19.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/5


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Mai 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — TU, SU/BRD Groupe Societé Générale SA, Next Capital Solutions Limited

(Rechtssache C-200/21, (1) BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions Limited)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Darlehensvertrag, der ein vollstreckbarer Titel ist - Vollstreckungsbeschwerde - Kontrolle missbräuchlicher Klauseln - Effektivitätsgrundsatz - Nationale Regelung, die es dem Vollstreckungsgericht nicht erlaubt, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel nach Ablauf der dem Verbraucher für die Beschwerde eingeräumten Frist zu überprüfen - Bestehen eines nicht der Verjährung unterliegenden ordentlichen Rechtsbehelfs, der es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens ermöglicht, eine solche Überprüfung vorzunehmen und die Aussetzung der Zwangsvollstreckung anzuordnen - Voraussetzungen, die die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren - Erfordernis einer vom Verbraucher zu leistenden Sicherheit für die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens)

(2023/C 216/06)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TU, SU

Beklagte: BRD Groupe Societé Générale SA, Next Capital Solutions Limited

Tenor

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

ist dahin auszulegen, dass

sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die es dem Vollstreckungsgericht, das nach Ablauf der in dieser Bestimmung gesetzten Frist von 15 Tagen mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags, der einen Vollstreckungstitel darstellt, befasst ist, nicht gestattet, die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers zu prüfen, auch wenn diesem Verbraucher zudem ein Rechtsbehelf im Erkenntnisverfahren zur Verfügung steht, der es ihm ermöglicht, bei dem damit befassten Gericht gemäß einer anderen Bestimmung des nationalen Rechts eine solche Prüfung und die Anordnung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu beantragen, sofern diese Aussetzung nur gegen Leistung einer Sicherheit möglich ist, deren Höhe geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, einen solchen Rechtsbehelf zu erheben und aufrechtzuerhalten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Wenn das nationale Gericht, das mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung eines solches Vertrags befasst ist, die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden kann, ist es dazu verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln dieses Vertrags missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen


(1)  ABl. C 320 vom 9.8.2021.