SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 16. Februar 2023 ( 1 ) ( i )

Rechtssache C‑756/21

X

gegen

International Protection Appeals Tribunal,

Minister for Justice and Equality,

Ireland,

Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Hohes Gericht, Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Antrag auf subsidiären Schutz – Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz – Pflicht des Mitgliedstaats, mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten – Umfang – Gerichtliche Kontrolle – Umfang – Angemessene Frist für den Erlass einer Entscheidung – Verletzung – Folgen – Generelle Glaubwürdigkeit eines Antragstellers – Prüfungskriterien“

I. Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ( 2 ) sowie der Art. 8 und 23 der Richtlinie 2005/85/EG ( 3 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels des Klägers des Ausgangsverfahrens – des Drittstaatsangehörigen X – gegen die Entscheidung des International Protection Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Sachen des internationalen Schutzes, Irland, im Folgenden: IPAT), mit der dieses seine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen über die Ablehnung seiner Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz zurückgewiesen hat. In dem Rechtsstreit stehen sich der Kläger des Ausgangsverfahrens sowie das IPAT, der Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland), Irland und der Attorney General (Generalstaatsanwalt, Irland) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelgegner) gegenüber.

3.

Der High Court (Hohes Gericht, Irland) wirft sieben Vorlagefragen auf, die sich um drei Problemkreise drehen, von denen der erste die Frage, in welchem Umfang die Asylbehörde mit der Person, die internationalen Schutz beantragt, zusammenarbeiten muss und welche Konsequenzen aus einer etwaigen Verletzung dieser Pflicht zu ziehen sind, der zweite die Frage, welche Folgen es hat, wenn über die Anträge auf Asyl und internationalen Schutz nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird, und der dritte die Frage betrifft, ob es sich auf die generelle Glaubwürdigkeit eines Antragstellers auswirkt, wenn dieser in seinem Antrag ursprünglich falsche Angaben gemacht hat, die er später bei der ersten Gelegenheit erläutert und zurückgenommen hat.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Völkerrecht

4.

Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( 4 ) findet der Begriff „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose … außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“.

B.   Unionsrecht

5.

Neben einigen Bestimmungen des Primärrechts, nämlich den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), sind im Rahmen der vorliegenden Rechtssache Art. 4 und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ( 5 ) sowie Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 2 und Art. 39 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 ( 6 ) relevant.

III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein pakistanischer Staatsangehöriger, der am 1. Juli 2015 nach Irland einreiste, nachdem er sich von 2011 bis 2015 im Vereinigten Königreich aufgehalten hatte, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

7.

Am 2. Juli 2015 stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens in Irland einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dieser Antrag, der ursprünglich auf einer Falschaussage beruhte, die der Kläger des Ausgangsverfahrens später zurücknahm, war auf die Tatsache gestützt, dass bei einem terroristischen Anschlag auf einer Beerdigung in Pakistan in seiner unmittelbaren Nähe eine Bombe explodiert war, durch die rund 40 Personen, darunter zwei Bekannte, zu Tode gekommen waren. Der Kläger behauptete, über dieses Ereignis zutiefst bestürzt zu sein, so dass er Angst habe, in Pakistan zu leben, und befürchte, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn er dorthin rückgeführt werde. Er gab an, an Angstzuständen, Depressionen und Schlafstörungen zu leiden. Sein Antrag wurde am 14. November 2016 vom Office of the Refugee Applications Commissioner (Amt des Flüchtlingskommissars, Irland) abgelehnt.

8.

Am 2. Dezember 2016 legte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Refugee Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Flüchtlingssachen, Irland) einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ein. Das Rechtsbehelfsverfahren wurde aufgrund am 31. Dezember 2016 erfolgender Gesetzesänderungen wegen des Inkrafttretens des International Protection Act 2015 (Gesetz von 2015 über den internationalen Schutz) ausgesetzt, mit dem die verschiedenen zuvor vorgesehenen Verfahren betreffend internationalen Schutz vereinheitlicht und insbesondere das International Protection Office (Amt für internationalen Schutz, Irland, im Folgenden: IPO) und das IPAT geschaffen wurden.

9.

Am 13. März 2017 stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf subsidiären Schutz, der vom IPO abgelehnt wurde. Am 13. Februar 2018 legte er beim IPAT einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ein.

10.

Mit Entscheidung vom 7. Februar 2019 wies das IPAT beide Rechtsbehelfe zurück.

11.

Am 7. April 2019 legte der Kläger des Ausgangsverfahrens Rechtsmittel zum High Court (Hohes Gericht) ein und beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung des IPAT.

12.

Zur Stützung seines Rechtsmittels machte der Kläger des Ausgangsverfahrens erstens geltend, die vom IPAT konsultierten Informationen über das Herkunftsland, die aus den Jahren 2015 bis 2017 datierten, seien unvollständig und überholt, so dass das IPAT die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 7. Februar 2019 in Pakistan herrschenden Verhältnisse nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe das IPAT die ihm vorliegenden Informationen nicht angemessen geprüft.

13.

Zweitens sei die Dauer bis zur Entscheidung über den Antrag vom 2. Juli 2015 offensichtlich unangemessen und verstoße gegen den Effektivitätsgrundsatz, Art. 47 der Charta und die im Unionsrecht festgelegten Mindestnormen.

14.

Drittens sei das IPAT auf die psychische Gesundheit des Klägers des Ausgangsverfahrens aufmerksam gemacht worden, habe aber keine Ermittlungen angestellt und keine Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass ihm alle erforderlichen Beweise für den Antrag vorlägen, um ordnungsgemäß darüber entscheiden zu können. Insbesondere hätte das IPAT ein rechtsmedizinisches Gutachten, das allgemein zur Stützung des Asylantrags eines Folterüberlebenden verwendet werde, oder sogar ein weiteres Gutachten über seinen psychischen Gesundheitszustand heranziehen müssen.

15.

Viertens sei dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine günstige Auslegung zweifelhafter Umstände (benefit of the doubt) in Bezug auf andere für seinen Antrag maßgebliche Anhaltspunkte verweigert worden, obwohl sein psychischer Gesundheitszustand nicht ordnungsgemäß festgestellt und berücksichtigt worden sei. So seien bestimmte maßgebliche Anhaltspunkte seines Antrags nicht überprüft bzw. ignoriert worden, und es habe keine Zusammenarbeit zwischen ihm und den zuständigen Organen, insbesondere in Bezug auf das besagte rechtsmedizinische Gutachten, stattgefunden.

16.

Fünftens sei es unter den Umständen der Rechtssache, die sich dadurch auszeichneten, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens zugegeben habe, dass eine frühere Version der behaupteten Ereignisse falsch gewesen sei, und er möglicherweise an psychischen Gesundheitsproblemen leide, unbillig, wenn der Schluss gezogen werde, dass er in Bezug auf wichtige Anhaltspunkte seines Antrags nicht glaubwürdig sei.

17.

Der High Court (Hohes Gericht) vertritt zunächst die Ansicht, dass das IPAT seiner Pflicht zur Zusammenarbeit insoweit nicht nachgekommen sei, als es sich weder geeignete Informationen über das Herkunftsland beschafft noch ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt habe. Er fragt sich jedoch, ob das IPAT unionsrechtlich verpflichtet war, ein solches Gutachten heranzuziehen, und ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht verlangt wird, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Schadens nachweist, um die Aufhebung der Entscheidung des IPAT zu erwirken.

18.

Dieses Gericht fragt sich sodann, welche Konsequenzen es aus der Tatsache zu ziehen hat, dass zwischen der Einreichung des Antrags vom 2. Juli 2015 und dem Erlass der Entscheidung des IPAT vom 7. Februar 2019 mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind, wobei es eine solche Entscheidungsfrist für unangemessen hält.

19.

Schließlich zweifelt das vorlegende Gericht daran, dass durch eine einzige Falschaussage, die der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der ersten Gelegenheit erläutert und zurückgenommen hat, dessen generelle Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden kann.

20.

In diesem Zusammenhang hat der High Court (Hohes Gericht) mit Beschluss vom 23. November 2021, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 9. Dezember 2021, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Wenn im Rahmen eines Antrags auf subsidiären Schutz die Pflicht zur Zusammenarbeit, wie in Rn. 66 des Urteils M. ( 7 ) beschrieben, vollständig verletzt wurde, wurde dann der Prüfung dieses Antrags in dem im Urteil Kommission/Deutschland ( 8 ) angenommenen Sinne ihre „praktische Wirksamkeit“ genommen?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird, sollte dann die genannte Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit ohne Weiteres einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Entscheidung über die Verweigerung des subsidiären Schutzes begründen?

3.

Wenn die zweite Frage zu verneinen ist, wem obliegt es dann gegebenenfalls nachzuweisen, dass die ablehnende Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn der Entscheider im Rahmen des Antrags auf subsidiären Schutz ordnungsgemäß mitgewirkt hätte?

4.

Sollte die Nichtentscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung einer ablehnenden Entscheidung begründen, wenn sie ergangen ist?

5.

Entbinden Verzögerungen bei der Änderung des in einem Mitgliedstaat geltenden Asylschutzrahmens diesen Mitgliedstaat von der Anwendung einer internationalen Schutzregelung, nach der über einen solchen Schutzantrag innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden gewesen wäre?

6.

Ist ein Entscheider über einen Antrag auf internationalen Schutz, wenn ihm keine ausreichenden Beweise für den psychischen Gesundheitszustand eines Antragstellers vorliegen, aber Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Antragsteller möglicherweise solche Probleme hat, gemäß der im Urteil M. (Rn. 66) genannten Pflicht zur Zusammenarbeit oder sonst verpflichtet, weiter zu ermitteln, oder hat er eine andere Pflicht, bevor er eine endgültige Entscheidung erlässt?

7.

Wenn ein Mitgliedstaat seiner Pflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 nachkommt, die für einen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen, kann dann ohne Weiteres festgestellt werden, dass die generelle Glaubwürdigkeit eines Antragstellers aufgrund einer einzigen Lüge, die bei der ersten bei vernünftiger Betrachtungsweise sich bietenden Gelegenheit danach erläutert und zurückgenommen wurde, nicht nachgewiesen ist?

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

21.

Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorlageverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

22.

Am 17. Dezember 2021 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, diesem Antrag nicht stattzugeben.

23.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Rechtsmittelgegner, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission habe schriftliche Erklärungen vorgelegt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die irische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die am 16. November 2022 stattgefunden hat.

24.

Mit einem Aufklärungsersuchen vom 20. September 2022 hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht aufgefordert, klarzustellen, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind und welche Rolle dem IPAT zukommt. Dieses Gericht hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 geantwortet.

V. Zur Zulässigkeit

25.

Die Rechtsmittelgegner bestreiten die Zulässigkeit der sieben Vorlagefragen.

26.

Erstens führen sie aus, die erste Frage habe hypothetischen Charakter, da sie auf einer Annahme beruhe, die vom vorlegenden Gericht nicht belegt worden sei, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen habe das vorlegende Gericht entgegen dem Wortlaut dieser Frage keine „vollständige Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit“ festgestellt und hätte eine solche Feststellung auf der Grundlage des Sachverhalts der Rechtssache auch gar nicht treffen können. Zum anderen werde der Gerichtshof mit der Frage aufgefordert, maßgeblich über den Sachverhalt des vorliegenden Falles zu entscheiden, was nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle. Die vorstehenden Erwägungen gelten nach Auffassung der Rechtsmittelgegner aufgrund ihres Zusammenhangs mit der ersten Frage auch für die zweite und die dritte Frage.

27.

Zweitens tragen die Rechtsmittelgegner vor, auch die vierte und die fünfte Frage seien hypothetisch, da das vorlegende Gericht keine Verletzung der Verpflichtung zum Erlass einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist festgestellt habe.

28.

Drittens sind die Rechtsmittelgegner der Ansicht, die sechste Frage sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich, da das IPAT die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgelegten medizinischen Beweise berücksichtigt habe, ohne sie in Frage zu stellen.

29.

Viertens schließlich machen die Rechtsmittelgegner geltend, die siebte Frage habe hypothetischen Charakter und dürfe somit nicht beantwortet werden, da der Kläger des Ausgangsverfahrens klargestellt habe, dass er den Schlussfolgerungen des IPAT zu seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegentrete, und die Falschaussage entgegen der Formulierung dieser Frage nicht der einzige Gesichtspunkt gewesen sei, der das IPAT zu der Auffassung veranlasst habe, dass die Glaubwürdigkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht nachgewiesen sei. Insoweit beträfen andere maßgebliche Anhaltspunkte die Tatsache, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens erst sehr spät Schlüsselelemente betreffend vergangene Ereignisse erwähnt und in seinem Erstantrag nicht um internationalen Schutz nachgesucht habe.

30.

Die vorstehenden Einwände überzeugen mich nicht.

31.

Ich weise darauf hin, dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 9 ).

32.

In diesem Kontext lässt sich nur schwerlich behaupten, dass die Vorlagefragen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten stehen, hypothetisch sind oder nicht die erforderlichen tatsächlichen Angaben liefern.

33.

Im vorliegenden Fall trifft es, was den angeblich hypothetischen Charakter der ersten, der zweiten, der dritten und der sechsten Frage angeht, zwar zu, dass die tatsächlichen Angaben des vorlegenden Gerichts keine Indizien für eine „vollständige Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit“ durch das IPAT darstellen ( 10 ). Aus diesen Fragen geht jedoch hervor, dass sich das vorlegende Gericht gerade fragt, ob der Sachverhalt einer Verletzung der Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Antragsteller entspricht, und welche Konsequenzen es in Anbetracht der Grenzen, die das nationale Recht diesen Behörden setzt, aus einer solchen Feststellung gegebenenfalls zu ziehen hat ( 11 ).

34.

Was die vierte und die fünfte Frage angeht, so ist auch die Tatsache, dass das vorlegende Gericht noch keine Verletzung der Verpflichtung zum Erlass einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist festgestellt hat, aber das zu tun beabsichtigt, kein hinreichender Grund, um im vorliegenden Fall den Schluss zu ziehen, dass es sich um hypothetische Fragen handelt.

35.

Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass sich die sechste Frage auf die etwaige Verpflichtung bezieht, ein rechtsmedizinisches Gutachten zusätzlich zu den vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgelegten Gutachten heranzuziehen. Die Tatsache, dass das IPAT die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgelegten medizinischen Beweise berücksichtigt hat, ohne sie in Frage zu stellen, steht mit dieser Verpflichtung in keinem Zusammenhang und kann die Erheblichkeit der Frage nicht in Zweifel ziehen.

36.

Zur siebten Frage schließlich ist zu sagen, dass die Rechtsmittelgegner die tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts und dessen Beurteilung der Erheblichkeit dieser Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits beanstanden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt betreffend die Glaubwürdigkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens festzustellen und zu würdigen.

37.

Zusammenfassend obliegt es dem vorlegenden Gericht, die rechtlichen Fragestellungen aus einer Rechtssache herauszuarbeiten, die eine Auslegung des Unionsrechts erfordert.

38.

Folglich sind die Vorlagefragen als zulässig anzusehen und in der Sache zu prüfen.

VI. Zur Sache

A.   Allgemeine Erwägungen zur Auslegung der Richtlinien 2004/83 und 2005/85

39.

Bevor ich mich der Prüfung der Vorlagefragen zuwende, erscheint es mir sinnvoll, kurz den Rahmen in Erinnerung zu rufen, in den sich die Richtlinien 2004/83 und 2005/85 einfügen.

40.

Als Erstes möchte ich festhalten, dass die Genfer Konvention, wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 hervorgeht, einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt. Desgleichen wurden die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes ausweislich der Erwägungsgründe 16 und 17 dieser Richtlinie erlassen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten ( 12 ). Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 3, 5 und 7 der Richtlinie 2005/85, dass diese einen gemeinsamen Rahmen für die Garantien festlegt, durch die die strikte Einhaltung der Genfer Konvention sichergestellt werden kann. Art. 33 dieser Konvention verankert den Grundsatz der Nichtzurückweisung. Dieser Grundsatz ist in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta als Grundrecht gewährleistet ( 13 ).

41.

Folglich sind die Bestimmungen der Richtlinien 2004/83 und 2005/85 im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der einzelnen Richtlinien in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV ( 14 ) Bezug nimmt, auszulegen. Zudem muss diese Auslegung, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 hervorgeht, die Achtung der in der Charta anerkannten Rechte gewährleisten ( 15 ).

42.

Als Zweites möchte ich darüber hinaus feststellen, dass es Zweck der Richtlinie 2004/83 ist, Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Personen, die internationalen Schutz benötigen, und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen, während der Zweck der Richtlinie 2005/85 darin besteht, Mindestnormen für Verfahren zur Prüfung von Anträgen festzulegen und gleichzeitig die Rechte der Asylbewerber zu präzisieren.

43.

Vor diesem Hintergrund werde ich auf die Fragen des vorlegenden Gerichts eingehen. Ich werde zunächst den Umfang der Pflicht der Asylbehörde, im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2004/83 mit der Person, die internationalen Schutz beantragt, zusammenzuarbeiten, sowie die Konsequenzen prüfen, die aus einer etwaigen Verletzung dieser Pflicht zu ziehen sind (Abschnitt B). Anschließend werde ich mich der Frage zuwenden, welche Folgen es im Hinblick auf Art. 23 der Richtlinie 2005/85 hat, wenn über die Anträge auf Asyl und internationalen Schutz nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird (Abschnitt C). Schließlich werde ich die Frage der generellen Glaubwürdigkeit eines Antragstellers untersuchen (Abschnitt D).

B.   Zum Umfang der Pflicht zur Zusammenarbeit und zu den Folgen ihrer Verletzung (erste, zweite, dritte und sechste Frage)

44.

Mit seiner ersten, seiner zweiten, seiner dritten und seiner sechsten Frage, auf die ich zusammen zu antworten vorschlage, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 vorgesehene Pflicht zur Zusammenarbeit der Asylbehörde vorschreibt, aktuelle Informationen über das Herkunftsland einer Asyl und internationalen Schutz beantragenden Person sowie – wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme vorliegen, die möglicherweise auf ein in diesem Land aufgetretenes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen sind – ein rechtsmedizinisches Gutachten über deren psychische Gesundheit einzuholen. Es fragt sich außerdem, ob eine Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit ohne Weiteres zur Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung dieser Anträge führen oder ob dem Antragsteller der Nachweis auferlegt werden kann, dass die Entscheidung ohne eine solche Verletzung anders hätte ausfallen können.

45.

Meines Erachtens ergibt sich die Antwort auf diese Fragen aus einer Prüfung der Bedeutung des Erfordernisses der Mitwirkung des Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2004/83.

1. Zur Bedeutung des Erfordernisses der Mitwirkung des Mitgliedstaats

46.

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die vom Antragsteller gelieferten Informationen über das Herkunftsland bereits zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht aktuell gewesen seien. Insbesondere beziehe sich das IPAT im Rahmen einer zentralen Feststellung in der streitigen Entscheidung ( 16 ) auf eine österreichische Untersuchungsmission von 2015 ( 17 ) und einen Bericht des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) [des Flüchtlingswerks der Vereinten Nationen (UNHCR)] von 2017 ( 18 ). Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts konnten die vorstehenden Anhaltspunkte im Rahmen der genannten, am 7. Februar 2019 ergangenen Entscheidung streng genommen nicht als aktuelle Informationen über das Herkunftsland angesehen werden ( 19 ). Daher geht dieses Gericht auf der Grundlage von Art. 4 der Richtlinie 2004/83, so wie er vom Gerichtshof im Urteil M. ausgelegt worden ist, davon aus, dass das IPAT seiner Pflicht zur Zusammenarbeit insofern nicht nachgekommen sei, als es keine geeigneten und aktuellen Informationen über das Herkunftsland des Antragstellers eingeholt habe.

47.

Dieser Ansatz erscheint mir auf den ersten Blick vernünftig. Einige Gesichtspunkte sollten jedoch klargestellt werden.

48.

Zur Erinnerung: Wie aus seiner Überschrift hervorgeht, bezieht sich Art. 4 der Richtlinie 2004/83 auf die „Prüfung der Ereignisse und Umstände“ eines Antrags auf internationalen Schutz. Nach Ansicht des Gerichtshofs vollzieht sich diese „Prüfung“ in zwei getrennten Abschnitten. Der erste betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, und der zweite die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind ( 20 ).

49.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Rahmen der einzelnen Abschnitte konkret zukommt.

a) Zum Mitwirkungserfordernis im Rahmen des ersten Abschnitts der Prüfung betreffend die Feststellung der tatsächlichen Umstände

50.

Ich weise zunächst darauf hin, dass es nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 zwar normalerweise Sache des Antragstellers ist, alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, es aber dem betreffenden Mitgliedstaat obliegt, mit dem Antragsteller im Abschnitt der Bestimmung der maßgeblichen Anhaltspunkte des Antrags zusammenzuarbeiten ( 21 ). Mit anderen Worten sieht die Vorschrift eine „Handlungspflicht“ der mitgliedstaatlichen Behörden vor, diese Anhaltspunkte unter Mitwirkung des Antragstellers zu prüfen ( 22 ).

51.

Aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 geht insoweit hervor, dass zu den Beweisen, die einen Antrag auf internationalen Schutz rechtfertigen könnten, Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner individuellen Lage u. a. zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen, Identität oder Staatsangehörigkeit(en) sowie sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu gehören. Diese Vorschrift bezieht sich daher auf alle für die Begründung des Antrags maßgeblichen Anhaltspunkte und betrifft folglich Angaben und Unterlagen, die sich auf die tatsächlichen Umstände der familiären und sozialen Verhältnisse des Antragstellers beziehen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit „Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts“.

52.

Ich weise ferner darauf hin, dass der Gerichtshof bereits geklärt hat, welche Bedeutung das Erfordernis der Mitwirkung des Mitgliedstaats im Rahmen des ersten Prüfungsabschnitts hat. Er hat klargestellt, dass der Mitgliedstaat, wenn die von der Person, die internationalen Schutz beantragt, vorgetragenen Anhaltspunkte aus irgendeinem Grund nicht vollständig, aktuell oder maßgeblich sind, in diesem Abschnitt des Verfahrens aktiv mit dem Antragsteller zusammenarbeiten muss, um ihm die Zusammenstellung aller zur Begründung seines Antrags geeigneten Anhaltspunkte zu ermöglichen ( 23 ). Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass die Behörden eines Mitgliedstaats möglicherweise oft eher Zugang zu bestimmten Arten von Unterlagen haben als der Antragsteller ( 24 ).

53.

Daher liegt es nach meinem Dafürhalten auf der Hand, dass das in Art. 4 der Richtlinie 2004/83 vorgesehene Mitwirkungserfordernis der Asylbehörde im Rahmen dieses ersten Abschnitts der Prüfung betreffend die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, vorschreibt, vollständige und aktuelle Informationen über das Herkunftsland einer Person einzuholen, die um Asyl und internationalen Schutz nachsucht.

54.

Allerdings erhebt sich noch die Frage, ob im Rahmen des zweiten Prüfungsabschnitts eine solche Verpflichtung zur „Mitwirkung“ der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats besteht.

b) Besteht ein Mitwirkungserfordernis im Rahmen des zweiten Abschnitts der Prüfung betreffend die rechtliche Würdigung der Beweise zur Stützung des Antrags?

55.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 sieht in Bezug auf die individuelle Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vor, dass diese Prüfung u. a. unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu erfolgen hat.

56.

Die individuelle Antragsprüfung ist, wie ich bereits dargelegt habe ( 25 ), der zweite Abschnitt im Rahmen der „Prüfung der Ereignisse und Umstände“ eines Antrags auf Asyl oder internationalen Schutz im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2004/83. Dieser Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung der zur Begründung des Antrags vorgelegten Beweise und dient der Bestimmung, ob die für die Gewährung der beantragten Anerkennung als Flüchtling oder des beantragten internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen damit tatsächlich erfüllt werden ( 26 ).

57.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt die Prüfung der Begründetheit des Antrags in die alleinige Verantwortung der zuständigen nationalen Behörde, so dass ein Erfordernis der Zusammenarbeit dieser Behörde mit dem Antragsteller, wie in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83 vorgeschrieben, in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Rolle spielt ( 27 ). Ich weise insoweit darauf hin, dass die Asylbehörde, wie aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 hervorgeht, damit beauftragt ist, die Anträge „angemessen zu prüfen“, bevor sie über sie entscheidet ( 28 ). Insbesondere geht aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass genaue und aktuelle Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber gesammelt werden ( 29 ), und zwar verschiedener Quellen wie etwa des UNHCR ( 30 ).

58.

Daher teile ich die voll und ganz die Position der Kommission, wonach sich aus diesen Vorschriften ergebe, dass die Asylbehörde gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 verpflichtet sei, in Bezug auf die Informationen über die Lage im Herkunftsland weiter zu gehen als nur mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten. Wenn eine Person die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/83 erfüllt, sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den beantragten internationalen Schutz zuzuerkennen, wobei ihre Behörden in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen ( 31 ). Da die Mitgliedstaaten nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten können, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Asylbewerber nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83 erfüllt, könnte diese Behörde einen Antrag nicht zurückweisen, ohne ihn „angemessen zu prüfen“, ohne also aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland zu berücksichtigen.

59.

Insbesondere gilt dies erst recht für die in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannte Voraussetzung eines ernsthaften Schadens, der in einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wie der in der Ausgangsrechtssache angeführten besteht ( 32 ). Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass das Vorliegen einer derartigen Bedrohung nicht voraussetzt, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs wird der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt von den zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag befasst sind, oder von den Gerichten eines Mitgliedstaats beurteilt, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist ( 33 ). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, ob die festgestellten Umstände eine Bedrohung darstellen oder nicht, aufgrund deren der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören ( 34 ).

60.

Demnach ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 der Asylbehörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85 eine angemessene Prüfung des Antrags vorzunehmen, vorschreibt, genaue und aktuelle Informationen über das Herkunftsland einer Person einzuholen, die um Asyl und internationalen Schutz nachsucht. Anders gesagt darf sich diese Behörde nicht darauf beschränken, unvollständige oder überholte Informationen zu prüfen, die der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgelegt hat, sondern muss aktuelle Informationen heranziehen.

2. Beinhaltet die Pflicht zur Zusammenarbeit eine Verpflichtung der Asylbehörde zur Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die psychische Gesundheit des Antragstellers?

61.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens beim IPO ein medizinisches Gutachten vorgelegt habe, in dem festgestellt worden sei, dass er an psychischen Problemen leide, die darauf zurückzuführen seien, dass bei einem terroristischen Anschlag in seinem Herkunftsland in unmittelbarer Nähe zu ihm eine Bombe explodiert sei ( 35 ). Dieses Gericht erläutert, dass das IPO vor dem IPAT geltend gemacht habe, mit einem solchen Gutachten lasse sich nicht nachweisen, ob die psychischen Probleme des Antragstellers durch die Explosion verursacht worden seien oder nicht. Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das IPAT diese Ansicht geteilt und die Auffassung vertreten hat, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten, nämlich ein „SPIRASI-Gutachten“, tatsächlich „von größerem Nutzen“ hätte sein können ( 36 ). Daher stellt das vorlegende Gericht fest, dass das vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgelegte medizinische Gutachten nach Ansicht des IPO und des IPAT nicht ausreiche und ein rechtsmedizinisches Gutachten sachgerecht gewesen wäre.

62.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 eingeführte Pflicht zur Zusammenarbeit die nationalen Behörden dazu verpflichtet, ein solches Gutachten einzuholen.

63.

Als Erstes weise ich bezüglich des ersten Abschnitts der Prüfung betreffend die Feststellung der tatsächlichen Umstände darauf hin, dass ein solches Erfordernis aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht hervorgeht. Zweck der Richtlinie 2004/83 ist nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Personen, die internationalen Schutz benötigen. Hätte der Unionsgesetzgeber beabsichtigt, den Mitgliedstaaten eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich getan. Demnach müssen die nationalen Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Feststellung verfügen, ob ein rechtsmedizinisches Gutachten gegebenenfalls für die individuelle Prüfung relevant ist, zu deren Vornahme sie nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 verpflichtet sind ( 37 ).

64.

Sind diese Behörden wie hier jedoch der Ansicht, dass das fragliche rechtsmedizinische Gutachten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz relevant oder erforderlich sei ( 38 ), ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegner meiner Meinung nach aus der Pflicht zur Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83, dass sie den Antragsteller darüber informieren und mit ihm zusammenarbeiten müssen, um in den Besitz eines solchen Gutachtens zu gelangen ( 39 ). Wie ich bereits festgestellt habe, folgt aus dem Erfordernis der Mitwirkung der nationalen Behörden, dass die Asylbehörde, wenn sie die von der Person, die internationalen Schutz beantragt, vorgetragenen Anhaltspunkte für unvollständig, überholt oder nicht maßgeblich hält, aktiv mit dem Antragsteller zusammenarbeiten muss, um ihm die Zusammenstellung aller Anhaltspunkte zu ermöglichen, die erforderlich sind ( 40 ), um die tatsächlichen Umstände festzustellen, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können.

65.

Als Zweites stelle ich in Bezug auf den zweiten Abschnitt der Prüfung betreffend die rechtliche Würdigung der zur Stützung des Antrags vorgelegten Beweise fest, dass die Anträge auf internationalen Schutz, wie aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 hervorgeht, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte, sowie der Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers zu prüfen sind, um bewerten zu können, ob in Anbetracht dieser Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht ausschließt, dass im Zuge der Prüfung der Tatsachen und Umstände auf Gutachten zurückgegriffen wird ( 41 ). Somit müssen die zuständigen Behörden die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen der jeweiligen Kategorie von Anträgen auf internationalen Schutz anpassen ( 42 ).

66.

In diesem Zusammenhang wird das Bestehen eines Erfordernisses, ein rechtsmedizinisches Gutachten über die psychische Gesundheit des Antragstellers einzuholen, wenn die nationalen Behörden das mit Blick auf die Beweiswürdigung für relevant oder erforderlich halten, durch Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 erhärtet. Nach diesen Vorschriften ist die Asylbehörde verpflichtet, die Anträge „angemessen zu prüfen“, bevor sie über sie entscheidet ( 43 ). Sie wird eine solche angemessene Antragsprüfung im Sinne der genannten Vorschriften nämlich nicht vornehmen können, wenn sie, obwohl sie ein rechtsmedizinisches Gutachten für relevant oder erforderlich hält, um eine individuelle Prüfung des fraglichen Antrags vornehmen zu können, es sich nicht beschafft.

67.

Demnach bin ich der Meinung, dass Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 der Asylbehörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, einen Antrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 angemessen zu prüfen, vorschreibt, ein rechtsmedizinisches Gutachten über die psychische Gesundheit des Antragstellers einzuholen, wenn ein solches Gutachten ihrer Ansicht nach für die individuelle Prüfung dieses Antrags relevant oder erforderlich ist. Nach meinem Dafürhalten liefe eine andere Auslegung dem Ziel der Richtlinie 2004/83 zuwider und würde sowohl Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie als auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 ihres Inhalts entleeren.

3. Zu den Konsequenzen, die aus einer Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit und der Verpflichtung zur Vornahme einer angemessenen Prüfung des Antrags zu ziehen sind

68.

Vor einer Prüfung der Konsequenzen, die aus einer Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit und der Verpflichtung zur Vornahme einer angemessenen Prüfung des Antrags zu ziehen sind (Abschnitte c und d), ist festzustellen, ob Art. 39 der Richtlinie 2005/85, wie die deutsche Regierung und die Kommission vortragen, verlangt, dass das erstinstanzliche Gericht ex nunc eine inhaltliche Kontrolle über eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Asyl oder internationalen Schutz ausüben kann (Abschnitt a). Falls ja, stellt sich die Frage, ob das IPAT als Justizbehörde im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85 anzusehen ist (Abschnitt b).

a) Zum Begriff „Gericht oder Tribunal“ im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85

69.

Zur Erinnerung: Gemäß Art. 39 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag haben. Diese Vorschrift stellt jedoch nicht klar, ob das Gericht oder Tribunal eine solche Kontrolle ex nunc ausüben können muss. Die Kommission weist in ihren schriftlichen Erklärungen insoweit darauf hin, dass sich dieses Erfordernis aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe.

70.

Hierzu stelle ich fest, dass ein solches Erfordernis eindeutig aus Art. 46 der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, der Art. 39 der Richtlinie 2005/85 ersetzt hat und im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Es sollte jedoch angemerkt werden, dass, wie die Kommission im Gesetzgebungsverfahren betreffend Art. 46 der Richtlinie 2013/32 festgestellt hat, diese Vorschrift „weitgehend den neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung des [Gerichtshofs] und des EGMR [folgt]“ ( 44 ). Ich werde somit prüfen, ob Art. 39 der Richtlinie 2005/85 in der Auslegung durch den Gerichtshof das besagte Erfordernis vorsieht.

71.

Erstens hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Merkmale des in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 geregelten Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen sind, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen ( 45 ). Insbesondere hat er entschieden, dass, damit dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann, der nationale Richter die Stichhaltigkeit der Gründe, die die zuständige nationale Behörde dazu bewogen haben, den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet anzusehen, im Rahmen einer eingehenden Prüfung untersuchen können muss ( 46 ). Ich weise insoweit darauf hin, dass jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen muss ( 47 ).

72.

Zweitens hat der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ( 48 ) entschieden, dass eine gegen eine behördliche Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage, in deren Rahmen das angerufene Gericht nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände nicht berücksichtigen darf, keinen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, der der betreffenden Person ermöglicht, die Rechte auszuüben, die ihr nach dieser Verordnung und Art. 47 der Charta zustehen ( 49 ).

73.

Drittens ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer „umfassenden Prüfung“, die sich nicht auf die anwendbaren Rechtsvorschriften beschränkt, sondern auf die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts ausgedehnt wird, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) seit Langem aufgestellt wird, worauf Generalanwalt Mengozzi hingewiesen hat ( 50 ). Nach Auffassung des EGMR muss diese Prüfung sorgfältig, unabhängig, streng und umfassend sein und jeden Zweifel, sofern legitim, an der Unbegründetheit des Antrags auf internationalen Schutz ausräumen, unabhängig vom Umfang der Zuständigkeit der für die Prüfung zuständigen Behörde ( 51 ).

74.

Somit ist davon auszugehen, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, verlangt, dass das erstinstanzliche Gericht eine Ex-nunc-Kontrolle über eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Asyl oder internationalen Schutz ausüben kann.

b) Zur Einstufung des IPAT als „Gericht oder Tribunal“ im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85

75.

In seiner Antwort auf das Aufklärungsersuchen des Gerichtshofs weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass das IPO erstinstanzlich darüber entscheide, ob internationaler Schutz gewährt oder verweigert werde, und zwar im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2005/85 ( 52 ). Zum anderen erläutert dieses Gericht, dass das IPAT in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens als eine erste gerichtliche Kontrolle ausübende Justizbehörde tätig werde, bei der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein Rechtsbehelf gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der Asylbehörde (nämlich des IPO) eingelegt werden könne, und zwar im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85 ( 53 ). Es hebt insbesondere hervor, dass das IPAT seine Entscheidungen ex nunc erlasse und befugt sei, zu verlangen, dass der Minister für Justiz und Gleichberechtigung Untersuchungen durchführe und ihm Informationen erteile ( 54 ).

76.

Demnach bin ich der Ansicht, dass, da die Entscheidung der Asylbehörde gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85 nach einer „angemessenen Prüfung“ unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen – einschließlich eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die psychische Gesundheit des Antragstellers, wenn sie das für sachgerecht oder erforderlich hält – getroffen werden muss, eine Kontrolle der Stichhaltigkeit der Gründe dieser Behörde durch ein erstinstanzliches Gericht, wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht geltend gemacht hat, eine Prüfung der genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland voraussetzt, die der kontrollierten behördlichen Entscheidung u. a. zugrunde lagen.

77.

Ebenso muss dieses Gericht, wenn es die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für nicht ausreichend hält, um dessen Aussage zu belegen, wonach er bereits ernsthaften Schaden erlitten habe, oder um insbesondere seinen psychischen Gesundheitszustand zu beurteilen, Beweiserhebungsmaßnahmen anordnen können, um dem Antragsteller zu ermöglichen, ein rechtsmedizinisches Gutachten vorzulegen. Das bedeutet, dass das erstinstanzliche Gericht, das den Rechtsbehelf untersucht, eine Ex-nunc-Prüfung vornehmen kann, d. h. nicht auf der Grundlage von Umständen, von denen die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, zum Zeitpunkt dieses Erlasses Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, sondern von Umständen, die zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegen.

78.

Demzufolge ist das IPAT als Gericht oder Tribunal im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, in Anbetracht seiner Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde, hier des IPO, zu gewährleisten, mit der die Gewährung des Asylrechts oder internationalen Schutzes abgelehnt wird, verpflichtet, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, einschließlich eines rechtsmedizinischen Gutachtens, wenn es das für sachgerecht oder erforderlich hält, einzuholen.

c) Zur Möglichkeit, die Entscheidung über die Zurückweisung der Anträge aufzuheben

79.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine solche Verpflichtung ohne Weiteres zur Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anträge auf Asyl und internationalen Schutz führen kann.

80.

Ich muss klarstellen, dass das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Aufklärungsersuchen des Gerichtshofs unter Verweis auf die Rn. 102 und 103 des Urteils D. und A. darauf hingewiesen hat, dass das irische System für die Zuerkennung und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Möglichkeit einer Kontrolle des IPO und des IPAT vor ihm im Hinblick auf Rechtsfehler bei der Entscheidung über den Antrag umfasse ( 55 ). Folglich ergeht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer solchen gerichtlichen Kontrolle.

81.

Das bedeutet meines Erachtens, dass das vorlegende Gericht eine zweite Kontrolle gewährleistet. Daher ist seine Prüfung auf etwaige Rechtsfehler beschränkt, wie im vorliegenden Fall den einer Verletzung der Verpflichtung sowohl der Asylbehörde als auch des erstinstanzlichen Gerichts, genaue und aktuelle Informationen über das Herkunftsland des Antragstellers, einschließlich eines rechtsmedizinischen Gutachtens, wenn sie das für sachgerecht oder erforderlich halten, einzuholen.

82.

Obwohl die Verletzung einer solchen Verpflichtung zur Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung dieser Anträge führen kann, stellt das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Aufklärungsersuchen klar, dass es die Sache, wenn es einen Rechtsfehler feststelle, an das IPAT zurückverweise, damit dieses Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine neue Rechtsmittelentscheidung erlasse. Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen eines solchen Fehlers zu prüfen.

d) Zur Beweislast

83.

Kann dem Antragsteller der Nachweis auferlegt werden, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer angemessenen Prüfung des Antrags nicht verletzt worden wäre?

84.

Die deutsche Regierung trägt in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht vor, dass die Verfahrensbeteiligten, wenn das erstinstanzliche Gericht selbst eine umfassende Prüfung vornimmt, um festzustellen, ob der Asylbewerber auf der Grundlage der aktuellen tatsächlichen Umstände Anspruch auf internationalen Schutz hat, nicht nachzuweisen brauchen, dass die Entscheidung der nationalen Asylbehörde anders hätte ausfallen können.

85.

Ich stelle insoweit fest, dass diese Frage zwar unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt, die tatsächliche Inanspruchnahme des Rechts auf Asyl oder internationalen Schutz sowie die Beachtung der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen ( 56 ) und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung – wie bereits erläutert – aber gleichwohl eine Ex-nunc-Prüfung durch das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vorschreiben ( 57 ).

86.

Demnach halte ich es unter Berücksichtigung der Bedeutung der im Rahmen eines Antrags auf Asyl und internationalen Schutz zu wahrenden Grundrechte nicht für sachgerecht, wenn im Fall einer Verletzung der Verpflichtung der Asylbehörde und des erstinstanzlichen Gerichts zur Vornahme einer angemessenen Prüfung des Antrags der Antragsteller die Beweislast dafür trägt, dass die Entscheidung ohne eine solche Verletzung anders hätte ausfallen können. Im Gegenteil: Im Rahmen dieser Prüfung erweist sich die Belastung, einen solchen Nachweis führen zu müssen, aus meiner Sicht als zu groß, da die genannte Verpflichtung der nationalen Behörde und dem Gericht und gerade nicht dem Antragsteller obliegt.

C.   Zu den Folgen der Nichtentscheidung über die Anträge auf Asyl und internationalen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist (vierte und fünfte Frage)

87.

Mit seiner vierten und seiner fünften Frage, die meiner Ansicht nach zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Zeitspanne von mehr als dreieinhalb Jahren, die zwischen der Einreichung des Asylantrags und der Entscheidung des IPAT verstrichen ist, durch die Gesetzesänderungen rechtfertigen lässt, die während dieses Verfahrens in Irland erfolgt sind, und ob, falls dem nicht so ist, eine solche Zeitspanne, die es als „unangemessen“ einstuft, ohne Weiteres die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anträge rechtfertigen kann.

88.

Bevor ich auf diese Fragen antworte, werde ich kurz prüfen, inwiefern sich die in den Art. 23 und 39 der Richtlinie 2005/85 genannten Fristen unterscheiden und welcher Art sie sind.

1. Zu den Unterschieden zwischen den Fristen der Art. 23 und 39 der Richtlinie 2005/85 und zur Art dieser Fristen

89.

Ich muss sogleich feststellen, dass, wie aus dem Aufbau und der Systematik der Richtlinie 2005/85 – insbesondere aus der Unterscheidung zwischen den in Kapitel III vorgesehenen erstinstanzlichen Verfahren und den in Kapitel V geregelten Rechtsbehelfen – hervorgeht, zwischen der in Art. 23 dieser Richtlinie genannten Frist für Entscheidungen der Asylbehörde und der in Art. 39 der Richtlinie erwähnten Frist für Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts zu unterscheiden ist.

90.

Was erstens die Art der Frist von Art. 23 der Richtlinie 2005/85 angeht, so weise ich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Artikels sicherstellen, dass ein derartiges Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird ( 58 ). Aus dem Wortlaut der Vorschrift geht daher hervor, dass sie sich lediglich auf eine angemessene Frist für Entscheidungen der Asylbehörde im Rahmen eines Prüfungsverfahrens bezieht. Diese Frist von sechs Monaten ist somit eine Regelfrist und für die Asylbehörde keineswegs verbindlich.

91.

Das wird zum einen durch das Ziel der Richtlinie 2005/85 untermauert. Ich weise insoweit darauf hin, dass die durch diese Richtlinie vorgesehenen Verfahren, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, Mindestnormen darstellen und die Mitgliedstaaten in mehrfacher Hinsicht über ein Ermessen verfügen, bei der Umsetzung dieser Bestimmungen die Besonderheiten des nationalen Rechts zu berücksichtigen ( 59 ). In Sonderheit hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Absicht des Unionsgesetzgebers, den Mitgliedstaaten ein solches Ermessen einzuräumen, insbesondere im elften Erwägungsgrund und in Art. 23 der Richtlinie 2005/85 zeigt, der das Prüfungsverfahren betrifft ( 60 ). Eine rasche Bearbeitung von Asylanträgen liegt nach diesem Erwägungsgrund nämlich sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber ( 61 ).

92.

Die Unverbindlichkeit der Frist wird zum anderen auch durch Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/85 bekräftigt. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung informiert oder auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

93.

Was zweitens die Art der Fristen von Art. 39 der Richtlinie 2005/85 betrifft, so weise ich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 4 dieses Artikels für das erstinstanzliche Gericht Fristen für die Prüfung der Entscheidung der Asylbehörde vorsehen können ( 62 ). Daher geht aus der Vorschrift klar hervor, dass sie keine – ungefähre oder zwingende – Frist vorsieht, innerhalb deren das erstinstanzliche Gericht über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Asylbehörde entscheiden muss.

94.

Abgesehen davon muss ich feststellen, dass die Zurückweisungsentscheidung des IPO im vorliegenden Fall mehr als 16 Monate nach Einreichung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Kläger des Ausgangsverfahrens ergangen ist, während die Entscheidung des IPAT, mit der der Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden ist, zwei Jahre und zwei Monate nach Einlegung seines Rechtsbehelfs getroffen worden ist. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, weshalb das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung, mit der die Weigerung, dem Kläger des Ausgangsverfahrens internationalen Schutz zu gewähren, bestätigt worden ist, drei Jahre und sieben Monate nach Einreichung seines Erstantrags auf Asyl erlassen hat.

95.

Auch wenn – wie ich dargelegt habe – zwischen der in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 genannten Regelfrist für das Prüfungsverfahren und der in Art. 39 Abs. 4 dieser Richtlinie erwähnten Rechtsbehelfsfrist, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden kann, zu unterscheiden ist und obwohl ich die Ansicht der Kommission teile, wonach die Richtlinie 2005/85 keine zwingende Frist festlege, innerhalb deren eine endgültige Entscheidung erlassen werden müsse, stellt sich demnach gleichwohl die Frage, ob eine Frist von mehr als dreieinhalb Jahren angemessen ist.

96.

Ich glaube nicht, und zwar aus folgenden Gründen.

2. Zur Nichtentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist

97.

Als Erstes trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften zum Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie hierfür unter Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts zum internationalen Schutz zuständig bleiben ( 63 ).

98.

Ich weise jedoch zum einen darauf hin, dass die Wirksamkeit des Zugangs zum internationalen Schutzstatus nach Auffassung des Gerichtshofs erfordert, dass die Prüfung des Antrags innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird ( 64 ). Wie Generalanwalt Bot ausgeführt hat, müssen die Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz nämlich „sorgfältig innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden, wobei die Schnelligkeit des Verfahrens nicht nur zur Rechtssicherheit des Antragstellers beiträgt, sondern auch zu seiner Integration“ ( 65 ).

99.

In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens sowohl die Dauer des Verfahrens der Prüfung der Anträge vor der Asylbehörde als auch die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht, im vorliegenden Fall dem IPO bzw. dem IPAT, zu berücksichtigen.

100.

Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das in Art. 41 der Charta niedergelegte Recht auf eine gute Verwaltung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt. Daher sind die aus diesem Recht auf eine gute Verwaltung folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen des von der zuständigen nationalen Behörde durchgeführten Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, anzuwenden ( 66 ).

101.

Dies bedeutet, dass die Gesamtdauer eines Verfahrens zur Beantragung von Asyl oder internationalen Schutzes das in Art. 41 der Charta niedergelegte Recht auf eine gute Verwaltung und die Wirksamkeit des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren muss. Ich weise insoweit darauf hin, dass es in Art. 47 Abs. 2 der Charta u. a. heißt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ ( 67 ) Es ist auch erwähnenswert, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Personen befinden, die Asyl oder internationalen Schutz beantragen, unter Berücksichtigung der individuellen Lage der Antragsteller daher dafür zu sorgen hat, dass er eine Situation der Verletzung der Grundrechte dieser Antragsteller nicht durch Prüfungsverfahren von unangemessener Dauer verschlimmert.

102.

Als Zweites kann ein Mitgliedstaat zur Begründung einer solchen unangemessenen Dauer nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs keine während des Ausgangsverfahrens eingetretenen Gesetzesänderungen geltend machen, um eine Verletzung seiner Verpflichtung zu rechtfertigen, über Anträge auf Asyl oder internationalen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden ( 68 ).

103.

Als Drittes und Letztes teile ich in der Frage, ob die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist ohne Weiteres die Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Asyl oder internationalen Schutz rechtfertigen kann, die Meinung der Kommission, wonach eine Verletzung der Pflicht, über diese Anträge innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, keinen triftigen Grund dafür darstelle, im Rahmen des in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 genannten Rechtsbehelfs darüber zu befinden, ob die Verweigerung internationalen Schutzes mit den Vorschriften und Kriterien der Richtlinie 2004/83 im Einklang stehe.

104.

Zweck des Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85 ist es nämlich, darüber zu befinden, ob die Asylbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Antragsteller nicht die Voraussetzungen erfüllt, die für die Inanspruchnahme internationalen Schutzes erforderlich sind. Die Frage, ob eine Person diesen Schutz tatsächlich benötigt oder nicht, ist insoweit anhand der Kriterien der Richtlinie 2004/83 für die Gewährung eines solchen Schutzes zu beurteilen. Auf die Tatsache, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit des internationalen Schutzes nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen worden ist, kommt es im Rahmen dieser Beurteilung nicht an, so dass sie nicht als Grundlage für die Entscheidung über die Schutzgewährung dienen kann.

105.

Abgesehen davon weise ich darauf hin, dass es in Art. 47 Abs. 2 der Charta heißt: „Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“ ( 69 ) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ( 70 ). Im vorliegenden Fall kann, wenn die Gesamtdauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte einer Person führt, die Asyl und internationalen Schutz beantragt, ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist infolge dieser Verletzung ohne Weiteres die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anträge rechtfertigen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat ( 71 ).

D.   Zur generellen Glaubwürdigkeit eines Antragstellers (siebte Frage)

106.

Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Falschaussage im Erstantrag, die der Antragsteller bei der ersten Gelegenheit zurückgenommen hat, es rechtfertigt, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.

107.

Ich weise darauf hin, dass die Mitgliedstaaten es gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 als Pflicht des Antragstellers betrachten können, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, wobei diese Pflicht nach Auffassung des Gerichtshofs darin besteht, „alle erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen“ ( 72 ). Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gehören zu diesen Anhaltspunkten u. a. „Angaben des Antragstellers und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu“. Außerdem geht aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige ( 73 ) Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, von denen eine ist, dass „die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist“ ( 74 ).

108.

Ich stelle jedoch fest, dass weder die Richtlinie 2004/83 noch die Richtlinie 2005/85 klarstellen, was unter „Glaubwürdigkeit“ zu verstehen ist, und keine Hinweise zu den Anhaltspunkten liefern, die von den nationalen Behörden und den zuständigen Gerichten bei der Beurteilung der „generellen Glaubwürdigkeit“ des Antragstellers zu berücksichtigen sind.

109.

Nach Auffassung des UNHCR „ist [die Glaubwürdigkeit] nachgewiesen, wenn der Antragsteller einen kohärenten und plausiblen Antrag stellt, der nicht im Widerspruch zu allgemein bekannten Informationen steht und dem somit alles in allem Glauben geschenkt werden kann“ ( 75 ). Dieser Definition lässt sich entnehmen, dass ihre Kriterien einer der in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen entsprechen, wonach „festgestellt [worden sein muss], dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen“ ( 76 ). Daher scheint sie mir für die Definition des Kriteriums der generellen Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 nicht relevant zu sein. Ich leite aus ihr vielmehr ab, dass dieses Kriterium gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 von der Asylbehörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz u. a. unter Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers beurteilt werden muss.

110.

Der Gerichtshof hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 ( 77 ) und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 bei der Anhörung die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen haben und den Antrag individuell prüfen müssen, wobei die individuelle Lage und die persönlichen Umstände jedes Antragstellers zu berücksichtigen sind ( 78 ).

111.

In diesem Zusammenhang bedeutet die Tatsache, dass ein Antragsteller eine Falschaussage tätigt, an sich noch nicht, dass diese Aussage wesentlich oder entscheidend für des Ergebnis des Antrags ist, ohne dass weitere Faktoren gegeben sind, die darauf hinweisen, dass der Antrag des Antragstellers unbegründet ist ( 79 ). Ein Antragsteller kann nämlich aus zahlreichen Gründen falsch aussagen ( 80 ). Steht ein Beweismittel im Widerspruch zu den Aussagen des Antragstellers, hat sich der Sachbearbeiter daher damit zu befassen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Unstimmigkeiten zu erklären ( 81 ).

112.

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens ursprünglich auf einer einzigen Falschaussage beruhte und dass er diese Aussage bei der frühestmöglichen Gelegenheit zurückgenommen und erläutert hat. Zudem lässt sich nicht ausschließen, dass die psychischen Gesundheitsprobleme, an denen der Kläger des Ausgangsverfahrens zu leiden scheint, seine erste Aussage möglicherweise beeinträchtigt haben.

113.

Daher teile ich die Ansicht der Kommission, wonach es unverhältnismäßig wäre, wenn aufgrund einer einzigen Falschaussage, die der Antragsteller bei der frühestmöglichen Gelegenheit erläutert und zurückgenommen hat, davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller unglaubwürdig ist.

VII. Ergebnis

114.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem High Court (Hohes Gericht, Irland) wie folgt zu antworten:

1.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

ist dahin auszulegen, dass

er der Asylbehörde vorschreibt, genaue und aktuelle Informationen über das Herkunftsland einer Asyl und internationalen Schutz beantragenden Person und, wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme vorliegen, die möglicherweise auf ein in diesem Land aufgetretenes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen sind, ein rechtsmedizinisches Gutachten über deren psychische Gesundheit einzuholen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein solches Gutachten für die Antragsprüfung relevant oder erforderlich ist.

2.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Art. 39 der Richtlinie 2005/85 sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er dem erstinstanzlichen Gericht in Anbetracht seiner Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde zu gewährleisten, vorschreibt, genaue und aktuelle Informationen über das Herkunftsland einer Asyl und internationalen Schutz beantragenden Person und, wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme vorliegen, die möglicherweise auf ein in diesem Land aufgetretenes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen sind, ein rechtsmedizinisches Gutachten über deren psychische Gesundheit einzuholen, wenn es der Ansicht ist, dass ein solches Gutachten für die Antragsprüfung relevant oder erforderlich ist.

Im Fall einer Verletzung der Verpflichtung der Asylbehörde und des erstinstanzlichen Gerichts zur Vornahme einer angemessenen Prüfung von Anträgen auf Asyl und internationalen Schutz darf die Beweislast dafür, dass deren Entscheidungen ohne eine solche Verletzung anders hätten ausfallen können, unter Berücksichtigung der Bedeutung der im Rahmen solcher Anträge zu wahrenden Grundrechte nicht vom Antragsteller getragen werden.

3.

Führt die Gesamtdauer des Verfahrens zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und internationalen Schutzes zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte einer diese Eigenschaft und diesen Schutz beantragenden Person, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Frist ohne Weiteres die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anträge rechtfertigen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Ein Mitgliedstaat kann während dieses Verfahrens eingetretene Gesetzesänderungen nicht geltend machen, um die Nichteinhaltung seiner Verpflichtung zu rechtfertigen, über Anträge auf internationalen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.

4.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. e der Richtlinie 2004/83

ist dahin auszulegen, dass

eine Falschaussage im Erstantrag auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, die der Antragsteller bei der ersten Gelegenheit erläutert und zurückgenommen hat, es nicht rechtfertigt, die generelle Glaubwürdigkeit dieses Antragstellers in Frage zu stellen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Nr. 9 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).

( 3 ) Richtlinie des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13).

( 4 ) Am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnetes und am 22. April 1954 in Kraft getretenes Abkommen (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt worden ist (im Folgenden: Genfer Konvention).

( 5 ) Die Richtlinie 2004/83 ist durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) ersetzt und aufgehoben worden. Da Irland an der letztgenannten Richtlinie nicht beteiligt ist, bleibt die Richtlinie 2004/83 jedoch auf diesen Mitgliedstaat anwendbar. Vgl. 50. Erwägungsgrund und Art. 40 der Richtlinie 2011/95.

( 6 ) Die Richtlinie 2005/85 ist durch die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) ersetzt und aufgehoben worden. Da Irland an der letztgenannten Richtlinie nicht beteiligt ist, bleibt die Richtlinie 2005/85 jedoch auf diesen Mitgliedstaat anwendbar. Vgl. Art. 53 der Richtlinie 2013/32.

( 7 ) Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2012 (C‑277/11, im Folgenden: Urteil M., EU:C:2012:744).

( 8 ) Urteil vom 15. Oktober 2015 (C‑137/14, EU:C:2015:683).

( 9 ) Vgl. unlängst Urteil vom 20. September 2022, VD und SR (C‑339/20 und C‑397/20, EU:C:2022:703, Rn. 57).

( 10 ) In Bezug auf den Wortlaut der ersten Frage stelle ich fest, dass diese mit der Konjunktion „wenn“ beginnt.

( 11 ) Zu diesen Grenzen vgl. Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.

( 12 ) Vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 52), sowie vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C‑349/20, EU:C:2022:151, Rn. 39).

( 13 ) Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Früherer Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG.

( 15 ) Zur Richtlinie 2004/83 vgl. u. a. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 53 und 54), sowie vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C‑349/20, EU:C:2022:151, Rn. 40). Zur Richtlinie 2005/85 vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 34), sowie vom 31. Januar 2013, D. und A. (C‑175/11, EU:C:2013:45, Rn. 58).

( 16 ) Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge betraf diese Feststellung des IPAT die Tatsache, dass die Situation im Herkunftsland des Antragstellers eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darstellte. Vgl. Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.

( 17 ) Es ging um Informationen, die anlässlich einer im Juli 2015 durchgeführten Untersuchungsmission betreffend die Region gesammelt worden waren, aus der der Kläger stammt.

( 18 ) Freedom House, Refworld Freedom in the World 2017- Pakistan, UNHCR. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge heißt es in diesem Bericht, dass die terroristische Gewalt in Pakistan deutlich zurückgegangen sei und nur das erste Quartal des Jahres 2017 betreffe.

( 19 ) Vgl. Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge.

( 20 ) Urteile M. (Rn. 64), vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 55), sowie vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C‑349/20, EU:C:2022:151, Rn. 63).

( 21 ) Urteil M. (Rn. 65).

( 22 ) Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen A u. a. (C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2111, Nr. 42).

( 23 ) Urteil M. (Rn. 66). Vgl. insoweit auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C‑277/11, EU:C:2012:253, Nr. 67).

( 24 ) Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C‑349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Vgl. Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge.

( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil M. (Rn. 69).

( 27 ) Urteil M. (Rn. 70).

( 28 ) Urteil vom 25. Januar 2018, F (C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 40).

( 29 ) Urteil M. (Rn. 67).

( 30 ) Zur Verpflichtung der Asylbehörde, die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsland des Antragstellers aus eigener Initiative zu erfassen und zu bewerten, vgl. Reneman, M., „The Burden and Standard of Proof and Evidentiary Assessment“, EU Asylum Procedures and the Right to an Effective Remedy, Hart Publishing, London, 2014, S. 183 bis 248, insbesondere S. 204.

( 31 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 50).

( 32 ) Vgl. insoweit Nr. 46 und Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge. Das vorlegende Gericht hält es unter Berücksichtigung der Verfolgung, der die Paschtunen (Pathanen) in Pakistan ausgesetzt sind, für erstaunlich, dass die Entscheidung des IPAT keinerlei Erwägungen zur Ethnie des Klägers des Ausgangsverfahrens enthält und bei der Prüfung der Informationen über das Herkunftsland in keiner Weise darauf Bezug genommen wird.

( 33 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C‑465/07, EU:C:2009:94, Rn. 43).

( 34 ) Vgl. Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 89 und 90).

( 35 ) Vgl. Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge.

( 36 ) Zum SPIRASI-Gutachten vgl. die Internetadresse https://spirasi.ie/what-we-do/medico-legal-report/.

( 37 ) Obwohl die Richtlinie 2013/32 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, sollte nicht unerwähnt bleiben, dass Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Hält die Asylbehörde dies für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4 der Richtlinie [2011/95] für erforderlich, so veranlassen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers eine medizinische Untersuchung des Antragstellers im Hinblick auf Anzeichen auf eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden. Die Mitgliedstaaten können stattdessen vorsehen, dass der Antragsteller eine solche medizinische Untersuchung veranlasst.“ (Hervorhebung nur hier).

( 38 ) Vgl. Nrn. 16, 17 und 61 der vorliegenden Schlussanträge.

( 39 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil M. (Rn. 66).

( 40 ) Vgl. Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.

( 41 ) Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Art und Weise, in der gegebenenfalls auf ein solches Gutachten zurückgegriffen wird, mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten wie dem in deren Art. 1 verankerten Recht auf Wahrung der Menschenwürde, in Einklang stehen muss. Vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, F (C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 34 und 35).

( 42 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F (C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 36).

( 43 ) Urteil vom 25. Januar 2018, F (C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 40).

( 44 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (KOM[2009] 554 endgültig, S. 9). Vgl. Fn. 51 der vorliegenden Schlussanträge.

( 45 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall (C‑239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 heißt es, dass die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne von Art. 267 AEUV anfechtbar sein müssen.

( 46 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 56 und 61).

( 47 ) Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (C‑406/18, EU:C:2020:216, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.

( 48 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).

( 49 ) Vgl. Urteil vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 45).

( 50 ) Zur Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327, Nr. 69). Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113).

( 51 ) Zu den Art. 3 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000, Jabari/Türkei (CE:ECHR:2000:0711JUD004003598, § 50), EGMR, Urteil vom 12. April 2005, Chamaïev u. a./Georgien und Russland (CE:ECHR:2005:0412JUD003637802, § 448), EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S/Belgien (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 293 und 388), sowie EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2012, Singh u. a./Belgien (CE:ECHR:2012:1002JUD003321011, § 103). Vgl. insoweit auch Reneman, M., „Judicial Review of the Establishment and Qualification of the Facts“, EU Asylum Procedures and the Right to an Effective Remedy, Hart Publishing, London, 2014, S. 249 bis 293, insbesondere S. 268 bis 270 und 292.

( 52 ) Das vorlegende Gericht hat insbesondere hinzugefügt, dass der Minister für Justiz und Gleichberechtigung, wenn das IPO empfehle, internationalen Schutz zu gewähren, oder das IPAT diese Empfehlung im Rechtsmittelverfahren bestätige, gemäß Art. 47 Abs. 3 des Gesetzes von 2015 über den internationalen Schutz über kein Ermessen verfüge und an diese Entscheidungen gebunden sei, es sei denn, es gebe plausible Gründe dafür, die Klagepartei als Gefahr für die Gesellschaft oder die Sicherheit des Staates anzusehen.

( 53 ) Das vorlegende Gericht stellt klar, dass die Funktionen, der Aufbau und die materiellen Befugnisse des Refugee Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Flüchtlingssachen), die der Gerichtshof im Urteil vom 31. Januar 2013, D. und A. (C‑175/11, EU:C:2013:45, Rn. 20 bis 32 und 78 bis 105), festgestellt habe, durch das Gesetz von 2015 über den internationalen Schutz beibehalten worden seien.

( 54 ) Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf Art. 44 des Gesetzes von 2015 über den internationalen Schutz.

( 55 ) Urteil vom 31. Januar 2013 (C‑175/11, EU:C:2013:45). Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass dieses System die Möglichkeit eines auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelfs beim Court of Appeal (Rechtsmittelgericht, Irland) und beim Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) vorsehe, wenn ein solcher zugelassen worden sei.

( 56 ) Vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41).

( 57 ) Vgl. Nrn. 40 und 41 sowie 71 bis 74 der vorliegenden Schlussanträge.

( 58 ) Dagegen ist die Frist von sechs Monaten, die in Art. 31 Abs. 3 der im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Richtlinie 2013/32 vorgesehen ist, für die Mitgliedstaaten verbindlich.

( 59 ) Vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 29), sowie vom 31. Januar 2013, D. und A. (C‑175/11, EU:C:2013:45, Rn. 63).

( 60 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, D. und A. (C‑175/11, EU:C:2013:45, Rn. 65).

( 61 ) Urteil vom 31. Januar 2013, D. und A. (C‑175/11, EU:C:2013:45, Rn. 60).

( 62 ) Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85 ist identisch mit Art. 46 Abs. 10 der Richtlinie 2013/32, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

( 63 ) Vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41).

( 64 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 45).

( 65 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C‑277/11, EU:C:2012:253, Nr. 115).

( 66 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50). Vgl. auch Reneman, M., „Judicial Review of the Establishment and Qualification of the Facts“, EU Asylum Procedures and the Right to an Effective Remedy, Hart Publishing, London, 2014, S. 249 bis 293, insbesondere S. 288.

( 67 ) Hervorhebung nur hier.

( 68 ) Vgl. in diesem Sinne – zum Bereich des Asylrechts – Urteil vom 9. Juli 2009, Kommission/Spanien (C‑272/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:442, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 19. April 2012, Kommission/Griechenland (C‑297/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:228, Rn. 14).

( 69 ) Gemäß Art. 48 Abs. 2 der Charta wird jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

( 70 ) Urteil M. (Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 71 ) Vgl. – im Rahmen der Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist – Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, sein nationales Recht so zu gestalten, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht.

( 72 ) Urteil M. (Rn. 65).

( 73 ) Es geht u. a. um mündliche, dokumentarische, visuelle, akustische oder schriftliche Beweise. Vgl. Bericht des UNHCR „Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems: Full Report“, Mai 2013, verfügbar unter der Internetadresse https://www.refworld.org/docid/519b1fb54.html.

( 74 ) Art. 4 Abs. 5 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 (Hervorhebung nur hier).

( 75 ) Eigene Übersetzung. Vgl. UNHCR, Note on Burden and Standard of Proof in Refugee Claims, 16. Dezember 1998, Nr. 11, verfügbar unter der Internet-Adresse https://www.refworld.org/pdfid/3ae6b3338.pdf.

( 76 ) Art. 4 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 (Hervorhebung nur hier).

( 77 ) Art. 13 der Richtlinie 2005/85 sieht die Anforderungen an die persönliche Anhörung vor. Es geht u. a. darum, dafür Sorge zu tragen, dass die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Demnach müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist und die Antragsteller einen Dolmetscher beiziehen können.

( 78 ) Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 70). Generalanwältin Sharpston hat in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen A u. a. (C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2111, Nr. 74), die sich auf den Umfang der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung und insbesondere auf die Grenzen bezogen, die dieser Beurteilung durch Art. 4 der Richtlinie 2004/83 sowie die Art. 3 und 7 der Charta gezogen sind, zu Recht Folgendes hervorgehoben: „Häufig ist es so, dass Personen, die genuin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen, deshalb Asyl begehren, weil sie einen Leidensweg mit schwierigen und verstörenden Erfahrungen zurückgelegt haben. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und der zur Begründung vorgelegten Unterlagen müssen Zweifel oftmals zu ihren Gunsten ausgelegt werden.“

( 79 ) Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, EASO, 2018, S. 80.

( 80 ) Insbesondere aufgrund von Zwang, Nötigung, mangelnder Unabhängigkeit oder unzureichender Beratung und aus Angst, Verzweiflung oder Unkenntnis. Vgl. insoweit Bericht des UNHCR, „Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems: Full Report“, a. a. O., S. 213.

( 81 ) Vgl. in diesem Sinne Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, EASO-Praxisleitfaden: Beweiswürdigung, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2016, S. 4.