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23.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit — Bulgarien) — LB/Smetna palata na Republika Bulgaria
(Rechtssache C-195/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Anwendbarkeit auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt - Art. 58 Abs. 1 und 4 - Auswahlkriterien - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 8 Abs. 3 - Kontrollmaßnahmen - Möglichkeit der zum Schutz der finanziellen Interessen der Union berufenen nationalen Behörden, ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags unterschiedlich zu beurteilen)
(2022/C 207/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Lukovit
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LB
Beklagte: Smetna palata na Republika Bulgaria
Tenor
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1. |
Art. 58 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Auswahlkriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer strengere Anforderungen als die insoweit von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit mit den Anforderungen sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder ein Bieter über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche technische und berufliche Eignung verfügt, und die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. |
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2. |
Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Tatsachen durch die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden nicht entgegensteht. |