25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — Maxxus Group GmbH & Co. KG/Globus Holding GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-183/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie [EU] 2015/2436 - Art. 19 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung - Nationale Verfahrensvorschrift, die die klagende Partei verpflichtet, eine Recherche am Markt über die Benutzung der Marke vorzunehmen)
(2022/C 171/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Saarbrücken
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maxxus Group GmbH & Co. KG
Beklagte: Globus Holding GmbH & Co. KG
Tenor
Art. 19 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensregel eines Mitgliedstaats entgegensteht, die in einem Verfahren über den Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung die klagende Partei verpflichtet, eine Recherche am Markt über die mögliche Benutzung dieser Marke durch ihren Inhaber vorzunehmen und hierzu, soweit möglich, zur Stützung ihrer Klage substantiiert vorzutragen.