31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. October 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — TUIfly GmbH/FI, RE
(Rechtssache C-253/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 - Art. 7 - Art. 8 Abs. 3 - Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Begriff „Annullierung“ - Umleitung eines Fluges zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient - Anderweitige Beförderung der Fluggäste per Reisebus)
(2022/C 51/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FI, RE
Beklagte: TUIfly GmbH
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen landet, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient.