“

In den verbundenen Rechtssachen C‑65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P

betreffend vier Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Februar 2021,

SGL Carbon SE mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland) (C‑65/21 P),

Química del Nalón SA, vormals Industrial Química del Nalón SA, mit Sitz in Oviedo (Spanien) (C‑73/21 P),

Deza a.s. mit Sitz in Valašské Meziříčí (Tschechische Republik) (C‑74/21 P),

Bilbaína de Alquitranes SA mit Sitz in Lutxana-Baracaldo (Spanien) (C‑75/21 P),

vertreten durch M. Grunchard, P. Sellar und K. Van Maldegem, Avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes, R. Lindenthal und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch W. Broere, M. Heikkilä und S. Mahoney als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu‑Matei,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2022

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtmitteln beantragen die SGL Carbon SE, die Química del Nalón SA, vormals Industrial Química del Nalón SA, die Deza a.s. und die Bilbaína de Alquitranes SA die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, SGL Carbon/Kommission (T‑639/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2020:628), Industrial Química del Nalón/Kommission (T‑635/18, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2020:624), Deza/Kommission (T‑638/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil, EU:T:2020:627) und Bilbaína de Alquitranes/Kommission (T‑645/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: viertes angefochtenes Urteil, EU:T:2020:629) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5, im Folgenden: streitige Verordnung), mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft wurde, entstanden sein soll, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Erwägungsgründe 5 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 (ABl. 2011, L 83, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1272/2008) lauten:

„(5)

Zur Vereinfachung des Welthandels und gleichzeitig zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wurden über einen Zeitraum von 12 Jahren im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) mit großer Sorgfalt harmonisierte Kriterien für Einstufung und Kennzeichnung entwickelt, die zum Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) (nachstehend als ‚GHS‘ bezeichnet) geführt haben.

(6)

Diese Verordnung geht auf verschiedene Erklärungen zurück, in denen die Gemeinschaft ihre Absicht bekräftigt hat, zur weltweiten Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung beitragen zu wollen, und zwar nicht nur auf Ebene der VN, sondern auch durch die Aufnahme der international vereinbarten GHS-Kriterien in das Gemeinschaftsrecht.

(7)

Je mehr Länder in der ganzen Welt die GHS-Kriterien in ihr Rechtssystem übernehmen, desto größer ist der Nutzen für die Unternehmen. Die Gemeinschaft sollte in diesem Prozess eine Vorreiterrolle spielen, um andere Länder zu ermutigen, sich ihr anzuschließen, und so für die Industrie in der Gemeinschaft einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen.

(8)

Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Bestimmungen und die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zu harmonisieren und dabei die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS zu berücksichtigen, jedoch auch auf der 40-jährigen Erfahrung aufzubauen, die mit der Durchführung des bestehenden Chemikalienrechts der Gemeinschaft erworben wurde, sowie das Schutzniveau aufrechtzuerhalten, das durch das System zur Harmonisierung von Einstufung und Kennzeichnung, durch die gemeinschaftlichen Gefahrenklassen, die noch nicht Bestandteil des GHS sind, sowie durch die derzeitigen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften erreicht wurde.“

3

In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1272/2008 heißt es:

„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von … Stoffen [und] Gemischen … durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:

a)

Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische;

…“

4

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft.“

5

Art. 37 der Verordnung betrifft das „Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen“. Diese Bestimmung sieht in ihrem Abs. 1 vor:

„Eine zuständige Behörde kann der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder [Multiplikationsfaktoren (im Folgenden: M‑Faktoren)] oder einen Vorschlag zu ihrer Überprüfung vorlegen.“

6

Nach Art. 37 Abs. 4 dieser Verordnung gibt der gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) (Risk Assessment Committee, im Folgenden: RAC) zu Vorschlägen „gemäß den Absätzen 1 oder 2 innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Vorschlags eine Stellungnahme ab und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich dazu zu äußern“; die ECHA „leitet diese Stellungnahme sowie etwaige Bemerkungen an die Kommission weiter“.

7

Das Verfahren zur Annahme der vorgeschlagenen Einstufungen ist in Art. 37 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1272/2008 wie folgt geregelt:

„Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung des betreffenden Stoffes angezeigt ist, unterbreitet sie unverzüglich einen Entwurf für eine Entscheidung über die Aufnahme dieses Stoffes zusammen mit den relevanten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 und gegebenenfalls den spezifischen Konzentrationsgrenzwerten oder M-Faktoren.

…“

8

Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 trägt die Überschrift „Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen“. Der einleitende Teil dieses Anhangs stellt u. a. klar, dass dieser die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Gefahrenklassen beschreibt.

9

In Anhang I Abschnitt 4.1.1.1 dieser Verordnung heißt es:

„a)

Akute aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Wasserorganismus bei kurzfristiger aquatischer Exposition zu schädigen.

g)

Chronische aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, im Verlauf von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden, schädliche Wirkungen bei Wasserorganismen hervorzurufen.

…“

10

Abschnitt 4.1.3 („Einstufungskriterien für Gemische“) dieses Anhangs sieht vor:

„4.1.3.1.

Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst sämtliche Einstufungskategorien, die für Stoffe verwendet werden, also die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 bis 4. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, gilt gegebenenfalls Folgendes:

Als ‚relevante Bestandteile‘ eines Gemisches gelten jene, die als ‚Akut 1‘ oder ‚Chronisch 1‘ eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 0,1 % (w/w) vorliegen, und solche, die als ‚Chronisch 2‘, ‚Chronisch 3‘ oder ‚Chronisch 4‘ eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 1 % (w/w) vorliegen, sofern (wie bei hochtoxischen Bestandteilen der Fall, siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer niedrigeren Konzentration enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant ist. Die Konzentration, die normalerweise für als ‚Akut 1‘ oder als ‚Chronisch 1‘ eingestufte Stoffe berücksichtigt wird, ist (0,1/M) %. (Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.)

4.1.3.2.

Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Abbildung 4.1.2 zeigt die Schritte des Verfahrens.

Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches,

die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen,

die ‚Summierung eingestufter Bestandteile‘ und/oder die Verwendung einer ‚Additivitätsformel‘.“

11

Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 bestimmt in Abschnitt 4.1.3.5.5 („Summierungsmethode“):

„…

4.1.3.5.5.1.1.

Im Falle der Einstufungskategorien Chronisch 1 bis Chronisch 3 unterscheiden sich die zugrunde liegenden Toxizitätskriterien von einer Kategorie zur nächsten um den Faktor 10. Stoffe mit einer Einstufung in einen hochtoxischen Bereich tragen somit zur Einstufung eines Gemisches in einen niedrigeren Bereich bei. Bei der Berechnung dieser Einstufungskategorien muss daher der Beitrag aller als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuften Stoffe betrachtet werden.

4.1.3.5.5.1.2.

Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft wurden, muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass derartige Bestandteile mit einer akuten Toxizität bei unter 1 mg/l und/oder einer chronischen Toxizität bei unter 0,1 mg/l (falls nicht schnell abbaubar) bzw. bei 0,01 mg/l (falls schnell abbaubar) auch in niedriger Konzentration zur Toxizität des Gemisches beitragen. Aktive Bestandteile in Pestiziden weisen häufig solch eine hohe aquatische Toxizität auf, dies gilt jedoch auch für andere Stoffe wie metallorganische Verbindungen. Unter diesen Umständen führt die Anwendung der normalen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte zu einer zu niedrigen Einstufung des Gemisches. Daher sind, wie in Abschnitt 4.1.3.5.5.5 beschrieben, Multiplikationsfaktoren anzuwenden, um hochtoxische Bestandteile entsprechend zu berücksichtigen.“

12

In Abschnitt 4.1.3.5.5.3 („Einstufung in die Kategorie Akut 1“) dieses Anhangs heißt es:

„4.1.3.5.5.3.1.

Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Falls die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, 25 % übersteigt, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft.

…“

13

Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 sieht in Abschnitt 4.1.3.5.5.4 („Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2, 3 und 4“) vor:

„4.1.3.5.5.4.1.

Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.“

14

In Abschnitt 4.1.3.5.5.5 („Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen“) bestimmt dieser Anhang:

„4.1.3.5.5.5.1.

Als Akut 1 und Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit einer Toxizität bei unter 1 mg/l und/oder einer chronischen Toxizität bei unter 0,1 mg/l (falls nicht schnell abbaubar) bzw. bei unter 0,01 mg/l (falls schnell abbaubar) tragen selbst in geringer Konzentration zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten in der Regel bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut oder Chronisch 1 eingestuft sind, gilt eines der nachstehenden Verfahren:

Das in den Abschnitten 4.1.3.5.5.3 und 4.1.3.5.5.4 beschriebene Stufenkonzept, das eine gewichtete Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von ‚Akut 1‘ in der linken Spalte von Tabelle 4.1.1 und die Konzentration von ‚Chronisch 1‘ in der linken Spalte der Tabelle 4.1.2 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 4.1.3 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1/Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des M-Faktors kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Urteile

15

SGL Carbon (Rechtssache C‑65/21 P) ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die Produkte aus Karbon und Graphit herstellen; Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (im Folgenden: CTPHT) ist einer ihrer Rohstoffe. Química del Nalón (Rechtssache C‑73/21 P), Deza (Rechtssache C‑74/21 P) und Bilbaína de Alquitranes (Rechtssache C‑75/21 P) stellen diesen Stoff her.

16

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 16 bis 23 der angefochtenen Urteile wie folgt dargestellt:

„16

CTPHT ist nach seiner Beschreibung in den Tabellen 3.1 und 3.2 in Anhang VI der Verordnung Nr. 1272/2008 der Rückstand aus der Destillation von Hochtemperaturkohlenteer, ein schwarzer Feststoff mit einem ungefähren Erweichungspunkt von 30 bis 180 °C, der vorherrschend aus einem komplexen Gemisch von drei- oder mehrgliedrigen kondensierten ringaromatischen Kohlenwasserstoffen besteht. … CTPHT wird hauptsächlich für die Herstellung von Bindern für Elektroden für die Aluminium- sowie die Eisen- und Stahlindustrie verwendet.

17

Im September 2010 reichte das Königreich der Niederlande bei der ECHA gemäß Art. 37 der Verordnung Nr. 1272/2008 ein Dossier ein, in dem es vorschlug, CTPHT als Karzinogen 1A (H350), Erbgutverändernd 1B (H340), Fortpflanzungsgefährdend 1B (H360FD), Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) einzustufen.

18

Nach Eingang der Bemerkungen zu dem betroffenen Dossier bei einer öffentlichen Konsultation überwies die ECHA dieses Dossier an den RAC.

19

Am 21. November 2011 veröffentlichte der RAC eine Stellungnahme zu CTPHT, in der er den Vorschlag des Königreichs der Niederlande im Konsensverfahren bestätigte. Dieser Stellungnahme war ein Hintergrundpapier zur detaillierten Analyse des RAC … und ein Dokument mit den Antworten des Königreichs der Niederlande auf die Bemerkungen beigefügt, die zu dem von diesem Mitgliedstaat erstellten Dossier vorgelegt worden waren.

20

In Bezug auf die Einstufung von CTPHT als gewässergefährdenden Stoff stellte der RAC in seiner Stellungnahme fest, dass diese Einstufung, wie vom Königreich der Niederlande in seinem der ECHA vorgelegten Dossier vorgeschlagen worden war, nicht auf Daten aus Studien gestützt werden könne, die dem WAF („Water-Accomodated Fraction“)-Ansatz folgten. Zur Begründung wies der RAC zum einen darauf hin, dass diese Daten ohne Bestrahlung mit Ultraviolett(UV)- Licht erlangt worden seien, obwohl bestimmte Bestandteile von CTPHT – polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (im Folgenden: PAK) – phototoxisch seien, und zum anderen, dass die betreffenden Studien mit nur einer Charge durchgeführt worden seien. Wie vom Königreich der Niederlande in seinem der ECHA vorgelegten Dossier vorgeschlagen worden war, vertrat er daher die Ansicht, dass die Einstufung dieses Stoffes anhand eines anderen Einstufungsprinzips, das darin bestehe, CTPHT als Gemisch zu betrachten, vorzunehmen sei. Nach dieser Methode wurden die 16 PAK-Bestandteile, die von der Environmental Protection Agency (EPA, Umweltschutzagentur der Vereinigten Staaten) als prioritäre Stoffe definiert wurden und für die ausreichende Wirkungs- und Expositionsdaten zur Verfügung standen, getrennt nach ihren aquatischen Toxizitätseffekten analysiert. Durch die Anwendung der in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 genannten Methode, bei der die Summe der Ergebnisse ermittelt werde, die durch die Zuordnung von [M-Faktoren] zu den verschiedenen PAK entstünden, um die hochtoxischen Bestandteile von CTPHT stärker zu gewichten (im Folgenden: Summierungsmethode), zeige sich, so der RAC, dass CTPHT als „Aquatisch Akut 1 (H400)“ und „Aquatisch Chronisch 1 (H410)“ einzustufen sei.

21

Am 2. Oktober 2013 erließ die Europäische Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des RAC die [streitige] Verordnung … Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und Buchst. b Ziff. i der [streitigen] Verordnung … in Verbindung mit den Anhängen II und IV dieser Verordnung wurde CTPHT als Karzinogen 1A (H350), Erbgutverändernd 1B (H340), Fortpflanzungsgefährdend 1B (H360FD), Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der [streitigen] Verordnung … galt diese Einstufung ab dem 1. April 2016. Nach dem fünften Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung … wurde für CTPHT ein längerer Übergangszeitraum vorgesehen, bevor die harmonisierte Einstufung angewandt werden musste, damit die Unternehmen die Verpflichtungen erfüllen konnten, die sich aus der neuen harmonisierten Einstufung für Stoffe ergeben, die eingestuft sind als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere diejenigen Verpflichtungen, die in Art. 3 und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. 2008, L 260, S. 13) genannt sind.

22

Mit Klageschrift, die am 20. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑689/13 in das Register eingetragen wurde, [erhoben die Klägerinnen und eine Reihe anderer Unternehmen] Klage auf teilweise Nichtigerklärung der [streitigen] Verordnung …, soweit CTPHT darin als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft worden war.

23

Mit Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), erklärte das Gericht die [streitige] Verordnung …, soweit CTPHT darin als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft worden war, für nichtig.“

17

Mit Schriftsatz, der am 17. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), ein.

18

Mit Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

19

Mit Klageschriften, die am 23. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen und zwei weitere Gesellschaften jeweils Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, dass die streitige Verordnung CTPHT rechtswidrig als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft habe.

20

Sie brachten zum einen vor, dass die im Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Einstufung, die durch das Urteil des Gerichtshofs vom22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), bestätigt worden sei, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Zum anderen machten sie geltend, dass ihnen durch diese Rechtswidrigkeit ein finanzieller Schaden in Höhe von insgesamt 1022172 Euro als Summe einer Reihe von Kosten verursacht worden sei: erstens die Kosten für die Anpassung der Verpackung sowie für die Transportmodalitäten, wie sie sich aus den UN-Mustervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, ergäben, zweitens zusätzliche Kosten, die durch die in der streitigen Verordnung vorgesehene Einstufung im Hinblick auf die Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung Nr. 1907/2006 angefallen seien, drittens die Kosten, die durch die Befolgung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. 2012, L 197, S. 1), die durch die rechtswidrige Einstufung von CTPHT auf sie anwendbar geworden sei, entstanden seien.

21

Mit sechs Urteilen vom 16. Dezember 2020, darunter die angefochtenen Urteile, wies das Gericht diese Schadensersatzklagen mit identischen Ausführungen ab, weil die erste Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nicht erfüllt sei.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

22

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 sind die Rechtssachen C‑65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

23

Mit ihren jeweiligen, gleichlautenden Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

die angefochtenen Urteile aufzuheben;

die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten der vorliegenden Verfahren vorzubehalten; hierüber durch das Gericht nach erneuter Prüfung der Rechtssachen zu entscheiden.

24

Die Kommission, das Königreich Spanien und die ECHA beantragen,

die Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

25

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen sechs Gründe geltend.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

26

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe in Rn. 71 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 72 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 69 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 72 des vierten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund, mit dem gerügt worden sei, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, dass dieser Klagegrund in den Klageschriften nicht speziell und eigens geltend gemacht worden sei. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass dieser Klagegrund von dem Klagegrund zu unterscheiden sei, wonach die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie einen relevanten Gesichtspunkt bei der Einstufung von CTPHT nicht berücksichtigt habe. Da die Rechtsmittelführerinnen in ihren Klageschriften einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission geltend gemacht hätten, sei es nicht erforderlich gewesen, darüber hinaus den Klagegrund einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Kommission geltend zu machen.

27

Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, und die spanische Regierung treten diesem Vorbringen entgegen und sind der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

28

In den in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Randnummern der angefochtenen Urteile hat das Gericht den Klagegrund, die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass die Rechtsmittelführerinnen diesen Verstoß nicht in ihren Klageschriften speziell und eigens geltend gemacht hätten, sondern erst in ihren Erwiderungen, und dass dieser Klagegrund auch nicht als Erweiterung eines bereits in den Klageschriften enthaltenen Klagegrundes angesehen werden könne.

29

Die Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass sich der Klagegrund, mit dem die Verletzung der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, nicht von dem in ihren Klageschriften vorgebrachten Klagegrund unterscheide, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt werde; er stelle lediglich eine Erweiterung dieses Klagegrundes dar.

30

Die sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt generell für das Handeln der Unionsverwaltung in den Beziehungen zur Öffentlichkeit und gebietet, dass die Unionsverwaltung sorgsam und umsichtig handelt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 92 und 93, sowie vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen,C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 34).

31

Sie ist von den Unionsorganen bei der Ausübung ihres Ermessens zu beachten. Wenn sich eine Partei darauf beruft, das zuständige Organ habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, hat der Unionsrichter mithin zu kontrollieren, ob dieses Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat (Urteile vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 77, und vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C‑691/15 P, EU:C:2017:882, Rn. 35).

32

Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass sich der Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gerügt wird, häufig mit dem Klagegrund überschneidet, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler beanstandet wird. Zwar reicht die sorgfältige und unparteiische Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls für sich allein nicht aus, um das betreffende Organ davor zu bewahren, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen. Gleichwohl ist eine Sorgfaltspflichtverletzung durch das Organ die häufigste Ursache für einen solchen Fehler.

33

Dies trifft insbesondere auf den vom Gericht in Rn. 30 des Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler zu, den die Kommission im vorliegenden Fall dadurch begangen hat, dass sie CTPHT auf der Grundlage seiner Bestandteile als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft hatte, da die Kommission „ihre Verpflichtung, alle relevanten Faktoren und Umstände einzubeziehen, … nicht erfüllt hat“. In Rn. 55 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882, Rn. 55), hat der Gerichtshof diese Feststellung des Gerichts bestätigt.

34

Aus den Rn. 55, 46, 46 bzw. 45 der Klageschriften von SGL Carbon, Química del Nalón, Deza und Bilbaína de Alquitranes geht jedoch hervor, dass diese der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorwarfen. Dieser Fehler stellt im Übrigen die Grundlage ihrer Schadensersatzanträge dar, worauf das Gericht in Rn. 61 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 62 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 59 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 62 des vierten angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

35

Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es den Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gerügt wird, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen hat, dass er keine Erweiterung eines bereits in den Klageschriften enthaltenen Klagegrundes darstelle, sondern ein eigenständiges Angriffsmittel, das verspätet vorgebracht worden sei.

36

Die Tatsache, dass der Klagegrund einer Verletzung der Sorgfaltspflicht zu Unrecht als eigenständig angesehen und folglich als verspätet zurückgewiesen worden ist, war jedoch ohne Auswirkung auf die Prüfung der Klage, da sich dieses Vorbringen, wie sich aus den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem Vorbringen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers überschneidet, das, wie sich aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils ergibt, in den Klageschriften geltend gemacht worden ist sowie durch das Gericht geprüft und zurückgewiesen worden ist. Außerdem ist das Gericht jedenfalls im letzten Satz von Rn. 114 des ersten angefochtenen Urteils, von Rn. 115 des zweiten angefochtenen Urteils, von Rn. 112 des dritten angefochtenen Urteils und von Rn. 115 des vierten angefochtenen Urteils auf den Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gerügt wurde, wenn auch nur ergänzend, in der Sache eingegangen. Dabei hat es befunden, dass dieser Verstoß nicht hinreichend qualifiziert sei, um die Haftung der Union auszulösen.

37

Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

38

Mit dem vierten Grund ihrer Rechtsmittel, der im Anschluss an den ersten Rechtsmittelgrund zu prüfen ist, weil mit ihm wie mit diesem eine angebliche Verletzung der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Kriterium der Umsicht und der Sorgfalt falsch angewandt. Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes führen sie die Rn. 104 und 105 des ersten angefochtenen Urteils, die Rn. 105 und 106 des zweiten angefochtenen Urteils, die Rn. 102 und 103 des dritten angefochtenen Urteils sowie die Rn. 105 und 106 des vierten angefochtenen Urteils an.

39

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen sie dem Gericht vor, unter Zugrundelegung der Stellungnahme des RAC untersucht zu haben, ob die Löslichkeit in der Verordnung Nr. 1272/2008 ausdrücklich als einer der relevanten Faktoren genannt worden sei, anstatt zu prüfen, ob die Kommission den anerkannten Rechtsgrundsatz beachtet habe, wonach alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden müssten. Die Argumentation des Gerichts sei daher angesichts ihrer Klageschriften nicht von Relevanz.

40

Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Prüfung, ob die Kommission mit Umsicht und Sorgfalt gehandelt habe, nicht nur die Stellungnahme des RAC berücksichtigen dürfen, da dieser Ausschuss selbst nicht zur Umsicht und Sorgfalt verpflichtet sei.

41

Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, und die spanische Regierung halten diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

42

Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe fälschlicherweise angenommen, dass der von der Kommission begangene Rechtsverstoß in einem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1272/2008 bestanden habe, während der Rechtsverstoß, wie sie in ihren Klageschriften dargelegt hätten, in der Nichtberücksichtigung aller relevanten Faktoren, also in einer Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestehe.

43

Wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen ausgeführt hat, setzt die außervertragliche Haftung der Union einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (1), das tatsächliche Bestehen des Schadens (2) sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden (3) voraus (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Zur ersten dieser Voraussetzungen hat das Gericht in Rn. 61 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 62 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 59 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 62 des vierten angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „die verletzte Vorschrift, wie das Gericht und später der Gerichtshof in ihren jeweiligen Urteilen bestätigt haben, in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der erwähnten Verordnung zu finden ist und es sich dabei um die Summierungsmethode handelt“.

45

Diese Methode zur Einstufung von Gemischen, die für die aquatische Umwelt gefährlich sind, besteht darin, die Konzentrationen der Bestandteile der Toxizitätskategorien Akut oder Chronisch zu summieren, wobei jede entsprechend ihres Toxizitätsprofils um den Faktor M gewichtet wird. Wie der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), festgestellt hat, beruht diese Methode auf der Annahme, dass die berücksichtigten Bestandteile 100 % löslich sind. Wie das Gericht in Rn. 32 des Urteils vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), zutreffend ausgeführt hat, können jedoch die Bestandteile von CTPHT nur beschränkt freigesetzt werden und ist dieser Stoff sehr stabil.

46

Aus dieser Feststellung hat das Gericht in Rn. 30 des letztgenannten Urteils nicht abgeleitet, dass die Kommission gegen die Summierungsmethode verstoßen habe, sondern, dass ihr bei der Anwendung dieser Methode zur Berechnung der aquatischen Toxizität von CTPHT ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. In den Rn. 49 bis 55 des Urteils vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Beurteilung des Gerichts keinen Rechtsfehler aufweist.

47

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werden kann, ohne dass eine bestimmte Rechtsvorschrift verletzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann diese Haftung nämlich auch dann ausgelöst werden, wenn ein Unionsorgan eine bestimmte Rechtsvorschrift anwendet, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und es dabei die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55, vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43, sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30).

48

Im vorliegenden Fall scheint die Feststellung des Gerichts, die es in den in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Randnummern der angefochtenen Urteile vorgenommen hat, wonach die Kommission gegen die Summierungsmethode verstoßen habe, die Tragweite sowohl des Urteils des Gerichts vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), als auch des Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), zu verkennen.

49

Aus der Lektüre der angefochtenen Urteile in ihrer Gesamtheit ergibt sich jedoch, dass die Einordnung des von der Kommission begangenen Rechtsverstoßes als Verstoß gegen die Vorschrift der Summierungsmethode nicht dem endgültigen, vom Gericht in diesen Urteilen vertretenen Standpunkt entspricht.

50

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 90 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 87 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 90 des vierten angefochtenen Urteils ausgeführt hat, prüfen zu wollen, ob die „Pflichtverletzung der Kommission“ in Anbetracht der Erwägungen, die das Gericht im Urteil vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitrana u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), und sodann den Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), zur Feststellung veranlasst hatten, dass die Kommission bei der Einstufung von CTPHT einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, hinreichend qualifiziert gewesen sei. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht in Rn. 100 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 101 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 98 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 101 des vierten angefochtenen Urteils darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Kommission nach den Nichtigkeitsurteilen „bei der Anwendung der Summierungsmethode“ einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

51

Unter diesen Umständen hat das Gericht, obwohl es in einigen Randnummern der angefochtenen Urteile den Verstoß gegen die Vorschrift der Summierungsmethode angesprochen hat, in Wirklichkeit auf deren fehlerhafte Anwendung durch die Kommission abstellen wollen.

52

Folglich hat das Gericht, wie auch der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Feststellungen in den Nichtigkeitsurteilen nicht in Frage gestellt, wonach die Rechtswidrigkeit der streitigen Handlung dem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission zuzuschreiben sei, der in der Nichtberücksichtigung aller relevanten Faktoren und Umstände bei der Einstufung von CTPHT bestanden habe.

53

Hierzu ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes die in den beanstandeten Randnummern der angefochtenen Urteile vorgenommene Prüfung der Frage, ob die Löslichkeit in der Verordnung Nr. 1272/2008 ausdrücklich erwähnt wird, als für die Beurteilung der Frage relevant erweist, ob der von der Kommission begangene Fehler, den das Gericht und anschließend der Gerichtshof festgestellt haben, vorsätzlich oder unentschuldbar war.

54

Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

55

Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 104 und 105 des ersten angefochtenen Urteils, die Rn. 105 und 106 des zweiten angefochtenen Urteils, die Rn. 102 und 103 des dritten angefochtenen Urteils sowie die Rn. 105 und 106 des vierten angefochtenen Urteils richtet, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, allein auf die Stellungnahme des RAC Bezug genommen zu haben, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Kommission wie eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung gehandelt habe, und dabei verkannt zu haben, dass dieser Ausschuss nicht zu Umsicht und Sorgfalt verpflichtet sei.

56

Zunächst ist zum einen festzustellen, dass das Gericht, um die Schwere des von der Kommission bei der Einstufung von CTPHT begangenen Beurteilungsfehlers zu bewerten, in den Rn. 88 bis 108 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 89 bis 109 des zweiten angefochtenen Urteils, in den Rn. 86 bis 106 des dritten angefochtenen Urteils und in den Rn. 89 bis 109 des vierten angefochtenen Urteils andere Faktoren als den Bericht des RAC geprüft hat; auf diese Faktoren ist in den Randnummern der angefochtenen Urteile eingegangen worden, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannt werden. Folglich kann nicht geltend gemacht werden, das Gericht habe sich für seine Schlussfolgerung, dass die Kommission wie eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung gehandelt habe, ausschließlich auf die Stellungnahme des RAC gestützt.

57

Zum anderen ist festzustellen, dass das Gericht in den in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Randnummern der angefochtenen Urteile nicht ausgeführt hat, dass dem RAC eine Pflicht zur Umsicht und Sorgfalt obliege. Auch wenn die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen wollten, es sei davon ausgegangen, dass sich die Kommission auf die Stellungnahme des RAC verlassen und ihre Pflicht zu Umsicht und Sorgfalt auf diesen verlagern könne, lässt sich dieses Vorbringen deshalb nicht auf diese Randnummern stützen.

58

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

59

Folglich ist der vierte Grund der Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

60

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe in Rn. 98 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 99 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 96 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 99 des vierten angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung nicht so habe angesehen werden können, als habe es sich bei ihm um eine klare Vorschrift hinsichtlich des der Kommission bei der Anwendung der Summierungsmethode zur Verfügung stehenden Ermessens gehandelt. Diese Schlussfolgerung beruhe jedoch auf einem fehlerhaften Verständnis der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen. Sie hätten in ihren Klageschriften geltend gemacht, dass die Kommission einen relevanten Faktor, nämlich die Löslichkeit von CTPHT, nicht berücksichtigt habe, obwohl die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung alle relevanten Faktoren, wie die Löslichkeit, hätte berücksichtigen müssen. Mit der Beantwortung der Frage, ob die betreffende Bestimmung eine klare Vorschrift sei, habe sich das Gericht auf ein Argument konzentriert, das die Rechtsmittelführerinnen nicht vorgebracht hätten.

61

Sodann habe das Gericht festgestellt, dass in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt werde, dass die Löslichkeit eines bestimmten Stoffes zu berücksichtigen sei. Die fehlende ausdrückliche Erwähnung eines Gesichtspunkts im Wortlaut eines Unionsrechtsakts könne die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen. Das Gericht habe den allgemeinen Rechtsgrundsatz außer Acht gelassen, dass unabhängig vom Wortlaut der Vorschrift alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen seien.

62

Außerdem seien die tatsächlichen und wissenschaftlichen Schwierigkeiten bei der Einstufung der Stoffe, wie sie vom Gericht beschrieben worden seien, nicht von Belang, da es im vorliegenden Fall angesichts dessen, dass es um die Bewertung der „aquatischen Toxizität“ von CTPHT gehe, offensichtlich gewesen sei, dass die Löslichkeit dieses Stoffes berücksichtigt werden müsse. Daher seien die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 96 und 97 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 97 und 98 des zweiten angefochtenen Urteils, in den Rn. 94 und 95 des dritten angefochtenen Urteils und in den Rn. 97 und 98 des vierten angefochtenen Urteils in Anbetracht der in Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), angeführten eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung, die die Kommission dazu verpflichte, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens bei der Einstufung eines Stoffes alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, nicht von Relevanz.

63

Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, und die spanische Regierung treten diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann der von einem Unionsorgan begangene Rechtsverstoß nur dann die Haftung dieses Organs auslösen, wenn er hinreichend qualifiziert ist.

65

Zu den Gesichtspunkten, die der Unionsrichter bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, zu berücksichtigen hat, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten oder nicht richtig angewandten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den diese Vorschrift der Unionsbehörde belässt, sowie die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechts- oder Beurteilungsfehlers (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55 und 56, vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C‑278/05, EU:C:2007:56, Rn. 70, sowie vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 102).

66

Wenn der Unionsrichter zu beurteilen hat, ob ein von einem Organ begangener Rechtsverstoß die Haftung der Union auslösen kann, hat er folglich alle insoweit erheblichen Gesichtspunkte, wie die oben genannten Gesichtspunkte, zu prüfen, auch wenn sie nicht von den Parteien angeführt werden.

67

Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nicht vorwerfen können, sich in den in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Randnummern der angefochtenen Urteile zum Maß an Klarheit der Summierungsmethode geäußert zu haben und dies damit zu begründen, dass sie diesen Gesichtspunkt in ihren Schriftsätzen nicht selbst angesprochen hätten.

68

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtsmittelführerinnen darüber hinaus die in diesen Randnummern der angefochtenen Urteile enthaltene Würdigung des Gerichts, wonach es der Vorschrift in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 an Klarheit mangele, in der Sache hätten beanstanden wollen, haben sie jedoch nichts vorgetragen, was diese Würdigung in Frage stellen könnte, die sich auf die Feststellung stützt, dass im Wortlaut dieser Vorschrift nicht erwähnt werde, dass ihre Anwendbarkeit je nach der Löslichkeit des Gemischs variieren könne.

69

Nach alledem ist der zweite Grund der Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

70

Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, in den Rn. 105 und 107 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 106 und 108 des zweiten angefochtenen Urteils, in den Rn. 103 und 105 des dritten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 106 und 108 des vierten angefochtenen Urteils befunden zu haben, dass die Komplexität des Rechtsrahmens im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall den Umstand entschuldigen könne, dass die Kommission die Löslichkeit von CTPHT bei der Anwendung der Summierungsmethode nicht berücksichtigt habe.

71

Zur Begrenzung der Kostenfestsetzung habe das Gericht nämlich in Rn. 22 des Beschlusses vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698), selbst entschieden, dass es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine klare Rechtsvorschrift handele. Daher habe das Gericht seine Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzureichend begründet, indem es keinen Grund genannt habe, der eine solche Divergenz rechtfertigen würde.

72

Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, und die spanische Regierung sind der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

73

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der in den angefochtenen Urteilen festgestellten Komplexität des rechtlichen Rahmens für die Einstufung von CTPHT und der in Rn. 22 des Beschlusses vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698), enthaltenen Argumentation, wonach die durch die Einstufung von CTPHT im Rahmen der hiergegen gerichteten Klage aufgeworfenen Fragen so nicht atypisch und komplex gewesen seien, dass sie die Verweisung der Prüfung der Klage an einen erweiterten Spruchkörper rechtfertigten, kein Widerspruch besteht.

74

Darüber hinaus legen die Rechtsmittelführerinnen nicht dar, inwiefern die von ihnen behauptete Divergenz zwischen den angefochtenen Urteilen und diesem Beschluss hinsichtlich des Maßes an Klarheit der Summierungsmethode, selbst wenn sie erwiesen wäre, für sich genommen zur Rechtswidrigkeit dieser Urteile führen könnte.

75

In jedem Fall kann nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Nach alledem ist der dritte Grund der Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

77

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die unzureichende Begründung der Rn. 101 und 112 des ersten angefochtenen Urteils, der Rn. 102 und 113 des zweiten angefochtenen Urteils, der Rn. 99 und 110 des dritten angefochtenen Urteils sowie der Rn. 102 und 113 des vierten angefochtenen Urteils.

78

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe den Ansatz der Kommission nicht, wie es dies in Rn. 101 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 102 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 99 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 102 des vierten angefochtenen Urteils getan habe, als „streng“ und „umsichtig“ einstufen dürfen, obwohl er mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei.

79

Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Begründung in Rn. 112 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 113 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 110 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 113 des vierten angefochtenen Urteils sei widersprüchlich, da das Gericht zum einen festgestellt habe, dass nicht bekannt gewesen sei, warum CTPHT nach der Nichtigerklärung seiner Einstufung nicht neu eingestuft worden sei, und dass zum anderen das Fehlen einer neuen Einstufung zeige, wie schwierig die richtige Anwendung der Summierungsmethode sei, und daher einer Einordnung des Fehlers der Kommission als „unentschuldbar“ entgegenstehe.

80

Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, und die spanische Regierung sind der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

81

Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den in Rn. 78 des vorliegenden Urteils angeführten Randnummern der angefochtenen Urteile festgestellt zu haben, dass die Kommission im vorliegenden Fall einen strengen und umsichtigen Ansatz gewählt habe, da sie „die Summierungsmethode unter strenger Befolgung des Wortlauts von [Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008] angewandt [habe]“ und „im Rahmen ihrer Befugnisse handeln wollte, was in der Regel als umsichtiger Ansatz … betrachtet werden kann“, sowie unter Bezugnahme auf Nr. 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:646) ausgeführt zu haben, dass „diese Sichtweise grundsätzlich lobenswert [ist]“.

82

Dieses Vorbringen beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Urteile.

83

Zum einen hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht den Ansatz der Kommission im vorliegenden Fall, sondern nur den Umstand als „umsichtig“ eingestuft, dass ein Organ im Allgemeinen innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse handelt. Das Gericht hat vor allem hervorgehoben, dass die Kommission unter Einhaltung ihrer Befugnisse habe handeln wollen und dass ihr Beurteilungsfehler daher weder vorsätzlich noch unentschuldbar gewesen sei.

84

Zum anderen hat das Gericht am Ende von Rn. 101 des ersten angefochtenen Urteils, am Ende von Rn. 102 des zweiten angefochtenen Urteils, am Ende von Rn. 99 des dritten angefochtenen Urteils und am Ende von Rn. 102 des vierten angefochtenen Urteils sowie am Anfang der jeweils auf diese folgenden Randnummern dieser Urteile darauf hingewiesen, dass sich die Sichtweise der Kommission im vorliegenden Fall als falsch erwiesen habe und vom Gericht und vom Gerichtshof für offensichtlich beurteilungsfehlerhaft gehalten worden sei.

85

Folglich ist die von den Rechtsmittelführerinnen im ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge unbegründet.

86

Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft die angeblich widersprüchliche Begründung der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils genannten Randnummern der angefochtenen Urteile, in denen das Gericht die sich aus dem in Rn. 111 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 112 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 109 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 112 des vierten angefochtenen Urteils genannten Umstand, dass die Kommission zum Zeitpunkt der angefochtenen Urteile und im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), das die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung bestätigt habe, CTPHT nicht neu eingestuft hatte, ergebenden Folgen abgeleitet habe.

87

Es ist festzustellen, dass die Begründung in diesen Randnummern, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, widersprüchlich ist. Während das Gericht im ersten Satz einräumt, dass es aus dem Fehlen einer neuen Einstufung von CTPHT nach der Nichtigerklärung seiner vorherigen Einstufung keine Schlussfolgerung ziehen könne, da die Gründe hierfür nicht bekannt seien, führt es in den folgenden Sätzen aus, dass dieser Umstand „veranschaulichen kann, welche Schwierigkeiten mit der korrekten Anwendung der Summierungsmethode verbunden sind“ und dass der „Umstand, dass der von der Kommission begangene Fehler, wie im vorliegenden Fall möglicherweise zum Ausdruck kommt, nur schwer zu korrigieren ist, … einer Einstufung dieses Fehlers als unentschuldbar [entgegensteht]“.

88

Dieser Widerspruch kann jedoch die Aufhebung der angefochtenen Urteile nicht rechtfertigen.

89

Das Gericht ist nämlich nach einer Beweisführung, die sich von Rn. 99 bis 113 des ersten angefochtenen Urteils, von Rn. 100 bis 114 des zweiten angefochtenen Urteils, von Rn. 97 bis 111 des dritten angefochtenen Urteils und von Rn. 100 bis 114 des vierten angefochtenen Urteils erstreckt, zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Kommission begangene offensichtliche Beurteilungsfehler entschuldbar sei.

90

Folglich betreffen die in Rn. 79 des vorliegenden Urteils genannten Randnummern der angefochtenen Urteile, die im Rahmen des zweiten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes beanstandet werden, nur einen Nebenaspekt der Begründung, die das Gericht zur Stützung des Tenors der angefochtenen Urteile entwickelt hat und die hauptsächlich die Entschuldbarkeit des offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission mit der Komplexität des Vorgangs zur Einstufung eines Stoffes und der Schwierigkeit der Auslegung der Vorschrift über die Summierungsmethode begründet. Die Rechtsmittel enthalten jedoch kein Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass diese Begründung insgesamt unzureichend sei. Daraus folgt, dass der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes die Aufhebung der angefochtenen Urteile nicht rechtfertigen kann und daher zurückzuweisen ist.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

91

Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, es habe in den Rn. 106 und 108 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 107 und 109 des zweiten angefochtenen Urteils, in den Rn. 104 und 106 des dritten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 107 und 109 des vierten angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Ansatz der Kommission auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips entschuldigt werden könne.

92

Die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes setze voraus, dass Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestünden und dass Schutzmaßnahmen getroffen werden könnten, ohne abwarten zu müssen, bis das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt würden.

93

Dieser Grundsatz sei im Rahmen der Einstufung eines Stoffes nicht anwendbar; dies ergebe sich daraus, dass er in der Verordnung Nr. 1272/2008 nicht genannt werde. Der Grundsatz könne nämlich erst nach einer Risikobeurteilung geltend gemacht werden, wie der Gerichtshof im Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C‑616/17, EU:C:2019:800), entschieden habe. Erst nach einer Risikobeurteilung könnten sich die zuständigen Behörden auf den Vorsorgegrundsatz berufen, um Beschränkungen zu rechtfertigen. In einem früheren Stadium könne der Vorsorgegrundsatz dagegen nicht geltend gemacht werden.

94

Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, und die spanische Regierung treten diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

95

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 191 Abs. 2 AEUV zwar vorsieht, dass die Umweltpolitik u. a. auf dem Vorsorgeprinzip beruht, dieses Prinzip aber auch im Rahmen anderer Politiken der Union anzuwenden ist, insbesondere der Politik zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie dann, wenn die Unionsorgane aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Binnenmarktpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen (Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Das Vorsorgeprinzip bedeutet, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden. Wenn es sich als unmöglich erweist, das Vorliegen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unschlüssig sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintreten sollte, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen (Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97

Folglich findet dieser Grundsatz im Rahmen der Einstufung eines Stoffes auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1272/2008 Anwendung, wenn die Beurteilung der mit diesem Stoff verbundenen Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit Unsicherheiten bestehen lässt.

98

Somit hat das Gericht in den in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Randnummern der angefochtenen Urteile zu Recht ausgeführt, dass „über den Vorsorgegrundsatz … bei der Einstufung von chemischen Stoffen und Gemischen … nicht hinweggegangen werden [kann]“, dass dieser Grundsatz „die zuständigen Behörden im Fall von Unsicherheiten [ermächtigt], geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bestimmter potenzieller Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt zu ergreifen, ohne dass abgewartet werde müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden“, und dass die Einstufung von Stoffen und Gemischen „das Ziel [verfolgt], ein hohes Schutzniveau für die Umwelt unter voller Wahrung des Vorsorgegrundsatzes zu gewährleisten“.

99

Aus diesen Gründen ist das Gericht zumindest implizit der Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und die Einstufung von CTPHT als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) gerechtfertigt haben könnte. Diese von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Auslegung der angefochtenen Urteile wird in Rn. 105 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 106 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 103 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 106 des vierten angefochtenen Urteils durch den Hinweis auf eine „Situation der Ungewissheit hinsichtlich der genauen Zusammensetzung von CTPHT“ bestätigt.

100

Allerdings ergibt sich weder aus dem Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T‑689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), das den offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Einstufung von CTPHT festgestellt hat, noch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882), in dem das Rechtsmittel gegen das erstgenannte Urteil zurückgewiesen worden ist, dass über die Risiken der aquatischen Toxizität von CTPHT Unsicherheit bestand, so dass sich die Kommission zu Recht auf den Vorsorgegrundsatz habe stützen können. Da das Gericht und der Gerichtshof entschieden haben, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Risiken einen solchen Fehler begangen habe, kann nicht vorgetragen werden, dass diese fehlerhafte Beurteilung Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs dieser Risiken bestehen ließ.

101

Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass der Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Einstufung von CTPHT anzuwenden sei, so dass der in diesem Zusammenhang von der Kommission begangene Fehler nicht geeignet gewesen sei, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

102

Aus den angefochtenen Urteilen, konkret aus Rn. 106 des ersten angefochtenen Urteils, aus Rn. 107 des zweiten angefochtenen Urteils, aus Rn. 104 des dritten angefochtenen Urteils und aus Rn. 107 des vierten angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht nur der Vollständigkeit halber befunden hat, dass auch der Vorsorgegrundsatz eine solche Einstufung rechtfertigen könne. Wie u. a. aus Rn. 114 des ersten angefochtenen Urteils, aus Rn. 115 des zweiten angefochtenen Urteils, aus Rn. 112 des dritten angefochtenen Urteils und aus Rn. 115 des vierten angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht nämlich festgehalten, dass der Fehler der Kommission hauptsächlich in Anbetracht der Komplexität des Vorgangs zur Einstufung eines Stoffes und der Schwierigkeit der Auslegung der Vorschrift über die Summierungsmethode nicht geeignet sei, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

103

Folglich geht der sechste Grund der Rechtsmittel ins Leere und ist zurückzuweisen.

104

Nach alledem sind die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

105

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

107

Gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am Rechtsmittelverfahren teilnimmt, ihre eigenen Kosten auferlegen.

108

Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

109

Das Königreich Spanien und die ECHA, Streithelfer im ersten Rechtszug, tragen ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die SGL Carbon SE, die Química del Nalón SA, die Deza a.s. und die Bilbaína de Alquitranes SA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

 

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.