BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

19. Oktober 2021(*)

„Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Europol – Beweiskraft der Beweismittel – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Nicht ordnungsgemäße Durchführung des vorprozessualen Verfahrens – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑208/20,

JH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Quaas und T. Flachsbarth,

Kläger,

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), vertreten durch O. Sajin und A. Ketels als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Anordnung von Europol vom 2. April 2019, ihm mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben zu entziehen, und dadurch, dass eine gegen ihn erhobene Beschwerde nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften untersucht worden sei, entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos (Berichterstatter), des Richters V. Valančius und der Richterin I. Reine,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, JH, trat im [vertraulich] 2007 als [vertraulich] in den Dienst der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ein. Er wurde dann am [vertraulich] 2009 als Hauptverwaltungsrat im Referat [vertraulich] der Abteilung [vertraulich] von Europol eingestellt. Sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit wurde mit Wirkung ab dem [vertraulich] 2016 um vier Jahre verlängert. Er lief am [vertraulich] 2020 aus.

2        Der Kläger wurde am [vertraulich] 2013 im dienstlichen Interesse in die Einheit [vertraulich] der Abteilung [vertraulich] von Europol umgesetzt.

3        Sein behandelnder Arzt stellte bei ihm am 1. April 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fest und schlug dem Betriebsarzt von Europol einen Krankheitsurlaub von vier Wochen vor.

4        Am 2. April 2019 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und A, dem [vertraulich] und Vorgesetzten des Klägers, statt (im Folgenden: Besprechung vom 2. April 2019).

5        Am 4. April 2019 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger, A und B, dem Leiter des Referats [vertraulich], statt.

6        Am selben Tag wurde dem Kläger nach einer Untersuchung durch den Betriebsarzt von Europol Krankheitsurlaub gewährt. Dieser wurde mehrmals verlängert, so dass sich der Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst in Krankheitsurlaub befand.

7        Am 9. April 2019 teilte der Rechtsanwalt des Klägers Europol mit, dass aufgrund der längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers jegliche Kommunikation betreffend dessen geplante Umsetzung in das Referat [vertraulich] über ihn erfolgen solle. A habe dem Kläger am 2. April 2019 (siehe oben, Rn. 4) mitgeteilt, dass sich C, ein Mitarbeiter der Einheit [vertraulich], bei der Exekutivdirektorin von Europol über ihn beschwert habe (im Folgenden: Beschwerde gegen den Kläger). Diese habe deshalb angeordnet, dass für [vertraulich], für die der Kläger verantwortlich gewesen sei, künftig C verantwortlich sein solle.

8        Der Kläger bat Europol am 21. Mai 2019, ihm die Verfügung über die dienstliche Verwendung vom 2. April 2019 zu übersenden und Angaben zu deren Grundlage und Begründung sowie zu seiner zukünftigen Verwendung zu machen.

9        Mit Verfügung vom 19. Juni 2019, die am 21. Juni 2019 zugestellt wurde, wurde der Kläger rückwirkend zum 15. Mai 2019 in das Referat [vertraulich] der Abteilung [vertraulich] umgesetzt (im Folgenden: Umsetzungsverfügung vom 19. Juni 2019). Der Verfügung beigefügt waren ein Schreiben vom 21. Juni 2019, in dem näher auf die der Verfügung zugrunde liegenden organisatorischen Änderungen bei Europol eingegangen wurde, und eine Beschreibung des neuen Dienstpostens des Klägers.

10      Am 8. Juli 2019 bestätigte der Kläger, dass er die Umsetzungsverfügung vom 19. Juni 2019 erhalten habe. Er machte geltend, dass die Entscheidung, ihm mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben zu entziehen, und die der Umsetzung zugrunde liegende Entscheidung über die interne Umorganisation auf die gegen ihn erhobene Beschwerde zurückzuführen seien. Ihm seien noch keine konkreten Informationen über die Beschwerde übermittelt worden. Er sei insoweit auch noch nicht angehört worden. Der Kläger bat darum, ihm die entsprechenden Dokumente zu übermitteln.

11      Am 2. August 2019 antwortete Europol, dass die Umsetzungsverfügung vom 19. Juni 2019, wie bereits im Schreiben vom 21. Juni 2019 mitgeteilt, mit einer vom stellvertretenden Direktor der Abteilung [vertraulich] Ende 2018 angestoßenen internen Umorganisation zusammenhänge, mit der eine effizientere Verwendung der Mittel von Europol erreicht werden solle. Die interne Umorganisation, von der auch noch andere Mitarbeiter betroffen seien, sei im dienstlichen Interesse beschlossen worden. Sie hänge nicht mit einer angeblich gegen den Kläger vorliegenden Beschwerde zusammen. Eine solche Beschwerde existiere nicht und damit auch keine entsprechende Dokumentation.

12      Am 1. Oktober 2019 legte der Kläger gegen die Umsetzungsverfügung vom 19. Juni 2019 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der nach Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) auf Bedienstete auf Zeit Anwendung findet, Beschwerde ein.

13      Er bat am 17. Oktober 2019 noch einmal um Übersendung der die gegen ihn erhobene Beschwerde betreffenden Dokumente.

14      Mit Entscheidung vom 27. Januar 2020, die dem Kläger am 30. Januar 2020 zuging, wies die Exekutivdirektorin von Europol die Beschwerde des Klägers zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). Sie wies darin noch einmal darauf hin, dass die Umsetzungsverfügung vom 19. Juni 2019 im Rahmen einer Umorganisation der Dienststellen ergangen sei, von der mehrere Mitarbeiter von Europol betroffen seien. Außerdem bekräftigte sie, dass gegen den Kläger keine Beschwerde eingelegt worden sei. Sie gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei der in Rede stehenden Umsetzungsverfügung nicht um eine gegen den Kläger gerichtete Disziplinarmaßnahme handele.

II.    Verfahren, Sachverhalt nach Erhebung der Klage und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 9. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

16      Am [vertraulich] 2020 hat der Kläger um die Aufhebung seines Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung gebeten.

17      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 10. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts die Wahrung der Anonymität beantragt. Dem Antrag ist mit Entscheidung des Gerichts vom 18. Juni 2020 stattgegeben worden.

18      Am 3. September 2020 hat Europol die Klagebeantwortung eingereicht. Ohne förmlich gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, hat Europol darin geltend gemacht, dass die Klage aus mehreren Gründen unzulässig sei.

19      Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 30. September 2020 ist der Kläger gemäß Art. 83 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, eine Erwiderung einzureichen und darin zu allen Unzulässigkeitseinreden von Europol Stellung zu nehmen.

20      Am 23. November 2020 hat der Kläger eine Erwiderung eingereicht, in der er eine Beweiserhebung durch Ladung von Zeugen beantragt hat.

21      Am 23. Dezember 2020 hat der Kläger ein Schreiben mit Anlagen eingereicht. Der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts hat am 6. Januar 2021 entschieden, diese Schriftstücke vorbehaltlich der Entscheidung über die Zulässigkeit zu den Akten zu nehmen und Europol aufzufordern, zu diesen Schriftstücken Stellung zu nehmen. In der Gegenerwiderung hat Europol geltend gemacht, dass die Schriftstücke unzulässig seien.

22      Am 15. Februar 2021 hat der Kläger gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Darin hat er seinen Antrag auf Beweiserhebung wiederholt und präzisiert.

23      Der Kläger beantragt,

–        festzustellen, dass die am 2. April 2019 von der Exekutivdirektorin von Europol getroffene Anordnung, ihn mit sofortiger Wirkung von der Leitung der Einheit [vertraulich] der Abteilung [vertraulich] von Europol zu entbinden, rechtswidrig war;

–        Europol zu verpflichten, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

24      Europol beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

25      Nach Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

26      Im vorliegenden Fall hält das Gericht sich durch den Inhalt der Akten und die Erläuterungen, die die Parteien im schriftlichen Verfahren gegeben haben, für hinreichend unterrichtet und beschließt deshalb, das Verfahren nicht fortzuführen, sondern durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

A.      Zum Streitgegenstand

27      Europol macht geltend, dass der erste Klageantrag unzulässig sei, weil der Kläger damit ein Feststellungsurteil erwirken wolle.

28      In der Erwiderung hat der Kläger klargestellt, dass mit seiner Klage ein und dasselbe begehrt werde und dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 2. April 2019 Grundlage und Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei.

29      Der erste Klageantrag stellt somit keine selbständige Klage dar. Denn mit dem entsprechenden Vorbringen soll dargetan werden, dass die Haftungsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Europol erfüllt ist. Es bezieht sich also eigentlich auf den Schadensersatzantrag des Klägers. Demnach begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

B.      Zur Zulässigkeit der Klage

30      Europol macht in der Klagebeantwortung geltend, dass die Klage unzulässig sei. Erstens existiere keine Handlung vom 2. April 2019, die in einer Anordnung der Exekutivdirektorin bestanden hätte, dem Kläger seine Aufgaben zu entziehen, und eine solche Handlung hätte ohnehin nur eine vorbereitende Handlung dargestellt. Zweitens, unterstellt, eine solche Handlung existiere, sei das vorprozessuale Verfahren gemäß Art. 90 des Statuts nicht eingehalten worden. Drittens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit von Beschwerde und Klage vor. Viertens sei Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht beachtet worden.

31      Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der im Kern geltend macht, dass die Anordnung, die am 2. April 2019 getroffen worden sein soll, rechtswidrig sei, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine solche Anordnung überhaupt existiert und, wenn ja, ob sie als beschwerende Handlung einzustufen ist, und in einem zweiten Schritt, ob der Kläger bei der beanstandeten Handlung oder dem beanstandeten Verhalten das vorprozessuale Verfahren gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts eingehalten hat.

1.      Zu der Frage, ob eine Anordnung der Exekutivdirektorin vom 2. April 2019 existiert und, wenn ja, ob diese als beschwerende Handlung einzustufen ist

32      Mit der Einrede, die Klage sei unzulässig, weil die streitige Anordnung nicht existiere, macht Europol geltend, dass der Kläger weder bewiesen habe, dass in der Besprechung vom 2. April 2019 eine Maßnahme getroffen worden wäre, mit der ihm seine Aufgaben entzogen worden wären, noch, dass in dieser Besprechung nicht lediglich eine Verwaltungsauskunft erteilt worden wäre. In der Besprechung vom 2. April 2019 habe der Kläger A über seine unmittelbar bevorstehende krankheitsbedingte Abwesenheit unterrichtet und A den Kläger über die geplante Umstrukturierung der Dienststellen [vertraulich] von Europol, in deren Rahmen der Kläger möglicherweise umgesetzt werde.

33      Europol macht hilfsweise geltend, dass, unterstellt, am 2. April 2019 sei eine mündliche Entscheidung getroffen worden, es sich dabei um eine vorbereitende Handlung handelte, gegen die keine Klage erhoben werden könne, nämlich um eine Verwaltungsauskunft, die keine beschwerende Handlung darstelle.

34      Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen nur dann beschwerende Handlungen, wenn sie von der zuständigen Behörde erlassen worden sind und in ihnen eine abschließende Position der Verwaltung zum Ausdruck kommt, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des betreffenden Klägers durch einen qualifizierten Eingriff in dessen Rechtsstellung unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA, T‑530/12 P, EU:T:2014:860, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Es obliegt dem betreffenden Kläger, nachzuweisen, dass die beschwerende Handlung, die Gegenstand der Klage ist, existiert (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Januar 1992, ISAE/VP und Interdata/Kommission, C‑130/91, EU:C:1992:7, Rn. 11, sowie Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T‑562/12, EU:T:2015:270, Rn. 66 und 67).

36      Nach einer ständigen Rechtsprechung im Bereich des Zugangs zu Dokumenten gilt für die Erklärung eines Unionsorgans, dass ein Dokument nicht existiere oder nicht in seinem Besitz sei, die Vermutung der Wahrheit. Diese kann jedoch auf der Grundlage stichhaltiger und übereinstimmender Indizien, die von der Person, die den Zugang beantragt, beigebracht werden, mit jeglichen Mitteln widerlegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T‑496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 50, und vom 20. September 2019, Dehousse/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑433/17, EU:T:2019:632, Rn. 36 und 37). Im vorliegenden Fall möchte das Gericht diese Grundsätze auf die Erklärungen von Europol übertragen, dass am 2. April 2019 keine Maßnahme getroffen worden sei, mit der die Aufgaben des Klägers geändert worden wären, und keine Beschwerde gegen den Kläger erhoben worden sei.

37      Nach den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Kläger dargetan hat, dass eine Maßnahme, die ihm am 2. April 2019 mitgeteilt worden sein soll, existiert oder ob er stichhaltige und übereinstimmende Indizien beigebracht hat, die die Vermutung der Wahrheit zu widerlegen vermögen, die für die Erklärungen von Europol gilt, dass keine am 2. April 2019 getroffene Maßnahme existiere, mit der die Aufgaben des Klägers geändert worden wären, und dass keine gegen den Kläger erhobene Beschwerde existiere. Wenn ja, wird zu prüfen sein, ob die Maßnahme eine den Kläger beschwerende Handlung darstellt.

a)      Zu der eidesstattlichen Versicherung vom 15. April 2019

38      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht seiner Entscheidung, da Europol den Gegenbeweis nicht geführt habe, den Sachverhalt, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. April 2019 dargestellt sei, zugrunde zu legen habe. Danach habe A ihm in der Besprechung vom 2. April 2019 mitgeteilt, dass die Exekutivdirektorin angeordnet habe, ihm aufgrund der von C gegen ihn erhobenen Beschwerde mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben zu entziehen. Aufgrund dieser Maßnahme und weiterer Veränderungen in der Einheit [vertraulich] sei die Eingliederung dieser Einheit in das für die [vertraulich] zuständige Referat unumgänglich geworden.

39      In der eidesstattlichen Versicherung gibt der Kläger ferner an, dass eine weitere Besprechung mit A stattgefunden habe, an der auch B teilgenommen habe. In dieser Besprechung sei er erneut darüber unterrichtet worden, dass gegen ihn eine Beschwerde erhoben worden sei und dass eine interne Untersuchung eingeleitet werde, über deren Ausgang er unterrichtet werde.

40      Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben wahrscheinlich und wahr sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, von wem das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt worden ist und an wen es gerichtet ist; es ist darauf abzustellen, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (vgl. Urteil vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T‑141/99, T‑142/99, T‑150/99 und T‑151/99, EU:T:2002:270, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung). Einer eidesstattlichen Versicherung kann nur dann ein Beweiswert beigemessen werden, wenn sie durch weitere Beweismittel bestätigt wird (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T‑292/15, EU:T:2018:103, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Dementsprechend kann die eidesstattliche Versicherung des Klägers nach der oben in Rn. 35 dargestellten Rechtsprechung für die Feststellung, dass eine Maßnahme, die dem Kläger am 2. April 2019 mitgeteilt worden sein soll, oder eine Beschwerde gegen den Kläger existierte, allein nicht genügen. Daher ist zu prüfen, ob die übrigen dem Gericht vorgelegten Beweise die Sachverhaltsdarstellung des Klägers stützen.

b)      Zu dem Schriftwechsel vor der Erhebung der Klage

42      Die Behauptung des Klägers, dass A ihm in der Besprechung vom 2. April 2019 mitgeteilt habe, dass die Exekutivdirektorin von Europol aufgrund einer gegen ihn vorliegenden Beschwerde beschlossen habe, ihm seine Aufgaben zu entziehen und mit diesen die Person zu betrauen, die die Beschwerde erhoben habe, wird in den Schreiben vom 9. April 2019 (siehe oben, Rn. 7) und vom 8. Juli 2019 (siehe oben, Rn. 10) sowie in der Beschwerde vom 1. Oktober 2019 wiederholt. Diese Dokumente sind jedoch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verfasst worden. Nach der oben in Rn. 40 dargestellten Rechtsprechung haben sie daher lediglich einen eingeschränkten Beweiswert.

43      In dem Schreiben vom 9. April 2019, das vor der eidesstattlichen Versicherung verfasst wurde, ist von der „geplanten Umsetzung“ in das Referat [vertraulich] die Rede, und davon, dass die Einheit [vertraulich] im Rahmen einer Umorganisation „künftig“ in dieses Referat integriert werde. Wie es scheint, stehen diese Angaben in Widerspruch zu der Behauptung des Klägers, dass ihm seine Aufgaben in der Besprechung vom 2. April 2019 „mit sofortiger Wirkung“ entzogen worden seien.

44      Im Übrigen enthalten weder die Umsetzungsverfügung vom 19. Juni 2019 noch das Schreiben vom 21. Juni 2019 (siehe oben, Rn. 9), noch das Schreiben vom 2. August 2019 (siehe oben, Rn. 11), noch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde (siehe oben, Rn. 14) Angaben, die die Behauptung des Klägers zu stützen vermöchten, dass ihm am 2. April 2019 eine Entscheidung, ihm mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben zu entziehen, mitgeteilt worden wäre. Außerdem weist Europol in dem Schreiben vom 2. August 2019 und in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ausdrücklich darauf hin, dass keine Beschwerde eines anderen Mitarbeiters gegen den Kläger vorliege.

45      Soweit der Kläger in der Klageschrift auszugsweise Schreiben wiedergibt, die zwischen seinem behandelnden Arzt und dem Betriebsarzt von Europol ausgetauscht worden sein sollen, ist festzustellen, dass der Kläger diese Schreiben nicht vorgelegt hat.

c)      Zu den Anlagen A12, A13 und A14 zur Erwiderung

46      Nach Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung sind Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen. Nach Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung können die Hauptparteien für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

47      Nach der Rechtsprechung gilt diese Präklusionsregelung nicht für den Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung. Art. 85 der Verfahrensordnung betrifft nämlich neue Beweisangebote und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, wonach Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 126 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Anlagen A12, A13 und A14 zur Erwiderung verschiedene Schriftstücke vorgelegt. Europol macht geltend, dass die Schriftstücke verspätet vorgelegt worden seien und damit unzulässig seien.

49      Hierzu ist festzustellen, dass aus der Erwiderung eindeutig hervorgeht, dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagen um ergänzende Beweise handelt, mit denen die Sachverhaltsdarstellung von Europol in der Klagebeantwortung widerlegt werden soll. Die Anlagen A12, A13 und A14 sind daher zulässig.

1)      Zu der EMail des Klägers vom 4. April 2019 (Anlage A12)

50      In der als Anlage A12 vorgelegten E‑Mail vom 4. April 2019, die vor der Besprechung abgesandt wurde, die am selben Tag stattfand, hat der Kläger A und B über seinen Krankheitsurlaub unterrichtet und wegen der Abwesenheit der Person, die ihn normalerweise während seiner Abwesenheit vertreten sollte, um Unterstützung gebeten. Er regte in diesem Zusammenhang an, B mit seinen Aufgaben zu betrauen.

51      In der E‑Mail des Klägers vom 4. April 2019 werden die Besprechung vom 2. April 2019, die Anordnung, die dem Kläger an diesem Tag mitgeteilt worden sein soll, und die Beschwerde, die gegen ihn erhoben worden sein soll, mit keinem Wort erwähnt.

52      Die E‑Mail des Klägers vom 4. April 2019 beweist mithin nicht, dass eine dem Kläger am 2. April 2019 mitgeteilte Maßnahme existierte, mit der ihm mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben entzogen worden wären. Dass der Kläger in einer E‑Mail vom 4. April 2019, also zwei Tage nach der Besprechung vom 2. April 2019, darum gebeten hat, während seines Krankheitsurlaubs vertreten zu werden, widerspricht eher der Sachverhaltsdarstellung des Klägers in der vorliegenden Rechtssache.

2)      Zu der EMail von A vom 4. April 2019 (Anlage A13)

53      Der Kläger legt weiter eine E‑Mail vor, die A am 4. April 2019 um 19:14 Uhr an die Exekutivdirektorin von Europol gesandt hat, d. h. nach der Absendung der oben in Rn. 50 angesprochenen E‑Mail des Klägers und nach der Besprechung zwischen dem Kläger, A und B, die an diesem Tag stattfand (siehe oben, Rn. 5).

54      Mit dieser E‑Mail unterrichtet A die Exekutivdirektorin über die von ihm am selben Tag getroffene Entscheidung, mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Einheit [vertraulich] mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres B zu betrauen. Er erläutert, dass diese Entscheidung getroffen worden sei wegen des Krankheitsurlaubs des Klägers und weil gewährleistet werden müsse, dass die Maßnahmen zu ihrem Schutz weiter durchgeführt würden.

55      Aus der E‑Mail von A vom 4. April 2019 ergibt sich ferner, dass das Projekt der Umorganisation, nach dem die Einheit [vertraulich] in das Referat [vertraulich] eingegliedert werden sollte, gerade durchgeführt wurde. A unterrichtet die Exekutivdirektorin nämlich darüber, dass die Vorbereitung der entsprechenden Dokumentation und der entsprechenden Verwaltungsaspekte Fortschritte mache. Aus der E‑Mail geht weiter hervor, dass A den Kläger in der Besprechung über dessen Krankheitsurlaub über die zukünftige Umorganisation unterrichtet hat. Der Kläger soll dies zur Kenntnis genommen und geäußert haben, dass er bereit sei, A und B bei der praktischen Durchführung der Umorganisation zu unterstützen.

56      Die E‑Mail von A vom 4. April 2019 vermag die Sachverhaltsdarstellung des Klägers mithin nicht zu stützen. Sie beweist weder, dass auf gegen den Kläger erhobene Anschuldigungen hin als „Disziplinarmaßnahme“ eine Entscheidung, ihm mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben zu entziehen, getroffen worden wäre, noch, dass am 2. April 2019 eine Umsetzungsverfügung im Zusammenhang mit der geplanten Umorganisation der Dienststellen von Europol getroffen worden wäre.

57      Für den Fall, dass sich der Kläger zur Stützung seines Schadensersatzantrags auf die Entscheidung von A berufen sollte, wegen seines Krankheitsurlaubs B mit seinen Aufgaben zu betrauen (siehe oben, Rn. 54), ist festzustellen, dass es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine den Kläger beschwerende Handlung im Sinne der oben in Rn. 34 dargestellten Rechtsprechung handelt.

58      Eine Maßnahme, mit der die Aufgaben eines Beamten oder Bediensteten nicht verändert werden, sondern die lediglich dazu dient, wegen des Krankheitsurlaubs des betreffenden Beamten oder Bediensteten vorübergehend einen anderen Mitarbeiter mit dessen Aufgaben zu betrauen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten, erzeugt nämlich keine verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet wären, die Interessen des betreffenden Beamten oder Bediensteten durch einen qualifizierten Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen.

59      Auch die Ankündigung einer zukünftigen Umsetzung, deren Zeitpunkt und Modalitäten noch nicht festgelegt sind, erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet wären, die Interessen des betreffenden Klägers, der von der Umsetzung betroffen ist, unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen. Daraus, dass eine solche Ankündigung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dann ergangenen Umsetzungsverfügung von Bedeutung sein kann, lässt sich nicht schließen, dass die bloße Ankündigung einer solchen Umsetzungsverfügung den Kläger beschwerte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA, T‑530/12 P, EU:T:2014:860, Rn. 46 und 47).

60      Für den Fall, dass die Klage dahin zu verstehen sein sollte, dass sie auf die Information gestützt ist, die A dem Kläger in der Besprechung vom 4. April 2019 über die geplante Umorganisation erteilt hat, in deren Rahmen er umgesetzt werde (siehe oben, Rn. 55), ist mithin festzustellen, dass auch eine solche Ankündigung keine beschwerende Handlung darstellt.

3)      Zu den SMS, die der Kläger und A ausgetauscht haben (Anlage A14)

61      Bei der Anlage A14 zur Erwiderung handelt es sich um einen Screenshot einer SMS, die der Kläger am 10. April 2019 an A gesandt hat, und der Antwort von A vom selben Tag.

62      Zwar ist in der SMS des Klägers von „der Entscheidung der Exekutivdirektorin“ die Rede. Der Ausdruck ist aber zu vage, um daraus zwingende Schlüsse für den Sachverhalt ziehen zu können. Mit ihm könnte nämlich auch die Entscheidung der Exekutivdirektorin gemeint sein, eine interne Umorganisation durchzuführen.

63      Ferner ist festzustellen, dass, auch wenn aus diesem SMS-Wechsel hervorgehen mag, das zwischen dem Kläger und C Meinungsverschiedenheiten bestanden, die Beschwerde, die C gegen den Kläger erhoben haben soll und auf die die streitige Anordnung zurückgehen soll, mit keinem Wort erwähnt wird.

d)      Zu dem Schreiben des Klägers vom 23. Dezember 2020 samt Anlagen

64      Der Kläger hat am 23. Dezember 2020 ein Schreiben mit zwei Anlagen eingereicht, das vorbehaltlich der Entscheidung über die Zulässigkeit zu den Akten genommen wurde. In der Gegenerwiderung hat Europol geltend gemacht, dass diese Schriftstücke unzulässig seien (siehe oben, Rn. 21).

65      Der Kläger hat als Anlage A15 ein anonymes Schreiben vom 14. Dezember 2020 vorgelegt, das bei seinem Rechtsbeistand am 21. Dezember 2020 eingegangen und von einer auf den Bereich der Cybersicherheit spezialisierten „Gruppe“ stammen soll. Diese „Gruppe“ bittet den Kläger in diesem Schreiben darum, bestimmte Informationen zu bestätigen.

66      Das Schreiben vom 23. Dezember 2020 enthält ergänzende tatsächliche Informationen im Wesentlichen zu den dienstlichen Konflikten, die zwischen dem Kläger und C seit 2011 bestanden haben sollen und auf die die Anordnung vom 2. April 2019 zurückgehen soll. Der Kläger behauptet, C habe seit mehreren Jahren alles getan, um seine Aufgaben an seiner Stelle wahrzunehmen. Dafür hätten ihm diese Aufgaben zunächst einmal entzogen werden müssen. Das sei Ziel der Anordnung vom 2. April 2019 gewesen. Zur Stützung dieser Behauptungen legt der Kläger auszugsweise einen SMS-Austausch vom 23. März 2019 zwischen C und ihm (Anlage A16) vor.

67      Nach Auffassung des Gerichts sind die betreffenden Schriftstücke jedenfalls nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu stützen, dass ihm am 2. April 2019 eine Entscheidung, ihm auf eine von C gegen ihn erhobene Beschwerde hin mit sofortiger Wirkung seine Aufgaben zu entziehen, mitgeteilt worden sei. Es kann daher dahinstehen, ob die Schriftstücke zulässig sind.

68      Das als Anlage A15 vorgelegte anonyme Schreiben stellt nämlich, da sein Ursprung und sein Absender unbekannt sind, kein konkretes Beweismittel dar, das geeignet wäre, die Behauptungen des Klägers zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑340/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:208, Rn. 197). Abgesehen davon ist der Inhalt dieses Schreibens für die Feststellung der Tatsachen, die zur Stützung der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht werden, nicht relevant.

69      Die ergänzenden tatsächlichen Informationen, die in dem Schreiben vom 23. Dezember 2020 enthalten sind, betreffen Geschehnisse vor der Anordnung vom 2. April 2019. Dasselbe gilt für den als Anlage A16 vorgelegten SMS-Austausch vom 23. März 2019. Im Übrigen enthalten diese Dokumente keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass C gegen den Kläger eine Beschwerde erhoben hätte.

70      Somit ist festzustellen, dass der Kläger weder dargetan hat, dass eine ihn beschwerende Handlung, die ihm am 2. April 2019 mitgeteilt worden sein soll, existiert, noch stichhaltige und übereinstimmende Indizien beigebracht hat, die die für die Erklärungen von Europol zur Nichtexistenz einer solchen Handlung geltende Vermutung der Wahrheit zu entkräften vermögen. Dasselbe gilt für die Beschwerde, die gegen den Kläger erhoben worden sein soll.

71      Für den Fall, dass die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde von Europol gegenüber dem Kläger in der Besprechung vom 2. April 2019 ein Verhalten gezeigt haben sollte, das keinen Entscheidungscharakter hat, aber geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch des Klägers zu begründen, wäre jedoch noch zu prüfen, ob der Kläger das vorprozessuale Verfahren und die Fristen gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts eingehalten hat, und auf die von Europol insoweit erhobene Unzulässigkeitseinrede einzugehen.

2.      Zu der Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung des vorprozessualen Verfahrens

72      Europol macht geltend, dass der Schadensersatzantrag des Klägers wegen Nichteinhaltung des vorprozessualen Verfahrens gemäß Art. 90 des Statuts unzulässig sei.

73      In dem durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführten System von Rechtsbehelfen ist eine Schadensersatzklage nur zulässig, wenn ihr ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts vorausgegangen ist (vgl. Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union, T‑702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Dieses Verfahren ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme mit Entscheidungscharakter im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter beruht. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen, wobei der Schadensersatzantrag entweder in dieser Beschwerde oder erstmals in der Klageschrift gestellt werden kann. Dagegen muss das Verwaltungsverfahren im zweiten Fall mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen dessen Ablehnung fortgesetzt werden (vgl. Urteil vom 12. März 2019, TK/Parlament, T‑446/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:151, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T‑595/11 P, EU:T:2012:694, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Um prüfen zu können, ob das vorprozessuale Verfahren und die Fristen gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts eingehalten worden sind und der Schadensersatzantrag somit zulässig ist, ist danach zunächst zu ermitteln, ob der geltend gemachte Schaden auf eine beschwerende Handlung oder ein Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter zurückzuführen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T‑595/11 P, EU:T:2012:694, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Februar 2017, Stips/Kommission, T‑593/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:71, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm aufgrund der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands und der Schädigung seines Rufs durch die Anordnung vom 2. April 2019 und dadurch, dass die gegen ihn erhobene Beschwerde nicht gemäß den Vorschriften des Statuts untersucht worden sei, entstanden sein soll.

77      Darüber hinaus macht der Kläger offenbar einen Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass es ihm aufgrund der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands und der Schädigung seines Rufs nicht möglich sei, wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

78      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 70), hat der Kläger im vorliegenden Fall weder die Existenz der Anordnung vom 2. April 2019 noch die der Beschwerde, die gegen ihn erhoben worden sein soll, dargetan. Selbst unterstellt, dass sich der Kläger auf die Entscheidung, mit seinen Aufgaben während seines Krankheitsurlaubs einen anderen Mitarbeiter zu betrauen, und die Unterrichtung über die zukünftige interne Umorganisation der Dienststellen berufen sollte, ist festzustellen, dass diese Entscheidung und diese Unterrichtung, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 57 bis 60), keine den Kläger beschwerende Handlungen darstellen.

79      Die Schäden, die der Kläger geltend macht, sind also auf das Verhalten von Europol zurückzuführen. Es handelt sich mithin um den zweiten Fall, der oben in Rn. 74 angesprochen wird. Der Kläger hätte also in jedem Fall durch die Stellung eines Antrags auf Schadensersatz gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts ein vorprozessuales Verfahren einleiten und dieses gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen dessen Ablehnung fortführen müssen.

80      Insoweit steht fest, dass der Kläger lediglich eine Beschwerde gegen die Umsetzungsverfügung vom 19. Juni 2019 eingelegt hat. Er hat jedoch weder in dieser Beschwerde noch in den übrigen an Europol gerichteten Schreiben einen Antrag auf Ersatz der geltend gemachten Schäden gestellt.

81      In der Erwiderung macht der Kläger geltend, dass sein Schadensersatzantrag dennoch zulässig sei, da eine Rüge, die nicht Gegenstand eines vorprozessualen Verfahrens gewesen sei, ausnahmsweise in das Klageverfahren eingebracht werden könne, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werde, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.

82      Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, die Zulässigkeit neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung betrifft. Für die Beurteilung der nach den Art. 90 und 91 des Statuts zu prüfenden Zulässigkeit eines vor dem Gericht gestellten Schadensantrags ist sie jedoch nicht relevant. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Kläger lediglich diese Rechtsprechung anführt, ohne darzulegen, geschweige denn zu beweisen, dass rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären, existierten.

83      Der Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung des vorprozessualen Verfahrens gemäß Art. 90 des Statuts ist daher stattzugeben, ohne dass auf die übrigen Unzulässigkeitseinreden von Europol eingegangen zu werden braucht.

3.      Zum Antrag auf Vernehmung von Zeugen

84      In der Erwiderung und in der Stellungnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Antrag auf Beweiserhebung gestellt. Er möchte, dass A und B zum Beweis des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts als Zeugen vernommen werden.

85      Dieser Antrag, der nach dem ersten Schriftsatzwechsel gestellt worden ist, ist gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung als verspätet anzusehen, da der Kläger nicht die Gründe dargelegt hat, aus denen ihm eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen wäre. Nur weil die Klageschrift verschiedene Beweisangebote enthält, u. a. die Namen mehrerer potenzieller Zeugen, kann nicht bereits angenommen werden, dass der Antrag auf Beweiserhebung mit der Erhebung der Klage gestellt worden wäre.

86      In jedem Fall gelangt das Gericht nach Prüfung des Antrags auf Beweiserhebung des Klägers, insbesondere der Fragen, die A und B gestellt werden sollen, in Anbetracht des Inhalts der Akten zu der Einschätzung, dass die Beweiserhebung für die Entscheidung über die vorliegende Klage weder relevant noch erforderlich ist. Folglich ist der Antrag auf Beweiserhebung zurückzuweisen.

87      Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

IV.    Kosten

88      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

89      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von Europol die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      JH trägt die Kosten.

Luxemburg, den 19. Oktober 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

R. da Silva Passos


*      Verfahrenssprache: Deutsch.