19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen KL

(Rechtssache C-168/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 2 Abs. 4 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat - Art. 4 Nr. 1 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde - Handlungen, die zum Teil Tatbestandsmerkmale einer Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen - Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen)

(2022/C 359/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

KL

Beteiligter: Procureur général près la cour d’appel d’Angers

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat auch in einer Situation erfüllt ist, in der ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wird, die für Handlungen verhängt wurde, die im Ausstellungsmitgliedstaat den Tatbestand einer Straftat erfüllen, die voraussetzt, dass die Handlungen ein in diesem Mitgliedstaat geschütztes rechtliches Interesse beeinträchtigen, wenn solche Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen, für die die Beeinträchtigung dieses rechtlichen Interesses aber kein Tatbestandsmerkmal darstellt.

2.

Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind unter Beachtung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, nicht verweigern darf, wenn diese Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Begehung einer aus mehreren Handlungen bestehenden einheitlichen Straftat durch die gesuchte Person verhängt wurde, von denen nur ein Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Straftat darstellt.


(1)  ABl. C 228 vom 14.6.2021.