31.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie — Polen) — Arkadiusz Szcześniak/Bank M. SA

(Rechtssache C-520/21 (1), Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit - Umrechnungsklauseln - Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und der Landeswährung - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Wirkungen der vollständigen Nichtigerklärung eines Vertrags - Möglichkeit der Geltendmachung von über die Erstattung der vertraglich vereinbarten Beträge und die Zahlung von Verzugszinsen hinausgehender Forderungen - Schaden des Verbrauchers - Fehlende Verfügbarkeit des Betrags der an die Bank gezahlten monatlichen Raten - Schaden der Bank - Fehlende Verfügbarkeit des Betrags des an den Verbraucher gezahlten Kapitals - Abschreckungseffekt des Verbots missbräuchlicher Klauseln - Wirksamer Verbraucherschutz - Gerichtliche Auslegung einer nationalen Regelung)

(2023/C 271/05)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Arkadiusz Szcześniak

Beklagte: Bank M. SA

Beteiligte: Rzecznik Praw Obywatelskich, Rzecznik Finansowy, Prokurator Prokuratury Rejonowej Warszawa — Śródmieście w Warszawie, Przewodniczący Komisji Nadzoru Finansowego

Tenor

Im Kontext der vollständigen Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags mit der Begründung, dass er nach Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

dahin auszulegen, dass

sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, wonach der Verbraucher von dem Kreditinstitut einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung der gezahlten monatlichen Raten und der zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht, sofern die Ziele der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind, und

sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht.


(1)  ABl. C 64 vom 7.2.2022.