9.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 378/43 |
Klage, eingereicht am 24. September 2020 — Calzaturificio Emmegiemme Shoes/EUIPO — Inticom (MAIMAI MADE IN ITALY)
(Rechtssache T-589/20)
(2020/C 378/53)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Calzaturificio Emmegiemme Shoes Srl (Surano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Fragalà)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Inticom SpA (Gallarate, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MAIMAI MADE IN ITALY –Anmeldung Nr. 11 266 624.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2020 in der Sache R 1874/2018-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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inzident und vorab im Sinne von Art. 256 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV über die Rechtmäßigkeit von Art. 18 Abs. 1 des Beschlusses 2018-9 vom 12. November 2018 des Präsidiums der Beschwerdekammern zu entscheiden, soweit er keine Pflicht zur Änderung der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer in den Fällen einer Beschwerde gegen eine Widerspruchsentscheidung vorsieht, die wegen fehlerhafter Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm zurückverwiesen wurde, da er in Widerspruch steht zu den zwingenden Normen der in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze einer „guten Verwaltung“ und des „wirksamen Rechtsbehelfs/unparteiischen Gerichts“; |
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in der Sache gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung an eine andere Beschwerdekammer oder auch in Besetzung der Großen Kammer im Sinne von Art. 165 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuändern und/oder aufzuheben, da sie unter Verstoß gegen die Vorschriften, die eine bestimmte Form vorschreiben, unter Verstoß gegen den AEUV und unter Verstoß und/oder einer falschen Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung 2018/625 der Kommission erlassen wurde; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Rechtswidrigkeit von Art. 18 Abs. 1 des Beschlusses 2018-9 vom 12. November 2018 des Präsidiums der Beschwerdekammern bezüglich der Organisation der Kammern wegen Verstoßes gegen die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte; |
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Verfahrensunregelmäßigkeiten und formale Mängel der angefochtenen Entscheidung: Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 der Kommission und gegen Art. 3 Abs. 4 und 5 des Beschlusses 2020-1 vom 27. Februar 2020 des Präsidiums der Beschwerdekammern und Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen und kontradiktorischen Verfahrens im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte; Verstoß gegen Art. 55 Abs. 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 der Kommission und Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen und kontradiktorischen Verfahrens im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte; Verstoß gegen Art. 54 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d des Beschlusses 2020-1 vom 27. Februar 2020 des Präsidiums der Beschwerdekammern und gegen Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 der Kommission und Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen und kontradiktorischen Verfahrens im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte; Verstoß gegen und/oder falsche Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen und/oder falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und gegen Art. 10 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |