BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
27. April 2021 ( *1 )
„Untätigkeits- und Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Petitionsausschuss des Parlaments – Petition wegen Verstößen der spanischen Gerichte gegen das Unionsrecht im Bereich der Grundrechte – Entscheidung, die Petition für erledigt zu erklären – Art. 28 der Verfahrensordnung – Antrag auf Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper – Teils bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht erhobene, teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“
In der Rechtssache T‑719/20,
Roberto Alejandro Macías Chávez, wohnhaft in Sevilla (Spanien),
Fernando Presencia, wohnhaft in Talavera de la Reina (Spanien),
José María Castillejo, wohnhaft in Madrid (Spanien),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jover Padró,
Kläger,
gegen
Königreich Spanien
und
Europäisches Parlament,
Beklagte,
betreffend u. a. eine Klage auf Feststellung nach Art. 265 AEUV, dass das Parlament es rechtswidrig unterlassen hat, die Petition der Kläger wegen Verstößen der spanischen Gerichte gegen das Unionsrecht im Bereich der Grundrechte weiterzuverfolgen, und eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden sein soll, sowie, hilfsweise, eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch das Verhalten des Königreichs Spanien entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), des Richters L. Madise und der Richterin R. Frendo,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Verfahren und Anträge der Kläger
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7 |
Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. |
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8 |
Die Kläger beantragen,
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Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zum Antrag auf Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper
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11 |
Die Kläger beantragen, die Rechtssache nach Art. 28 der Verfahrensordnung an die Große Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer zu verweisen. Sie begründen diesen Antrag damit, dass das Parlament in die Rechtssache einbezogen sei, weil es sich u. a. um die Ausübung ihrer „absoluten“ Grundrechte handele; außerdem seien das Königreich Spanien und dort insbesondere bestimmte Gerichte und mit der Justiz verbundene Behörden beteiligt. |
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12 |
Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verfahrensordnung „[kann, s]ofern die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, ... eine Rechtssache an die Große Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer verwiesen werden“. |
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13 |
Nach Art. 28 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Vollversammlung eine solche Verweisung von der mit der Rechtssache befassten Kammer, dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten des Gerichts in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei vorgeschlagen werden. |
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14 |
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Verweisung einer Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien (Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1048, Rn. 95). |
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15 |
Im vorliegenden Fall hat es weder der Präsident noch der Vizepräsident des Gerichts für erforderlich gehalten, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Die Kammer ist aufgrund des Akteninhalts der Auffassung, dass keines der Kriterien des Art. 28 Abs. 1 der Verfahrensordnung erfüllt war. Der vorliegende Beschluss beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung, und die Kläger machen keine rechtliche Schwierigkeit geltend, die es rechtfertigen würde, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Zudem stellt allein die Tatsache, dass im Hinblick auf die Grundrechte Klage gegen ein Organ und einen Mitgliedstaat erhoben werden kann, als solche keinen besonderen Umstand dar und verleiht der Rechtssache keine erhebliche Bedeutung, auch dann nicht, wenn sie als „absolut“ qualifiziert werden. |
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Folglich ist der Antrag der Kläger auf Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 27. April 2021 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident S. Gervasoni |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.