16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza — Polen) — Antea Polska S.A., Pectore-Eco sp. z o.o., Instytut Ochrony Środowiska — Państwowy Instytut Badawczy/Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Pols
(Rechtssache C-54/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Grundsätze der Auftragsvergabe - Art. 18 - Transparenz - Art. 21 - Vertraulichkeit - Ausgestaltung dieser Grundsätze im nationalen Recht - Recht auf Zugang zum wesentlichen Inhalt der von den Bietern übermittelten Informationen zu ihren Erfahrungen und Referenzen, zu den für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagenen Personen, zur Konzeption der geplanten Projekte und zur Art und Weise der Ausführung - Art. 67 - Zuschlagskriterien - Kriterien betreffend die Qualität der angebotenen Arbeiten oder Dienstleistungen - Erfordernis der Präzisierung - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Abhilfe bei Verletzung dieses Rechts durch die Weigerung, Zugang zu nicht vertraulichen Informationen zu gewähren)
(2023/C 15/10)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Krajowa Izba Odwoławcza — Pologne
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Antea Polska S.A., Pectore-Eco sp. z o.o., Instytut Ochrony Środowiska — Państwowy Instytut Badawczy
Beklagter: Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Pols
Beteiligte: Arup Polska sp. z o.o., CDM Smith sp. z o.o., Multiconsult Polska sp. z o.o., Arcadis sp. z o.o., Hydroconsult sp. z o.o. Biuro Studiów i Badań Hydrogeologicznych i Geofizycznych
Tenor
1. |
Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, nach denen die den öffentlichen Auftraggebern von den Bietern übermittelten Informationen — mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse — vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Bietern mitzuteilen sind, sowie einer Praxis der öffentlichen Auftraggeber, die darin besteht, Anträgen auf vertrauliche Behandlung wegen Geschäftsgeheimnissen systematisch stattzugeben, entgegenstehen. |
2. |
Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber
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3. |
Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist im Licht ihres Art. 67 Abs. 4 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Zuschlagskriterien das „Arbeitskonzept“ für die Entwicklung der Projekte, die im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags durchgeführt werden sollen, und die „Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung“ umfassen, sofern diese Kriterien mit Präzisierungen versehen sind, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die eingereichten Angebote konkret und objektiv zu beurteilen. |
4. |
Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn bei der Behandlung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags festgestellt wird, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, dem Rechtsbehelfsführer Informationen offenzulegen, die zu Unrecht als vertraulich behandelt wurden, und dass aufgrund der fehlenden Offenlegung dieser Informationen gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen wurde, diese Feststellung nicht zwingend zum Erlass einer neuen Entscheidung über die Vergabe des Auftrags durch diesen Auftraggeber führen muss, sofern es das nationale Verfahrensrecht dem angerufenen Gericht erlaubt, während des Verfahrens Maßnahmen zu ergreifen, durch die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wieder gewahrt wird, oder davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer gegen die bereits ergangene Vergabeentscheidung einen neuen Rechtsbehelf einlegen kann. Die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs darf erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Rechtsbehelfsführer Zugang zu allen Informationen hat, die zu Unrecht als vertraulich eingestuft worden waren. |