8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/60


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Arnautu/Parlament

(Rechtssache T-740/20)

(2021/C 44/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie-Christine Arnautu (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtswidrigkeitseinrede für zulässig zu erklären und die Rechtswidrigkeit von Art. 33 Abs. 1 und 2 der DBAS (Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut) festzustellen;

folglich festzustellen, dass es für den Beschluss des Generalsekretärs vom 21. September 2020 keine Rechtsgrundlage gibt, und ihn für nichtig zu erklären;

in der Hauptsache:

festzustellen, dass Marie-Christine Arnautu den Beweis für eine Arbeit ihres Assistenten gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der DBAS und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erbracht hat;

folglich

den aufgrund Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und am 23. Oktober 2020 per E-Mail zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 21. September 2020 für nichtig zu erklären, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 87 203,46 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und ihre Rückforderung begründet wird;

die auf der Grundlage von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (DBAS) betreffend die Kosten der parlamentarischen Assistenz erlassene Belastungsanzeige Nr. 7000001577 vom 22. Oktober 2020 für nichtig zu erklären, mit der eine Forderung gegen Marie-Christine Arnautu gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 21. September 2018 über die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge festgestellt worden sei;

dem Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die mit Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 erlassenen Art. 33 und 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) u. a. aufgrund ihrer fehlenden Klarheit und Bestimmtheit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstießen. Die fehlende Klarheit der angefochtenen Bestimmungen führe zu einer richterrechtlichen Eingrenzung der rechtlichen Regelung in den Durchführungsbestimmungen. Die Einzelheiten zum Nachweis der Arbeit eines parlamentarischen Assistenten seien erst im November 2017 durch die Bilde- und Montel-Rechtsprechung entwickelt worden, da sich die Gorostiaga-Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 lediglich auf den Beweis der Zahlung der Vergütung durch die Zahlstelle bezogen habe. Daher hätten die angefochtenen Bestimmungen seit 2008 an Unsicherheitsfaktoren und fehlender Klarheit gelitten. Trotz der Gefahr einer Rechtsunsicherheit habe das Europäische Parlament weder das Verfahren zur Prüfung der parlamentarischen Assistenz genau und eindeutig geregelt noch eine förmliche Regelung zur Verpflichtung der Abgeordneten zur Stellung und Aufbewahrung von Beweisen oder hinsichtlich der zugelassenen, benennbaren und datierten Beweismittel erlassen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen die Verteidigungsrechte geltend gemacht. Der Generalsekretär habe unter Verstoß gegen Art. 68 der Durchführungsbestimmungen auf jegliche Anhörung verzichtet und von der Klägerin keine Erklärungen verlangt. Mit diesem Vorgehen werde ihr vom Generalsekretär ein Grundrecht, ein unmittelbares Gespräch mit der Behörde, die den Beschluss zu erlassen beabsichtige, und eine kontradiktorische Anhörung zu den Beweisen vorenthalten.