2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten för Nedre Norrland — Schweden) — AI/Åklagarmyndigheten

(Rechtssache C-666/21 (1), Åklagarmyndigheten)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 3 Buchst. h - Begriff „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ - Begriff „zulässige Höchstmasse“ - Fahrzeug, das als gelegentlicher privater Wohnbereich und für die Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken eingerichtet ist - Verordnung [EU] Nr. 165/2014 - Fahrtenschreiber - Art. 23 Abs. 1 - Verpflichtung zur regelmäßigen Nachprüfung durch zugelassene Werkstätten)

(2023/C 155/21)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Hovrätten för Nedre Norrland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AI

Beklagte: Åklagarmyndigheten

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Beförderung umfasst, die mit einem Fahrzeug erfolgt, dessen zulässige Höchstmasse im Sinne von Art. 4 Buchst. m der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung 7,5 t übersteigt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug seiner Ausstattung nach nicht nur als gelegentlicher privater Wohnbereich, sondern auch der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, ohne dass es dabei auf die Frage ankommt, wie schwer das Fahrzeug beladen werden darf und unter welcher Kategorie es im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen ist.


(1)  ABl. C 24 vom 17.1.2022.