30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/17


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — VB/GUPFINGER Einrichtungsstudio GmbH

(Rechtssache C-625/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Unberechtigter Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag - Für missbräuchlich erklärte Klausel, mit der der Anspruch des Gewerbetreibenden auf Ersatz des Schadens festgelegt wird - Anwendung dispositiven nationalen Rechts)

(2023/C 35/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VB

Beklagte: GUPFINGER Einrichtungsstudio GmbH

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass sie,

wenn eine Schadenersatzklausel in einem Kaufvertrag für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, und der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann, dem entgegenstehen, dass der gewerbliche Verkäufer, der diese Klausel auferlegt hat, im Rahmen einer Schadenersatzklage, die ausschließlich auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Schuldrechts gestützt wird, Schadenersatz — wie er in dieser Vorschrift, die ohne die genannte Klausel anwendbar gewesen wäre, vorgesehen ist — verlangen kann.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.