URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. Juli 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung von Schriftstücken – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Art. 8 Abs. 1 – Einwöchige Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks – Beschluss über eine Zwangsvollstreckung, der in einem Mitgliedstaat erlassen und in einem anderen Mitgliedstaat nur in der Sprache des erstgenannten Mitgliedstaats zugestellt wird – Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats, die für die Erhebung eines Einspruchs gegen diesen Beschluss eine Frist von acht Tagen vorsieht – Einspruchsfrist, die zur gleichen Zeit wie die Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“

In der Rechtssache C‑7/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Bleiburg (Österreich) mit Entscheidung vom 6. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2021, in dem Verfahren

LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG

gegen

CB,

DF,

GH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG, von CB, DF und GH, vertreten durch Rechtsanwältin M. Erman, Rechtsanwalt R. Grilc, Rechtsanwältin S. Grilc, Rechtsanwalt J. J. Janezic, Rechtsanwältinnen M. Ranc, G. Schmidt und M. Škof sowie Rechtsanwalt R. Vouk,

der slowenischen Regierung, vertreten durch A. Vran als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und S. Noë als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 AEUV, von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79) sowie von Art. 36 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 4 Abs. 3 EUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LKW Walter Internationale Transportorganisation AG auf der einen Seite sowie CB, DF und GH auf der anderen Seite wegen eines Schadenersatzbegehrens, das deren Haftung als Rechtsanwälte für die nicht fristgerechte Erhebung eines Einspruchs gegen einen von einem slowenischen Gericht erlassenen Beschluss über eine Zwangsvollstreckung betrifft.

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 2, 10 und 12 der Verordnung Nr. 1393/2007 lauteten:

„(2)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

(10)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

(12)

Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche an die Empfangsstelle zurücksendet, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Diese Verweigerungsregeln sollten auch für die Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, die Zustellung durch Postdienste oder die unmittelbare Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, an den Zustellungsempfänger sollte durch die Zustellung einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger bewirkt werden können.“

4

Art. 5 („Übersetzung der Schriftstücke“) dieser Verordnung sah vor:

„(1)   Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2)   Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.“

5

Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“) in Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung bestimmte:

„(1)   Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder

b)

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)   Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle … unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3)   Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung … gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so [setzt] … die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurden, … dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.“

6

Art. 14 („Zustellung durch Postdienste“) in Kapitel II Abschnitt 2 sah vor:

„Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.“

7

Das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltene Formblatt („Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht“) enthielt den folgenden Hinweis für den Empfänger des Schriftstücks:

„Sie können die Annahme dieses Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist, oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Wenn Sie von Ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder das Schriftstück binnen einer Woche nach der Zustellung an die nachstehende Anschrift mit der Angabe zurücksenden, dass Sie die Annahme verweigern.“

8

Dieses Formblatt enthielt auch einen Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung des Empfängers“, den dieser, falls er die Annahme des betreffenden Schriftstücks verweigert, unterzeichnen und unter Ankreuzung des Kästchens für die Amtssprache(n) der Union, die er versteht, ausfüllen soll. Dieser Abschnitt lautete:

„Ich verweigere die Annahme des beigefügten Schriftstücks, da es entweder nicht in einer Sprache, die ich verstehe, oder nicht in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder da dem Schriftstück keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Ich verstehe die folgende(n) Sprache(n):

…“

9

Die Verordnung Nr. 1393/2007 wurde durch die ab dem 1. Juli 2022 geltende Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. 2020, L 405, S. 40) aufgehoben. In Anbetracht des nach dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits maßgebenden Zeitraums ist das Vorabentscheidungsersuchen jedoch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1393/2007 zu prüfen.

Nationales Recht

Österreichisches Recht

10

§ 1295 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sieht vor:

„Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“

11

§ 1299 ABGB lautet:

„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt … oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse … oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst … oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“

12

§ 1300 ABGB bestimmt:

„Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat.“

Slowenisches Recht

13

Art. 9 des Zakon o izvršbi in zavarovanju (Gesetz über die Zwangsvollstreckung und Sicherung, Uradni list RS, Nr. 3/07) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZIZ) trägt die Überschrift „Rechtsmittel und örtliche Zuständigkeit des höheren Gerichts bei Vollstreckungen auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde“. Dieser Artikel lautet:

„Gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ist eine Beschwerde zulässig, außer es ist gesetzlich anders bestimmt.

Das Rechtsmittel des Schuldners gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, mit welchem dem Antrag stattgegeben wird, ist der Einspruch.

Die Beschwerde und der Einspruch sind innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des erstinstanzlichen Gerichts einzubringen, falls im Gesetz nicht anders vorgesehen.

Die rechtzeitige und erlaubte Beschwerde wird der Gegenpartei zur Beantwortung zugestellt, wenn ihr auch der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts zugestellt wurde, gegen welchen sich die Beschwerde richtet.

Gegen den Beschluss über den Einspruch ist eine Beschwerde zulässig.

Die Beschwerde und der Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung, falls im Gesetz nicht anders vorgesehen.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist rechtskräftig.

…“

14

Art. 53 („Der Einspruch als einziges Rechtsmittel des Schuldners“) ZIZ sieht vor:

„Den Beschluss über die Zwangsvollstreckung, mit welchem dem Antrag auf Zwangsvollstreckung Folge gegeben wird, kann der Schuldner mit Einspruch bekämpfen, außer er bekämpft nur die Entscheidung im Kostenpunkt.

Der Einspruch muss begründet sein. Im Einspruch hat der Schuldner die Tatsachen anzuführen, mit welchen er ihn begründet, und die Beweise vorzulegen, sonst gilt der Einspruch als unbegründet.“

15

Art. 61 („Einspruch gegen den Beschluss auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde“) ZIZ bestimmt:

„Für den Einspruch gegen den Beschluss [über die] Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde gelten die Bestimmungen der Art. 53 und 54 dieses Gesetzes …

Wenn mit dem Einspruch aus dem vorigen Absatz der Beschluss über die Zwangsvollstreckung in jenem Teil bekämpft wird, in welchem dem Schuldner aufgetragen wird, die Forderung zu bezahlen, gilt der Einspruch in diesem Teil als begründet, wenn der Schuldner Tatsachen anführt, mit welchen er ihn begründet, und Beweise [vorlegt], mit welchen die Tatsachen festgestellt werden, die er im Einspruch anführt.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft, die im internationalen Warenverkehr tätig ist.

17

Am 30. Oktober 2019 stellte das Okrajno sodišče v Ljubljani (Bezirksgericht Ljubljana, Slowenien) der Klägerin des Ausgangsverfahrens per Post einen auf Antrag der Transport Gaj d.o.o. erlassenen Beschluss über die Zwangsvollstreckung zu, mit dem die Pfändung von 25 Forderungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen verschiedene slowenische Gesellschaften zur Beitreibung eines Betrags von 17610 Euro angeordnet wurde (im Folgenden: in Rede stehender Beschluss). Dieser Beschluss wurde ohne eine Einlassung der Gegenseite in das Verfahren aufgrund glaubwürdiger Dokumente, nämlich Rechnungen, erlassen, ohne dass eine Stellungnahme der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeholt worden wäre.

18

Der in Rede stehende Beschluss wurde der Rechtsabteilung der Klägerin des Ausgangsverfahrens erst am 4. November 2019 mit der Hauspost übermittelt. Am 5. November 2019 ersuchte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, nachdem zwischen ihr und den Beklagten des Ausgangsverfahrens, die die Partner einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Klagenfurt (Österreich) sind, ein Informationsaustausch über die Art und die Folgen des in Rede stehenden Beschlusses stattgefunden hatte, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, gegen diesen Beschluss Einspruch zu erheben. Unter den Dokumenten, die sie den Beklagten des Ausgangsverfahrens übermittelt hatte, befand sich die Fotokopie des Briefumschlags, aus der ersichtlich war, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Beschluss tatsächlich schon am 30. Oktober 2019 erhalten hatte.

19

Am 11. November 2019 brachten die Beklagten des Ausgangsverfahrens beim Okrajno sodišče v Ljubljani (Bezirksgericht Ljubljana) einen begründeten Einspruch gegen den in Rede stehenden Beschluss ein. Sie entrichteten auch die von diesem Gericht eingeforderte Gerichtsgebühr in Höhe von 55 Euro.

20

Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2019 wies dieses Gericht den Einspruch als verspätet zurück, weil er mehr als acht Tage nach Zustellung des in Rede stehenden Beschlusses eingebracht worden sei.

21

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens erhoben im Namen der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien). Zur Begründung ihrer Beschwerde machten sie u. a. geltend, dass die achttägige Einspruchsfrist verfassungswidrig sei, weil eine derart kurze Frist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Außerdem sei der in Rede stehende Beschluss nicht entsprechend der Verordnung Nr. 1393/2007 zugestellt worden, insbesondere weil die Zustellung nicht Art. 8 dieser Verordnung entsprochen habe und nicht über die Empfangsstelle im Sinne von Art. 2 dieser Verordnung erfolgt sei.

22

Nachdem das Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor) die Beschwerde der Beklagten des Ausgangsverfahrens abgewiesen hatte, wurde der in Rede stehende Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar. Auf der Grundlage dieses Beschlusses zahlte die Klägerin des Ausgangsverfahrens den darin genannten Betrag zur Gänze.

23

Im Anschluss an diese Verfahren erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Bezirksgericht Bleiburg (Österreich), dem vorlegenden Gericht, eine Haftungsklage gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens, da der Einspruch gegen den in Rede stehenden Beschluss wegen Verspätung durch die slowenischen Gerichte zurückgewiesen worden war. Sie begehrte auf dieser Grundlage die Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung eines Betrags von 22168,09 Euro, der dem aufgrund des in Rede stehenden Beschlusses gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten entspreche.

24

Am 10. Juli 2020 erließ dieses Gericht gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Zahlungsbefehl in Höhe des geforderten Betrags.

25

Diese erhoben bei demselben Gericht Einspruch gegen den genannten Zahlungsbefehl und machten im Wesentlichen geltend, dass die im ZIZ vorgesehene achttägige Frist für die Einbringung eines Einspruchs gegen ein Schriftstück wie den in Rede stehenden Beschluss weder mit den Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 noch mit Art. 8 und Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1393/2007 noch mit Art. 18 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta vereinbar sei und dass der Einspruch gegen den in Rede stehenden Beschluss folglich nicht als verspätet hätte zurückgewiesen werden dürfen, hätten die slowenischen Gerichte diese Vorschriften richtig angewendet.

26

Das vorlegende Gericht gibt an, dass es im Rahmen des Einspruchs, mit dem es befasst sei, zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens nach § 1295 ff. ABGB erfüllt seien, insbesondere ob der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens behauptete Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der genannten Beklagten verursacht worden sei. Angesichts des Vorbringens der Beklagten des Ausgangsverfahrens erfordere eine solche Prüfung zum einen die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 1393/2007, soweit der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks betreffe, und zum anderen die Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012, da die Frage, ob die rechtzeitige Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks erforderlich sei, ebenfalls im Zentrum der Erörterungen stehe.

27

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte die im ZIZ vorgesehene achttägige Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, der nach einem summarischen Verfahren ergangen sei, das auf elektronischem Wege auf der Grundlage eines glaubwürdigen Dokuments – z. B. einer Rechnung – eingeleitet worden sei, ohne dass sich der Antrag im Übrigen auf eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung gestützt habe, die Gefahr mit sich bringen, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, rechtzeitig einen begründeten Einspruch gegen einen solchen Beschluss zu erheben. Zur Stützung seines Standpunkts verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711), ergangen ist und in der der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Frist von 14 Tagen insofern nicht mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar sei, als sie die nicht zu vernachlässigende Gefahr in sich berge, dass ein Verbraucher innerhalb dieser Frist keinen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl einlegen könne.

28

Zwar stünden sich im vorliegenden Rechtsstreit anders als in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen sei und in der ein Verfahren zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher wegen eines auf der Grundlage eines Eigenwechsels erlassenen Zahlungsbefehls in Rede gestanden habe, zwei Unternehmen gegenüber, doch bestehe umso mehr die Gefahr einer Fristüberschreitung, wie vom Gerichtshof in diesem Urteil berücksichtigt, wenn der Beklagte wie im vorliegenden Fall seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass die im ZIZ vorgesehene achttägige Frist gegen die Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstoßen könnte.

29

Was die Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, so möchte das vorlegende Gericht wissen, wann die im ZIZ vorgesehene Frist von acht Tagen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Schriftstück zu laufen beginnt, das – wie im vorliegenden Fall – in einer anderen als der Sprache, von der anzunehmen ist, dass sie der Empfänger versteht, zugestellt wurde. Bei der Feststellung, ob ein Rechtsmittel innerhalb der Frist eingelegt worden sei, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelte, zu der die Behörde gehöre, die das zuzustellende Schriftstück ausgestellt habe, müsse insoweit bis zum Verstreichen der einwöchigen Frist für die Ausübung des Rechts zugewartet werden, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern.

30

Das vorlegende Gericht hat außerdem Zweifel daran, ob die Bestimmungen des ZIZ über die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung mit Art. 18 AEUV vereinbar sind, da eine solche Regelung Beklagte, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten hätten und die gezwungen seien, zusätzliche Schritte im Zusammenhang mit der Übersetzung der zugestellten Schriftstücke vorzunehmen, stärker beeinträchtige.

31

Unter diesen Umständen hat das Bezirksgericht Bleiburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie dem Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV) dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, den das Gericht ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren und ohne Vollstreckungstitel nur auf Grundlage der Behauptungen der betreibenden Partei erlässt, als einziges Rechtsmittel den Einspruch vorsieht, welcher innerhalb von acht Tagen in der Sprache dieses Mitgliedstaats einzubringen ist, dies auch dann, wenn der Beschluss über die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat in einer Sprache zugestellt wird, welche der Empfänger nicht versteht, wobei bei Einbringung des Einspruchs innerhalb von zwölf Tagen dieser bereits als verspätet zurückgewiesen wird?

2.

Ist Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 in Verbindung mit dem Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, welche vorsieht, dass mit der Zustellung des Formblatts aus Anhang II über die Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht in der Frist von einer Woche gleichzeitig auch die Frist für die Einbringung des vorgesehenen Rechtsmittels gegen den gleichzeitig zugestellten Beschluss über die Zwangsvollstreckung zu laufen beginnt, für welche eine Frist von acht Tagen vorgesehen ist?

3.

Ist Art. 18 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, welche vorsieht, dass gegen den Beschluss über die Zwangsvollstreckung das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben ist, welcher begründet innerhalb von acht Tagen eingebracht werden muss, und diese Frist auch dann gilt, wenn der Empfänger des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Beschluss über die Zwangsvollstreckung weder in der Amtssprache des Mitgliedstaats verfasst ist, in welcher der Beschluss über die Zwangsvollstreckung zugestellt wird, noch in einer Sprache, welche der Empfänger des Beschlusses versteht?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

32

Mit seiner zweiten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.

33

Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 10. Juni 2021, KRONE – Verlag, C‑65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 ergibt, sieht diese Bestimmung vor, dass der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks die Annahme verweigern kann, wenn dieses Schriftstück nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll – wobei es sich also um Sprachen handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie der Empfänger beherrscht – abgefasst ist oder ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

35

Diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, stellt ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks dar (Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Empfänger kann dieses Recht bei der Zustellung des Schriftstücks oder binnen einer Woche ausüben, sofern er das Schriftstück innerhalb dieser Frist zurücksendet.

36

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ebenfalls, dass dieses Recht, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, es ermöglicht, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks unter Beachtung der in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen. Denn auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

In diesem Zusammenhang ist außerdem festzustellen, dass das Recht des Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks, dessen Annahme zu verweigern, seine Entsprechung in der in Kenntnis der Umstände getroffenen Entscheidung des Antragstellers findet, keine vorherige Übersetzung dieses Schriftstücks vorzunehmen.

38

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 hat die Übermittlungsstelle nämlich den Antragsteller auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 der Verordnung genannten Sprachen abgefassten Schriftstücks hinzuweisen. Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks angebracht ist, deren Kosten er im Übrigen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zu tragen hat (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 35).

39

Daher ist dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks, das in einer anderen als der Sprache, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, abgefasst ist, tatsächlich in der Lage ist, das Recht auf Verweigerung der Annahme dieses Schriftstücks auszuüben, das, wie sich aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt, zu seinem Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gehört.

40

Was die Informationen anbelangt, die in dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 eingeführten System insoweit dem Empfänger bei der Zustellung eines Schriftstücks zu erteilen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung keine Ausnahme von der Verwendung des Formblatts in ihrem Anhang II vorsieht. Die obligatorische und systematische Verwendung dieses Formblatts gilt nicht nur für die Übermittlung von Schriftstücken durch die von den Mitgliedstaaten benannten Übermittlungs- und Empfangsstellen, sondern auch – wie aus Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung ausdrücklich hervorgeht – für die in Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung geregelten Arten der Zustellung, wozu die in Art. 14 dieser Verordnung angeführte zählt, nämlich die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch Postdienste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 55, 59 und 61, sowie Beschluss vom 5. Mai 2022, ING Luxembourg, C‑346/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:368, Rn. 32 und 35). Vermittels dieses Formblatts wird der Empfänger, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007 ergibt, über die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit belehrt, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern.

41

Die praktische Wirksamkeit des Rechts, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, setzt zum einen voraus, dass der Empfänger über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden ist, und zum anderen, dass er über die volle Frist von einer Woche verfügt, um zu beurteilen, ob er das Schriftstück annehmen oder seine Annahme verweigern soll, und um es im Fall der Verweigerung zurückzusenden.

42

Im vorliegenden Fall betrug die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen den in Rede stehenden Beschluss gemäß Art. 9 ZIZ acht Tage ab seiner Zustellung. Nach der slowenischen verfahrensrechtlichen Regelung, deren Bedeutung von der slowenischen Regierung in ihrer Antwort auf die vom Gerichtshof zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen klargestellt wurde, ist diese Frist aber nicht erst ab dem Zeitpunkt berechnet worden, zu dem die Frist von einer Woche nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 abgelaufen ist, sondern ab der Aushändigung dieses Beschlusses an die Klägerin des Ausgangsverfahrens, also ab dem 30. Oktober 2019, so dass diese beiden Fristen sich fast vollständig überlagerten. Daher konnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens faktisch nicht die volle Frist von einer Woche, die ihr durch diese Verordnung eingeräumt wurde, darauf verwenden, zu prüfen, ob sie das in Rede stehende gerichtliche Schriftstück annehmen oder dessen Annahme verweigern solle, da es ihr aufgrund dieser Regelung während eben dieser Frist auch noch oblag, gegebenenfalls, falls sie dieses gerichtliche Schriftstück annehmen sollte, gegen es Einspruch zu erheben.

43

Im Übrigen läuft eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende faktisch darauf hinaus, dass der Empfänger eines in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 fallenden Schriftstücks nicht gänzlich von der im nationalen Recht für die Einlegung eines Rechtsmittels vorgesehenen Frist Gebrauch machen kann, d. h. im vorliegenden Fall von der achttägigen Frist, um Einspruch gegen das fragliche gerichtliche Schriftstück zu erheben. In Situationen, die unter das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz fallen, müssen die Rechtsunterworfenen indessen die Fristen in vollem Umfang ausschöpfen können, die das nationale Recht eines Mitgliedstaats für die Ausübung eines verfahrensmäßigen Rechts gegen ein zugestelltes Schriftstück einräumt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C‑615/18, EU:C:2020:376, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Wenn wie im vorliegenden Fall diese Fristen gleichzeitig zu laufen beginnen und wenn – unabhängig von der Länge der Frist, die für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück nach der Regelung des Mitgliedstaats vorgesehen ist, zu dem die Behörde gehört, die das Schriftstück ausgestellt hat – der Empfänger dieses Schriftstücks, das in einer Sprache abgefasst ist, von der nicht anzunehmen ist, dass er sie versteht, somit die Frist nicht in vollem Umfang ausschöpfen kann, befindet sich dieser Empfänger im Vergleich zu anderen Empfängern, die die Sprache, in der das an sie gerichtete Schriftstück abgefasst ist, verstehen und demnach faktisch über die volle Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte verfügen, zudem in einer benachteiligten Position.

45

Das mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgte Ziel, jede Diskriminierung zwischen diesen beiden Gruppen von Empfängern zu vermeiden, verlangt aber, dass die Empfänger, die das Schriftstück in einer anderen als der in dieser Bestimmung genannten Sprache erhalten, ihr Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, ausüben können, ohne einen verfahrensrechtlichen Nachteil in Anbetracht ihrer grenzüberschreitenden Situation zu erleiden.

46

Folglich darf, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht in einer der in dieser Bestimmung genannten Sprachen abgefasst oder in eine solche übersetzt ist, die Frist von einer Woche, die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehen ist, nicht gleichzeitig mit der Frist zu laufen beginnen, die für die Einlegung eines Rechtsmittels nach der Regelung desjenigen Mitgliedstaats gilt, zu dem die Behörde gehört, die das Schriftstück ausgestellt hat, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 47 der Charta beeinträchtigt würde. Die Rechtsmittelfrist muss vielmehr grundsätzlich nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Frist von einer Woche zu laufen beginnen.

47

Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Verordnung Nr. 1393/2007. Würde nämlich das Unionsrecht dahin ausgelegt, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Fristlauf für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein unter Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung fallendes Schriftstück schon dann einsetzt, wenn die Frist zu laufen beginnt, die diese Bestimmung für die Beurteilung festlegt, ob dieses Schriftstück angenommen oder ob seine Annahme verweigert werden sollte, so bestünde die Gefahr, dass sich der Empfänger des Schriftstücks veranlasst sähe, sich für die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu entscheiden, um nicht den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Nachteil zu erleiden.

48

Ein solcher Anreiz liefe dem Ziel der Verordnung zuwider, das, wie sich u. a. aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, die rasche Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen für die Zwecke der Zustellung unbeschadet der Wahrung der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke zu fördern. So wird im Übrigen im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgehoben, dass die Möglichkeit, die Zustellung solcher Schriftstücke zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden sollte, um die Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten.

49

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.

Zur ersten und zur dritten Frage

50

In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage sind die erste und die dritte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

51

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

 

ist dahin auszulegen, dass

 

er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.