SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 14. Juli 2022 ( 1 )

Rechtssache C‑366/21 P

Maxime Picard

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Ruhegehalt – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Übergangsvorschriften betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter – Zeitliche Geltung – Unterzeichnung eines neuen Vertrags als Vertragsbediensteter – Beschwerende Maßnahme – Einstufung – Eigenständige Rechtswirkungen“

I. Einleitung

1.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Herr Maxime Picard die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T‑769/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:153), mit dem seine Klage abgewiesen wurde. Diese war gerichtet auf Aufhebung zum einen der Antwort des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ des Referats 4 des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (im Folgenden: PMO) vom 4. Januar 2016, wonach ab dem 1. Juni 2014 ein Ruhestandsalter von 66 Jahren gelte und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche 1,8 % betrage, und zum anderen der Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion (GD) „Humanressourcen“ der Europäischen Kommission (im Folgenden: GD „Humanressourcen“) in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) vom 25. Juli 2016, mit der die Beschwerde von Herrn Picard gegen die Antwort vom 4. Januar 2016 zurückgewiesen worden war.

2.

Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, auf zwei Problemkreise einzugehen.

3.

Erstens wird sich der Gerichtshof zu den Voraussetzungen für die zeitliche Geltung der Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete der Union betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter zu äußern haben, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehen sind ( 2 ). Die vom Gerichtshof insoweit gewählte Lösung wird erhebliche Auswirkungen auf das für einen nicht unerheblichen Teil der Vertragsbediensteten der Union geltende Versorgungssystem haben.

4.

Zweitens könnte diese Rechtssache es dem Gerichtshof ermöglichen, im Hinblick auf den Begriff der beschwerenden Maßnahme klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt ein Unionsbediensteter berechtigt ist, Elemente anzufechten, die als Grundlage für die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche dienen.

II. Rechtlicher Rahmen

5.

In der vorliegenden Rechtssache sind relevant:

Art. 25, 77, 83, 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung;

Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung;

Art. 8, Art. 86 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung;

Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB.

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

6.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils geschildert und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7.

Herr Picard wurde von der Kommission mit Wirkung vom 1. Juli 2008 als Vertragsbediensteter beim Referat 5 des PMO eingestellt (im Folgenden: Vertrag von 2008). Der Rechtsmittelführer wurde in die erste Funktionsgruppe eingestuft. Dieser Vertrag wurde dreimal für einen bestimmten Zeitraum und mit Beschluss vom 3. Mai 2011 auf unbestimmte Zeit verlängert.

8.

Am 16. Mai 2014 bot die GD „Humanressourcen“ dem Rechtsmittelführer einen neuen Vertrag als Vertragsbediensteter an, den er am selben Tag unterzeichnete (im Folgenden: Vertrag vom 16. Mai 2014). Dieser unbefristete Vertrag wurde zum 1. Juni 2014 wirksam, wobei der Rechtsmittelführer in die zweite Funktionsgruppe eingestuft wurde.

9.

Vor dem Abschluss dieses Vertrags wurden das Statut und die BSB durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geändert, deren für die vorliegende Rechtssache relevanten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2014 gelten.

10.

Im Zuge der Reform von 2014 ist in Art. 77 Abs. 2 des Statuts, der über die Verweisung in Art. 109 Abs. 1 der BSB auch für Vertragsbedienstete gilt, die neue jährliche Anwachsrate auf 1,8 % festgesetzt worden, während der frühere Satz 1,9 % betrug. Darüber hinaus ist in Art. 77 Abs. 5 des Statuts das Ruhestandsalter, das zuvor bei 63 Jahren lag, auf 66 Jahre festgesetzt worden.

11.

In Anhang XIII des Statuts wurde jedoch eine Übergangsregelung vorgesehen. So gilt nach Art. 21 Abs. 2 dieses Anhangs für Beamte, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, weiterhin die jährliche Anwachsrate von 1,9 %. Darüber hinaus sieht Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Anhangs vor, dass Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind ( 3 ) und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, mit 64 Jahren und 8 Monaten Anspruch auf ein Ruhegehalt haben. Schließlich bestimmt Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB, dass diese Übergangsbestimmungen „sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten [gelten]“.

12.

Mit E‑Mail vom 4. Januar 2016 bat der Rechtsmittelführer, der nicht sicher war, wie sich die Reform von 2014 auf seine Situation nach der Unterzeichnung des Vertrags vom 16. Mai 2014 auswirken würde, den Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des Referats 4 des PMO um Erläuterungen (im Folgenden: E‑Mail vom 4. Januar 2016).

13.

Mit E‑Mail vom selben Tag bestätigte der Sachbearbeiter dem Rechtsmittelführer, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche wegen des neuen Vertrags geändert hätten und dass daher für ihn ab dem 1. Juni 2014 ein Ruhestandsalter von 66 Jahren gelte und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche 1,8 % betrage (im Folgenden: Antwort vom 4. Januar 2016).

14.

Am 4. April 2016 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, die sich gegen die Antwort vom 4. Januar 2016 richtete.

15.

Mit Entscheidung vom 25. Juli 2016, die dem Rechtsmittelführer am 26. Juli 2016 mitgeteilt wurde, wies der Direktor der Direktion E der GD „Humanressourcen“ in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde die Beschwerde zurück, da sie mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig, hilfsweise unbegründet sei (im Folgenden: Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016).

IV. Verfahren vor dem Gericht

16.

Mit Klageschrift, die am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der Antwort vom 4. Januar 2016 und, soweit erforderlich, der Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016. Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gegen diese Klage.

17.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 entschied der Präsident der Dritten Kammer, die Rechtssache bis zur Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache T‑128/17, Torné/Kommission, auszusetzen.

18.

Nach der Verkündung des Urteils vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission ( 4 ), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, nahmen die Parteien innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu den Auswirkungen dieses Urteils auf die vorliegende Rechtssache Stellung.

19.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2019 behielt das Gericht gemäß Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit und die Kostenentscheidung dem Endurteil vor.

20.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage ab.

21.

Das Gericht hat zunächst beschlossen, die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, ohne zuvor über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden. Dafür hat es sich auf die Rechtsprechung gestützt, wonach das Unionsgericht befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit des Beklagten zu entscheiden ( 5 ).

22.

In der Sache hat das Gericht entschieden, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014 dazu geführt habe, dass die in Anhang XIII des Statuts vorgesehenen Übergangsbestimmungen betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter nicht auf den Rechtsmittelführer anwendbar seien.

23.

In den Rn. 65 bis 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB ausgelegt, soweit dort vorgesehen ist, dass die in Art. 21 und 22 ( 6 ) des Anhangs XIII des Statuts für Beamte vorgesehenen Übergangsregelungen „sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten [gelten]“.

24.

Das Gericht hat u. a. entschieden, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe, dass die Art. 21 und 22 dieses Anhangs auf die unter die BSB fallenden Bediensteten insoweit anwendbar seien, als unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Kategorien von Bediensteten eine Analogie zwischen ihnen und den Beamten hergestellt werden könne. Nach Prüfung dieser Merkmale hat das Gericht festgestellt, dass ein Beamter aufgrund einer Ernennung, an der sich während seiner gesamten Laufbahn nichts ändere, in den Dienst der Unionsverwaltung eintrete und dort verbleibe, während ein Vertragsbediensteter aufgrund eines Vertrags in den Dienst eintrete und dort verbleibe, solange dieser Vertrag gelte.

25.

Im Licht dieser Erwägungen hat das Gericht das Erfordernis ausgelegt, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB „am 31. Dezember 2013 angestellt“ gewesen zu sein.

26.

In Rn. 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Begriff „sinngemäß“ in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB voraussetze, dass sich der Bedienstete in einer vergleichbaren Situation wie der Beamte befinde. Diese Situation lasse sich nur feststellen, wenn der Bedienstete keinen neuen Vertrag unterzeichnet habe, der den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung impliziere. Insoweit hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es bereits entschieden habe, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Bediensteten und der Unionsverwaltung auch nach der Unterzeichnung eines sich formal vom ursprünglichen Vertrag unterscheidenden neuen Vertrags unverändert bestehen bleiben könne, sofern der neue Vertrag keine wesentliche Änderung der Aufgaben des Bediensteten, insbesondere der Funktionsgruppe, mit sich bringe, die geeignet sei, die funktionale Kontinuität seines Arbeitsverhältnisses mit der Verwaltung der Union in Frage zu stellen ( 7 ).

27.

Das Gericht hat daraus zunächst geschlossen, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII nur für am 31. Dezember 2013 angestellte sonstigen Bediensteten gälten, die auch danach auf der Grundlage eines Vertrags angestellt blieben, bis ihre Stellung zum Zweck der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche überprüft werde.

28.

Sodann hat es in den Rn. 85 bis 93 des angefochtenen Urteils daraus die Konsequenzen für die Situation des Rechtsmittelführers gezogen. Insbesondere hat es nach Prüfung der vom Rechtsmittelführer mit der Kommission geschlossenen Verträge sowie der Merkmale der Dienstposten, auf die er eingestellt worden war, festgestellt, dass durch den Wechsel der Funktionsgruppe die funktionale Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses des Rechtsmittelführers mit der Verwaltung in Frage gestellt worden sei. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014 dazu geführt habe, dass der Vertrag von 2008, auf dessen Grundlage der Rechtsmittelführer gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB „am 31. Dezember 2013 angestellt“ gewesen sei, in allen seinen Wirkungen geendet habe und damit das Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung unterbrochen worden sei. Der Vertrag vom 16. Mai 2014 habe damit zu einem neuen Dienstantritt im Sinne dieser Bestimmung geführt, so dass die Übergangsbestimmungen betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter nicht auf den Rechtsmittelführer anwendbar seien.

29.

Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass dieses Ergebnis u. a. nicht durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers in Frage gestellt werden könne, wonach ein neuer Vertrag der Anwendung dieser Übergangsbestimmungen nicht entgegenstehe, sofern er keine Unterbrechung der Zugehörigkeit und der Beitragsleistung zum Versorgungssystem der Union mit sich bringe. Nach Ansicht des Gerichts hängt die Anwendung dieser Bestimmungen auf Bedienstete nicht von der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union ab, sondern, wie in Rn. 81 des angefochtenen Urteils dargelegt, von der funktionalen Kontinuität des Arbeitsverhältnisses.

V. Anträge der Parteien

30.

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Antwort vom 4. Januar 2016 und, soweit erforderlich, die Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016 aufzuheben, und

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

31.

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

VI. Zum Rechtsmittel

A.   Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

1. Vorbringen der Parteien

32.

Die Kommission macht geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, da der Rechtsmittelführer entgegen Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die von ihm beanstandeten Punkte des Urteils nicht genau bezeichne.

33.

Der Rechtsmittelführer beanstande das angefochtene Urteil insoweit, als das Gericht in Rn. 90 dieser Entscheidung rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass ein Bediensteter aufgrund des Abschlusses eines neuen Vertrags nicht mehr im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB am 31. Dezember 2013„angestellt“ gewesen sei. Diese Bezugnahme auf eine einzige Randnummer des angefochtenen Urteils erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung.

34.

Der Rechtsmittelführer macht seinerseits geltend, dass er in den Rn. 25 und 26 seiner Rechtsmittelschrift den Rechtsfehler des Gerichts in Rn. 81 des angefochtenen Urteils identifiziert und die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB beanstandet habe.

2. Würdigung

35.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig ( 8 ).

36.

Ich stelle fest, dass der Rechtsmittelführer in den Rn. 24 ff. seiner Rechtsmittelschrift ausführt, dass das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB rechtsfehlerhaft ausgelegt habe, indem es befunden habe, dass die Übergangsbestimmungen auf die sonstigen Bediensteten nur insoweit weiterhin Anwendung finden könnten, als diese keinen neuen Vertrag abschlössen oder – bei Abschluss eines neuen Vertrags – weiterhin im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wahrnähmen.

37.

Außerdem beanstandet der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift die Erwägungen in Rn. 90 des angefochtenen Urteils, wo sich das Gericht ausdrücklich auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB in Rn. 81 dieses Urteils gestützt habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014 dazu geführt habe, dass der Vertrag von 2008 in allen seinen Wirkungen geendet habe und damit das Beschäftigungsverhältnis mit der Verwaltung der Union unterbrochen worden sei.

38.

Daraus folgt, dass der Rechtsmittelführer den Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung genügt hat, da er zum einen die von ihm beanstandeten Teile der Begründung des Gerichts und zum anderen den Rechtsfehler, auf den er sein Rechtsmittel stützt, hinreichend genau angegeben hat.

39.

Ich schließe daraus, dass das Rechtsmittel zulässig ist.

B.   Zum einzigen Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

40.

Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB gerügt wird, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Anwendungsbereich dieser Bestimmung verkannt, da es weder die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele noch das durch das Statut und die BSB in dem spezifischen Bereich des Versorgungssystems der Union eingeführte System berücksichtigt habe. Wie das Gericht im Urteil Torné entschieden habe, hänge die zeitliche Geltung der Übergangsbestimmungen von der fortdauernden Zugehörigkeit zum Versorgungssystem und der kontinuierlichen Zahlung von Beiträgen zu diesem System ab.

41.

Außerdem habe das Gericht mit der Feststellung, dass der Vertrag zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Unionsverwaltung geführt habe, die in Art. 86 Abs. 2 der BSB unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der Bezüge anerkannte Kontinuität dieses Verhältnisses verkannt. Schließlich habe der Unionsgesetzgeber in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB den Begriff der „angestellten“ Bedienstete verwendet, während er in den Art. 4 und 5 dieses Anhangs ausdrücklich die Wendung „laufende Verträge“ verwendet habe. Daraus folge, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen nicht auf laufende Verträge habe beschränken wollen.

42.

Die Kommission trägt vor, dass eine Analogie zur Situation der Beamten nur dann hergestellt werden könne, wenn der Bedienstete keinen neuen Vertrag unterzeichne, der den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses impliziere. Der Rechtsmittelführer könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil Torné berufen, da diese Entscheidung nicht die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB betreffe, sondern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf einen Beamten, der ausschließlich aufgrund seiner ursprünglichen Ernennung im Dienst verblieben sei. Die Situation eines Beamten sei nicht mit der eines Vertragsbediensteten vergleichbar, da dieser eingestellt bleibe, solange der Vertrag seine Wirkungen entfalte. Das Gericht habe eine detaillierte Analyse des Sachverhalts vorgenommen, aus der es abgeleitet habe, dass keine Kontinuität zwischen dem 2008 geschlossenen Vertrag und dem Vertrag vom 16. Mai 2008 bestehe.

43.

Die Bestimmungen des Art. 86 der BSB, auf die sich der Rechtsmittelführer berufe, hätten keinen Einfluss auf die Auslegung des Ausdrucks „am 31. Dezember 2013 angestellt“ in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB. Der terminologische Unterschied zwischen letzterem Artikel und den Art. 4 und 5 des Anhangs der BSB erkläre sich durch den unterschiedlichen Gegenstand dieser Bestimmungen, da die erste die Anwendung der Übergangsregelungen betreffe, während sich die zweite auf die Verlängerung von Verträgen beziehe.

2. Würdigung

a) Vorbemerkungen

44.

Die mit der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführten Änderungen der jährlichen Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und des Ruhestandsalters entsprechen dem Ziel, das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems sicherzustellen und den Wandel der demografischen Struktur des Personals der Organe der Union zu berücksichtigen ( 9 ). Daher hat der Unionsgesetzgeber in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts zugunsten der Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, eine Übergangsregelung eingeführt, die vorsieht, dass die in den älteren Vorschriften vorgesehene Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche dieser Beamten weiter gilt, und das Alter, ab dem ein Beamter Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, in abgestufter Weise festlegt. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB gelten „Artikel 21 [und] Artikel 22 mit Ausnahme von Absatz 4 … jenes Anhangs … sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten“.

45.

Um den Sinn und die Tragweite dieser Analogie zwischen den Beamten und den unter die BSB fallenden Bediensteten zu bestimmen, hat das Gericht die besonderen Merkmale dieser Personalkategorien geprüft. Im Einzelnen hat es im angefochtenen Urteil im Wesentlichen festgestellt, dass der Beamte aufgrund eines dienstrechtlichen Verhältnisses in den Dienst der Verwaltung eintrete und dort verbleibe, das durch die Ernennung, an der sich bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst nichts ändere, begründet werde, während der Vertragsbedienstete aufgrund eines Vertragsverhältnisses in den Dienst eintrete und dort verbleibe. Gestützt auf diese Unterscheidung hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Übergangsbestimmungen sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten gälten, die auch danach entweder auf der Grundlage eines zuvor geschlossenen Vertrags oder auf der Grundlage eines neuen Vertrags angestellt blieben, sofern diese Vereinbarung keine Unterbrechung im Hinblick auf die von dem Bediensteten ausgeübten Aufgaben mit sich bringe.

46.

Mit anderen Worten hat das Gericht entschieden, dass bei Vertragsbediensteten für die zeitliche Geltung der in der Verordnung Nr. 1023/2013 vorgesehenen Übergangsbestimmungen auf die wesentliche Kontinuität der Aufgaben abzustellen sei.

47.

Meines Erachtens kann diese Auslegung, die ihre wesentliche Grundlage in dem Unterschied zwischen dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten findet, den Sinn und die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB jedoch nicht vollständig vermitteln.

48.

Insoweit weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 10 ).

49.

Die BSB enthalten im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen keine Definition des Begriffs „angestellt sein“. Darüber hinaus ist das Wort „Analogie“ ( 11 ), das im Französischen gemeinhin als „sorte de rapport, de ressemblance dans l’ordre physique, intellectuel ou moral qui existe à certains égards entre deux ou plusieurs choses différentes“ ( 12 ) (Art von Verhältnis, Ähnlichkeit in körperlicher, intellektueller oder moralischer Hinsicht, die in bestimmter Hinsicht zwischen zwei oder mehreren unterschiedlichen Dingen besteht), definiert wird, für sich genommen nicht hinreichend bedeutsam, um die Auslegung der in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu stützen.

50.

Es ist daher erforderlich, zur Analyse dieser Übergangsbestimmungen die Methoden der teleologischen und der systematischen Auslegung heranzuziehen.

b) Teleologische Auslegung

51.

Der Unionsgesetzgeber wollte zwar das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten anpassen, doch wollte er diese Reform mit ergänzenden Maßnahmen verbinden, die den zuvor von den Bediensteten erworbenen Ruhegehaltsansprüchen Rechnung tragen ( 13 ). Dieses Ziel kommt im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 explizit zum Ausdruck, in dem es heißt: „Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird.“

52.

Dieser Erwägungsgrund scheint mir ein relevanter Gesichtspunkt für die Auslegung der in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu sein.

53.

Insoweit weise ich zunächst darauf hin, dass dieser Erwägungsgrund, der im Anschluss an die Darstellung sämtlicher Änderungen des Statuts und der BSB durch die Verordnung Nr. 1023/2013 eingefügt wurde, offensichtlich alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsbestimmungen, darunter diejenigen über die Ruhegehälter, betrifft. Sodann stelle ich fest, dass sich aus der Verwendung des – generischen – Begriffs „personnel en place“ in der französischen („die Bediensteten“ in der deutschen) Fassung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die in diesem Erwägungsgrund genannten Ziele nicht zwischen Beamten und den unter die BSB fallenden sonstigen Bediensteten unterschieden hat.

54.

Daraus schließe ich, dass Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB ebenso wie die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts im Licht der Ziele der Wahrung der erworbenen Ansprüche und des berechtigten Vertrauens der sonstigen Unionsbediensteten, die vor dem 1. Januar 2014 eine Planstelle besetzten, auszulegen sind ( 14 ).

55.

Außerdem ermöglicht dieser Ansatz zwar, die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele besser zu erfassen, er lässt sich jedoch nicht von der Analyse der allgemeinen Systematik des Altersversorgungssystems trennen, in die sich die Übergangsbestimmungen einfügen.

c) Systematische Auslegung

56.

Die im Rahmen des Versorgungssystems gezahlten Leistungen sind in Titel V Kapitel 3 und in Anhang VIII des Statuts festgelegt. Insoweit sieht Art. 83 Abs. 1 des Statuts vor, dass die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der Union gezahlt werden und die Mitgliedstaaten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam gewährleisten. Außerdem legen Art. 83a und Anhang XII des Statuts die versicherungsmathematischen Regeln für die Berechnung des Beitragssatzes fest, mit denen das Gleichgewicht des Versorgungssystems gewährleistet werden kann.

57.

Das Versorgungssystem der Vertragsbediensteten wird in den Art. 109 und 110 der BSB näher geregelt. So bestimmt Art. 109 Abs. 1 Satz 1 der BSB: „Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts“.

58.

Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich somit, dass das Versorgungssystem der Beamten und das der Vertragsbediensteten gemeinsamen Vorschriften unterliegen.

59.

Schematisch gesehen ist das Versorgungssystem, wie es in den genannten Vorschriften definiert ist, als fiktiver Fonds mit Leistungszusagen konzipiert, bei dem die Beiträge des Personals dazu dienen, dessen künftigen Ruhegehälter zu finanzieren. Die Beiträge decken die Kosten der in einem bestimmten Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche und sind in keiner Weise mit den Ausgaben für die Ruhegehälter des betreffenden Jahres verknüpft.

60.

Die Funktionsweise dieses Fonds beruht auf dem Grundsatz des versicherungsmathematischen Gleichgewichts, nach dem die jährlichen Beiträge des Personals gemäß Art. 83 Abs. 2 des Statuts ein Drittel der im betreffenden Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche decken müssen; diese entsprechen den künftigen Ruhegehältern, die die Beamten nach ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten werden ( 15 ). Der Satz der von den Beamten gezahlten Beiträge wird nach Anhang XII des Statuts regelmäßig bewertet, um sicherzustellen, dass diese Beiträge ein Drittel der Kosten des Versorgungssystems abdecken ( 16 ).

61.

Daraus ergibt sich, dass die Regelung über die Ruhegehälter der Mitglieder des Personals der Union sowohl für die Beamten, die unter das Statut fallen, als auch für die unter die BSB fallenden sonstigen Bediensteten auf der Zahlung eines aktualisierten Beitrags beruht, deren Wirkung darin besteht, Ruhegehaltsansprüche für ein bestimmtes Jahr zu begründen. Dass ein solches gemeinsames, auf der Zahlung von Beiträgen beruhenden System besteht, kann meines Erachtens Aufschluss über die Auslegung des Begriffs „sinngemäß“ in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB geben.

62.

In Anbetracht des Kontexts, in dem dieser Artikel steht, bin ich nämlich der Ansicht, dass die sinngemäße Anwendung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nicht an die Bedingung geknüpft werden kann, dass eine wesentliche Kontinuität der von dem Vertragsbediensteten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt wird. Vielmehr bin ich der Auffassung, dass diese sinngemäße Anwendung, so wie sie im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber zugunsten der Beamten und der unter die BSB fallenden Bediensteten eingerichtete beitragsfinanzierte Altersversorgungssystem zu verstehen ist, auf einem Kriterium der Kontinuität der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem beruhen muss.

63.

Daraus schließe ich, dass ein Vertragsbediensteter, der vor dem 31. Dezember 2013 eingestellt wurde, im Sinne der in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vorgesehenen Übergangsbestimmungen als „am 31. Dezember 2013 angestellt“ anzusehen ist, wenn er seine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union aufrechterhalten und weiter Beiträge zu diesem System entrichtet hat, ohne dass insoweit erheblich wäre, dass nach diesem Datum ein Vertrag geschlossen wurde, durch den seine Aufgaben wesentlich geändert wurden.

64.

Zudem kann nur diese Auslegung den Sinn und die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vermitteln, da sie es ermöglicht, einen Vertragsbediensteten in eine Lage zu versetzen, die der eines Beamten entspricht, dem, wenn er vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurde und weiterhin Beiträge zum Versorgungssystem entrichtet, die Übergangsbestimmungen der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts zugutekommen ( 17 ).

65.

Im Übrigen lässt sich die Rechtsauffassung, der zu folgen ich dem Gerichtshof vorschlage, nicht durch den in Rn. 81 des angefochtenen Urteils enthaltenen Verweis auf das Urteil EMA/Drakeford in Frage stellen. Wie nämlich Herr Picard zutreffend ausführt, betrifft dieses Urteil die in Art. 8 Abs. 1 der BSB vorgesehene Umqualifizierung von mit Bediensteten auf Zeit nacheinander geschlossenen befristeten Verträgen. In einem solchen Fall hat sich das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Verwaltung unter dem Deckmantel der Verlängerung befristeter Verträge nicht vielmehr beabsichtigt hatte, eine Dauerplanstelle zu besetzen, auf das Kriterium der wesentlichen Kontinuität der von einem Bediensteten auf Zeit ausgeübten Aufgaben gestützt. Diese Lösung, die auf der den Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 der BSB eigenen Systematik beruht, hat meines Erachtens keinen Einfluss auf die Auslegung der in der Verordnung Nr. 1023/2013 für den Bereich der Ruhegehälter vorgesehenen Übergangsvorschriften.

66.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klage auf Aufhebung der Antwort vom 4. Januar 2016 mit der Begründung abgewiesen hat, dass die in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vorgesehenen Übergangsbestimmungen sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten gälten, die auch danach auf der Grundlage eines Vertrags angestellt blieben, der keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses bewirke.

67.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass der einzige Rechtsmittelgrund begründet ist, und das angefochtene Urteil daher aufzuheben.

VII. Zur Klage vor dem Gericht

68.

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

69.

Insoweit erinnere ich daran, dass die Kommission vor dem Gericht eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben hat, die sich auf das Fehlen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 des Statuts stützt. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 18 ) hat das Gericht entschieden, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegründe zu prüfen seien, ohne dass zuvor über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden werden müsste, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Daraus folgt, dass der Gerichtshof, um über den gesamten Rechtsstreit zu entscheiden, zunächst über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede und dann gegebenenfalls über die Begründetheit des Antrags des Rechtsmittelführers zu befinden hat.

70.

Meines Erachtens ist der Gerichtshof in der Lage, über alle diese Punkte zu entscheiden, da zum einen die Darstellung der für die Entscheidung notwendigen unstreitigen Tatsachen vollständig und hinreichend erscheint und zum anderen die Aspekte des Rechtsstreits vor dem Gericht ( 19 ) und dem Gerichtshof kontradiktorisch erörtert worden sind. Ich füge hinzu, dass es im Interesse des Rechtsmittelführers liegt, der das Gericht am 7. November 2016 angerufen hat, rasch eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.

A.   Zur Zulässigkeit der Klage

1. Vorbringen der Parteien

71.

Zur Begründung ihrer Unzulässigkeitseinrede macht die Kommission geltend, dass die in Form einer E‑Mail erteilte Antwort vom 4. Januar 2016 nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden könne, da sie nur darauf abziele, dem Rechtsmittelführer Auskünfte über eine Bestimmung des Statuts zu geben. Diese Antwort sei mit einem Hinweis darauf versehen, dass die Nachricht rein informativ sei. Der Antwort vom 4. Januar 2016, die sehr kurze Zeit nach der Anfrage und lediglich von einem Kollegen des Rechtsmittelführers übermittelt worden sei, keine vorherige, für den Erlass einer beschwerenden Maßnahme unerlässliche Untersuchung vorausgegangen sei.

72.

Außerdem entfalteten die Bestimmungen des Statuts über die Anwachsrate für Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter erst dann konkrete Wirkung, wenn ein Bediensteter in den Ruhestand trete. Der Rechtsmittelführer könne nicht verlangen, dass bestimmte Bestandteile seiner Ruhegehaltsansprüche vorzeitig festgelegt würden, zumal diese Bestimmungen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand geändert werden könnten. Daraus folge, dass die einzige Maßnahme, die Herrn Picard beschweren könne, in der endgültigen Entscheidung bestehe, die bei seinem Eintritt in den Ruhestand ergehe.

73.

Herr Picard macht geltend, dass die Verwaltung verpflichtet gewesen sei, die Bestandteile der Berechnung seines Ruhegehalts vorzeitig festzulegen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt gewesen seien und nicht mehr hätten geändert werden können. Die Antwort vom 4. Januar 2016 habe seine Ruhegehaltsansprüche sofort und unmittelbar beeinträchtigt, so dass er ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse habe, einen ungewissen Aspekt seiner Rechtsstellung gerichtlich klären zu lassen.

74.

Ferner habe das Gericht im Urteil Torné entschieden, dass die Bestimmungen des Statuts dahin auszulegen seien, dass sie das betreffende Organ implizit verpflichteten, sofort eine Entscheidung zu erlassen, ohne das endgültige Ausscheiden des Betroffenen aus dem Dienst abzuwarten. Auch habe das Gericht in Rn. 49 dieses Urteils befunden, dass die Klägerin durch den streitigen Vermerk, in dem das Datum ihres Dienstantritts festgesetzt worden sei, beschwert worden sei und nicht durch die Anwendung des Vermerks zur Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche bei deren Feststellung.

2. Würdigung

75.

Was den unstreitigen Sachverhalt betrifft, ist daran zu erinnern, dass Herr Picard gegen die Antwort vom 4. Januar 2016 eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hat. Die mit diesem Antrag befasste Einstellungsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheidung der GD „Humanressourcen“ vom 25. Juli 2016 mangels einer beschwerenden Maßnahme als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück.

76.

Herr Picard erhob beim Gericht Klage auf Aufhebung der Antwort vom 4. Januar 2016 und, „soweit erforderlich“, auf Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016.

77.

Aus Art. 90 Abs. 2 des Statuts geht hervor, dass Maßnahmen der Organe von einem Beamten nur dann angefochten werden können, wenn sie ihn beschweren. Art. 91 Abs. 1 des Statuts sieht im Wesentlichen vor, dass die Zulässigkeit einer Klage ebenfalls von der Erfüllung dieser Voraussetzung abhängt. Im Übrigen gelten nach Art. 117 der BSB die Rechtsbehelfsbestimmungen des Statuts, darunter die soeben angeführten, entsprechend für Vertragsbedienstete.

78.

Daraus ergibt sich, dass für die Feststellung, ob die Klage von Herrn Picard zulässig ist, zu prüfen ist, ob sich die Antwort vom 4. Januar 2016 als eine ihn beschwerende Maßnahme im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

79.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Handlungen oder Maßnahmen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen, beschwerend sind und Gegenstand einer Aufhebungsklage sein können ( 20 ). Diese Definition der beschwerenden Maßnahme im Bereich des öffentlichen Dienstes unterscheidet sich im Übrigen nicht von derjenigen, die der Gerichtshof zur Definition der „anfechtbaren Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV gewählt hat ( 21 ), so dass die zu diesem Artikel ergangene Rechtsprechung entsprechend auf den vorliegenden Fall angewandt werden kann.

80.

Für die Feststellung, ob eine Handlung solche verbindlichen Wirkungen erzeugt, ist auf das Wesen dieser Handlung abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind ( 22 ).

81.

Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass vorbereitende Maßnahmen, reine Durchführungshandlungen, bloße Empfehlungen und Gutachten sowie grundsätzlich interne Anweisungen nicht als Handlungen, die verbindliche Wirkungen erzeugen, anzusehen sind ( 23 ).

82.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Feststellung, ob eine Maßnahme beschwerend ist, nur auf ihr Wesen abzustellen ist, so dass es nicht auf ihre Form ankommt ( 24 ). Daraus schließe ich, dass im vorliegenden Fall eine Einstufung als beschwerende Maßnahme nicht schon deshalb auszuschließen ist, weil die Antwort vom 4. Januar 2016 in Form einer E‑Mail erfolgte, sondern dass der Inhalt der Antwort analysiert werden muss, um ihre Rechtsnatur zu bestimmen.

83.

Hierzu stelle ich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts des vorliegenden Falles fest, dass Herr Picard sich mit E‑Mail vom 4. Januar 2016 an den Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des Referats 4 des PMO gewandt hat, um in Erfahrung bringen, ob sich seine Ruhegehaltsansprüche durch die Unterzeichnung des Vertrags vom 16. Mai 2014 geändert hätten.

84.

Mit E‑Mail vom selben Tag antwortete dieser Sachbearbeiter Herrn Picard, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche „aufgrund der Vertragsänderung geändert haben“, so dass „das normale Ruhestandsalter … nunmehr tatsächlich bei 66 Jahren [liegt]“ und dass, „was den Prozentsatz der jährlich erworbenen Ruhegehaltsansprüche betrifft, … dieser ab dem 01.06.2014 nunmehr 1,8 %/Jahr [beträgt]“. Der Verfasser der E‑Mail schloss diese Nachricht mit der Formulierung „[i]ch hoffe, dass Ihnen diese Informationen nützlich sein werden“.

85.

Meiner Ansicht nach ergibt sich aus diesen Umständen, dass diese E‑Mail, abgesehen von den in der Antwort vom 4. Januar 2016 enthaltenen semantischen Vorsichtsmaßnahmen, in Anbetracht ihres Inhalts nicht als rein informativ angesehen werden kann. Insoweit stelle ich fest, dass der Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des Referats 4 des PMO von Herrn Picard um genaue Informationen ersucht wurde und ihm in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter geantwortet hat, indem er ihm ebenso genau mitteilte, dass aufgrund des Abschlusses eines neuen Vertrags sein Ruhestandsalter auf 66 Jahre gestiegen und die Anwachsrate für seine Ruhegehaltsansprüche gesunken sei.

86.

Diese Analyse allein genügt jedoch nicht für die Feststellung, dass die Klage von Herrn Picard zulässig wäre. Um auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente einzugehen, bleibt noch zu klären, ob die Antwort vom 4. Januar 2016 beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist oder ob es sich bei der einzigen anfechtbaren Entscheidung um diejenige handelt, mit der die Ruhegehaltsansprüche von Herrn Picard zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand endgültig festgesetzt werden.

87.

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Zwischenmaßnahmen, sofern sie die vorläufige Meinung eines Organs zum Ausdruck bringen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können ( 25 ). In einem solchen Fall könnten die diesen vorläufigen Maßnahmen etwa anhaftenden rechtlichen Mängel nämlich im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung geltend gemacht werden ( 26 ).

88.

Aus der Feststellung, dass die Handlung eines Organs eine Zwischenmaßnahme darstellt, die nicht seinen endgültigen Standpunkt zum Ausdruck bringt, lässt sich allerdings nicht automatisch schließen, dass diese Handlung keine „anfechtbare Handlung“ darstellt. So kann eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann. Folglich muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden können ( 27 ).

89.

Diese Rechtsprechung scheint mir auf den vorliegenden Fall übertragbar zu sein, um zu prüfen, ob die Antwort vom 4. Januar 2016 Gegenstand einer Aufhebungsklage sein kann. Insoweit weise ich darauf hin, dass Herrn Picard in dieser Antwort u. a. mitgeteilt wird, dass das Ruhestandsalter aufgrund seiner Vertragsänderung nunmehr bei 66 Jahren liege. Wäre der Rechtsmittelführer gezwungen, das in dieser Antwort angegebene Alter abzuwarten, um in den Ruhestand zu treten und die zu diesem Zeitpunkt ergehende endgültige Entscheidung über die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche anzufechten, würde ihm aber jeglicher wirksame Rechtsbehelf genommen, um geltend machen zu können, dass er nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB ab dem Alter von 63 Jahren Anspruch auf ein Ruhegehalt haben müsste.

90.

Daraus folgt, dass die Antwort vom 4. Januar 2016 eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, da sie irreversible Wirkungen haben kann, die sich unmittelbar und sofort auf die Rechtsstellung von Herrn Picard auswirken und denen nicht durch die Erhebung einer Klage gegen die zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand ergehende endgültige Entscheidung abgeholfen werden kann.

91.

Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass diese Antwort, soll Herrn Picard nicht der effektive gerichtliche Rechtsschutz genommen werden, als beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts anzusehen ist.

92.

Nach alledem halte ich die Klage von Herrn Picard daher für zulässig.

B.   Zur Begründetheit der Klage

93.

Sollte der Gerichtshof meinen Überlegungen im Zusammenhang mit der Prüfung des einzigen Klagegrundes folgen, wäre der Klage von Herrn Picard stattzugeben. Aus dem unstreitigen Akteninhalt ergibt sich nämlich, dass der Rechtsmittelführer seit dem 1. Juli 2008, dem Zeitpunkt seiner ursprünglichen Einstellung als Vertragsbediensteter, ununterbrochen im Dienst der Union gearbeitet und kontinuierlich Beiträge zum Versorgungssystem geleistet hat.

94.

Folglich ist davon auszugehen, dass Herr Picard am 31. Dezember 2013 im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB angestellt war und ihm demzufolge die Beibehaltung der jährlichen Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und des Ruhestandsalters gemäß den in den Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 1023/2013 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten zugutekommen muss.

95.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Antwort vom 4. Januar 2016 und die Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016 aufzuheben.

VIII. Kosten

96.

Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

97.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

98.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer beantragt, in der Rechtssache endgültig zu entscheiden, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

99.

Da die Kommission mit ihren Anträgen unterlegen ist und Herr Picard beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten beider Rechtszüge die dem Rechtsmittelführer in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

IX. Ergebnis

100.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T‑769/16, EU:T:2021:153), aufzuheben;

2.

die von der Europäischen Kommission vor dem Gericht gegen die Klage von Herrn Maxime Picard erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

3.

die Antwort des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ des Referats 4 des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 4. Januar 2016, wonach für Herrn Picard ab dem 1. Juni 2014 ein Ruhestandsalter von 66 Jahren gelte und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche 1,8 % betrage, aufzuheben;

4.

die Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion „Humanressourcen“ der Kommission in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde vom 25. Juli 2016, mit der die Beschwerde von Herrn Picard gegen die Antwort vom 4. Januar 2016 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

5.

der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten beider Rechtszüge die dem Rechtsmittelführer in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2013, L 287, S. 15.

( 3 ) Es handelt sich um das Alter des Rechtsmittelführers zu diesem Zeitpunkt.

( 4 ) Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, im Folgenden: Urteil Torné, EU:T:2018:969).

( 5 ) Das Gericht hat insoweit auf die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52), und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA (T‑189/14, EU:T:2017:4, Rn. 26), verwiesen.

( 6 ) Mit Ausnahme von Abs. 4 dieses Art. 22.

( 7 ) Hierfür hat das Gericht auf das Urteil vom 16. September 2015, EMA/Drakeford (T‑231/14 P, im Folgenden: Urteil EMA/Drakeford, EU:T:2015:639, Rn. 40), verwiesen.

( 8 ) Urteil vom 24. März 2022, GVN/Kommission (C‑666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 9 ) Diese Ziele, die bereits in der Begründung des Verordnungsvorschlags der Kommission (ABl. 2012, C 102, S. 19) dargelegt wurden, sind in den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung Nr. 1023/2013 aufgeführt.

( 10 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD (C‑162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Dieser Begriff findet sich u. a. in der deutschen („sinngemäß“), der estnischen („analoogia“), der spanischen („analogía“), der italienischen („analogia“) und der polnischen („analogii“) Sprachfassung.

( 12 ) Diese Definition findet sich in der achten Auflage (Paris, 1935) des Dictionnaire de l’Académie française. Das Dictionnaire Larousse (Paris, 1977) definiert das Wort „Analogie“ wie folgt: „Rapport, ressemblance d’une chose avec une autre“ (Verhältnis, Ähnlichkeit einer Sache mit einer anderen).

( 13 ) Im Übrigen wurde dieser Wille, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erworbenen Ansprüche zu wahren, bereits in der Begründung des Verordnungsvorschlags der Kommission (ABl. 2012, C 102, S. 19) zum Ausdruck gebracht.

( 14 ) Im Übrigen scheint mir der Umstand, dass im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 nur der Begriff „Statut“ verwendet wird, einer solchen Auslegung nicht entgegenzustehen, da die in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vorgesehenen Übergangsregelungen unmittelbar auf die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts verweisen.

( 15 ) Die zwei Drittel des Beitrags zum Versorgungssystem stellen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Personal dar, die der Unionshaushalt nach und nach mit den Versetzungen in den Ruhestand zu begleichen hat.

( 16 ) Für eine umfassende Darstellung des Systems, auf dem die Ruhegehaltsregelung der Beamten und Vertragsbediensteten der Union beruht, vgl. Pilorge-Vrancken, J., Droit de la fonction publique de l'Union européenne, Bruylant, Éditions juridiques, 2017, S. 151 ff. und S. 254.

( 17 ) Insoweit weise ich darauf hin, dass sich das Gericht im Urteil Torné bei der Auslegung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts im Wesentlichen auf das Kriterium der Kontinuität der Zugehörigkeit des Beamten zu dem Versorgungssystem seit seiner Einstellung gestützt hat.

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52), und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Insoweit weise ich darauf hin, dass, wie aus von den Parteien beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht hervorgeht, die Zulässigkeit der von Herrn Picard erhobenen Klage vor dem Gericht umfassend erörtert wurde.

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, KF/SatCen (C‑464/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:848, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Vgl. zur Definition der „anfechtbaren Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV Urteile vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission (C‑689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C‑572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament (C‑408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Vgl. Urteil vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C‑572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) So kann sich aus einer monatlichen Gehaltsabrechnung ergeben, dass eine Entscheidung vorliegt. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1976, Wack/Kommission (1/76, EU:C:1976:91, Rn. 5), und vom 30. September 1986, Delhez u. a./Kommission (264/83, EU:C:1986:344, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der gleichen Logik folgend stellt sich ein Gespräch, bei dem die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung, das Verfahren zur Ernennung eines Beamten auf eine freie Planstelle nicht fortzusetzen, zum Ausdruck gebracht hat, als beschwerende Maßnahme dar. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1984, Kohler/Rechnungshof (316/82, EU:C:1984:49, Rn. 9 bis 13).

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C‑572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament (C‑408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).