SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 23. März 2023 ( 1 )

Rechtssache C‑832/21

Beverage City & Lifestyle GmbH,

MJ,

Beverage City Polska sp. z o.o.,

FE

gegen

Advance Magazine Publishers Inc.

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Deutschland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 122 und 125 – Internationale Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit – Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke gegen mehrere Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten – Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschäftsführers einer beklagten Gesellschaft – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich des in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Gericht seinen Sitz hat, ansässigen Mitbeklagten – Klagen, die durch eine so enge Beziehung miteinander verbunden sind, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint – Begriff ‚so enge Beziehung‘ – Beziehung zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) betrifft die Auslegung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 2 ), der in Verbindung mit Art. 122 der Verordnung (EU) 2017/1001 ( 3 ) zu lesen ist.

2.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem in den Vereinigten Staaten ansässigen Inhaber einer Unionsmarke einerseits und einem Vertriebshändler und dessen Lieferant von Waren, die in Deutschland bzw. Polen ansässig sind, andererseits wegen der behaupteten Verletzung dieser Marke durch den Vertriebshändler und den Lieferanten.

3.

Im besonderen Kontext dieser Klage, die eigenen Kriterien für die gerichtliche Zuständigkeit unterliegt, wird der Gerichtshof gebeten, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregel in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu ergänzen; diese Sonderregel ermöglicht es, mehrere Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten vor dem Gericht am Wohnsitz nur eines von ihnen zu verklagen, während sich die beim vorlegenden Gericht erhobenen Klagen gegen verschiedene Gesellschaften und ihre Geschäftsführer richten, die nicht nur in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter dieser Gesellschaften, sondern auch in persönlicher Eigenschaft verklagt werden.

4.

Ich werde die Gründe darlegen, warum ich der Ansicht bin, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der der Ansicht ist, durch Verletzungshandlungen geschädigt zu sein, ein einziges Gericht anrufen kann, das für die Entscheidung über sämtliche Klagen im Zusammenhang mit Handlungen zuständig sein wird, die von verschiedenen Verletzern begangen wurden, die dieselben Waren betreffen, insbesondere im Rahmen eines Alleinbezugsvertrags, sofern bei Klageerhebung die Rolle des Ankerbeklagten in der Kette von Verletzungshandlungen gerechtfertigt ist.

II. Unionsrecht

A.   Verordnung Nr. 1215/2012

5.

Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.

wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

B.   UMV

6.

Art. 1 („Unionsmarke“) Abs. 2 UMV bestimmt:

„Die Unionsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Union: [S]ie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

7.

In Art. 17 („Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Die Wirkung der Unionsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Im Übrigen unterliegt die Verletzung einer Unionsmarke dem für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen des Kapitels X[, u. a. den Art. 129 und 130].

(2)   Diese Verordnung lässt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Unionsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.

(3)   Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach den Vorschriften des Kapitels X.“

8.

Kapitel X („Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Unionsmarken betreffen“) UMV umfasst die Art. 122 bis 135. In Art. 125 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 122 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung [Nr. 1215/2012] sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 124 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden[, u. a. Verletzungsklagen], die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(5)   Die Verfahren, welche durch die in Artikel 124 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden – ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke –, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 begangen worden ist.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

9.

Advance Magazine Publishers Inc. ist Inhaberin mehrerer Unionsmarken mit dem Wortbestandteil „Vogue“, für die sie geltend macht, dass es sich um bekannte Marken handele.

10.

Die Beverage City Polska sp. z o.o. ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in Kraków (Krakau, Polen), deren Geschäftsführer FE seinen Wohnsitz in derselben Stadt hat. Sie stellt einen Energydrink unter der Bezeichnung „Diamant Vogue“ her und bewirbt und vertreibt diesen auch.

11.

Die Beverage City & Lifestyle GmbH ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Schorfheide im Bundesland Brandenburg (Deutschland). Ihr Geschäftsführer, MJ, ist im Bundesland Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ansässig. Dieses Unternehmen war mit Beverage City Polska durch einen exklusiven Vertriebsvertrag für Deutschland verbunden und bezog den entsprechend gekennzeichneten Energydrink in Polen. Trotz der Namensähnlichkeit besteht zwischen den beiden Unternehmen keine konzernmäßige Verbundenheit.

12.

Da sich die Klägerin als Opfer einer Verletzung ihrer Marken sah, erhob ( 4 ) sie gegen diese Unternehmen und ihre Geschäftsführer vor dem Landgericht Düsseldorf als dem für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zuständigen Unionsmarkengericht unionsweit Klage auf Unterlassung und auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Später wurden diese Folgeanträge auf Handlungen in Deutschland beschränkt.

13.

Beverage City Polska und ihr Geschäftsführer, FE, wenden sich ( 5 ) in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, das, bevor es den Anträgen der Klägerin stattgab, seine internationale Zuständigkeit insoweit auf Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gestützt und dabei auf die im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo ( 6 ), aufgestellten Grundsätze verwiesen hatte.

14.

Sie machen vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass sie ausschließlich in Polen tätig geworden seien und die Waren an ihre Abnehmer ausgeliefert hätten. Das Urteil Nintendo sei nicht auf ihre Situation übertragbar, da zwischen ihnen und Beverage City & Lifestyle sowie deren Geschäftsführer keine relevante Verbindung bestehe.

15.

Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nach Art. 125 Abs. 1 UMV auf den Wohnsitz des Geschäftsführers der deutschen Gesellschaft stütze, den es als Ankerbeklagten betrachte ( 7 ).

16.

Was zum anderen die in Polen ansässigen Mitbeklagten angehe, beruhe die Lösung im Urteil Nintendo darauf, dass die Beklagten in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, durch eine Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe verbunden gewesen seien, was hier nicht der Fall sei. Denn zwischen Beverage City & Lifestyle und Beverage City Polska bestehe nur ein Lieferverhältnis. Da die Geschäftsführer dieser Gesellschaften nur als jeweilige Vertreter dieser juristischen Personen verklagt würden, bestehe somit keine Beziehung zwischen dem Ankerbeklagten und den in Polen ansässigen Beklagten. Es stelle sich daher die Frage, ob ein Sachzusammenhang in Form einer Lieferkette ausreiche.

17.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Rechtsstreit um die gleichen Marken und die gleichen verletzenden Waren handele, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Fall einer unterschiedlichen Beurteilung des Vertriebs als Verletzungshandlung bestünde, wenn verschiedene Gerichte angerufen würden. Ein solches Risiko könne auch bestehen, wenn dieselben Produkte, die innerhalb der Union vermarktet würden, bei einem Dritten erworben würden. Die Bedingungen für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dürften zudem die Zuständigkeitsregel in Art. 125 UMV nicht aushöhlen.

18.

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist eine „so enge Beziehung“ zwischen den Klagen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gegeben, wenn bei der Verletzungsklage wegen Verletzung einer Unionsmarke der Zusammenhang darin besteht, dass die in einem Mitgliedstaat (hier: Polen) ansässigen Beklagten die eine Unionsmarke verletzenden Waren an eine in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) ansässige Beklagte, deren ebenfalls als Verletzer verklagter gesetzlicher Vertreter der Ankerbeklagte ist, geliefert hat, wenn die Parteien nur über die reine Lieferbeziehung miteinander verbunden sind und weder rechtlich noch tatsächlich ein darüber hinausgehender Zusammenhang besteht?

19.

Die Klägerin, Beverage City Polska und FE, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2023 haben Beverage City & Lifestyle, Beverage City Polska, die Klägerin und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet.

IV. Würdigung

20.

Mit seiner einzigen Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 122 UMV dahin ausgelegt werden kann, dass mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, vor dem Gericht am Wohnsitz eines von ihnen verklagt werden können, bei dem im Rahmen einer Verletzungsklage die vom Inhaber einer Unionsmarke gegen sie erhobenen Klagen anhängig sind, wenn den Beklagten eine materiell identische Verletzung dieser Marke durch jede ihrer Handlungen in einer Lieferkette vorgeworfen wird.

21.

Bei Verletzungsklagen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums beziehen, bietet die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits jetzt nützliche Anhaltspunkte. In diesem Punkt ist daran zu erinnern, dass die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 8 ) durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 gilt, die als „gleichwertig“ bezeichnet werden können ( 9 ). Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ( 10 ), die mit ihren Änderungen durch die UMV kodifiziert wurde ( 11 ).

22.

Im Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht in seiner Eigenschaft als Unionsmarkengericht mit einer Klage wegen Verletzung solcher Marken befasst, die gegen den Verkäufer der angeblich verletzenden Waren in Deutschland, die in Deutschland ansässige Gesellschaft Beverage City & Lifestyle, und gegen deren Hersteller, die in Polen ansässige Gesellschaft Beverage City Polska, sowie gegen deren jeweilige Geschäftsführer gerichtet ist.

23.

Folglich sind für die Frage dieses Gerichts, ob es für die letztgenannte Beklagte und ihren Geschäftsführer international zuständig ist, die Art. 122, 124, 125 und 126 UMV maßgeblich.

24.

Diese Bestimmungen haben gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 den Charakter einer lex specialis ( 12 ).

25.

Somit sind bei Verletzungen gemäß Art. 124 Buchst. a UMV die Unionsmarkengerichte ausschließlich zuständig.

26.

Für Verletzungsklagen sieht Art. 125 Abs. 1 UMV die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats vor, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat ( 13 ).

27.

Dies ist nicht der einzige in der UMV vorgesehene Gerichtsstand. Gemäß Art. 125 Abs. 5 UMV kann auch das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verletzungshandlung begangen wurde, zuständig sein ( 14 ).

28.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Art. 122 Abs. 2 Buchst. a UMV aufgrund dieser besonderen Regel ausdrücklich die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausschließt, der ein Kriterium für die besondere Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vorsieht ( 15 ).

29.

Dagegen verbietet keine besondere Bestimmung der UMV die Anwendung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1215/2012 ( 16 ), der in Nr. 1 eine abgeleitete Zuständigkeitsregel für den Fall vorsieht, dass mehrere Beklagte ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Diese können gemäß dieser Bestimmung vor dem Gericht am Wohnsitz eines von ihnen verklagt werden ( 17 ). Dieser kann manchmal, wie im Ausgangsverfahren, als Ankerbeklagter bezeichnet werden ( 18 ).

30.

Wie vor jedem anderen Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt diese dem Kläger eingeräumte Option einer in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Voraussetzung, nämlich, dass „sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

31.

Diese Anforderung, die zum ersten Mal in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführt wurde, geht auf die Entscheidung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis ( 19 ), zurück. Sie trägt zur Umsetzung eines der Hauptziele dieser Verordnung bei, das in der Verordnung Nr. 1215/2012 ( 20 ) bekräftigt wurde und darin besteht, den reibungslosen Verkehr von Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu gewährleisten. Dieses Ziel gebietet es, Parallelverfahren zu vermeiden ( 21 ).

32.

Da diese Zuständigkeitsregel von der allgemeinen Regel abweicht, die auf dem Wohnsitz des Beklagten basiert, hat der Gerichtshof entschieden, dass ihre Auslegung nicht über die in diesen Verordnungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehen darf ( 22 ).

33.

Der Gerichtshof betonte, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Klagen im Hinblick auf das verfolgte Ziel, unvereinbare Entscheidungen zu vermeiden, zu beurteilen ( 23 ). In diesem Zusammenhang stellte er klar, dass unterschiedliche Entscheidungen, die sich auf eine „gleiche Sach- und Rechtslage“ beziehen, unvereinbar wären ( 24 ).

A.   Zum Begriff „dieselbe Rechtslage“

34.

Ich stelle fest, dass das vorlegende Gericht keine Zweifel an dieser Frage äußert. Sein Vorabentscheidungsersuchen bietet jedoch meiner Meinung nach die Gelegenheit, die Tragweite des Urteils Nintendo ( 25 ), das von den Parteien in ihren schriftlichen Stellungnahmen erörtert wurde, näher zu erläutern.

35.

Im Urteil Nintendo, das eine Klage wegen Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern zum Gegenstand hatte, stellte der Gerichtshof als Kriterium für das Vorliegen derselben Rechtslage auf die Anerkennung des ausschließlichen Rechts zur Nutzung solcher Muster durch die Verordnung Nr. 6/2002 ab. Da dieses ausschließliche Recht in der Union dieselbe Wirkung hat, ist der Umstand, dass das nationale Recht vom nationalen Gericht bei bestimmten Entscheidungen angewandt wird, ohne Belang ( 26 ).

36.

Im Urteil Nintendo betonte der Gerichtshof auch den unterschiedlichen Ansatz im Vergleich zu dem, den er in Bezug auf Patente in seinem Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a. ( 27 ), verfolgt hat, in dem er entschieden hatte, dass die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Klagen für die Beurteilung des Risikos einander widersprechender Entscheidungen unerheblich sind ( 28 ).

37.

In Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens halte ich es daher für angebracht, dass der Gerichtshof klarstellt, dass aufgrund der Übereinstimmung der Bestimmungen von Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002, auf die sich das Urteil Nintendo stützt, mit den Bestimmungen von Art. 9 UMV über die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke ein entsprechendes Ergebnis festzuhalten ist.

38.

Gerade die in den Art. 129 und 130 UMV ( 29 ) sowie in den Art. 88 und 89 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Verpflichtung des zuständigen Gerichts, das nationale Recht anzuwenden, steht der Feststellung ein und derselben Rechtslage aus folgenden Gründen nicht entgegen:

In Art. 9 Abs. 1 und 2 UMV ist das ausschließliche Recht verankert, das dem Inhaber einer Unionsmarke durch deren Eintragung gewährt wird, sowie das Recht, Dritten zu verbieten, sie ohne seine Zustimmung zu nutzen; diese Rechte will der Inhaber durch die Verletzungsklage schützen, und

eine solche Marke hat nach Art. 1 Abs. 2 UMV dieselbe Wirkung in der gesamten Union.

B.   Zum Begriff „dieselbe Sachlage“

39.

Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass zwischen Beverage City & Lifestyle und Beverage City Polska nur ein Lieferverhältnis bestehe und dass diese beiden beklagten Gesellschaften im Unterschied zu den Gesellschaften in der Rechtssache, in der das Urteil Nintendo ergangen sei, nicht demselben Konzern angehörten.

40.

Zwar weist es in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens darauf hin, dass zwischen den in Polen ansässigen Beklagten und dem Ankerbeklagten (dem in Deutschland ansässigen Geschäftsführer der Firma Beverage City & Lifestyle) keine Beziehung bestehe, in seiner Frage stellt es jedoch klar, dass dieser Geschäftsführer „ebenfalls als Verletzer verklagt“ wird.

41.

Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob unter diesen Umständen das Bestehen einer Lieferkette ein hinreichendes Kriterium für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, wird der Gerichtshof ersucht, seine Auslegung des Begriffs „dieselbe Sachlage“ zu ergänzen.

42.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich meines Erachtens einige Gesichtspunkte für die Beurteilung entnehmen.

43.

Im Bereich des Urheberrechts hat der Gerichtshof nämlich im Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer ( 30 ), entschieden, dass es für die Beurteilung der Gefahr widersprechender Entscheidungen in getrennten Verfahren erheblich sein kann, „ob die Beklagten, denen der Urheberrechtsinhaber inhaltlich identische Verletzungen seines Rechts vorwirft, unabhängig voneinander gehandelt haben oder nicht“ ( 31 ).

44.

Auf dem Gebiet des Patentwesens hat der Gerichtshof im Urteil Solvay ( 32 ) entschieden, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang besteht, insbesondere zu berücksichtigen hat, dass mehreren Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils gesondert dieselben Verletzungshandlungen in Bezug auf dieselben Erzeugnisse vorgeworfen werden.

45.

In Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat der Gerichtshof im Urteil Nintendo zunächst festgestellt, dass „die Klägerin der Ausgangsverfahren … [den Beklagten] ähnliche, wenn nicht identische Verletzungshandlungen vor[wirft], die dieselben geschützten Geschmacksmuster betreffen und sich auf dieselben Waren beziehen. Diese werden von der Muttergesellschaft hergestellt, die sie in einigen Mitgliedstaaten im eigenen Namen verkauft, sie aber auch zum Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten an ihre Tochtergesellschaft abgibt.“ ( 33 )

46.

Sodann hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er bereits entschieden hat, dass „in Fällen, in denen beklagte Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, in Einklang mit einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben, die gleiche Sachlage gegeben ist (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C‑539/03, EU:C:2006:458, Rn. 34)“ ( 34 ).

47.

Schließlich hat er daraus gefolgert, dass „dieselbe Sachlage… bei sämtlichen Tätigkeiten der verschiedenen Beklagten vorliegen [muss], einschließlich der Lieferungen der Muttergesellschaft im eigenen Namen. Sie darf sich nicht auf bestimmte Gesichtspunkte oder bestimmte Teile dieser Tätigkeiten beschränken.“ ( 35 )

48.

Meiner Ansicht nach folgt daraus, insbesondere aufgrund der allgemeinen Formulierung dieser Begründung, die mit derjenigen in Rn. 67 desselben Urteils ( 36 ) in Einklang zu bringen ist, dass sich die Prüfungen des nationalen Gerichts hauptsächlich auf die Beziehung zwischen allen begangenen Verletzungshandlungen konzentrieren müssen und nicht auf die Organisations- oder Kapitalbeziehungen zwischen den betroffenen Gesellschaften, die die polnische Regierung und die in Polen ansässigen Beklagten als wesentlich erachten.

49.

Um dem mit Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziel der Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen, insbesondere im Bereich der Unionsmarke mit derselben Wirkung in der gesamten Union, gerecht zu werden, erscheint es mir nämlich gerechtfertigt, als erstes Kriterium die gemeinsame Benutzung eines mit der geschützten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die die behauptete Verletzung kennzeichnet, heranzuziehen ( 37 ). Auf diese Weise wird der Ursprung der Verletzung des älteren Rechts verdeutlicht, zu der die Beklagten durch verschiedene Handlungen beigetragen haben.

50.

In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob diese Handlungen identisch sind, wie z. B. der Verkauf derselben gefälschten Produkte durch einen der Beklagten an einen anderen, der sie weiterverkauft hat ( 38 ). Wie die Kommission und die portugiesische Regierung bin ich der Ansicht, dass zur Stützung des Nachweises derselben Sachlage auch das Bestehen einer Kette von Verletzungshandlungen vorgetragen werden kann, die verschiedene Tatsachen von der Herstellung bis zum Absatz der verletzenden Waren mit oder ohne Hilfe eines Zwischenhändlers umfasst.

51.

Darüber hinaus scheinen mir aus dem Urteil Nintendo zwei weitere Argumente für die These, dass das Fehlen organisatorischer Verbindungen zwischen den beklagten Gesellschaften kein Hindernis für die Bündelung von Klagen vor einem einzigen Gericht darstellen sollte, ableitbar zu sein.

52.

Erstens ist meines Erachtens hervorzuheben, dass der Gerichtshof in diesem Urteil die Frage zu beantworten hatte, ob sich die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts auf Lieferungen erstrecken kann, die nur von einer einzigen Gesellschaft ausgeführt wurden ( 39 ).

53.

Was zweitens das Kriterium des koordinierten Vorgehens betrifft, das nach Ansicht der polnischen Regierung anzuwenden ist, so wird es zwar vom Gerichtshof im Einzelfall tatsächlich herangezogen, doch scheint es nicht als eine besondere Bedingung festgehalten worden zu sein.

54.

Eine gegenteilige Lösung gefährdete zum einen die Einhaltung der Ziele der UMV, nämlich:

nach ihrem vierten Erwägungsgrund im Rahmen der Vereinheitlichung des Unionsmarkenrechts einen einheitlichen Schutz ihrer Wirkungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und

nach den Erwägungsgründen 31 bis 33 widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters dieser Marken durch Entscheidungen der Unionsmarkengerichte zu vermeiden, die „sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken“ ( 40 ).

55.

Zum anderen ermöglichte sie eine Umgehung der besonderen und zwingenden Regeln der UMV. Ich weise jedoch erstens darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber im 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung auf Klagen abgestellt hat, an denen dieselben Parteien beteiligt sind und die in demselben Mitgliedstaat erhoben werden. Dort heißt es „sofern Klagen in verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden, [erscheinen] Bestimmungen angebracht, die sich an den Vorschriften über Rechtshängigkeit und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 orientieren“ ( 41 ).

56.

Zweitens hat der Gerichtshof bereits die Besonderheiten von Markenrechtsstreitigkeiten berücksichtigt, als er die Wendung „[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht“ auslegte ( 42 ).

57.

Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding ( 43 ), für Recht erkannt, dass der in der Verordnung Nr. 207/2009 verwendete Begriff „Niederlassung“ nicht unbedingt mit dem in der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriff identisch ist, da mit diesen Verordnungen Ziele verfolgt werden, die nicht identisch sind. Eine solche Prüfungsmethode scheint mir auf die Verordnung Nr. 1215/2012 und die UMV übertragbar zu sein.

58.

Drittens dürfte die Entscheidung für eine autonome Auslegung, die darauf abzielt, den einheitlichen Charakter der Unionsmarke im Fall einer Verletzung wirksam zu schützen, und die der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom Urteil Kalfelis ( 44 ) vom 27. September 1988 bis zum Urteil Nintendo ( 45 ) entspricht, mit der Entscheidung des Gerichtshofs im Einklang stehen, Lösungen zu formulieren, die auf bestimmte Umstände im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen zugeschnitten sind ( 46 ). Diese Entscheidung folgt nämlich derselben Logik, die darauf abzielt, die Ahndung illegaler Geschäftspraktiken und die Entschädigung von Wirtschaftsakteuren, die durch solche Praktiken geschädigt worden sind, zu fördern und dabei eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten ( 47 ).

59.

In diesem Zusammenhang scheint es mir jedoch ebenso wichtig, die Besonderheit dieser Zuständigkeitsregeln gegen die üblichen Anforderungen an die internationale Zuständigkeit abzuwägen, die von der polnischen Regierung und den in Polen ansässigen Beklagten zu Recht geltend gemacht werden, nämlich die Erleichterung der Ausübung der Verteidigungsrechte und die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln ( 48 ).

60.

Daher ist, wie von der Kommission vorgeschlagen, besonderes Augenmerk auf die Art der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten zu legen. Diese kann nicht nur das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Verletzungsklagen des Klägers bestätigen, sondern auch die vollkommene Vorhersehbarkeit der Verpflichtung offenbaren, für behauptete Verletzungshandlungen mit demselben Ursprung einzustehen ( 49 ).

61.

Dies ist meines Erachtens offensichtlich der Fall, wenn eine Unionsmarke, die Wirkungen in der gesamten Union entfaltet, im Rahmen einer Alleinbezugsvereinbarung auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats identisch oder ähnlich benutzt wird ( 50 ).

62.

Im vorliegenden Fall weise ich mit der Kommission darauf hin, dass das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass die in Deutschland bzw. in Polen ansässigen beklagten Gesellschaften durch das exklusive Vertriebsverhältnis im erstgenannten Mitgliedstaat verbunden waren. Das Risiko, das eine solche Sachlage als identisch qualifiziert wird, um die Zuständigkeit eines einzigen Gerichts für die Entscheidung über Klagen gegen alle an derselben angeblichen Verletzungshandlung Beteiligten zu begründen, konnte diesen Unternehmen nicht verborgen bleiben.

63.

Darüber hinaus könnte sowohl anhand der dem Gerichtshof übermittelten Unterlagen als auch der Antworten der Parteien des Ausgangsverfahrens auf seine Fragen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass die enge Zusammenarbeit der Gesellschaften untereinander auch im Betrieb von zwei Internetseiten ( 51 ) zum Ausdruck kam, deren Domains nur einem der Mitbeklagten gehören und über die durch Verweise zwischen diesen Seiten die streitigen Waren vertrieben wurden.

64.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die Feststellung eines Gerichts, dass die bei ihm anhängigen Klagen gegen verschiedene Akteure gerichtet sind, die jeweils im Rahmen einer Kette von Verletzungshandlungen zur selben Verletzung einer Unionsmarke beigetragen haben, ausreichen kann, um seine Zuständigkeit gegenüber den Mitbeklagten auf der Grundlage von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu begründen.

65.

Folglich wird es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts sein, eine Würdigung der verschiedenen von der klagenden Gesellschaft behaupteten Tatsachen vorzunehmen ( 52 ). Bei dieser Gelegenheit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Stadium der Zuständigkeitsprüfung nicht oder nur sehr eingeschränkt auf die Begründetheit eingehen darf.

66.

Zum anderen hat das angerufene Gericht darauf zu achten, dass die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 es dem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen ( 53 ).

67.

Insoweit bietet die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts, so wie sie formuliert ist ( 54 ), dem Gerichtshof meines Erachtens die Gelegenheit, seine Antwort um Erläuterungen zum Ankerbeklagten zu ergänzen.

C.   Erläuterungen zum Ankerbeklagten

68.

Die Folgen der in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Ausweitung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf andere Beklagte veranlassen mich zu dem Hinweis, dass sich die Prüfung des engen Zusammenhangs zwischen den Klagen, die dazu dient, das Risiko der Umgehung des Gerichtsstands zu begrenzen, unbedingt in erster Linie auf die gegen den Ankerbeklagten gerichteten Klagen erstrecken sollte.

69.

Da diese Verordnung keine Bedingungen für die Wahl des Ankerbeklagten ( 55 ) enthält, hat der Gerichtshof entschieden, dass es, um auszuschließen, dass ein Kläger eine Klage gegen mehrere Beklagte erhebt, nur um einen von ihnen den Gerichten des Staates zu entziehen, in dem er seinen Wohnsitz hat, ausreicht, wenn zwischen den Klagen gegen jeden der Beklagten ein enger Zusammenhang besteht ( 56 ).

70.

Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass auch dann, wenn der Kläger seine Klage gegen den einzigen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat, dieses Gericht gegenüber den anderen Mitbeklagten zuständig bleibt, es sei denn, dass das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers und des genannten Mitbeklagten zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, nachgewiesen wird ( 57 ).

71.

Unabhängig von diesen besonderen Umständen verdeutlichen die Umstände des Ausgangsverfahrens meines Erachtens die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der gegen den Ankerbeklagten erhobenen Klagen und der gegen die Mitbeklagten gerichteten Klagen, da die Mitbeklagten durch die bloße Wahl des Klägers ( 58 ) von der Anwendung der Grundregel ausgeschlossen sind, nach der die internationale Zuständigkeit an ihren Wohnsitz geknüpft ist, und sie bestreiten, dass es überhaupt Verbindungen zwischen ihnen und dem Ankerbeklagten gibt ( 59 ).

72.

Im vorliegenden Fall bereitet die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts in Deutschland zwar keine Schwierigkeiten, sowohl wegen des in einem Bundesland gelegenen Sitzes der deutschen Gesellschaft, die die Waren in diesem Mitgliedstaat vertreibt, als auch wegen des Wohnsitzes ihres Geschäftsführers, des Ankerbeklagten, in einem anderen Bundesland ( 60 ), doch verdient die Tatsache, dass diese Person als Privatperson und nicht in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter dieser Gesellschaft verklagt wurde, besondere Aufmerksamkeit. Allein diese Wahl begründet nämlich die internationale und örtliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.

73.

Es geht natürlich nicht darum, sich mit der Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit oder die Konzentration von Rechtsstreitigkeiten ( 61 ) zu befassen, die weder unter die UMV ( 62 ) noch unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, sondern darum, darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht sich gleichwohl zu vergewissern haben sollte, dass die gegen den Ankerbeklagten gerichteten Klagen auf plausiblen Erwägungen beruhen ( 63 ).

74.

Zur Veranschaulichung ( 64 ) ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter der in Deutschland ansässigen Gesellschaft, der seinen Wohnsitz im Bezirk des vorlegenden Gerichts hat, in seiner Vorlagefrage lediglich klargestellt hat, dass er „ebenfalls als Verletzer verklagt“ werde.

75.

Diese wesentliche Information erklärt meiner Ansicht nach, dass die Klage von Anfang an ausreichend auf die Rolle des gesetzlichen Vertreters der verklagten Gesellschaft gestützt wurde, da – anders als üblich – dieser gesetzliche Vertreter von einem Dritten im Rahmen einer Klage sowohl auf Unterlassung und Verbot der Verletzung des betreffenden Rechts als auch auf Schadensersatz persönlich in Anspruch genommen wird ( 65 ).

76.

In Ermangelung einer solchen Klarstellung wäre es meines Erachtens legitim, die Frage zu stellen, unter welchen Bedingungen eine geordnete Rechtspflege es rechtfertigt, dass die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, die auf dem Ort des Wohnsitzes des Geschäftsführers einer Gesellschaft beruht, auf Klagen gegen eine andere Gesellschaft und ihren Geschäftsführer, der sowohl als gesetzlicher Vertreter dieser Gesellschaft als auch persönlich verklagt wird und seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, ausgeweitet wird.

77.

In solchen Verfahren, die die Verletzung einer einheitlichen Unionsmarke zum Gegenstand haben, scheint es mir in der Praxis denkbar, dass das angerufene Gericht bei der Einreichung der Klageschrift sicherstellt, dass diese den Nachweis enthält, dass die Wahl des angerufenen Gerichts durch die persönliche Beteiligung des gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft an den Verletzungshandlungen gerechtfertigt ist, indem entweder die Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einem geschäftlichen Kontext (oder das Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung der Verletzung ( 66 )) oder die Tatsache nachgewiesen wird, dass dieser Ankerbeklagte vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm ( 67 ).

78.

Vom Kläger hingegen zu verlangen, dass er für seine Wahl des Gerichts recherchiert, von wem die Verletzung der Rechte des Inhabers der geschützten Unionsmarke ausging, geht meines Erachtens über die bloße ab initio erfolgende Prüfung hinaus, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 künstlich geschaffen wurden.

79.

Zwar könnte sich eine solche Option analog zum Markenrecht auf die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Nintendo zur Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 ( 68 ) stützen; eine solche Bestimmung ist erforderlich, wenn die Klage des Klägers verschiedene Verletzungshandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten betrifft ( 69 ). Der Gerichtshof urteilte, dass das angerufene Gericht eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen hat, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht ( 70 ).

80.

Der Gerichtshof war jedoch auch der Ansicht, dass die Auslegung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit nicht mit der Auslegung der Vorschriften über das auf Schadensersatzklagen anwendbare Recht verknüpft ist ( 71 ).

81.

Außerdem würde eine Verpflichtung des Klägers, im Stadium der Antragstellung zu ermitteln, wer der Initiator der Kette von Verletzungshandlungen ist, ihn einer zu schwer zu erfüllenden Beweislast aussetzen und könnte das Ziel der Unionsmarkenrechtsverordnung untergraben, die Rechte eines Inhabers einer Unionsmarke in einem Rahmen zu schützen, der je nach der Wahl des Verfahrens sehr weit gefasst sein kann ( 72 ).

82.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, in seiner Antwort an das vorlegende Gericht hinzuzufügen, dass es auch die Umstände zu prüfen haben wird, die es bei der Einreichung der Anträge ermöglicht haben, die Beteiligung des Geschäftsführers der deutschen Gesellschaft an den Verletzungshandlungen festzustellen, die zu seiner persönlichen Haftung führt.

V. Ergebnis

83.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit Art. 122 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

ist wie folgt auszulegen:

Mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, können vor dem Gericht des Ortes, an dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, bei dem im Rahmen einer Verletzungsklage vom Inhaber einer Unionsmarke Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden, wenn den Beklagten eine materiell identische Verletzung dieser Marke durch jede ihrer Handlungen in einer Lieferkette vorgeworfen wird. Es ist Sache des angerufenen Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände der Akte zu beurteilen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1, im Folgenden: UMV).

( 4 ) Am 19. September 2018, wie in dem vom vorlegenden Gericht übermittelten Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) angegeben. Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist daher gemäß ihrem Art. 66 anwendbar. Vgl. dazu Urteil AMS Neve u. a. (C‑172/18, im Folgenden: Urteil AMS Neve u. a., EU:C:2019:674, Rn. 34 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Das vorlegende Gericht hat ausgeführt, dass Beverage City & Lifestyle und ihr Geschäftsführer MJ die ursprünglich eingelegte Berufung zurückgenommen hätten.

( 6 ) C‑24/16 und C‑25/16, im Folgenden: Urteil Nintendo, EU:C:2017:724.

( 7 ) Dieser Begriff bezeichnet den einzigen Mitbeklagten, dessen Wohnsitz die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. Zu einem früheren Gebrauch vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 56).

( 8 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( 9 ) Vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

( 11 ) Vgl. für einen Rückblick auf die Geschichte der Verordnungen seit der Schaffung der Gemeinschaftsmarke durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 3).

( 12 ) Vgl. Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Diese Wahl wirkt sich auf den Umfang der Zuständigkeit des angerufenen Unionsmarkengerichts aus. Nach Art. 126 Abs. 1 Buchst. a UMV ist das Unionsmarkengericht für die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig. Vgl. entsprechend zur Zuständigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts für die Anordnung der Maßnahmen, die zur Ahndung der Verletzung im gesamten Unionsgebiet erforderlich sind, und nicht nur für den Schaden, der an dem Ort entstanden ist, der seiner Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des Ankerbeklagten zugrunde liegt, Urteil Nintendo (Rn. 61 bis 67).

( 14 ) Zu dem in diesem Absatz genannten alternativen Gerichtsstand siehe Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 41) zu gleichwertigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009, die durch die UMV kodifiziert wurde. Diese verfahrensrechtliche Wahl bestimmt die Reichweite der territorialen Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts, da diese gemäß Art. 126 Abs. 2 UMV auf Handlungen beschränkt ist, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, begangen wurden oder drohen, begangen zu werden. Vgl. in Bezug auf gleichwertige Bestimmungen Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 40).

( 15 ) Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C‑360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 36).

( 16 ) Weder Art. 122 Abs. 2 UMV noch eine andere seiner Bestimmungen nimmt auf diesen Artikel oder die darin enthaltene Zuständigkeitsregel Bezug. Wie sich aus Art. 122 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, ist in Ermangelung eines in dieser Verordnung vorgesehenen Ausschlusses die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 subsidiär. Dasselbe gilt gemäß ihrem Art. 79 in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 zwar einen allgemeinen Rahmen festlegen soll, aber dennoch eine wichtige Ausnahme im Bereich des geistigen Eigentums enthält. Tatsächlich sieht Art. 24 Nr. 4 dieser Verordnung eine Regel über die ausschließliche Zuständigkeit vor, wenn die Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums durch Klage oder Einrede bestritten wird. Zu diesem Punkt enthält die UMV jedoch besondere Bestimmungen: Die Vermutung der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke ist in Art. 127 festgelegt, sofern ihre Rechtsgültigkeit nicht durch eine Widerklage gemäß Art. 128 bestritten wird.

( 17 ) Vgl. zu einem Hinweis auf dieses Erfordernis Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C‑51/97, EU:C:1998:509, Rn. 44 bis 46). Außerdem müssen alle Beklagten ihren Wohnsitz in der Union haben (vgl. Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 52). Ich stelle fest, dass das am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, das sogenannte „Übereinkommen von Lugano II“, in Art. 6 Nr. 1 eine gleichlautende Bestimmung enthält.

( 18 ) Dabei bleibt es trotz der Entwicklung des Verfahrens. Demnach hat die Rücknahme der ursprünglich von ihm, wie im vorliegenden Fall von der von ihm vertretenen Gesellschaft, eingelegten Berufung (vgl. Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge) keine Auswirkung auf die Notwendigkeit, das Bestehen eines engen Zusammenhangs zwischen den Anträgen bei ihrer Einreichung zu prüfen. Vgl. zum Verfahrensstadium, in dem das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zwischen den Anträgen zu beurteilen ist, Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide, EU:C:2015:335, Rn. 28 und 29), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 78 und 79). Zuvor hatte der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C‑103/05, EU:C:2006:471, Rn. 27 und 33), entschieden, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten, wonach die Klage gegen einen Mitbeklagten unzulässig ist, keine Auswirkung auf die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, nunmehr Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, hat. Vgl. auch zur Zuständigkeit eines Unionsmarkengerichts, das mit einer Verletzungsklage befasst ist, die auf eine solche Marke gestützt ist, deren Gültigkeit mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung bestritten wird und die trotz der Klagerücknahme für die Entscheidung über die Gültigkeit dieser Marke fortbesteht, Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 55 und 58), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:366, Nrn. 66 bis 73) zur detaillierten Darstellung der Anwendungsfälle des Grundsatzes der perpetuatio fori.

( 19 ) 189/87, EU:C:1988:459. Vgl. zur Entstehungsgeschichte Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport (C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 53).

( 20 ) Vgl. 26. Erwägungsgrund dieser Verordnung.

( 21 ) Vgl. 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012. Es geht auch darum, die Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten. Vgl. hierzu Art. 45 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wonach die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt wird, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

( 22 ) Vgl. Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport (C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 35), vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74), vom 12. Juli 2012, Solvay (C‑616/10, im Folgenden: Urteil Solvay, EU:C:2012:445, Rn. 21), vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 41), und CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 18).

( 23 ) Siehe insbesondere Urteil Solvay (Rn. 23). Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a. (C‑539/03, EU:C:2006:458, Rn. 26), klargestellt, dass „Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden [können], weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt“. In der Praxis ist es nämlich schwieriger, diesen Gesichtspunkt im Stadium der Antragstellung zu beurteilen als dieselbe Sach- und Rechtslage.

( 24 ) Siehe u. a. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Nintendo (Rn. 45).

( 25 ) Dieses Urteil fügt sich in die Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in bestimmten Rechtsstreitigkeiten über Verstöße gegen das Patent‑, Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht der Union ein. Diese Rechtsprechung berücksichtigt die Besonderheit der Regelungen zum geistigen Eigentum, die darauf abzielen, die ausschließliche Bewahrung dieses immateriellen, für jedermann leicht zugänglichen Eigentums zu gestalten. Vgl. in diesem Sinne die Überlegungen von Kur, A., und Maunsbach, U., „Choice of law and Intellectual Property Rights“, Oslo Law Review, 2019, Bd. 6, Nr. 1, S. 43 bis 61, insbesondere S. 44. Darüber hinaus stützt sich die Entwicklung der Entscheidungen des Gerichtshofs auf das durch das Unionsrecht gewährte Schutzniveau, das die Vermeidung einer Zersplitterung der Rechtsstreitigkeiten einschließt (vgl. hierzu Georgakoudi, N., Les compétences exclusives en matière civile et commerciale: étude de droit international privé, Doktorarbeit, verteidigt am 9. Dezember 2021, insbesondere S. 204, sowie Muir Watt, H., Hashiguchi, M., Nateshan, S., und Sturua, D., „Article 8“, in Magnus, U., und Mankowski, P., European Commentaries on Private International Law, Brussels Ibis Regulation, 2. Aufl., Otto Schmidt, Köln, 2023, S. 359 bis 392, insbesondere Nr. 1 [S. 361], Nr. 3 [S. 362] und Nr. 4 [S. 363]). Zur Entstehungsgeschichte der Harmonisierung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums vgl. Kur, A., und Maunsbach, U., a. a. O., S. 50 und 51.

( 26 ) Vgl. Urteil Nintendo (Rn. 49).

( 27 ) C‑539/03, EU:C:2006:458.

( 28 ) Vgl. Urteil Nintendo (Rn. 46 und 47).

( 29 ) Gemäß Art. 17 UMV in Verbindung mit Art. 129 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 2 UMV werden Anträge auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht als andere Maßnahmen oder Anordnungen in dieser Verordnung nicht autonom geregelt, sondern unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht. Vgl. entsprechend Urteil Nintendo (Rn. 47). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Schadensersatzanspruch in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45) vorgesehen ist. Außerdem ist hinsichtlich des anzuwendenden Rechts Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40) heranzuziehen. Durch diese Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gilt, werden die in Zivil- und Handelssachen anwendbaren Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse und insbesondere diejenigen, die sich aus einer nach dem 11. Januar 2009 erfolgten Verletzung einheitlicher Rechte des geistigen Eigentums ergeben, vereinheitlicht (vgl. Art. 32 dieser Verordnung). Zu einer Klage gegen eine Vielzahl von Beklagten wegen Verletzungshandlungen, die in mehreren Mitgliedstaaten begangen wurden, vgl. Urteil Nintendo (Rn. 98 und 104). Vgl. auch Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 64).

( 30 ) C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 83.

( 31 ) Hervorhebung nur hier.

( 32 ) Rn. 29. Zu den praktischen Folgen bei Nichtanwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 siehe Rn. 28 dieses Urteils.

( 33 ) Urteil Nintendo (Rn. 51). Hervorhebung nur hier.

( 34 ) Urteil Nintendo (Rn. 51). Hervorhebung nur hier.

( 35 ) Urteil Nintendo (Rn. 52). Hervorhebung nur hier.

( 36 ) Der Gerichtshof hat nämlich nur festgestellt, dass „[d]er zweite Beklagte die von ihm vertriebenen Erzeugnisse herstellt und an ihn liefert“.

( 37 ) Vgl. insoweit Art. 9 UMV, aus dem eine Definition der Verletzungshandlungen abgeleitet werden kann, und in diesem Sinne Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 54). Zum Begriff der „Benutzung“ vgl. entsprechend Urteil Nintendo (Rn. 100, 103 und 104).

( 38 ) Vgl. zu diesem Umstand Urteil Solvay (Rn. 29).

( 39 ) Vgl. Urteil Nintendo (Rn. 50 und 51).

( 40 ) Vgl. Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C‑617/15, EU:C:2017:390, Rn. 28).

( 41 ) Hervorhebung nur hier.

( 42 ) Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C‑360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 32, 34 und 37), zu diesem Begriff in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, jetzt Art. 125 Abs. 5 UMV.

( 43 ) C‑617/15, EU:C:2017:390, Rn. 25, 27 und 28. Eine enge Auslegung des Begriffs „Niederlassung“ ist nicht mehr gerechtfertigt, da die UMV vorsieht, dass der Kläger zwischen dem Wohnsitz des Beklagten und dem Gericht am Ort der Rechtsverletzung wählen kann. Darüber hinaus ist die Eigenschaft als Niederlassung nicht an die Bedingung geknüpft, dass die verklagte Gesellschaft direkt oder indirekt an der Begehung der Handlungen beteiligt war, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen (Rn. 40 dieses Urteils).

( 44 ) 189/87, EU:C:1988:459. Siehe Nr. 31der vorliegenden Schlussanträge.

( 45 ) Siehe Fn. 25 dieser Schlussanträge. Es sei darauf hingewiesen, dass nicht auf spätere Urteile zu Verletzungshandlungen Bezug zu nehmen ist (Urteile AMS Neve u. a. und vom 3. März 2022, Acacia, C‑421/20, EU:C:2022:152, in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster), da die Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben worden waren, in dessen Hoheitsgebiet die Verletzungshandlung begangen worden war. Siehe zu diesem alternativen Zuständigkeitskriterium in Bezug auf Unionsmarken Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge.

( 46 ) Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 16 und 23 bis 25) und vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 39 bis 42).

( 47 ) Nach ihrem 16. Erwägungsgrund soll die Verordnung Nr. 1215/2012 den Wohnsitz des Beklagten durch alternative Gerichtsstände ergänzen, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 44/2001 Urteil Solvay (Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 48 ) Vgl.15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 49 ) Zum Vergleich: Urteil der Cour de cassation (Frankreich), 1. Zivilkammer, vom 4. Juli 2018 (Nr. 17-19.384), zitiert von Muir Watt, H., Hashiguchi, M., Nateshan, S., und Sturua, D., a a. O., Fn. 39 (S. 372). Dieses Gericht entschied, dass ein Zusammenhang zwischen den Klagen vorliege, wenn im Rahmen eines Immobiliengeschäfts die Verflechtung der Handlungen bestimmter Mitbeklagter, darunter der Ankerbeklagten, ihre Beziehungen sowie ihre jeweiligen Rollen und die Verantwortlichkeiten zweier von ihnen festgestellt würden.

( 50 ) Die hier gemeinte Hypothese ist die, dass die Beklagten das Zeichen auf die gleiche Art und Weise verwenden. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass ein Beklagter die Verletzungshandlungen seiner Mitbeklagten nicht kennt. Zur Bedeutung der Voraussetzungen, unter denen ein Patentverletzer erkennen kann, dass gegen dasselbe nationale Recht verstoßen wurde, vgl. Heinze, C., und Warmuth, C., „Intellectual property and the Brussels Ibis Regulation“, in Mankowski, P., Research Handbook on the Brussels Ibis Regulation, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2020, S. 147 bis 171, insbesondere S. 167, abrufbar unter folgender Internetadresse: https://www.elgaronline.com/display/edcoll/9781788110785/9781788110785.00011.xml.

( 51 ) Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 47 und 54).

( 52 ) Siehe Fn. 23 der vorliegenden Schlussanträge sowie Urteil Nintendo (Rn. 52).

( 53 ) Vgl. u. a. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 27 bis 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 54 ) Siehe Nrn. 18 und 74 der vorliegenden Schlussanträge.

( 55 ) Außerdem ist keine Hierarchie zwischen den Mitbeklagten oder den Anträgen vorgeschrieben. Zu den Vorschlägen in der Lehre im Sinne einer größeren Strenge vgl. Siaplaouras, P., „Article 8“, in Requejo Isidro, M., Brussels I bis: A Commentary on Regulation (EU) Nr. 1215/2012, Edward Elgar Publishing Limited, Cheltenham, 2022, S. 166 bis 190, insbesondere Nr. 8.17, Fn. 45 (S. 172), sowie Gaudemet-Tallon, H., und Ancel, M.‑E., Compétence et exécution des jugements en Europe, règlements 44/2001 et 1215/2012, Conventions de Bruxelles (1968) et Lugano (1998 et 2007), 6. Aufl., Librairie générale de droit et de jurisprudence, collection „Droit des affaires“, Paris, 2018, Fn. 46 (S. 395).

( 56 ) Vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport (C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. zur Tragweite dieses Urteils Siaplaouras, P., a. a. O., Nrn. 8.37 bis 8.39 (S. 177 und 178). Siehe zum Vergleich Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, wonach auch eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat verklagt werden kann, „wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“ (Hervorhebung nur hier).

( 57 ) Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 33). Zum Erfordernis von Nachweisen für die Kollusion zwischen den Parteien vgl. Rn. 32 dieses Urteils. Im Übrigen haben einige Autoren auf die Änderung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen. Vgl. hierzu die Anmerkung von Siaplaouras, P., a. a. O., Nr. 8.40 (S. 178).

( 58 ) Vgl. in diesem Sinne Muir Watt, H., Hashiguchi, M., Nateshan, S., und Sturua, D., a. a. O., Rn. 22 (S. 371).

( 59 ) Vgl. Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.

( 60 ) Vgl. Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge.

( 61 ) Vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist klarzustellen, dass wie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Art. 125 Abs. 1 UMV die Gerichte des Mitgliedstaats bestimmt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

( 62 ) Art. 123 Abs. 1 UMV sieht lediglich vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz [benennen], die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen“.

( 63 ) Im Einklang mit den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 11. Oktober 2007, Freeport (C‑98/06, EU:C:2007:595), und vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C‑103/05, EU:C:2006:471), geht es nicht darum, dass das angerufene Gericht die Begründetheit der Anträge oder deren Zulässigkeit nach nationalem Recht prüfen soll. Siehe hierzu auch die Fundstellen in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge.

( 64 ) Vgl. zu einer Situation, in der die Klägerinnen ihre Klage darauf gestützt hatten, dass der betreffende Unfall auf Fehler bei der Konzeption und Herstellung des Hubschraubers zurückzuführen sei, und gegen einen Beklagten Klage erhoben, der in keinem Zusammenhang mit diesen Kriterien stand, Urteil des High Court of Justice (England & Wales), Queen‘s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen‘s Bench [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich) vom 29. Mai 2020, Senior Taxi Aereo Executivo LTDA & Ors v Agusta Westland S.p.A & Ors, abrufbar unter: https://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Comm/2020/1348.html. Diese Entscheidung wurde kommentiert von Muir Watt, H., Hashiguchi, M., Nateshan, S., und Sturua, D., a. a. O., Rn. 20 (S. 370), James, M., „Claims against anchor defendant subject to merits test under Recast Brussels Regulation (High Court)“, Practical Law UK, Thomas Reuters, 10. Juni 2020, sowie Pertoldi, A., und McIntosch, M., „High Court holds claim against anchor defendant must satisfy merits test if it is to be used to establish jurisdiction against co-defendants und recast Brussels Regulation“, abrufbar unter folgender Internetadresse: https://hsfnotes.com/litigation/2020/06/30/high-court-holds-claim-against-anchor-defendant-must-satisfy-merits-test-if-it-is-to-be-used-to-establish-jurisdiction-against-co-defendants-under-recast-brussels-regulation/. Vgl. auch Urteil der Cour de cassation, Kammer für Handelssachen, vom 26. Februar 2020 (Nr. 18-21.144), zitiert nach Muir Watt, H., Hashiguchi, M., Nateshan, S., und Sturua, D., a. a. O., Nr. 19 (S. 369), in dem dieses Gericht das Urteil der Cour d'appel de Paris (Frankreich) vom 5. Juni 2018 unter Verweis auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in vollem Umfang mit der Begründung aufhob, dass kein Antrag gegen eine der verklagten Parteien gestellt worden war.

( 65 ) Nach meiner Kenntnis hatte der Gerichtshof über einen solchen Fall noch nicht zu entscheiden. Zum Begriff „Störer“, der es im deutschen Recht erlaubt, die Haftung des Geschäftsführers geltend zu machen, vgl. Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 120 bis 123). In einem solchen Fall kann er nur auf Unterlassung und Verbot der Verletzung des betreffenden Rechts verklagt werden.

( 66 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 120).

( 67 ) Vgl. hierzu Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48.

( 68 ) Nach dieser Bestimmung ist „[b]ei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums … auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde“.

( 69 ) Vgl. zu einer Zusammenfassung der Auslegung des Gerichtshofs Urteil vom 3. März 2022, Acacia (C‑421/20, EU:C:2022:152, Rn. 48), und zur Nichtübertragbarkeit dieser Auslegung auf den Fall, dass sich der Inhaber des geschützten Rechts dafür entscheidet, eine gezielte Klage gegen in einem einzigen Mitgliedstaat begangene Verletzungshandlungen zu erheben, Rn. 49 dieses Urteils.

( 70 ) Vgl. Urteil Nintendo (Rn. 103).

( 71 ) Vgl. Urteil AMS Neve u. a. (Rn. 63 und 64).

( 72 ) Zum Vergleich: Urteile AMS Neve u. a. und vom 3. März 2022, Acacia (C‑421/20, EU:C:2022:152).