Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 20. Januar 2021 –
KC/Kommission

(Rechtssache T‑580/20)

„Schadensersatzklage – Staatliche Beihilfen – Beschwerde – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. 

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(vgl. Rn. 16, 17)

2. 

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Voraussetzung einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Organe – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission – Kein Rechtsverstoß, der geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen

(vgl. Rn. 18-21, 29, 30)

3. 

Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Beurteilungsschwierigkeiten – Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Entscheidung, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen wurde

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 23-25)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren auf die Beschwerde der Klägerin im Bereich staatlicher Beihilfen (SA.46963) nicht rechtzeitig eröffnet habe

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

KC trägt die Kosten.