24.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/15


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem — Niederlande) — I, S/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-19/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 - Unbegleiteter Minderjähriger mit einem sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Verwandten - Ablehnung des Aufnahmegesuchs dieses Minderjährigen durch diesen Mitgliedstaat - Recht dieses Minderjährigen oder seines Verwandten auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung - Art. 7, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Kindeswohl)

(2022/C 408/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I, S

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Tenor

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit den Art. 7, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss, nicht aber dem Verwandten dieses Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung.


(1)   ABl. C 128 vom 12. 4. 2021.