(Rechtssache T‑160/20)

3M Belgium

gegen

Europäische Chemikalienagentur

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. März 2021

„Nichtigkeitsklage – REACH – Ermittlung von Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) und ihrer Salze als besonders besorgniserregender Stoff – Aufnahme in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe – Klagefrist – Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 – Art. 59 der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit“

  1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Beschluss, mit dem ein besonders besorgniserregender Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wird – Begriff „Veröffentlichung“ – Veröffentlichung des Beschlusses auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) – Einbeziehung

    (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 59; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 59 Abs. 10)

    (vgl. Rn. 28-35)

  2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Nur auf ihrer Website veröffentlichter Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) – Anwendung der Regel über den 14‑tägigen Aufschub der Klagefrist – Ausschluss

    (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 59 Abs. 1; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 59 Abs. 10)

    (vgl. Rn. 50-54, 57-59)

Zusammenfassung

Am 5. August 2019 legte die zuständige norwegische Behörde ein Dossier vor, in dem die Ermittlung von Perfluorbutansulfonsäure (im Folgenden: PFBS) und ihrer Salze als besonders besorgniserregender Stoff vorgeschlagen wurde ( 1 ). Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) forderte die interessierten Kreise auf, ihre Bemerkungen zu diesem Dossier im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vorzulegen. Dementsprechend legte 3M Belgium, Alleinvertreterin der Gesellschaft 3M für alle Einfuhren eines Flammschutzzusatzes, der aus einem der Salze von PFBS besteht, Bemerkungen vor.

Danach wurde das Dossier an den Ausschuss der Mitgliedstaaten verwiesen. Dieser verständigte sich einstimmig auf die Ermittlung von PFBS und ihrer Salze als Stoff, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt hat, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung aufgeführter Stoffe.

Am 16. Januar 2020 erließ die ECHA einen Beschluss (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem PFBS und ihre Salze als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt und in die Liste der für eine Aufnahme in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe in Frage kommenden Stoffe (im Folgenden: Liste der Kandidatenstoffe) aufgenommen wurden.

3M Belgium erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und u. a. erstmals seit der Reform der Verfahrensordnung des Gerichts 2015 über die Anwendung der 14‑tägigen Zusatzfrist auf auf der Website der ECHA veröffentlichte Handlungen entschieden.

Würdigung durch das Gericht

Was zunächst das Vorbringen betrifft, der angefochtene Beschluss hätte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, hat das Gericht festgestellt, dass der Begriff „Bekanntgabe“ im Kontext der Erhebung einer Klage in Art. 263 ( 2 ) AEUV nicht notwendigerweise dem Begriff „Veröffentlichung“ in Art. 297 AEUV ( 3 ) entsprechen muss. Zum einen wird diese Feststellung durch die Tatsache untermauert, dass aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV hervorgeht, dass der Begriff „Bekanntgabe“ nicht auf die Veröffentlichung im Amtsblatt beschränkt ist, sondern die Veröffentlichung von Handlungen im Allgemeinen betrifft. Zum anderen hat der Gerichtshof bei der Auslegung des Begriffs „Bekanntgabe“ im Kontext der Erhebung einer Klage zwar eine Gesamtbetrachtung der Art. 263 und 297 AEUV vorgenommen, diese Rechtsprechung betraf jedoch den subsidiären Charakter des Kriteriums der Bekanntgabe im Verhältnis zum Kriterium der Mitteilung der Handlung an ihren Adressaten und nicht – wie im vorliegenden Fall – allein die Auslegung des Kriteriums der Bekanntgabe.

Sodann hat das Gericht ausgeführt, dass die Argumentation zur fehlenden Überprüfbarkeit einer Veröffentlichung auf der Website der ECHA im Verhältnis zu einer Veröffentlichung im Amtsblatt darauf hinausläuft, jeder anderen Form der Veröffentlichung, die die Anforderungen an eine Veröffentlichung im Amtsblatt möglicherweise nicht erfüllt, die Wirksamkeit zu nehmen. Die Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts geregelt hat, bedeutet nicht, dass für eine Veröffentlichung auf der Website der ECHA analoge Anforderungen gelten müssen. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der angefochtene Beschluss an keinen Adressaten gerichtet ist, sein Wirksamwerden am 16. Januar 2020 nicht von seiner Mitteilung an einen Adressaten oder an die Klägerin abhing. Des Weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass für die Liste der Kandidatenstoffe ein besonderer Veröffentlichungsmodus vorgesehen ist. Die ECHA veröffentlicht und aktualisiert nämlich die Liste der Kandidatenstoffe unverzüglich auf ihrer Website, nachdem über die Aufnahme eines Stoffes entschieden wurde ( 4 ). Da die Beschlüsse, mit denen die Aktualisierung der Liste der Kandidatenstoffe angeordnet wird, nur in dieser Liste veröffentlicht werden, entspricht das Datum der Veröffentlichung eines solchen Beschlusses dem der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der Kandidatenstoffe. Folglich durfte die ECHA den angefochtenen Beschluss auf ihrer Website veröffentlichen, und diese Veröffentlichung konnte die zweimonatige Klagefrist in Gang setzen.

Des Weiteren hat das Gericht in Bezug auf die Frist für die Erhebung der vorliegenden Klage als Erstes festgestellt, dass diese nicht ab dem Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses zu berechnen war. Die Regel des 14-tägigen Aufschubs des Beginns der Klagefrist gilt nämlich nur für im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen ( 5 ). Hierzu hat das Gericht erstens ausgeführt, dass zwischen im Amtsblatt veröffentlichten und ausschließlich im Internet – und gerade auf der Website der ECHA – veröffentlichten Handlungen im Hinblick auf ihre Form der Veröffentlichung ein objektiver Unterschied besteht. Das Gericht kann somit in seiner Verfahrensordnung spezifische Vorschriften über den Aufschub der Klagefrist nur für im Amtsblatt veröffentlichte Handlungen der Organe vorsehen. Zweitens wurde der angefochtene Beschluss nur auf der Website der ECHA veröffentlicht, so dass für alle potenziellen Kläger die gleiche Klagefrist galt. Drittens ist die Veröffentlichung eines Beschlusses über die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend im Amtsblatt oder auf der Website der ECHA sowie die Anwendung der Regel über den 14‑tägigen Aufschub des Beginns der Klagefrist nicht auf eine Entscheidung der ECHA, sondern auf die Tatsache zurückzuführen, dass ein solcher Beschluss je nach den in Art. 59 der REACH-Verordnung vorgesehenen Fällen von dieser Agentur oder von der Kommission erlassen wird.

Als Zweites hat das Gericht ausgeführt, dass der Gerichtshof zwar die Anwendung der in der ehemaligen Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Regel, wonach die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen war, auf Veröffentlichungen der ECHA im Internet erstreckt hatte ( 6 ). Allerdings hat das Gericht klargestellt, dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt zum Zeitpunkt des Erlasses seiner ehemaligen Verfahrensordnung zwar die einzig denkbare war, diese Erwägung jedoch nicht für die entsprechende Regel in seiner aktuellen Verfahrensordnung gelten kann, die am 4. März 2015 erlassen worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Veröffentlichung im Internet, die sich von einer elektronischen oder gedruckten Veröffentlichung im Amtsblatt unterscheidet, denkbar war. Zudem nimmt diese letztgenannte Vorschrift ausschließlich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Bezug, und die Verfahrensordnung ist gerade geändert worden, um den Anwendungsbereich der 14‑tägigen Zusatzfrist zu begrenzen. Des Weiteren hat das Gericht hervorgehoben, dass seine Verfahrensordnung und die des Gerichtshofs verschiedene Rechtsakte verschiedener Gerichte sind, die für verschiedene Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten gelten und somit nicht identisch sind ( 7 ). Folglich ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Artikeln in jedem einzelnen dieser beiden Rechtsakte über die Regel des 14‑tägigen Aufschubs der Klagefrist keine ungerechtfertigte Diskriminierung.

Nach alledem hat das Gericht die am 27. März 2020 erhobene Klage als verspätet abgewiesen. Da nämlich der angefochtene Beschluss am 16. Januar 2020 auf der Website der ECHA veröffentlicht worden war und die Klagefrist ab dem 17. Januar 2020 lief, ist die zweimonatige Klagefrist damit am 16. März 2020 abgelaufen, da eine nach Monaten bemessene Frist gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung der zehntägigen Entfernungsfrist, die den Verfahrensfristen hinzugefügt werden muss, ist die Klagefrist am 26. März 2020, d. h. am Tag vor der Einreichung der Klageschrift, abgelaufen.


( 1 ) Gemäß Art. 57 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3, im Folgenden: REACH-Verordnung).

( 2 ) Art. 263 Abs. 6 AEUV bestimmt: „Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“

( 3 ) Nach Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 werden „Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, … im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht“, und nach Unterabs. 3 werden [d]ie anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, … denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam“.

( 4 ) Art. 59 Abs. 10 der REACH-Verordnung.

( 5 ) Art. 59 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 sieht vor: „Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union, so ist diese Frist… vom Ablauf des vierzehnten Tages nach dieser Veröffentlichung an zu berechnen.“

( 6 ) Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594). Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, Art. 102 § 1.

( 7 ) Art. 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. 2016, C 203, S. 72).