31.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 418/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Uniqa Versicherungen AG/VU

(Rechtssache C-18/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung Nr. 1896/2006 - Art. 16 Abs. 2 - 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl - Art. 20 - Überprüfungsverfahren - Art. 26 - Anwendung des nationalen Rechts auf Verfahrensfragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind - Covid-19-Pandemie - Nationale Regelung, durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für einige Wochen unterbrochen wurden)

(2022/C 418/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Uniqa Versicherungen AG

Beklagter: VU

Tenor

Die Art. 16, 20 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in der durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 128 vom 12.4.2021.