24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/27 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — NN/Regione Lombardia
(Rechtssache C-636/21 (1), NN/Regione Lombardia [Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Art. 220 - Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen - Durchführungsverordnung [EU] 2019/1323 - Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien - Nationale Regelung - Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe - Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem betreffenden Markt tätige landwirtschaftliche Unternehmer - Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten)
(2023/C 261/37)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NN
Beklagte: Regione Lombardia
Tenor
Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 [des Rates] in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dahin ausgelegt und angewandt wird, dass der Kreis der durch die in der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Stützungsmaßnahmen Begünstigten auf landwirtschaftliche Unternehmer beschränkt wird, die zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrags noch im Geflügelsektor tätig waren.