9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — Zenith Media Communications SRL/Consiliul Concurenţei

(Rechtssache C-385/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Von der nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Sanktion - Festsetzung der Höhe der Geldbuße - Berücksichtigung des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Umsatzes - An die nationale Wettbewerbsbehörde gerichteter Antrag auf Berücksichtigung eines anderen Umsatzes - Ablehnung durch die Wettbewerbsbehörde - Tatsächliche wirtschaftliche Situation des betreffenden Unternehmens - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 7/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zenith Media Communications SRL

Beklagter: Consiliul Concurenţei

Tenor

Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach eine nationale Wettbewerbsbehörde verpflichtet ist, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße unter allen Umständen den in der Gewinn- und Verlustrechnung dieses Unternehmens ausgewiesenen Umsatz zu berücksichtigen, ohne dabei die Möglichkeit zur Prüfung von Nachweisen zu haben, die von diesem Unternehmen als Beleg dafür vorgelegt wurden, dass dieser Umsatz nicht seine tatsächliche wirtschaftliche Situation wiedergebe und daher ein anderer, diese Situation wiedergebender Betrag als Umsatz zu berücksichtigen sei, sofern diese Nachweise genau und dokumentiert sind.


(1)  ABl. C 391 vom 27.09.2021.