22.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia/Koninklijke Philips N.V.
(Rechtssache C-264/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Hersteller“ - Jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt, oder dies zugelassen hat)
(2022/C 318/22)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia
Beklagte: Koninklijke Philips N.V.
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hersteller“ im Sinne dieser Bestimmung nicht erfordert, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt.