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19.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — TB
(Rechtssache C-628/21 (1), Castorama Polska und Knor)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen - Recht auf Auskunft - Klagebefugnis - Erforderlichkeit, vorab das Bestehen eines Rechts des geistigen Eigentums nachzuweisen)
(2023/C 216/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TB
Beteiligte: Castorama Polska sp. z o.o., „Knor“ sp. z o.o.
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
ist dahin auszulegen, dass
der Kläger im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach dieser Bestimmung für die Zwecke eines auf Art. 8 gestützten Auskunftsverlangens alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegen muss, die das mit dem Antrag befasste Gericht in die Lage versetzen, sich mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass er Inhaber dieses Rechts ist, indem er Beweise vorlegt, die im Hinblick auf die Natur dieses Rechts und etwaige besondere Formalitäten geeignet sind.