SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 7. April 2022 ( 1 )
Rechtssache C-163/21
AD u. a.
gegen
PACCAR Inc.,
DAF TRUCKS NV,
DAF Trucks Deutschland GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 7 de Barcelona [Handelsgericht Nr. 7 Barcelona, Spanien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union – Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum – Neue Erstellung von relevanten Beweismitteln zur Ermittlung der künstlichen Preiserhöhung und des entstandenen Schadens“
I. Einleitung
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1. |
Zweck der Richtlinie 2014/104/EU ( 2 ) ist insbesondere die Harmonisierung der Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln bei der privaten Durchsetzung („private enforcement“) des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union. In diesem Rahmen kann die Fähigkeit der Parteien in Verfahren über Schadensersatzklagen, ihre Rechte wirksam auszuüben, von der Möglichkeit abhängen, Zugang zu relevanten Beweismitteln zu erhalten. Diese Beweismittel befinden sich jedoch nicht immer im Besitz der Partei, die die Beweislast trägt, bzw. die Partei hat nicht immer uneingeschränkten Zugang zu diesen Beweismitteln ( 3 ). |
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2. |
Außerdem kann sich herausstellen, dass die andere Partei auch nicht im Besitz der relevanten Beweismittel ist, weil diese vorher nicht existierten. Um einem Verlangen auf Offenlegung solcher Beweismittel nachkommen zu können, müsste diese Partei sie neu erstellen, indem sie Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert. |
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3. |
Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu sehen, das dem Gerichtshof Gelegenheit gibt, zu klären, ob im Licht der Richtlinie 2014/104 eine Verfahrenspartei verlangen kann, dass der anderen Partei aufgegeben wird, Beweismittel offenzulegen, die diese neu erstellen muss. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
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4. |
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Verfahren über Schadensersatzklagen in der Union auf Antrag eines Klägers, der eine substantiierte Begründung vorgelegt hat, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, die nationalen Gerichte unter den Voraussetzungen dieses Kapitels die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anordnen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte auf Antrag des Beklagten die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Kläger oder einen Dritten anordnen können. …“ |
B. Spanisches Recht
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5. |
Die Richtlinie 2014/104 wurde durch das Real Decreto-ley 9/2017, por el que se transponen directivas de la Unión Europea en los ámbitos financiero, mercantil y sanitario, y sobre el desplazamiento de trabajadores (Königliches Gesetzesdekret 9/2017 zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union im Finanz-, Handels- und Gesundheitsbereich sowie über die Entsendung von Arbeitnehmern), vom 26. Mai 2017 (BOE Nr. 126 vom 27. Mai 2017) in das spanische Recht umgesetzt. |
III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
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6. |
Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission den Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw) (ABl. 2017, C 108, S. 6, im Folgenden: Beschluss vom 19. Juli 2016). Die Beklagten des Ausgangsverfahrens – die Unternehmen PACCAR Inc., DAF TRUCKS NV und DAF Trucks Deutschland GmbH – gehörten zu den Adressaten dieses Beschlusses. |
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7. |
In dem Beschluss stellte die Kommission das Vorliegen eines Kartells fest, an dem 15 internationale Lkw-Hersteller beteiligt waren und das zwei Arten von Produkten betraf, nämlich Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen, wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte. |
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8. |
Ohne dass das vorlegende Gericht näher hierauf eingeht, geht aus dem Beschluss vom 19. Juli 2016 hervor, dass in Bezug auf die Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV für den Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 festgestellt wurde. |
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9. |
Am 25. März 2019 beantragten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens – AD u. a. –, die Lastkraftwagen gekauft hatten, die unter die Zuwiderhandlung fallen könnten, die Gegenstand des Beschlusses vom 19. Juli 2016 war, gemäß Art. 283bis der Ley de Enjuiciamiento Civil (spanisches Zivilprozessgesetz) Zugang zu Beweismitteln, die sich in der Verfügungsgewalt der Beklagten des Ausgangsverfahrens befanden. Hierbei machten sie geltend, bestimmte Beweismittel zu benötigen, um die künstliche Preiserhöhung zu ermitteln, insbesondere um die empfohlenen Preise vor, während und nach dem Kartellzeitraum zu vergleichen. Konkret betrifft ihr Antrag den Zugang erstens zu der Liste der in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 2018 hergestellten Modelle, aufgeschlüsselt nach Jahren und bestimmten Eigenschaften, zweitens zu den Transferpreisen ab Werk (Brutto-Preise) für jedes in dieser Liste aufgeführte Modell und drittens zu den „Total Delivery Cost“ dieser Modelle. |
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10. |
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens traten diesem Antrag entgegen und führten insbesondere an, einige der verlangten Dokumente müssten eigens zu diesem Zweck erstellt werden. |
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11. |
Zur Frage, ob dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden solle, erklärten die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Offenlegungsanträge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 könnten nicht auf Beweismittel erstreckt werden, die noch nicht existierten. Folglich könne auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht die Erstellung von Beweismitteln beantragt werden, zumal dies nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der geringsten Kosten für den Beklagten eine übermäßige Belastung darstellen könne, die über diejenige, die die bloße Vorlage von Unterlagen mit sich bringe, hinausginge. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sprachen sich wiederum für eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung aus. |
IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
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12. |
Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 21. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2021, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen, dass die Offenlegung von relevanten Beweismitteln sich ausschließlich auf Dokumente bezieht, die sich in der Verfügungsgewalt des Beklagten oder eines Dritten befinden und bereits existieren, oder umfasst Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie stattdessen auch die Möglichkeit, dass Dokumente offengelegt werden müssen, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert? |
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13. |
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die spanische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. |
V. Würdigung
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14. |
Mit seiner einzigen Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass die Offenlegung von relevanten Beweismitteln sich ausschließlich auf Dokumente bezieht, die sich in der Verfügungsgewalt des Beklagten oder eines Dritten befinden und bereits existieren, oder ob Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie stattdessen auch die Möglichkeit umfasst, dass Dokumente offengelegt werden müssen, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert. |
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15. |
Vor einer Prüfung dieser Frage ist zunächst die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens und dann die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 im Ausgangsverfahren zu prüfen. |
A. Zur Zulässigkeit
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16. |
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Es betreffe nämlich den hypothetischen Fall, dass der Urheber einer Zuwiderhandlung Dokumente neu erstellen müsse. Vorliegend sei eine solche Erstellung jedoch nicht erforderlich, um dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verlangen auf Offenlegung von Beweismitteln nachzukommen. |
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17. |
Ohne die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens in Frage zu stellen, merken die Beklagten des Ausgangsverfahrens an, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG ( 4 ) erlaube es, die Vorlage von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismitteln anzuordnen. Sie weisen darauf hin, dass der Kommission zufolge aus dieser Bestimmung die Verpflichtung für eine Partei abgeleitet werden könne, innerhalb ihrer Organisation, einschließlich der separaten rechtlichen Einheiten, die sie kontrolliere, eine sorgfältige Suche nach Beweismitteln durchzuführen ( 5 ). Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens gilt dies auch in Bezug auf die Richtlinie 2014/104. Sie machen jedoch geltend, um dem beim vorlegenden Gericht gestellten Antrag nachzukommen, müssten sie nicht Beweisunterlagen erstellen, die nicht existierten, sondern Informationen neu erarbeiten. |
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18. |
Zu diesen beiden Argumenten ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht in der Tat lediglich erklärt, dass sich der Offenlegungsantrag im vorliegenden Fall auf Dokumente beziehe, die, so wie sie beantragt worden seien, möglicherweise noch nicht vorhanden seien, sondern erst erstellt werden müssten. |
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19. |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für Fragen zum Unionsrecht eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit spricht und der Gerichtshof grundsätzlich gehalten ist, über sie zu befinden. |
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20. |
Im Übrigen hat der Gerichtshof in Verfahren nach Art. 267 AEUV, da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das nationale Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden ( 6 ). |
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21. |
Die Vorlagefrage ist damit zulässig. |
B. Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104
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22. |
Die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 im Ausgangsverfahren scheint für das vorlegende Gericht keinen Anlass zu Zweifeln zu geben und wird im Verfahren vor dem Gerichtshof zwischen den Beteiligten nicht erörtert. Ich werde diese Frage gleichwohl prüfen, da angesichts einiger Unklarheiten in Bezug auf die Umstände des Ausgangsverfahrens Bedenken bestehen, ob diese Richtlinie im vorliegenden Fall sachlich und zeitlich anwendbar ist. |
1. Zur sachlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104
a) Problemstellung
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23. |
Das vorlegende Gericht führt aus, der Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln sei gemäß Art. 283bis des spanischen Zivilprozessgesetzes auf den Beschluss vom 19. Juli 2016 hin gestellt worden. |
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24. |
Hierzu ist anzumerken, dass einigen Kommentatoren zufolge ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln nach Art. 283bis des spanischen Zivilprozessgesetzes auch vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache gestellt werden kann ( 7 ). In diesem Fall muss die Partei, die den Antrag gestellt hat, innerhalb einer Frist von 20 Tagen ein Verfahren in der Sache einleiten ( 8 ). |
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25. |
Aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht nicht eindeutig hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln im Rahmen eines Verfahrens gestellt worden wäre, in dem das vorlegende Gericht bereits mit einer Schadensersatzklage befasst war. Dem Ersuchen kann nur entnommen werden, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zur Begründung des Antrags geltend gemacht haben, dass alle Voraussetzungen, um die Erfolgsaussichten der angestrebten Schadensersatzklagen („acciones de daños que se pretenden ejercitar“) vernünftigerweise beurteilen zu können, erfüllt seien. |
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26. |
Ohne ausdrücklich auf die Frage einzugehen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln im Rahmen eines Verfahrens gestellt wurde, in dem das vorlegende Gericht bereits mit einer Schadensersatzklage befasst war, geben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens an, bei dem Verfahren, das dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liege, handle es sich um ein Verfahren um Zugang zu den Beweisquellen. |
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27. |
Die spanische Regierung gibt hingegen an, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hätten auf der Grundlage des Beschlusses vom 19. Juli 2016 eine Schadensersatzklage erhoben. Die Kommission ist in entsprechendem Sinne der Ansicht, das vorlegende Gericht frage nach der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen, wenn auch weniger eindeutig, geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, das auf den Beschluss vom 19. Juli 2016 zurückgehe, vorgelegt worden. Darüber hinaus verweisen sie in ihren schriftlichen Erklärungen auf die Schadensersatzklage der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens („ihre Klage“). |
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28. |
Selbst unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten lässt sich daher dem Inhalt des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht eindeutig entnehmen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln nicht vor der Erhebung einer Schadensersatzklage, sondern zeitgleich oder danach gestellt wurde. |
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29. |
Gemäß Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 sind jedoch in dieser Richtlinie insbesondere Vorschriften für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften „im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten festgelegt“. In diesem Sinne setzt Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie, der die zeitliche Anwendung der nationalen Umsetzungsvorschriften betrifft, die nicht dazu dienen, den materiell-rechtlichen Vorschriften der Richtlinie zu entsprechen, deren zeitlichen Anwendungsbereich dahin fest, dass er auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem ein nationales Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst wurde ( 9 ). |
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30. |
Auf den ersten Blick scheint sich der so definierte Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 nicht auf vor der Erhebung einer Schadensersatzklage gestellte Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln zu erstrecken. Manche nationalen Gesetzgeber ( 10 ) sowie Teile der Lehre ( 11 ) scheinen die Richtlinie in diesem Sinne auszulegen. Nach dieser Auslegung könnten die Mitgliedstaaten jedoch Regelungen für solche Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten nämlich unbeschadet des Art. 5 Abs. 4 und 7 sowie des Art. 6 der Richtlinie Vorschriften einführen, die zu einer umfassenderen Offenlegung von Beweismitteln führen würden. |
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31. |
In Anbetracht der Ungewissheit, ob das vorlegende Gericht bereits mit einer Schadensersatzklage befasst war, habe ich zu prüfen, ob die in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge dargelegte Auslegung zutreffend ist. |
b) Beurteilung
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32. |
In manchen Sprachfassungen ( 12 ) ist die Formulierung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, weniger restriktiv und kategorisch als die Formulierung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie. |
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33. |
Ebenso wird der Begriff „Beweismittel“ in Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 2014/104 definiert, indem in manchen Sprachfassungen ( 13 ) auf alle Arten von Beweismitteln Bezug genommen wird, die „vor dem nationalen Gericht, bei dem eine Klage eingereicht wurde“, zulässig sind, und in anderen Sprachfassungen ( 14 ) auf solche, die „vor dem befassten nationalen Gericht“ zulässig sind, ohne dass präzisiert wird, dass es sich um eine Schadensersatzklage handelt (Hervorhebungen nur hier). |
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34. |
Noch wichtiger ist, dass der Wille des Unionsgesetzgebers, den Anwendungsbereich von Art. 5 der Richtlinie 2014/104 nicht auf Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln zu beschränken, die mit oder nach der Erhebung einer Schadensersatzklage gestellt werden, in Art. 5 Abs. 3 und in Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie anzuklingen scheint. |
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35. |
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2014/104 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Kriterien, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln zu berücksichtigen sind. |
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36. |
In diesem Sinne verweist Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/104, der die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie und präzisiert, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung auf Offenlegung von Informationen gemäß der letztgenannten Bestimmung auch berücksichtigen, ob der Antrag auf Offenlegung von Informationen im Rahmen einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht gestellt wurde. |
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37. |
In diesem Zusammenhang heißt es im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104, dass es, um den wirksamen Schutz des Rechts auf Schadensersatz zu gewährleisten, nicht erforderlich ist, jedes zu einem Verfahren nach Art. 101 oder 102 AEUV gehörende Schriftstück dem Kläger nur aufgrund einer „von ihm geplanten Schadensersatzklage“ zu übermitteln, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Schadensersatzklage auf sämtliche in dieser Akte enthaltenen Beweismittel dieses Verfahrens gestützt werden müsste. Auch ist im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie davon die Rede, dass „Geschädigte … Zugang zu den relevanten Beweismitteln … erhalten, die für die Erstellung ihrer Schadensersatzklagen erforderlich sind“. |
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38. |
Aus Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/104 im Licht ihrer Erwägungsgründe 22 und 27 geht hervor, dass bestimmte Beweismittel im Zusammenhang mit einem Verfahren der Wettbewerbsbehörden einem Antragsteller auf seinen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln nach Art. 6 der Richtlinie übermittelt werden können, wenn er die Erhebung einer Schadensersatzklage beabsichtigt. Dies sollte auch für Art. 5 der Richtlinie gelten. |
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39. |
Der Unionsgesetzgeber kann nämlich keine Regelung geschaffen haben, nach der eine Person, die durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, unabhängig von einer Klage in der Sache einen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln stellen kann, wenn die Dokumente in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, sie einen solchen Antrag aber nur in einem Verfahren in der Sache stellen kann, wenn die Beweismittel nicht in diesen Akten enthalten sind. Außerdem kann der Umstand, dass es eine Wettbewerbsbehörde war, die das Verfahren eingeleitet hat, eine solche Unterscheidung nicht rechtfertigen. In beiden Fällen muss nämlich, wie aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 hervorgeht, ein Kläger, um einen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln stellen zu können, in der Lage sein, die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs zu begründen. |
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40. |
Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass zwar in beiden Fällen ein Zusammenhang zwischen den Beweismitteln, deren Vorlage beantragt wird, und der von einer Person, die durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, beabsichtigten Klage bestehen muss, die verlangten Beweismittel aber in erster Linie relevant sein müssen. |
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41. |
Dagegen scheint die Richtlinie 2014/104 nicht festzulegen, welcher verfahrenstechnische Zusammenhang zwischen einem Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln und einer Schadensersatzklage bestehen muss (ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln als Maßnahme in einem Verfahren in der Sache, ein Antrag, der in einem inzidenten Verfahren geprüft wird, oder sogar ein Antrag, der in einem separaten Verfahren behandelt wird). |
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42. |
Die Richtlinie 2014/104 legt auch nicht fest, wann ein Schadensersatzanspruch vor einem nationalen Gericht geltend gemacht wird. |
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43. |
Selbst unter der Annahme, dass die Richtlinie 2014/104 nur Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die im Rahmen einer Schadensersatzklage gestellt werden, könnte folglich davon ausgegangen werden, dass in Fällen, in denen eine Schadensersatzklage unter Androhung von Sanktionen innerhalb einer kurzen Frist nach der Stellung des Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln, in dessen Rahmen die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs dargelegt wurde, oder gegebenenfalls innerhalb einer kurzen Frist, nachdem diesem Antrag stattgegeben wurde, eingereicht werden muss, der Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln im Rahmen einer Schadensersatzklage und/oder unter der Bedingung einer solchen Klageerhebung gestellt wird. |
c) Erörterung der gegenteiligen Auslegung und Argumente für deren Zurückweisung
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44. |
Einer Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/104, die der in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten widerspricht, könnte auf den ersten Blick gefolgt werden. |
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45. |
Es könnte nämlich vorgebracht werden, dass sich die Richtlinie 2014/104 grundsätzlich nicht auf Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln erstreckt, die vor der Einleitung eines Verfahrens in der Sache gestellt werden. Nach dieser Lesart würde Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie nur die Fälle erfassen, in denen der nationale Gesetzgeber beschlossen hat, gemäß Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie Vorschriften einzuführen, die zu einer umfassenderen Offenlegung von Beweismitteln führen und aufgrund deren insbesondere die Offenlegung von Beweismitteln vor der Einleitung eines Verfahrens in der Sache beantragt werden kann. Soweit die Mitgliedstaaten von der Befugnis zur Einführung solcher Vorschriften unbeschadet von Art. 6 der Richtlinie Gebrauch machen können, kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf vorherige Offenlegung von Beweismitteln, der einer Verhältnismäßigkeitsprüfung entzogen sein könnte, nicht zulassen, da diese Prüfung das Interesse der öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sicherstellt. |
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46. |
Erstens jedoch bestätigt die Analyse der Vorarbeiten zur Richtlinie 2014/104 eine solche Auslegung nicht. |
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47. |
In dem Richtlinienvorschlag hat die Kommission unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Konsultationen erklärt, dass „[i]n den Kommentaren … das Leitprinzip des Schadensersatzes und die sich daraus ergebende Entscheidung begrüßt [wurden], keine Maßnahmen wie … eine umfassende vorprozessuale Offenlegung von Beweismitteln [‚pre-trial discovery‘] [nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten] vorzuschlagen“ ( 15 ). Hieraus folgt nicht, dass eine Offenlegung von Beweismitteln unter der Kontrolle eines nationalen Gerichts nicht vor der Einleitung eines Verfahrens in der Sache erfolgen kann, wenn der Kläger in der Lage ist, die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs zu begründen. |
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48. |
Noch wichtiger ist, dass laut den Vorarbeiten das Urteil Pfleiderer ( 16 ) zu einer großen Unsicherheit darüber geführt hat, welche Kategorien von Dokumenten offengelegt werden können, und diese Unsicherheit mit der Richtlinie 2014/104 beseitigt werden soll ( 17 ). Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, erfolgte in einem Verfahren, in dem ein Antrag auf umfassende Einsicht in die Akten einer nationalen Wettbewerbsbehörde gestellt worden war, um eine Schadensersatzklage vorzubereiten. Das Bestreben, diese Unsicherheit zu beseitigen, scheint dazu beigetragen zu haben, dass in dieser Richtlinie die Möglichkeit, die Offenlegung von Beweismitteln zu beantragen, wenn eine Schadensersatzklage beabsichtigt ist, nicht im Rahmen von Art. 5 („Offenlegung von Beweismitteln“) der Richtlinie erwähnt wird, sondern nur im Rahmen von Art. 6 („Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind“) der Richtlinie ( 18 ). |
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49. |
Zweitens lässt der zwischen Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 2014/104 bestehende Zusammenhang nicht die Annahme zu, dass der Anwendungsbereich von Art. 6 weiter gefasst ist als derjenige von Art. 5. Zum einen heißt es nämlich in Art. 6 der Richtlinie, dass dieser Artikel „für die Zwecke von Schadensersatzklagen“„neben Artikel 5“ der Richtlinie gilt ( 19 ). Zum anderen wird die Verhältnismäßigkeit des Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln von den nationalen Gerichten gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie geprüft. Während jedoch die nationalen Gerichte im Kontext von Art. 6 der Richtlinie berücksichtigen müssen, ob der Antrag im Rahmen einer Schadensersatzklage gestellt wurde („die nationalen Gerichte [berücksichtigen] zusätzlich“), kann diese Frage gegebenenfalls auch berücksichtigt werden, wenn die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit allein im Kontext von Art. 5 der Richtlinie 2014/104 erfolgt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie auf diese Frage ausdrücklich Bezug genommen hat, zeigt, dass er den Zusammenhang, der zwischen einem Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, und einer Schadensersatzklage bestehen muss, stärken wollte. |
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50. |
Drittens kann die Offenlegung von Beweismitteln vor der Einleitung eines Verfahrens in der Sache manchmal erforderlich sein, um eine solche Klage erheben zu können. Diese Möglichkeit trägt zur praktischen Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV bei. Unter diesem Aspekt kann die Erwägung, dass ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln, der vor der Erhebung einer Schadensersatzklage gestellt wird, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 fällt, dazu beitragen, die zwischen den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede zu verringern und die für die effektive Umsetzung des Wettbewerbsrechts der Union relevanten Regelungen zu harmonisieren ( 20 ). |
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51. |
In Anbetracht der in den Nrn. 38 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen ist davon auszugehen, dass zumindest in bestimmten Fällen ( 21 ) ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln, der verfahrenstechnisch gesehen vor der Erhebung einer Schadensersatzklage gestellt wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 fallen kann. |
2. Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104
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52. |
Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln wurde von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens am 25. März 2019 nach dem auf den 27. Dezember 2016 festgelegten Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 auf der Grundlage der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in spanisches Recht gestellt. |
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53. |
Außerdem geht, wie in Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, aus dem Beschluss vom 19. Juli 2016 hervor, dass in Bezug auf die Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 festgestellt wurde, der vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 liegt. |
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54. |
Unter diesen Umständen lässt sich die Antwort auf die Frage, ob die Richtlinie 2014/104 zeitlich anwendbar ist, ihrem Art. 22 entnehmen. |
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55. |
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dürfen nämlich die nationalen Bestimmungen, mit denen die materiell-rechtlichen Vorschriften der Richtlinie umgesetzt werden, nicht rückwirkend gelten. Diese Regelung gilt jedoch nicht für nationale Bestimmungen, mit denen die „anderen“ Vorschriften der Richtlinie umgesetzt werden. In Bezug auf die letztgenannten Umsetzungsbestimmungen gewährleisten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie nur, dass sie nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden. Folglich sind diese Bestimmungen auf ein Verfahren anzuwenden, mit dem ein nationales Gericht nach dem Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 befasst wurde. Diese Systematik der Anwendbarkeit der nicht materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie ist im nationalen Recht für verfahrensrechtliche Vorschriften typisch. Ich schließe hieraus, dass die Bezugnahme auf „nationale Vorschriften, [die nicht materiell-rechtliche Vorschriften sind]“ im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie verfahrensrechtliche Vorschriften betrifft. |
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56. |
Das vorlegende Gericht führt aus, das Vorabentscheidungsersuchen diene dazu, das in den Art. 5 bis 8 der Richtlinie 2014/104 geregelte System der Offenlegung von Beweismitteln zu verstehen, das durch Art. 283bis des spanischen Zivilprozessgesetzes „verfahrensrechtlich“ in die spanische Rechtsordnung umgesetzt worden sei. Für die Zwecke des Art. 22 der Richtlinie und in Anbetracht des autonomen Charakters der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss der Gerichtshof jedoch eine endgültige Feststellung vornehmen, welche Bestimmungen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen können. |
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57. |
Es kann zwar vorgebracht werden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 über die Offenlegung von Beweismitteln den Wirtschaftsteilnehmern, die an der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Union beteiligt sind, bestimmte Rechte einräumen, doch können diese Rechte nur im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht ausgeübt werden und handelt es sich im Wesentlichen um prozessuale Maßnahmen, die es diesem Gericht ermöglichen, die von den Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Tatsachen festzustellen. Dasselbe gilt, zumindest in bestimmten Fällen, für einen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln, der verfahrenstechnisch gesehen vor der Erhebung einer Schadensersatzklage gestellt wird ( 22 ). |
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58. |
Folglich ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auf das Ausgangsverfahren zeitlich anwendbar. |
C. Zur Beantwortung der Frage
1. Auffassung des vorlegenden Gerichts und der Verfahrensbeteiligten
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59. |
Das vorlegende Gericht führt Argumente an, die für die Auslegung sprechen, dass sich Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 nur auf bereits vorhandene Beweismittel bezieht, und Argumente, die gegen diese Auslegung sprechen. |
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60. |
Zum einen macht es in Bezug auf die Auslegung, dass sich Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 nur auf bereits vorhandene Beweismittel bezieht, als Erstes geltend, dass diese Auslegung durch den Wortlaut der Bestimmung und die Erläuterungen im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt werde. Diese Bestimmung und dieser Erwägungsgrund beträfen nämlich Beweismittel, die sich im Besitz des Beklagten oder eines Dritten befänden. |
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61. |
Als Zweites macht das vorlegende Gericht geltend, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 verweise auf die Offenlegung von bestimmten einzelnen Beweismitteln oder relevanten Kategorien von Beweismitteln, die auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen abgegrenzt würden. Im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie heiße es, dass eine Kategorie von Beweisen u. a. durch Bezugnahme auf die Zeit, in der die angeforderten Dokumente erstellt worden seien, bestimmt werden müsse. |
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62. |
Als Drittes merkt das vorlegende Gericht an, die Richtlinie 2014/104 nehme nicht auf die Offenlegung von „Informationen“ Bezug, sondern auf die Offenlegung von „Beweismitteln“. |
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63. |
In diesem Sinne verweist die niederländische Regierung auf mehrere Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/104 ( 23 ) und auf den Richtlinienvorschlag ( 24 ), um geltend zu machen, dass sich die Richtlinie nur auf die Offenlegung von Beweismitteln beziehe, die bereits existierten oder sich im Besitz einer Verfahrenspartei oder eines Dritten befänden. |
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64. |
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens befürworten diese Auslegung aus denselben Gründen, wie sie das vorlegende Gericht dargelegt hat. Sie fügen hinzu, Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 2014/104 gestatte den Mitgliedstaaten, Vorschriften einzuführen, die zu einer umfassenderen Offenlegung von Beweismitteln führen würden. Den Beklagten des Ausgangsverfahrens zufolge hat der spanische Gesetzgeber von der Befugnis, Anträge auf Offenlegung von noch nicht vorhandenen Beweismitteln zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht. |
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65. |
Zum anderen werden die Argumente des vorlegenden Gerichts, die für die Auslegung sprechen, dass sich Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auch auf neu erstellte Beweismittel bezieht, auf die teleologische und die systematische Auslegung dieser Bestimmung gestützt. Erstens könnte dem vorlegenden Gericht zufolge eine Einschränkung des Systems der Offenlegung von Beweismitteln das Recht auf vollständigen Schadensersatz und den Grundsatz der Wirksamkeit gefährden. Zweitens könnten die Regelungen dieser Richtlinie zu den Kosten der Offenlegung von Beweismitteln als ein Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung des Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln bedeuten, dass die Partei, von der die Beweismittel verlangt würden, verpflichtet sei, neue Dokumente zu erstellen. |
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66. |
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Kommission schließen sich insbesondere aus den vom vorlegenden Gericht genannten Gründen dieser Auslegung an. |
2. Wörtliche Auslegung
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67. |
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 sieht in seinem Satz 1 im Wesentlichen vor, dass eine Person, die behauptet, durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt zu sein, die Offenlegung von relevanten Beweismitteln verlangen kann, die sich in der Verfügungsgewalt des Beklagten oder eines Dritten befinden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann ein Beklagter beantragen, dass die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Kläger oder einen Dritten angeordnet wird, wobei nicht präzisiert wird, dass es sich dabei um Beweismittel handeln muss, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden. |
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68. |
Bei der Lektüre von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 könnte der Eindruck entstehen, dass die von Klägern gestellten Anträge, auf die sich Satz 1 dieser Bestimmung bezieht, nur bereits vorhandene Beweismittel betreffen. Wörtlich genommen und im Unterschied zu den von Beklagten gestellten Anträgen, auf die sich Satz 2 bezieht, scheint nämlich ein von einem Kläger gestellter Antrag Beweismittel betreffen zu müssen, die sich in der Verfügungsgewalt einer anderen Person befinden. |
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69. |
Diese Lesart wird jedoch durch die Erwägungsgründe 15 und 39 der Richtlinie 2014/104 in Frage gestellt und entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung keineswegs durch die Erwägungsgründe 14 und 28 dieser Richtlinie gestützt. |
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70. |
Erstens wird nämlich zum einen im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 in Bezug auf den Besitz der Beweismittel nicht zwischen dem Antrag eines Klägers und dem Antrag eines Beklagten unterschieden („die Kläger [erhalten] das Recht …, die Offenlegung der für ihren Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne konkrete einzelne Beweismittel benennen zu müssen [und] auch [die] Beklagten [können] die Offenlegung von Beweismitteln durch den Kläger beantragen“). Zum anderen heißt es im 39. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass der Rechtsverletzer die Möglichkeit haben soll, Beweismittel zu verwenden, die sich „im Besitz“ von anderen Parteien oder Dritten befinden. |
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71. |
Zweitens ist der 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 nicht abschließend, da dort auf „andere als die [im Besitz des Rechtsverletzers] befindlichen Beweismittel … wie beispielsweise bereits im Zuge des Verfahrens erworbene Beweismittel oder Beweismittel, die sich im Besitz von anderen Parteien oder Dritten befinden“ ( 25 ), verwiesen wird. In jedem Fall scheint die Bezugnahme auf Beweismittel, die sich im Besitz der anderen Partei oder Dritter befinden, nicht durch die Absicht geleitet zu sein, die Beweismittel, deren Offenlegung beantragt werden kann, zu beschränken, sondern durch das Bestreben, die Beweismittel, die sich in der Verfügungsgewalt des Rechtsverletzers befinden, und diejenigen, die sich in der Verfügungsgewalt anderer Personen befinden, einander gegenüberzustellen. |
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72. |
Drittens heißt es zwar im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hinsichtlich der für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel, dass sich diese Beweismittel nicht immer, aber „häufig“ ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter befinden. Dies ist eine Situationsbeschreibung, die dann zur Erläuterung des Problems herangezogen wird, das mit der Richtlinie 2014/104 gelöst werden soll. Dem 14. Erwägungsgrund ist nämlich zu entnehmen, dass die strenge rechtliche Anforderung, dass der Kläger zu Beginn des Verfahrens im Detail alle für seinen Fall relevanten Tatsachen behaupten und dafür genau bezeichnete einzelne Beweismittel anbieten muss, die wirksame Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs übermäßig erschweren kann. Jedenfalls scheint dieser Erwägungsgrund eher für eine Bejahung der Vorlagefrage zu sprechen. |
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73. |
Viertens wird im 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104, der Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie betrifft, die Formulierung „[Beweismittel], die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen“ verwendet, um auf andere als die in Art. 6 Abs. 5 und 6 der Richtlinie genannten Beweismittel zu verweisen. Es handelt sich also um alle Beweismittel, deren Offenlegung nach diesen Bestimmungen aufgrund des öffentlichen Interesses der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts nicht von vornherein durch diese Richtlinie ausgeschlossen ist ( 26 ). |
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74. |
Für die Beantwortung der vorliegenden Vorlagefrage reicht es daher nicht aus, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 und deren Erwägungsgründe, die sich auf die in dieser Bestimmung aufgeworfene Problematik beziehen, isoliert zu betrachten. |
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75. |
Die Richtlinie 2014/104 enthält mehrere Definitionen, die herangezogen werden müssen, um die Bedeutung ihrer Bestimmungen und insbesondere die Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, der die Offenlegung von relevanten Beweismitteln betrifft, zu verstehen. |
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76. |
Die Relevanz der Beweismittel scheint sich aus dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem verlangten Beweismittel und dem Schadensersatzanspruch zu ergeben ( 27 ), während der Begriff „Beweismittel“, von dessen Auslegung die Beantwortung der Vorlagefrage abhängt, in Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 2014/104 definiert wird. |
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77. |
Nach dieser Definition bezeichnet der Begriff „Beweismittel“„alle vor dem befassten nationalen Gericht zulässigen Arten von Beweismitteln, insbesondere Urkunden und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind“. Auf den ersten Blick scheint diese Definition die drei Begriffe „preuve“ und „moyens de preuve“ („Beweismittel“) sowie „élément contenant des informations“ („Gegenstand, der Informationen enthält“) austauschbar zu verwenden. |
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78. |
Außerdem wird mit der Definition des Begriffs „bereits vorhandene Informationen“ in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/104 diesen drei austauschbaren Begriffen der Begriff „Informationen“ hinzugefügt. Dieser Begriff wird nämlich als „Beweismittel“ definiert, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen. |
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79. |
Die in der Richtlinie 2014/104 verwendeten Begriffe und ihre Definition, die im Rahmen dieser Richtlinie austauschbar und uneinheitlich verwendet werden, lassen daher auch keine eindeutige Antwort auf die vorliegende Vorlagefrage zu. Da jedoch in der Richtlinie 2014/104 die Begriffe „Beweismittel“ und „Informationen“ offenbar austauschbar verwendet werden, steht die wörtliche Auslegung der Richtlinie im Prinzip dem nicht entgegen, dass deren Art. 5 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Offenlegung von „relevanten Beweismitteln …, die sich in [der] Verfügungsgewalt [des Beklagten oder eines Dritten] befinden“, betrifft, dahin ausgelegt wird, dass die Richtlinie es den nationalen Gerichten gestattet, die Offenlegung von Dokumenten anzuordnen, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, neu erstellen müsste, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert. In jedem Fall sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen. |
3. Systematische Auslegung
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80. |
Art. 6 („Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind“) Abs. 4 der Richtlinie 2014/104 sieht vor, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von Informationen anordnen, wenn sie über die von den Parteien gestellten Anträge entscheiden ( 28 ). |
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81. |
Außerdem kann gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 im Rahmen einer solchen Anordnung die Offenlegung von relevanten Kategorien von Beweismitteln angeordnet werden. |
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82. |
Tatsächlich wird, wie das vorlegende Gericht anmerkt ( 29 ), im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 ausgeführt, dass eine solche relevante Kategorie von Beweismitteln durch die Bezugnahme auf gemeinsame Merkmale ihrer wesentlichen Elemente bestimmt werden sollte, und in diesem Zusammenhang wird die „Zeit, in der [die Dokumente, deren Offenlegung beantragt wird,] erstellt wurden“, genannt. Dieser Erwägungsgrund enthält verschiedene Verweise, die für die Bestimmung einer relevanten Kategorie von Beweismitteln gegebenenfalls von Nutzen sein können, ist jedoch nicht abschließend. Daneben wird auch auf den Gegenstand oder den Inhalt als wesentliche Elemente einer relevanten Kategorie von Beweismitteln verwiesen. Um der Anordnung auf Offenlegung einer auf diese Weise bestimmten Kategorie von Beweismitteln nachzukommen, muss derjenige, an den sich die Anordnung richtet, im Prinzip eine auf die verlangten Informationen ausgerichtete Recherche durchführen. |
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83. |
In diesem Zusammenhang haben die nationalen Gerichte gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/104 bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Offenlegung vor allem „den Umfang und die Kosten der Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, einschließlich zur Verhinderung einer nicht gezielten Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind“, zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen hat, dass es, um der Anordnung einer Offenlegung von Informationen nachzukommen, manchmal erforderlich sein kann, Aufgaben zu erfüllen, die über die bloße Vorlage von Gegenständen, die Informationen enthalten, hinausgehen. |
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84. |
Es stellt sich daher die Frage, ob solche Aufgaben in der Zusammenstellung oder Klassifizierung von Informationen, Kenntnissen oder Daten bestehen können. Da die wörtliche Auslegung der Richtlinie 2014/104 insbesondere wegen der Unterschiede in ihren Sprachfassungen ( 30 ) keine Antwort auf diese Frage gibt und die systematische Auslegung nur ein Indiz für eine Bejahung dieser Frage liefert, ist nun eine teleologische Auslegung der Richtlinie vorzunehmen. |
4. Teleologische Auslegung
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85. |
Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geltend machen, kann die teleologische Auslegung der Richtlinie 2014/104, die den Zweck der Richtlinie berücksichtigt, nur zu dem Schluss führen, dass die Wettbewerbsregeln wirksam angewandt und hierzu den Geschädigten wirksame Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um die Informationsasymmetrie auszugleichen. Die Richtlinie verweist nämlich wiederholt auf ihre beiden Ziele: die wirksame private Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ( 31 ) und die Behebung einer solchen Asymmetrie ( 32 ). |
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86. |
Die spanische Regierung und die Kommission unterstützen den von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vertretenen Ansatz und weisen darauf hin, dass der Zugang zu verwertbaren und authentischen Informationen mit dem Erfordernis, die praktische Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV sicherzustellen, und dem Recht auf vollständigen Schadensersatz, das in Art. 3 der Richtlinie 2014/104 bestätigt werde, im Einklang stehe. |
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87. |
Darüber hinaus sind diese Verfahrensbeteiligten der Ansicht, dass sich, wie im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 angeführt werde, die Notwendigkeit wirksamer Rechtsbehelfe auch aus dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz, wie es in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sei, ergebe. |
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88. |
Die niederländische Regierung macht hingegen geltend, das Gleichgewicht zwischen dem Interesse des Klägers, Zugang zu relevanten Informationen zu erhalten, und dem Interesse der Person, die die Informationen offenlege, würde gestört, wenn ein Verfahrensbeteiligter oder ein Dritter auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 verpflichtet würde, neu erstellte Beweismittel offenzulegen. |
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89. |
In Bezug auf die Offenlegung von Beweismitteln enthält die Richtlinie 2014/104 jedoch einen Mechanismus für die Abwägung der betroffenen Interessen unter der strengen Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere hinsichtlich der Relevanz der verlangten Beweismittel ( 33 ) und der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für ihre Vorlage ( 34 ). Hierfür werden in Art. 5 der Richtlinie Kriterien für die Ausübung dieser Kontrolle festgelegt. Danach haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung dieser Kontrolle auch die berechtigten Interessen ( 35 ) und die Grundrechte der Parteien und Dritten ( 36 ) zu berücksichtigen. |
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90. |
Noch wichtiger aus Sicht der teleologischen Auslegung ist Folgendes: Wäre die Möglichkeit, die Offenlegung von Dokumenten zu verlangen, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, neu erstellen müsste, von vornherein ausgeschlossen, würde dies in einigen Fällen zu unüberwindbaren Hindernissen für die private Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union führen. Es entspricht daher eher dem Gedanken des Ziels der Richtlinie 2014/104 – der Behebung der Informationsasymmetrie –, diese Möglichkeit zuzulassen und ihre praktische Umsetzung durch eine Prüfung der Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln einzugrenzen, bei der den nationalen Gerichten die zentrale Rolle zukommt. |
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91. |
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens selbst anerkennen, dass sie, unter Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und unter der Voraussetzung eines angemessenen Schutzes der Vertraulichkeit der Informationen, aufgefordert werden können, hinreichend genaue, in ihren Systemen verfügbare Daten vorzulegen. Sobald diese Informationen offengelegt sind, könnten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sie so verarbeiten, wie sie es für die Begründung ihrer Klage für angebracht halten. |
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92. |
Die Übermittlung einer großen Menge von Unterlagen entgegen den Erfordernissen der Relevanz, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit kann jedoch zu einer Behinderung des Verfahrens führen und wird die Informationsasymmetrie, die für die private Durchsetzung der Wettbewerbsregeln charakteristisch ist, in Wirklichkeit nicht beheben. Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geltend machen, könnte die Übermittlung einer – möglicherweise sehr großen Zahl – nicht bearbeiteter Dokumente, die dem Antrag auf Offenlegung nur unzureichend entsprechen und in einer Art und Weise zusammengestellt sind, die nur ihrem Ersteller bekannt ist, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 de facto seine praktische Wirksamkeit nehmen. In einem solchen Fall kann es notwendig sein, einen Sachverständigen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, die der Ersteller der Dokumente selbst mit weniger Aufwand und zu geringeren Kosten hätte erledigen können. |
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93. |
Daher spricht die teleologische Auslegung der Richtlinie 2014/104 für eine Bejahung der vorliegenden Vorlagefrage. |
5. Zwischenergebnis
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94. |
Im Licht der vorstehenden Erwägungen, in Anbetracht der unbefriedigenden Ergebnisse aus der wörtlichen Auslegung und unter Berücksichtigung der eindeutigen Schlussfolgerungen, die sich aus der systematischen Auslegung und der teleologischen Auslegung ergeben, ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen, dass sich die Offenlegung von „relevanten Beweismitteln“ im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Dokumente bezieht, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, unter Umständen neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert. In jedem Fall müssen die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln auf das relevante, angemessene und notwendige Maß beschränken und dabei die berechtigten Interessen und die Grundrechte dieser Partei berücksichtigen. |
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95. |
In diesem Zusammenhang ( 37 ) können die nationalen Gerichte beispielsweise den Zeitraum berücksichtigen, für den die Offenlegung von Beweismitteln beantragt wird ( 38 ), sowie mögliche Alternativen wie die Zusammenstellung oder Klassifizierung der von der Partei, an die sich der Offenlegungsantrag richtet, vorgelegten Informationen durch einen Sachverständigen oder durch die Partei, die deren Offenlegung beantragt hat ( 39 ). |
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96. |
Diese Auslegung wird durch das übrige Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der niederländischen Regierung nicht in Frage gestellt. |
6. Zum Vorbringen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission
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97. |
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens stellen fest, die Kommission könne bei der öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts von den von der Untersuchung betroffenen Unternehmen nur die Vorlage der einschlägigen, in ihrem Besitz befindlichen Dokumente verlangen ( 40 ). Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Schlussanträge in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission, in denen Generalanwalt Wahl die Auffassung vertreten habe, dass aus dem Begriff „Auskünfte“ nicht die Bedeutung abgeleitet werden könne, dass von Unternehmen verlangt werden könne, Aufgaben zu erfüllen, die zur Sachbearbeitung und Vorbereitung eines Tatvorwurfs gehörten ( 41 ). |
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98. |
Ich kann dieses Vorbringen nachvollziehen, mit dem die Beklagten des Ausgangsverfahrens wohl geltend machen, dass, was die Offenlegung von Beweismitteln anbelangt, die Rechte einer Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, grundsätzlich nicht weiter reichen dürfen als die Befugnisse, die der Kommission bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf Initiative dieses Organs zustehen. |
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99. |
Als Erstes ist jedoch festzustellen, dass diese Befugnisse der Kommission weitreichende Ermittlungsbefugnisse einschließen ( 42 ) und die von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen verpflichtet sind, mit diesem Organ aktiv zusammenzuarbeiten. |
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100. |
Als Zweites betraf die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens angeführte Rechtsprechung ein anderes Rechtsproblem als das mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene. Sie hatte nämlich die Frage zum Gegenstand, ob die Kommission die Offenlegung von Schriftstücken verlangen darf, die sich im Besitz eines Unternehmens befinden, gegen das sich eine Untersuchung richtet, selbst wenn die Schriftstücke dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden Unternehmens zu erbringen. Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht. Diese Bejahung steht zwar unter dem Vorbehalt, dass die Kommission keine Antworten verlangen darf, die dazu führen würden, dass das Unternehmen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass im Umkehrschluss nicht die Offenlegung von Unterlagen verlangt werden kann, für die in seinem Besitz befindliche Informationen, Kenntnisse oder Daten zusammengestellt oder klassifiziert werden. |
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101. |
Was als Drittes die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens angeführten Schlussanträge des Generalanwalts Wahl anbelangt, geht auch aus diesen nicht hervor, dass die Kommission in keinem Fall die Offenlegung solcher Dokumente verlangen kann. Das von Generalanwalt Wahl untersuchte Rechtsproblem betraf nämlich die Frage, ob die Kommission befugt ist, Unternehmen zu einer Übermittlung von Auskünften nach besonderen und anspruchsvollen Vorgaben zu verpflichten. In der Rechtssache, in der diese Schlussanträge vorgetragen wurden, ging es um einen besonderen Kontext, der sich dem Generalanwalt zufolge darin zeigte, dass die Sachbearbeitung, um der dortigen Rechtsmittelführerin einen Vorwurf zur Last legen zu können, an das von der Untersuchung betroffene Unternehmen „ausgelagert“ war ( 43 ). Aber selbst in diesem Kontext hat der Generalanwalt nicht ausgeschlossen, dass die Kommission Informationen verlangen kann, die von dem Unternehmen geordnet werden müssen ( 44 ). |
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102. |
Daher kann der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, dass diese Bestimmung auch neu erstellte Beweismittel erfasst, nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Befugnisse der Kommission nicht so weit reichten. |
7. Zum Vorbringen hinsichtlich der Sanktionsregelung
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103. |
Die niederländische Regierung folgert aus dem Umstand, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/104 Sanktionen für die Vernichtung von Beweismitteln vorsieht, dass nur bereits vorhandene Beweismittel relevante Beweismittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie sein könnten. |
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104. |
Dieses Argument überzeugt mich nicht. Denn es ist zwar nicht möglich, ein Beweismittel, das nicht existiert, zu vernichten, doch ist es möglich, die Erstellung eines solchen Beweismittels zu verweigern und gegebenenfalls eine Offenlegungsanordnung eines nationalen Gerichts nicht zu befolgen, was der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/104 angesprochenen Situation entspricht. Es kann daher nicht behauptet werden, dass die Richtlinie keine Sanktionen in Bezug auf neu zu erstellende Beweismittel vorsehe, und hieraus abgeleitet werden, dass solche Beweismittel nicht unter Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie fallen. |
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105. |
Ungeachtet der vorstehenden ergänzenden Anmerkungen zum Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der niederländischen Regierung bleibe ich bei meinem in Nr. 94 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Standpunkt. |
VI. Ergebnis
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106. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Juzgado de lo Mercantil no 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 Barcelona, Spanien) wie folgt zu beantworten: Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich die Offenlegung von „relevanten Beweismitteln“ im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Dokumente bezieht, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, unter Umständen neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert. In jedem Fall müssen die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln auf das relevante, angemessene und notwendige Maß beschränken und dabei die berechtigten Interessen und die Grundrechte dieser Partei berücksichtigen. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).
( 3 ) Vgl. Rn. 9 der Mitteilung der Kommission über den Schutz vertraulicher Informationen durch nationale Gerichte in Verfahren zur privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts (ABl. 2020, C 242, S. 1).
( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).
( 5 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (COM[2013] 404 final).
( 6 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22).
( 7 ) Vgl. Marcos, F., „Transposition of the Antitrust Damages Directive into Spanish Law“, Working Paper IE Law School, 2018, AJ8-241-I, S. 28. Dieser Bestimmung des spanischen Rechts und diesem Autor zufolge handelt es sich offenbar um eine Frist von 20 Tagen ab dem Tag, an dem dem Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln stattgegeben wurde.
( 8 ) Gemäß Art. 283bis Buchst. e des spanischen Zivilprozessgesetzes verurteilt das Gericht, wenn kein Verfahren in der Sache eingeleitet wurde, die Person, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln gestellt hat, von Amts wegen zur Tragung der Kosten und stellt fest, dass sie für den Schaden haftet, den sie der Person, gegenüber der die Maßnahmen erlassen wurden, zugefügt hat.
( 9 ) Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“
( 10 ) Vgl. Malinauskaite, J., Cauffman, C., „The Transposition of the Antitrust Damages Directive in the Small Member States of the EU – A Comparative Perspective“, Journal of European Competition Law & Practice, 2018, Bd. 9, Nr. 8, S. 501.
( 11 ) Vgl. Kirst, P., „The temporal scope of the damages directive: a comparative analysis of the applicability of the new rules on competition infringements in Europe“, European Competition Journal, 2020, Bd. 16, Nr. 1, S. 113, und Petr, M., „Czech Republic“, Piszcz, A. (Hrsg.), Implementation of the EU Damages Directive in Central and Eastern European Countries, University of Warsaw Faculty of Management Press, Warschau, 2017, S. 98. Vgl. in diesem Sinne auch, aber weniger kategorisch, Rodger, B. J., Sousa Ferro, M., Marcos, F., „A Panacea for Competition Law Damages Actions in the EU? A Comparative View of the Implementation of the EU Antitrust Damages Directive in sixteen Member States“, Maastricht Journal of European and Comparative Law, 2019, Bd. 26, Nr. 4, S. 488 und 489.
( 12 ) Insbesondere in der englischen und der französischen Sprachfassung, in denen es heißt, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in „Verfahren über Schadensersatzklagen in der Union“ („procédures relatives aux actions en dommages et intérêts“, Hervorhebung nur hier) ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln gestellt werden kann, während insbesondere in der polnischen Sprachfassung auf „Schadensersatzverfahren“ („w postępowaniu o odszkodowanie“) Bezug genommen wird.
( 13 ) Insbesondere in der polnischen Sprachfassung („przed sądem krajowym, do którego wpłynęło powództwo“).
( 14 ) Insbesondere in der französischen Sprachfassung („devant la juridiction nationale saisie“).
( 15 ) Vgl. auch das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (Commission staff working paper accompanying the White paper on damages actions for breach of the EC antitrust rules [SEC(2008) 404 final]), auf das im Weißbuch über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts Bezug genommen wird. In Rn. 95 des Arbeitspapiers hat die Kommission erklärt, dass sie eindeutig kein zu weit gefasstes System einer vorprozessualen Offenlegung vorschlägt, das sich möglicherweise nicht ohne Weiteres mit der Rechtstradition und den zivilprozessualen Grundsätzen der Mitgliedstaaten vereinbaren lassen und mit den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung einiger Mitgliedstaaten in Konflikt geraten könnte.
( 16 ) Urteil vom 14. Juni 2011 (C-360/09, EU:C:2011:389).
( 17 ) Vgl. das Commission Staff Working Document – Impact Assessment Report, Damages actions for breach of the EU antitrust rules, Accompanying the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on certain rules governing actions for damages under national law for infringements of the competition law provisions of the Member States and of the European Union (SWD[2013] 203 final), das nur in englischer Sprache verfügbar ist.
( 18 ) In diesem Sinne betrifft der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104, der sich mit der Offenlegung von Beweismitteln befasst, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, den Fall einer von einem Kläger „geplanten Schadensersatzklage“. Der Wortlaut dieses Erwägungsgrundes, der in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge zur Stützung der hier vertretenen Auslegung wiedergegeben wird, orientiert sich eindeutig am Urteil vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 33), das seinerseits auf das Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389) verweist.
( 19 ) Vgl. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104.
( 20 ) Vgl. in diesem Zusammenhang den dritten und den vierten Satz des 7. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/104: „[D]ie Unterschiede führen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geschädigte das ihnen aus dem AEUV erwachsende Recht auf Schadensersatz geltend machen können, und beeinträchtigen die materielle Wirksamkeit dieses Rechts. Da Geschädigte häufig den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, als Gerichtsstand wählen, um Schadensersatz einzuklagen, führen die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften zu ungleichen Ausgangsbedingungen für Schadensersatzklagen und könnten somit den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen die Geschädigten wie auch die zuwiderhandelnden Unternehmen tätig sind, beeinträchtigen.“ Vgl. in diesem Sinne auch die Erwägungsgründe 8 und 9 der Richtlinie.
( 21 ) Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im spanischen Recht zwischen dem Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln und dem Schadensersatzanspruch eine Verbindung besteht, die vor allem dazu führt, dass unter Androhung von Sanktionen eine Schadensersatzklage innerhalb einer Frist von 20 Tagen erhoben werden muss. Vgl. Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.
( 22 ) In der Lehre wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, ein vor einer Schadensersatzklage gestellter Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln sei nicht verfahrensrechtlicher Art, da er das Recht verleihe, die Offenlegung von Beweismitteln in einem gesonderten Verfahren zu verlangen. Vgl. insbesondere Kirst, P., „The temporal scope of the damages directive: a comparative analysis of the applicability of the new rules on competition infringements in Europe“, European Competition Journal, 2020, Bd. 16, Nr. 1, S. 113 und 114. Dieser Ansatz geht jedoch, anders als der von mir in den Nrn. 38 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagene, von der Prämisse aus, dass ein vor einer Schadensersatzklage gestellter Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 fällt.
( 23 ) Wie das vorlegende Gericht nimmt die niederländische Regierung auf den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 Bezug, in dem es heißt, dass sich „[d]ie für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel … häufig ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter [befinden] und … dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich [sind]“, und fügt hinzu, dass nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie die nationalen Gerichte im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen jederzeit die Offenlegung von Beweismitteln anordnen können sollten, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren „vorliegen“. Außerdem verweist die niederländische Regierung auf den 39. Erwägungsgrund der Richtlinie, nach dem die Beweislast nicht die Möglichkeit berühren sollte, dass der Rechtsverletzer „andere als die in seinem Besitz befindlichen Beweismittel verwendet, wie beispielsweise bereits im Zuge des Verfahrens erworbene Beweismittel oder Beweismittel, die sich im Besitz von anderen Parteien oder Dritten befinden“.
( 24 ) Die niederländische Regierung verweist auf den Vorschlag für die Richtlinie 2014/104, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die „Offenlegung von Beweisen, die sich in der Sphäre der gegnerischen Partei oder eines Dritten befinden, … nur von Richtern angeordnet werden [kann und] im Hinblick auf Erforderlichkeit, Umfang und Verhältnismäßigkeit strikter, aktiver richterlicher Kontrolle [unterliegt]“.
( 25 ) Hervorhebung nur hier.
( 26 ) Aus demselben Grund enthält die Definition des Begriffs „bereits vorhandene Informationen“ in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/104 keine Anhaltspunkte, die für die Beantwortung der Vorlagefrage von Nutzen sein könnten, außer denen, die auf die austauschbare Verwendung der Begriffe „Informationen“ und „Beweismittel“ hinweisen. Vgl. Nr. 78 der vorliegenden Schlussanträge.
( 27 ) Vgl. Satz 2 des 15. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/104: „Da wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten … durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind, ist es angebracht zu gewährleisten, dass die Kläger das Recht erhalten, die Offenlegung der für ihren Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne konkrete einzelne Beweismittel benennen zu müssen“ (Hervorhebung nur hier).
( 28 ) Gemäß Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/104 berücksichtigen die nationalen Gerichte „[b]ei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 … zusätzlich[,] ob die Partei, die die Offenlegung beantragt, diesen Antrag im Rahmen einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht stellt“ (Hervorhebung nur hier). Außerdem erfolgt in Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie 2014/104, zumindest in der französischen Sprachfassung, die Präzisierung, dass „[d]ie Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diejenigen, von denen die Offenlegung von Beweismitteln verlangt wird, Gelegenheit zur Anhörung erhalten, bevor ein nationales Gericht die Offenlegung von Informationen aufgrund dieses Artikels anordnet“ („Les États membres veillent à ce que les personnes à qui une demande de production de preuves est adressée aient la possibilité d’être entendues avant qu’une juridiction nationale n’ordonne la production d’informations en application [de cet article]“, Hervorhebung nur hier). Die Bestimmung bestätigt daher, dass die Begriffe „Beweismittel“ und „Informationen“ im Rahmen der Richtlinie 2014/104 austauschbar verwendet werden. Noch wichtiger ist, dass sie auch bestätigt, dass ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln entscheidet, die Vorlage von Informationen anordnet.
( 29 ) Vgl. Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge.
( 30 ) Vgl. Fn. 28 der vorliegenden Schlussanträge.
( 31 ) Vgl. vor allem Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, nach dem in dieser Richtlinie bestimmte Vorschriften festgelegt sind, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, wirksam geltend machen kann.
( 32 ) Vgl. die Erwägungsgründe 15, 46 und 47 der Richtlinie 2014/104.
( 33 ) Vgl. Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge.
( 34 ) Vgl. den 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104.
( 35 ) Gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2014/104 berücksichtigen die nationalen Gerichte bei der Prüfung, ob die von einer Partei beantragte Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist, die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten.
( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie 2014/104, nach dem die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diejenigen, von denen die Offenlegung von Beweismitteln verlangt wird, Gelegenheit zur Anhörung erhalten, bevor ein nationales Gericht die Offenlegung von Informationen aufgrund dieses Artikels anordnet. Vgl. auch den 53. Erwägungsgrund der Richtlinie.
( 37 ) Ohne eine Frage hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu formulieren, merkt das vorlegende Gericht hierzu an, dass für den Fall, dass sich der Gerichtshof für eine weite Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2014/104 aussprechen sollte, die Antwort auf die Vorlagefrage auch für diese Prüfung von Relevanz sei, weil sie über die erforderliche Reichweite dieser Verhältnismäßigkeit Auskunft geben könne. Ich werde daher nur Beispiele anführen, die im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens für das vorlegende Gericht von Nutzen sein können.
( 38 ) Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass das Kartell, das den behaupteten Schaden verursacht hat, in Bezug auf die Beklagten des Ausgangsverfahrens 14 Jahre lang (vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011) bestanden hat, während die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eine Preisliste über einen Zeitraum von 28 Jahren (vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 2018) verlangen.
( 39 ) Vgl. Nr. 92 der vorliegenden Schlussanträge.
( 40 ) Vgl. Urteil vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon (C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 41). Vgl. auch Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 61).
( 41 ) Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2015:694, Nr. 106).
( 42 ) Vgl. die Art. 17 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
( 43 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2015:694, Nr. 122).
( 44 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2015:694, Nr. 117).