SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 7. September 2023 ( 1 )

Rechtssache C‑822/21

Republik Lettland

gegen

Königreich Schweden

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2014/49/EU – Einlagensicherungssysteme – Nichtübertragung der Beiträge auf den Einlagensicherungsfonds – Praktische Wirksamkeit – Loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“

I. Einleitung

1.

Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage wirft die Republik Lettland dem Königreich Schweden vor, gegen die ihm nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme ( 2 ) obliegenden Verpflichtungen verstoßen zu haben. Konkret betrifft diese Klage die Modalitäten für die Erhebung des Beitrags, der von bestimmten Banken jährlich an das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats errichtete Einlagensicherungssystem geschuldet wird, und zwar im Zusammenhang mit Veräußerungen von sich in anderen Mitgliedstaaten befindlichen Bankzweigstellen; dies führt nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 dazu, dass die Beiträge, die für diese Zweigstellen in den zwölf Monaten vor der Veräußerung an das Einlagensicherungssystem des Sitzes der Bank gezahlt wurden, auf die nach diesen Veräußerungen zuständigen nationalen Einlagensicherungssysteme übertragen werden. Die Republik Lettland rügt ferner, das Königreich Schweden habe dadurch, dass es die Übertragung dieser Beiträge verweigert habe, gegen seine Pflichten aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, indem es die Integration des Binnenmarkts beeinträchtigt habe und damit den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ( 3 ) zwischen den Mitgliedstaaten untergraben habe.

2.

Zur Unterstützung der Republik Lettland sind die Republik Estland, die Republik Litauen und die Europäische Kommission dem Rechtsstreit beigetreten. Der Sitz der Bank befand sich nämlich in Schweden, und die veräußerten Zweigstellen lagen in Estland, Lettland und Litauen.

3.

Da es wenige Vertragsverletzungsklagen zwischen Mitgliedstaaten gibt ( 4 ), wird diese Rechtssache dem Gerichtshof die Gelegenheit bieten, nähere Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 259 AEUV zu machen.

4.

Am Ende meiner Ausführungen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Klage für zulässig zu erklären, sie aber unter Berücksichtigung dessen, dass eine rein teleologische Auslegung einer Richtlinie keine Vertragsverletzungsklage stützen kann, wenn die eindeutigen Bestimmungen dieser Richtlinie wörtlich umgesetzt worden sind und keine allgemeine und verfestigte gegenteilige Praxis nachgewiesen worden ist, in der Sache zurückzuweisen.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Richtlinie 2014/49

5.

Folgende Bestimmungen der Richtlinie 2014/49 kommen zur Anwendung: die Erwägungsgründe 3 und 37, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, 2, 6 und 8, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 bis 4.

B.   Schwedisches Recht

6.

Art. 13 der Lag om insättningsgaranti (Gesetz über die Einlagensicherung) ( 5 ) vom 20. Dezember 1995 sieht vor, dass die Sicherungsbehörde die Höhe der fälligen Beiträge jährlich durch Entscheidung bestimmt und dass diese innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung zu entrichten sind.

7.

Nach Art. 14 dieses Gesetzes werden dann, wenn ein Kreditinstitut ganz oder zum Teil übertragen wird und einem anderen Einlagensicherungssystem angehören wird, die Beiträge, die von ihm in den zwölf Monaten vor der Übertragung entrichtet wurden, auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen.

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren

8.

Ein europäischer Finanzdienstleistungskonzern, der seinen Gesellschaftssitz in Schweden hatte (die Nordea Bank AB) und die für die Einlagensicherung fälligen Beiträge – auch für seine in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen – an das schwedische Einlagensicherungssystem entrichtete, wurde in den Jahren 2017 und 2018 umstrukturiert.

9.

Am 1. Oktober 2017 wurden drei Zweigstellen ( 6 ) dieses Konzerns, die in Estland, Lettland und Litauen lagen, an eine andere Bank veräußert. Die Einlagensicherungsbehörden dieser Mitgliedstaaten beantragten bei der schwedischen Einlagensicherungsbehörde jeweils die Übertragung der für jede veräußerte Zweigstelle entrichteten Beiträge. Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2017 lehnte diese Behörde die Anträge ab und begründete dies damit, dass in den zwölf Monaten vor dem 1. Oktober 2017 keine Beiträge entrichtet worden seien.

10.

Am 1. Oktober 2018 verlegte die Nordea Bank, die Veräußerin der betreffenden Zweigstellen, ihren Gesellschaftssitz von Schweden nach Finnland. Auf Antrag der finnischen Einlagensicherungsbehörde übertrug die schwedische Einlagensicherungsbehörde am 4. Oktober und 13. November 2018 die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor dem 1. Oktober 2018 von diesem Finanzdienstleistungskonzern entrichtet worden waren.

11.

In Schweden sind die Beiträge an das Einlagensicherungssystem für die Zeit von Januar bis Dezember innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Sicherungsbehörde über die Festlegung der Höhe fällig ( 7 ). Für das Jahr 2016 datiert die jährliche Entscheidung dieser Behörde vom 2. September 2016, und die Nordea Bank entrichtete ihren Beitrag am 30. September 2016 ( 8 ). Im Jahr 2017 erließ die Behörde ihre Entscheidung am 14. September 2017, und die Beiträge wurden am 13. Oktober 2017 ( 9 ) gezahlt. Im Jahr 2018 datiert die jährliche Entscheidung der Behörde vom 27. September 2018, und die Nordea Bank entrichtete ihre Beiträge am 28. September 2018 ( 10 ).

12.

Die Republik Lettland und die Republik Litauen fochten die Entscheidung, mit der die Übertragung der Beiträge vom schwedischen Einlagensicherungssystem abgelehnt wurde, nicht vor den schwedischen Gerichten an.

13.

Die Anfechtung der ablehnenden Entscheidung durch die Republik Estland wurde dagegen durch ein bestätigendes Urteil des Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden) vom 15. Mai 2018 zurückgewiesen; zur Begründung wurde angeführt, dass das Unionsrecht im schwedischen Recht richtig umgesetzt werde. In einem Urteil vom 7. November 2018 ließ es der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) nicht zu, dass die Republik Estland gegen dieses bestätigende Urteil einen Rechtsbehelf einlegte, und wies ihren Antrag auf Vorabentscheidung zurück, weil er der Auffassung war, dass der Rechtsstreit keine Auslegung des Unionsrechts betreffe, der eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs erfordere.

14.

In Beantwortung eines Schreibens, das die lettische Einlagensicherungsbehörde am 27. März 2019 an die Kommission gerichtet hatte, räumt diese in einem Schreiben vom 9. Oktober 2020 ein, dass die unvollständige Formulierung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 im Wesentlichen keine spezifischen Szenarien zum Tätigwerden für die Fälle vorsehe, in denen eine nationale Einlagensicherungsbehörde Entscheidungen getroffen hat wie diejenige, die Frist für die Zahlung der Beiträge zu verlängern, wodurch mithin abweichende Auslegungen möglich würden.

15.

Die estnische, die lettische und die litauische Einlagensicherungsbehörde strengten ein Vermittlungsverfahren mit der schwedischen Einlagensicherungsbehörde unter der Ägide der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) an, das die Sache mangels Einigung im Laufe des Jahres 2019 abschloss.

16.

Gemäß Art. 259 Abs. 2 und 3 AEUV befasste die Republik Lettland am 10. Mai 2021 die Kommission mit einem Antrag auf Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (im Folgenden: ursprüngliche Beschwerde). Nachdem die Kommission das Königreich Schweden aufgefordert hatte, sich zu äußern, und die Parteien angehört hatte, gab sie am 30. Juli 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Darin vertrat sie die Auffassung, dass das Königreich Schweden durch seine Weigerung, die von der Nordea Bank in den zwölf Monaten vor der Veräußerung für ihre lettische Zweigstelle entrichteten Beiträge auf das lettische Einlagensicherungssystem zu übertragen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49 verstoßen habe. Den angeblichen Verstoß des Königreichs Schweden gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sah die Kommission dagegen nicht als gegeben an.

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

17.

Mit Klageschrift vom 30. Dezember 2021 befasste die Republik Lettland den Gerichtshof mit einer gegen das Königreich Schweden gerichteten Vertragsverletzungsklage und beantragte,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 verstoßen hat, dass es durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß dieser Bestimmung berechneten Beiträge auf das lettische Einlagensicherungssystem zu übertragen, dem Ziel der Richtlinie 2014/49 zuwidergehandelt und die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen nicht gewährleistet hat;

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass es durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 berechneten Beiträge auf das lettische Einlagensicherungssystem zu übertragen, die Integration des Binnenmarkts beeinträchtigt und damit das gegenseitige Vertrauen ( 11 ) zwischen den Mitgliedstaaten untergräbt, das eine Voraussetzung für die grenzüberschreitende Integration ist;

sollte der Gerichtshof feststellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 und Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dem Königreich Schweden die Verpflichtung aufzuerlegen, den festgestellten Verstoß abzustellen, indem das schwedische Einlagensicherungssystem den vollen Betrag der von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 berechneten Beiträge auf das lettische Einlagensicherungssystem überträgt;

für den Fall, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 eng ausgelegt werden kann, dessen Vereinbarkeit mit dem Ziel der Richtlinie 2014/49 und die Verpflichtung des schwedischen Einlagensicherungssystems, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank gezahlten Beiträge auf das lettische Einlagensicherungssystem zu übertragen, festzustellen;

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18.

Mit Entscheidungen vom 19., 25. und 30. Mai 2022 wurden die Republik Estland, die Republik Litauen und die Kommission jeweils als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Republik Lettland zugelassen.

19.

Während die Republik Litauen alle Klageanträge unterstützt, unterstützt die Republik Estland nur den ersten und den dritten Antrag und die Kommission nur den ersten Antrag.

20.

Das Königreich Schweden beantragt,

die Klage abzuweisen,

der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

V. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

A.   Zur Zulässigkeit

21.

Das Königreich Schweden stellt sich vorab die Frage, ob seine Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage in Frage gestellt werden kann, obwohl die Republik Lettland zum einen die Möglichkeit gehabt habe, die Entscheidung der schwedischen Einlagensicherungsbehörde vor den nationalen schwedischen Gerichten anzufechten; zum anderen sei eine Vertragsverletzungsklage unzulässig, wenn damit lediglich eine Auslegung des Unionsrechts begehrt werde. Darüber hinaus handele es sich um eine Mindestharmonisierungsvorschrift.

22.

Was die erste Rüge betreffend einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 anbelangt, vertritt das Königreich Schweden die Auffassung, dass die Republik Lettland den Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren geändert habe, indem sie nicht auf Art. 10 dieser Richtlinie Bezug genommen habe, der in der Anhörung genannt worden sei, die von der Kommission am 1. Juli 2021 zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten organisiert worden sei.

23.

Das Königreich Schweden macht geltend, dass die zweite Rüge, mit der ein Verstoß gegen den auf Art. 4 Abs. 3 EUV gestützten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vorgebracht wird, zurückzuweisen sei, da sich die Republik Lettland im Verwaltungsverfahren auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt habe, und zwar im Hinblick darauf, wie mit der Republik Finnland verfahren worden sei, deren Einlagensicherungssystem sich in der gleichen Lage befinde wie das lettische Einlagensicherungssystem.

24.

Hinsichtlich des Antrags der Republik Lettland betreffend die Übertragung der Beiträge vom schwedischen auf das lettische Einlagensicherungssystem führt das Königreich Schweden aus, dass die Zahlung einer Entschädigung nicht Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage sein könne.

25.

Die Republik Lettland entgegnet zum einen, dass die Richtlinie 2014/49 auch im Fall einer Mindestharmonisierungsvorschrift so auszulegen sei, dass die Erreichung ihres Ziels, die Stabilität des Bankensystems zu verbessern und den Schutz der Einleger sicherzustellen, gewährleistet wird. Zum anderen sei die Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV nicht von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig.

26.

Hinsichtlich ihres ersten Antrags auf Feststellung einer Vertragsverletzung führt die Republik Lettland aus, sie habe den Streitgegenstand nicht geändert. Dieser sei im Verhältnis zu ihrer ursprünglichen Beschwerde weder erweitert noch geändert worden; diese Beschwerde stütze sich auf Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49. Darin werde davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung zu den Vertragsverletzungsklagen der Kommission, die keine völlige Übereinstimmung zwischen der Bezeichnung der Rügen im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Klageanträgen verlange, entsprechend anzuwenden sei, sofern der Gegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben sei, weder erweitert noch geändert worden sei.

27.

Zu ihrem dritten Antrag macht die Republik Lettland geltend, dass die dem Königreich Schweden vorgeworfene Vertragsverletzung nicht nur festgestellt werden müsse, sondern auch enden müsse. Diese Beendigung könne nur in Form der Zahlung der verweigerten Beiträge an das lettische Einlagensicherungssystem erfolgen; dies stelle keine Entschädigung dar.

B.   Zum Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49

28.

Die Republik Lettland bestreitet nicht, dass die Umsetzung durch das Königreich Schweden tatsächlich erfolgt ist. Ihres Erachtens ist Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 nicht förmlich und wörtlich auszulegen, wie es das Königreich Schweden getan habe, sondern in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie. Die Vertragsverletzung sei dadurch gekennzeichnet, dass die für die Tätigkeiten der lettischen Zweigstelle erhobenen Beiträge nicht übertragen worden seien.

29.

Ihres Erachtens ist Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49, wonach dann, wenn „ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem [verlässt] und … sich einem anderen Einlagensicherungssystem [anschließt], … die Beiträge … auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen [werden]“, nämlich unter Berücksichtigung seines Kontexts und der verfolgten Ziele auszulegen. Der dritte Erwägungsgrund dieser Richtlinie sei insoweit eindeutig, da in ihm ausgeführt werde, dass diese „Richtlinie … sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute [beiträgt] und … gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger [erhöht]“. Hieraus leitet die Republik Lettland ab, dass bei einem Wechsel der Einlagensicherungssysteme das Einlagensicherungssystem des Aufnahmestaats die Beiträge erhalten müsse, die für die übertragenen Tätigkeiten für einen Zeitraum von zwölf Monaten berechnet und gefordert wurden, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie tatsächlich entrichtet wurden. Die förmliche Auslegung dieses Artikels durch das Königreich Schweden nehme der Richtlinie 2014/49 ihre Wirksamkeit, und zwar umso mehr, als dieser Mitgliedstaat eine über ein Jahr hinausgehende Frist für die Beitragszahlung einräume.

30.

Die Republik Lettland fügt hinzu, dass die Systematik des durch die Richtlinie 2014/49 eingerichteten Mechanismus darin besteht, dass die Beiträge für die zwölf Monate vor Übertragung der Tätigkeit auf das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übertragen werden, weil dieser ab dem Zeitpunkt der Übertragung für die Zahlung der den von dieser Tätigkeit betroffenen Einlegern geschuldeten Garantie haftbar werde. Ein ähnlicher Mechanismus werde angewendet, wenn den Einlegern einer Zweigstelle Erstattungen zu zahlen seien: Dies erfolge durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf Anweisung des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats, das vor der Zahlung an die Einleger die erforderliche Finanzierung bereitzustellen habe und die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entstandenen Kosten erstatten müsse.

31.

Die Kommission unterstützt die Argumentation der Republik Lettland und präzisiert, dass Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49, der einen mindestens jährlichen Beitrag vorsieht, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zu sehen sei. Denn diese beiden Bestimmungen seien in ganz grundlegender Weise miteinander verbunden, um die Ziele dieser Richtlinie zu gewährleisten, insbesondere die im 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erwähnte Solidarität unter den Kreditinstituten bei einem Ausfall ( 12 ). Die Beiträge seien als Gegenstück zur Einlagensicherung für einen bestimmten Zeitraum gedacht gewesen und müssten daher übertragen werden, wenn die Last der Garantie auf ein anderes Einlagensicherungssystem übergehe.

32.

Die Republik Estland und die Republik Litauen schließen sich dem Vorbringen der Republik Lettland an, da es das schwedische Einlagensicherungssystem nach der Veräußerung der sich auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befindlichen Zweigstellen mit derselben Begründung verweigert habe, die für die Tätigkeiten dieser Zweigstellen erhobenen Beiträge zu übertragen.

33.

Das Königreich Schweden macht dagegen geltend, dass die teleologische Auslegung nicht dazu verwendet werden könne, um eine Lücke in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49, der keine abschließende Lösung hinsichtlich der Übertragung von Mitteln von einem System auf ein anderes vorsehe, zu schließen. Dieser Artikel müsse umformuliert werden, um die nicht geregelten Fälle zu berücksichtigen, wie dies die EBA und das European Forum of Deposit Insurers ( 13 ) vorgeschlagen hätten. Das Königreich Schweden bestreitet auch – insbesondere wegen der fehlenden Proportion zwischen der Höhe der von einem Kreditinstitut garantierten Einlagen und der Mindesthöhe der Beiträge –, die Tragweite, die die Kommission den Folgen einer wörtlichen Auslegung dieses Artikels im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarkts und die Beeinträchtigung des Vertrauens gegenüber dem Einlagensicherungssystem und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beimesse. Ob ein Zusammenhang zwischen der Übertragung der Tätigkeiten und damit des Risikos auf einen anderen Mitgliedstaat und der Übertragung der Beiträge besteht, sei nicht eindeutig geregelt.

34.

Nach Auffassung des Königreichs Schweden ist die Formulierung von Art. 10 der Richtlinie 2014/49 im Unionsrecht üblich und verlange weder einen spezifischen Zahlungszeitpunkt noch, dass sich der mindestens jährlich erhobene Beitrag auf einen spezifischen Beitragszeitraum beziehe (insbesondere im Fall einer Streitigkeit über die Beitragshöhe).

35.

Das Königreich Schweden weist darauf hin, dass die Argumentation eine Inkohärenz aufweise. Denn wenn die Zahlung unter Berücksichtigung des Beitragszeitraums erfolgen müsse (nicht wörtliche Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49), sei der Zeitpunkt der mindestens jährlichen Zahlung nicht mehr von Bedeutung.

C.   Zum Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV

36.

Die Republik Lettland führt aus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem in Art. 4 Abs. 3 EUV geschützten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zum einen eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnehme, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Tragweite und Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, sowie die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen; zum anderen seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig zu respektieren und sich bei der Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Hieraus leitet sie ab, dass die Weigerung des schwedischen Einlagensicherungssystems, diejenigen Beiträge, die es für die lettische Zweigstelle erhalten hat, auf das lettische Einlagensicherungssystem zu übertragen, dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufe, da es das schwedische Einlagensicherungssystem in einer vergleichbaren rechtlichen Situation akzeptiert habe, Beiträge auf das finnische Einlagensicherungssystem zu übertragen.

37.

Dagegen bestreitet das Königreich Schweden, dass es einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit darstellen könne, wenn Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 wörtlich angewendet werde. Darüber hinaus sei in den meisten Fällen von Beitragsübertragungen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigt worden. Den Antrag des finnischen Einlagensicherungssystems habe es anders behandelt, da in den zwölf Monaten vor der Verlegung des Gesellschaftssitzes Beiträge entrichtet worden seien.

VI. Analyse

A.   Zur Zulässigkeit

38.

Was erstens den Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage betrifft, ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf zwei Punkte eindeutig.

39.

Zum einen weist der Gerichtshof darauf hin, dass das in Art. 259 AEUV vorgesehene Verfahren darauf abzielt, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen ( 14 ). Hieraus zieht er die Schlussfolgerung, dass eine Klage nach diesem Artikel, die sich gegen zukünftige und mögliche Verstöße richtet oder mit der lediglich um eine Auslegung des Unionsrechts ersucht wird, unzulässig ist ( 15 ).

40.

Entgegen den Ausführungen des Königreichs Schweden ist daher die Vertragsverletzungsklage der Republik Lettland, die sich gegen das Verhalten des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Zahlung der Beiträge vom schwedischen Einlagensicherungssystem auf das lettische Einlagensicherungssystem richtet, zulässig. Denn sie zielt darauf ab, eine in der Vergangenheit liegende Vertragsverletzung festzustellen. Nur aus diesem Grund macht die Republik Lettland vor dem Gerichtshof eine Auslegung der Richtlinie 2014/49 hinsichtlich der Art und Weise geltend, in der die Übertragung von Beiträgen zu erfolgen hat, wenn Tätigkeiten in Verbindung mit Einlagen zwischen zwei Mitgliedstaaten übertragen werden. Darüber hinaus wurde diese Auslegung der Richtlinie zumindest teilweise von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. Juli 2021 aufgegriffen. Außerdem wird nicht bestritten, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 vom Königreich Schweden umgesetzt wurde. Daher erscheint mir die erste Rüge der Klage der Republik Lettland zulässig, da sie den Gerichtshof nicht um die Auslegung einer Richtlinie ersucht, sondern um die Feststellung, dass gegen eine Bestimmung einer Richtlinie, wie sie von diesem Mitgliedstaat und der Kommission ausgelegt wird, verstoßen wird.

41.

Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass mit einer Vertragsverletzungsklage vom ihm nichts anderes verlangt werden kann als die Feststellung des Vorliegens der behaupteten Vertragsverletzung im Hinblick auf deren Beendigung; insbesondere kann von ihm nicht verlangt werden, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen ( 16 ).

42.

Die Republik Lettland beschränkt sich jedoch nicht darauf, die Feststellung der behaupteten Vertragsverletzung zu beantragen, sondern begehrt vom Gerichtshof auch, dem Königreich Schweden gegenüber anzuordnen, die für die Tätigkeiten der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank an das schwedische Einlagensicherungssystem entrichteten Beiträge auf das lettische Einlagensicherungssystem zu übertragen, einschließlich, hilfsweise, dann, wenn der Gerichtshof einer engen Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 folgen sollte. Folglich sind die Anträge der Republik Lettland hinsichtlich der Übertragung der Beiträge zwischen dem schwedischen und dem lettischen Einlagensicherungssystem für unzulässig zu erklären.

43.

Was zweitens die Frage betrifft, ob der Streitgegenstand zwischen dem Vorverfahren und dem gerichtlichen Verfahren geändert wurde, ist festzuhalten, dass sich in einem Kontext, der durch die geringe Anzahl an Vertragsverletzungsklagen zwischen Staaten ( 17 ) gekennzeichnet ist, die Frage niemals gestellt hat, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich von Vertragsverletzungsklagen, die von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhoben wurden, entsprechend angewendet werden kann. Die vorliegende Rechtssache wird dem Gerichtshof Gelegenheit bieten, dies zu klären.

44.

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass in einem Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben soll, zum einen seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen. Hieraus folgt, dass der Gegenstand einer gemäß Art. 258 AEUV erhobenen Klage durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird und daher im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erweitert werden kann ( 18 ).

45.

Der Gerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen, so dass er eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann; die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat ( 19 ). Dieses Erfordernis kann aber nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Gegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist ( 20 ).

46.

Allerdings sieht Art. 259 Abs. 4 AEUV vor, dass dann, wenn binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrags des Mitgliedstaats keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vorliegt, diesem nicht die Möglichkeit genommen wird, vor dem Gerichtshof zu klagen. In diesem Fall kann die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht dazu dienen, den Gegenstand der Erörterungen zu umschreiben.

47.

Da sich aus Art. 259 Abs. 2 AEUV ergibt, dass das Vorverfahren bei einer Vertragsverletzungsklage eines Mitgliedstaats gegen einen anderen verpflichtend ist, könnte meines Erachtens der erste Teil der Überlegungen ( 21 ) im Rahmen dieses Verfahrens voll und ganz übertragen werden. Um den Streitgegenstand einzugrenzen, sollten hingegen in erster Linie der Antrag des Mitgliedstaats sowie, falls eine solche abgegeben wurde, die mit Gründen versehene Stellungnahme berücksichtigt werden.

48.

Was die erste behauptete Vertragsverletzung betrifft, war somit entgegen dem Vorbringen des Königreichs Schweden Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49 nur im Wege einer Betrachtung zur Stützung der teleologischen Auslegung von Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie Teil der Erörterungen im Vorverfahren auf Initiative der Republik Lettland, wie aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission hervorgeht. Zudem wird er weder im Antrag der ursprünglichen Beschwerde noch in den Klageanträgen der Republik Lettland genannt. Darüber hinaus wurde auf diesen Art. 10 mit ähnlichen Formulierungen in der Klageschrift und der ursprünglichen Beschwerde Bezug genommen, ohne dass ein Verstoß gegen diesen Artikel gerügt worden wäre. Daher ist die erste Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

49.

Im Hinblick auf die zweite Vertragsverletzung betreffend den Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geht entgegen der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgenommenen Zusammenfassung der Anträge der Republik Lettland aus der ursprünglichen Beschwerde der Republik Lettland hervor, dass zur Stützung dieser Rüge sowohl geltend gemacht wurde, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 vom Königreich Schweden angeblich falsch ausgelegt worden sei, und dadurch die Ziele dieser Richtlinie missachtet worden seien, als auch, dass das lettische und das finnische Einlagensicherungssystem nicht gleich behandelt worden seien. Mithin war das Königreich Schweden in der Lage, sein Vorbringen zu diesen beiden Punkten geltend zu machen, und der Streitgegenstand wurde im gerichtlichen Verfahren weder geändert noch erweitert. Die zweite Einrede der Unzulässigkeit ist ebenfalls zurückzuweisen.

50.

Was den Umstand angeht, dass der nationale Rechtsweg nicht erschöpft war, sind sich die Parteien, auch das Königreich Schweden in seiner Gegenerwiderung, einig, dass Art. 259 AEUV keine derartige Bedingung aufstellt. Die dritte Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen.

B.   Zu der auf Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 gestützten Rüge

51.

Es ist unbestreitbar, dass das Königreich Schweden Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 wörtlich in sein nationales Recht umgesetzt hat, indem es in Art. 14 des Gesetzes über die Einlagensicherung vorsieht, dass im Fall einer Übertragung eines Kreditinstituts, die zur Folge hat, dass dieses Institut unter ein anderes Einlagensicherungssystem fällt, die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor dieser Übertragung gezahlt wurden, auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen werden. Das Königreich Schweden hat diese Regel angewendet und dabei den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge berücksichtigt, wie es Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 vorsieht. Dies wirkte sich so aus, dass auf das estnische, das lettische und das litauische Einlagensicherungssystem keine Beiträge übertragen wurden, da Beiträge zu einem Zeitpunkt vor oder nach dem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Übertragung des Instituts gezahlt wurden, und eine zweifache Übertragung zugunsten des finnischen Einlagensicherungssystems stattfand.

52.

Die Republik Lettland, unterstützt von der Kommission sowie von der Republik Estland und der Republik Litauen, macht hauptsächlich geltend, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 nicht wörtlich, sondern rein teleologisch auszulegen sei. Dabei stützt sie sich auf eine Zusammenschau dieser Bestimmung mit Art. 10 der Richtlinie sowie auf die Ziele der Richtlinie, die in ihren Erwägungsgründen 3 und 37 genannt sind, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarkts unter Erhöhung der Stabilität des Bankensystems und des Schutzes der Einleger und die Schaffung einer Solidarität unter allen Kreditinstituten eines bestimmten Finanzmarkts. Die Republik Lettland sowie die Republik Estland, die Republik Litauen und die Kommission ziehen hieraus die Schlussfolgerung, dass die Übertragung der Beiträge dem Übergang der Haftung zwischen den Einlagensicherungssystemen nach der Übertragung eines Kreditinstituts entsprechen müsse.

53.

Erstens scheint die Zusammenschau von Art. 14 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 auf den ersten Blick die Annahme zuzulassen, dass entweder die Zahlung des Beitrags an das Einlagensicherungssystem jedes Jahr an einem fixen Zeitpunkt zu erfolgen hat oder dass diese Zahlung den für die zwölf vorangegangenen Monate fälligen Beitrag zu umfassen hat.

54.

Die Entrichtung der Beiträge zu einem fixen Zeitpunkt erfordert, dass an allen Tagen des Jahres Zahlungen durchgeführt werden können, was nicht zwangsläufig möglich ist.

55.

Auf der Grundlage dieser Zusammenschau von Art. 14 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 anzunehmen, dass der zu übertragende Beitrag derjenige ist, der für die zwölf Monate vor der Übertragung des Kreditinstituts fällig ist, kommt der Verwendung einer unlogischen Überlegung gleich, da es, wie das Königreich Schweden ausführt, dann, wenn der geschuldete Betrag einem Zeitraum (den zwölf vorausgehenden Monaten) entspricht, nicht notwendig ist, wie in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 vorgesehen, anzugeben, dass die Erhebung jährlich erfolgt.

56.

Darüber hinaus ist die Formulierung von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 derjenigen ähnlich, die für die Beiträge zu Finanzierungsmechanismen im Bereich der Bankenabwicklung ( 22 ) oder zum Bankenabwicklungsfonds ( 23 ) verwendet wurde und die eine „mindestens jährlich[e]“ Erhebung der Beiträge vorsieht, was den Mitgliedstaaten einen Spielraum für die Organisation dieser Erhebung lässt. Allerdings ist im Bereich der Bankenabwicklung keine Übertragung der Beiträge beim Wechsel eines Finanzierungsmechanismus vorgesehen.

57.

Gleichwohl scheint die von Art. 13 des Gesetzes über die Einlagensicherung eingeräumte Frist von einem Monat für die Entrichtung des geforderten Beitrags nicht im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 zu stehen, der keine andere Verpflichtung vorsieht als diejenige, den Beitrag zum Einlagensicherungssystem mindestens jährlich zu entrichten. Im Übrigen zielt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 lediglich auf die Zahlungen ab, die „in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft“ erfolgten.

58.

Indes hatte die Kommission angesichts dessen, was ein Mangel in der Formulierung des ursprünglichen Textes der Richtlinie 2014/49 zu sein scheint, Gelegenheit, den Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 in ihrem Vorschlag vom 18. April 2023 zur Änderung dieser Richtlinie zu präzisieren, indem sie ausführte, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut oder ein Teil seiner Tätigkeiten zwischen zwei Einlagensicherungssystemen unterschiedlicher Mitgliedstaaten übertragen wird, das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem fällig wurden, auf das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats überträgt ( 24 ).

59.

Zweitens müssen nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49 die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen. Zwar besteht entgegen dem Vorbringen des Königreichs Schweden durchaus ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitrags zum Einlagensicherungssystem und der Höhe der zum Zeitpunkt der Festlegung des Beitrags gedeckten Einlagen ( 25 ), jedoch ist festzustellen, dass diese Korrelation beendet ist, wenn (und sobald) die Zielausstattung erreicht ist.

60.

Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 sieht nämlich vor, dass dann, wenn „die Finanzierungskapazität [des Einlagensicherungssystems] unter die Zielausstattung [fällt], … die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen [werden], bis die Zielausstattung wieder erreicht ist“.

61.

Tritt ein neues Kreditinstitut in ein Einlagensicherungssystem ein, erhöht sich daher automatisch die Gesamthöhe der gedeckten Einlagen und führt möglicherweise zu einem Beitragsaufruf innerhalb dieses Einlagensicherungssystems. Wenn dieses Kreditinstitut aus einem Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats kommt, müsste dieser Eintritt gegebenenfalls mit der Übertragung des Beitrags einhergehen, den es in den zwölf Monaten vor seinem Eintritt an das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats entrichtet hat, und führt nicht zu einem neuen Beitragsaufruf, da der übertragene Beitrag den Anteil der neuen gedeckten Einlagen abdeckt.

62.

Tritt ein Kreditinstitut eines Drittlands in das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats ein, geht damit aber keine Übertragung von Beiträgen einher, und die Erhöhung der Zielausstattung sowie die mögliche Wiederaufnahme oder Erhöhung der Beitragszahlungen sind von allen diesem Einlagensicherungssystem angehörenden Kreditinstituten zu tragen.

63.

Ebenso führt die Übertragung eines Kreditinstituts aus einem Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats, für das die Zielausstattung erreicht wurde und an das von diesem Institut in den letzten zwölf Monaten kein Beitrag entrichtet wurde, nicht nur dazu, dass keine Beiträge auf das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übertragen werden, sondern kann gar, wie in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, dazu führen, dass die Beiträge an das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats erhöht werden, weil die Höhe der gedeckten Einlagen und damit die Zielausstattung steigt.

64.

Mithin gibt es viele Fälle, in denen der Eintritt eines Kreditinstituts in ein Einlagensicherungssystem nicht dazu führt, dass Beiträge zugunsten dieses Einlagensicherungssystems übertragen werden. Es ist folglich schwierig, sich auf die Folgen der Übertragung des Kreditinstituts im Hinblick auf die Haftung für die Übertragung der Beiträge zu berufen.

65.

Drittens bin ich der Ansicht, dass die in den Erwägungsgründen 3 und 37 der Richtlinie 2014/49 angeführten Ziele dieser Richtlinie keine rein teleologische Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie rechtfertigen.

66.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem es – wie zuvor ausgeführt – keine strenge Korrelation zwischen der Übertragung der Haftung und der Übertragung von Beiträgen gibt, ist daraus auch abzuleiten, dass der Unionsgesetzgeber diese Diskrepanz akzeptiert hat und dabei gleichwohl die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger anstrebte und Solidarität unter den Kreditinstituten schuf.

67.

In jedem Fall wird die Stabilität des Bankensystems vor allem durch die Einlagensicherung angestrebt, die verhindern soll, dass bei den Kreditinstituten eingezahlte Einlagen in massivem Umfang abgehoben werden. Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbare Einlagen sind, sind die Einleger auch durch die Einrichtung einer Deckungssumme von 100 000 Euro pro Einleger und Kreditinstitut geschützt ( 26 ). Außerdem betrifft die im 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/49 genannte Solidarität unter allen Kreditinstituten die Kreditinstitute eines bestimmten Finanzmarkts und nicht alle Kreditinstitute der Union: Dadurch ist es nicht inkohärent, das Gewicht der eventuellen Haftung für ein neues Kreditinstitut, das ohne Übertragung von Beiträgen in ein Einlagensicherungssystem eintritt, den anderen diesem Einlagensicherungssystem angehörenden Kreditinstitute aufzuerlegen.

68.

Daher ist es schwierig, davon auszugehen, dass das Königreich Schweden dadurch, dass es vorsieht, dass nur die Beiträge an das Einlagensicherungssystem, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung des Kreditinstituts entrichtet wurden, auf das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übertragen werden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 verstoßen hat, selbst wenn diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie betrachtet wird.

69.

Was die Frist von einem Monat nach der Entscheidung der Einlagensicherungsbehörde für die Beitragsentrichtung angeht, so existiert eine Rechtsprechung, nach der es möglich ist, dass eine Praxis, bei der es sich um eine allgemeine und in einem bestimmten Grad verfestigte Praxis handelt, die nicht mit der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie im Einklang steht, Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage sein kann ( 27 ).

70.

Zwar scheint im vorliegenden Fall die Einrichtung einer solchen Frist der Richtlinie 2014/49 nicht zuwiderzulaufen, doch ist zu prüfen, ob eine allgemeine und verfestigte Praxis des schwedischen Einlagensicherungssystems besteht, die mit dieser Richtlinie oder dem Gesetz zu ihrer Umsetzung nicht im Einklang steht und gegen den Grundsatz der Übertragung von Beiträgen gemäß Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie verstößt.

71.

Der Beitrag für das Jahr 2016 wurde am 2. September 2016 beschlossen und am 30. September 2016, also innerhalb der Monatsfrist, entrichtet. Der am 14. September 2017 beschlossene Beitrag für das Jahr 2017 wurde am 13. Oktober 2017 entrichtet. Der Beitrag für das Jahr 2018 wurde am 27. September 2018 beschlossen und am darauffolgenden Tag entrichtet.

72.

Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 bestimmt: „Beabsichtigt ein Kreditinstitut, gemäß dieser Richtlinie von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes zu wechseln, so muss es diese Absicht mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen.“

73.

Mithin hätte die Nordea Bank spätestens am 1. April 2017 dem schwedischen Einlagensicherungssystem mitteilen müssen, dass sie die Absicht hatte, ihre Zweigstellen am 1. Oktober 2017 zu veräußern. Ebenso hätte die Nordea Bank diesem Einlagensicherungssystem spätestens am 1. April 2018 mitteilen müssen, dass sie beabsichtige, ihren Gesellschaftssitz nach Finnland zu verlegen.

74.

Es mag zwar erstaunlich anmuten, dass die schwedische Einlagensicherungsbehörde den Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Festlegung der Höhe der Beiträge an das Einlagensicherungssystem in jedem der drei untersuchten Jahre ändert, jedoch reicht dies nicht aus, um eine allgemeine, verfestigte und bewusste Praxis nachzuweisen, die zum Ziel hat, zu verhindern, dass Beiträge auf ein anderes Einlagensicherungssystem übertragen werden.

75.

Vielmehr musste die Nordea Bank, wenn sie durch die Festlegung der Veräußerung der Zweigstellen auf den 1. Oktober 2017 wusste, dass der Beitrag für das Jahr 2016 nicht übertragen werden würde, da er am 30. September 2016 entrichtet worden war, wissen, als sie ihren Beitrag für das Jahr 2017 am 13. Oktober 2017, also nach dem 30. September 2017, entrichtete, dass dieser Beitrag nicht auf die Einlagensicherungssysteme der Empfangsstaaten der veräußerten Zweigstellen übertragen würde. Ebenso wusste die Nordea Bank, als sie die Verlegung ihres Gesellschaftssitzes auf den 1. Oktober 2018 festlegte und ihren Beitrag für das Jahr 2018 an dem auf den Tag der Entscheidung zur Festlegung der Beitragshöhe folgenden Tag, also am 28. September 2018, entrichtete, dass ihre Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 auf das finnische Einlagensicherungssystem übertragen würden.

76.

Folglich ist nicht nur keine allgemeine und verfestigte Praxis des schwedischen Einlagensicherungssystems nachgewiesen, weil drei Jahre nicht ausreichen, um eine solche Praxis zu belegen und dies nicht automatisch zu einer Verweigerung der Übertragung der Beiträge führte, sondern ergibt sich der Umstand, dass keine Beiträge übertragen werden, aus einer Entscheidung der Nordea Bank betreffend den Zeitpunkt, an dem die Beiträge an das schwedische Einlagensicherungssystem entrichtet werden.

77.

Im Ergebnis hat das Königreich Schweden meines Erachtens nicht gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/49 verstoßen. Die erste Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

C.   Zu der auf Art. 4 Abs. 3 EUV gestützten Rüge

78.

Es sei daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar „die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet [sind], alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten“ ( 28 ), jedoch „[e]in Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, … nur festgestellt werden [kann], soweit er sich auf andere Verhaltensweisen als die bezieht, die einen dem Mitgliedstaat zur Last gelegten Verstoß gegen spezifische Verpflichtungen darstellen“ ( 29 ).

79.

Deshalb sind beide Gründe zu prüfen, auf denen der Antrag der Republik Lettland beruht.

80.

Was zum einen die falsche Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 angeht, die die Ziele dieser Richtlinie missachte, so betrifft diese behauptete Vertragsverletzung in Wirklichkeit dasselbe Verhalten wie dasjenige, auf dem die erste Rüge beruht, weil diese Rüge unmittelbar mit der Auslegung dieses Art. 14 Abs. 3 zusammenhängt. Wie die Generalanwältin Ćapeta ausgeführt hat, begründet der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Verständnis des Unionsrechts hat als die Kommission, als solcher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch diesen Mitgliedstaat ( 30 ). Gleiches gilt, wenn ein Mitgliedstaat ein anderes Verständnis des Unionsrechts hat als ein anderer Mitgliedstaat. Die auf diesen Grund gestützte Rüge ist somit nicht begründet.

81.

Zum anderen ist im Hinblick auf die Ungleichbehandlung bei der Behandlung der Anträge der estnischen, lettischen und litauischen Einlagensicherungssysteme im Vergleich zum Antrag des finnischen Einlagensicherungssystems darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung ebenfalls auf der umstrittenen Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 beruht.

82.

In jedem Fall kann eine Ungleichbehandlung nur festgestellt werden, wenn gleiche Situationen ungleich oder ungleiche Situationen gleich behandelt werden.

83.

Die Situationen der estnischen, lettischen und litauischen Einlagensicherungssysteme auf der einen und des finnischen Einlagensicherungssystems auf der anderen Seite sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gleich. Während der zwölf Monate vor dem Wechsel des Einlagensicherungssystems, also zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2017, wurden nämlich für die Tätigkeiten der veräußerten Zweigstellen keine Beiträge an das schwedische Einlagensicherungssystem entrichtet, während in den zwölf Monaten vor der Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Finnland Beiträge an das schwedische Einlagensicherungssystem entrichtet und auf das finnische Einlagensicherungssystem übertragen wurden. Daher kann der Verstoß gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nicht auf diesen Grund gestützt werden.

84.

Die auf den Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gestützte Rüge ist zurückzuweisen.

VII. Ergebnis

85.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Lettland trägt die Kosten.

3.

Die Republik Estland, die Republik Litauen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2014, L 173, S. 149.

( 3 ) Obwohl sich die Republik Lettland in ihren Klageanträgen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützt, nimmt sie in der Begründung der Klageschrift auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Bezug (Rn. 39 bis 41). Mithin gehe ich davon aus, dass die Republik Lettland mit ihrer Behauptung, dass gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen worden sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geltend macht.

( 4 ) Vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979, Frankreich/Vereinigtes Königreich (141/78, EU:C:1979:225), vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien (C‑388/95, EU:C:2000:244), vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C‑145/04, EU:C:2006:543), vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C‑364/10, EU:C:2012:630), vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C‑591/17, EU:C:2019:504), und vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C‑457/18, EU:C:2020:65).

( 5 ) SFS 1995, Nr. 1571.

( 6 ) Im Folgenden: veräußerte Zweigstellen.

( 7 ) Siehe Nr. 6 dieser Schlussanträge.

( 8 ) D. h. zwölf Monate und einen Tag vor der Veräußerung der Zweigstellen.

( 9 ) Also nach der Veräußerung der Zweigstellen und weniger als zwölf Monate vor Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Finnland.

( 10 ) D. h. weniger als zwölf Monate vor Verlegung des Gesellschaftssitzes.

( 11 ) Siehe Fn. 3 dieser Schlussanträge.

( 12 ) Dieser Erwägungsgrund lautet: „Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter allen Kreditinstituten eines bestimmten Finanzmarktes bei Ausfall eines dieser Institute schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Einlagensicherungssysteme einander auf freiwilliger Basis Kredite gewähren.“

( 13 ) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die insbesondere Einlagensicherungssysteme umfasst.

( 14 ) Vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C‑364/10, EU:C:2012:630, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C‑364/10, EU:C:2012:630, Rn. 68).

( 16 ) Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C‑715/17, C‑718/17 und C‑719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Siehe die in Fn. 4 dieser Schlussanträge angeführten Urteile.

( 18 ) Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C‑237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C‑237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, Kommission/Österreich (Mehrwertsteuer – Reisebüros) (C‑787/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:72, Rn. 21).

( 21 ) Siehe Nr. 44 dieser Schlussanträge.

( 22 ) Vgl. Art. 103 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

( 23 ) Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

( 24 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (COM[2023] 228 final).

( 25 ) Vgl. Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 10 Abs. 6 Unterabs. 2, Art. 10 Abs. 8 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49.

( 26 ) Vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49.

( 27 ) Vgl. Urteil vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik (C‑525/14, EU:C:2016:714, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 28 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/Dänemark (Geschützte Ursprungsbezeichnung Feta) (C‑159/20, EU:C:2022:561, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/Dänemark (Geschützte Ursprungsbezeichnung Feta) (C‑159/20, EU:C:2022:198, Nr. 84).