23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — IG / Varhoven administrativen sad
(Rechtssache C-289/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Nationale Verfahrensvorschrift, wonach eine Klage zur Anfechtung der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht gegenstandslos wird, wenn die Bestimmung im Laufe des Verfahrens aufgehoben wird)
(2023/C 24/10)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IG
Beklagter: Varhoven administrativen sad
Tenor
Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Effektivität ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der Rechtsstreit als gegenstandslos angesehen wird, wenn eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die mit einer Nichtigkeitsklage mit der Begründung angefochten wird, sie sei unionsrechtswidrig, aufgehoben wird und daher keine Wirkungen mehr für die Zukunft entfaltet, so dass die Hauptsache erledigt ist, ohne dass die Parteien zuvor ihr etwaiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend machen konnten und ohne dass ein solches Interesse berücksichtigt wurde.