5.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/23


Klage, eingereicht am 14. August 2020 — Fachverband Spielhallen und LM/Kommission

(Rechtssache T-510/20)

(2020/C 329/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Fachverband Spielhallen eV (Berlin, Deutschland) und LM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und R. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als die Beklagte im Hinblick auf die Maßnahme 3, i.e. die Ermäßigung der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftssteuer infolge des Abzugs der im Rahmen der Gewinnabschöpfung nach Paragraph 14 SpielbankG NRW gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage für diese Steuern in NRW die Beschwerde der Klägerinnen endgültig zurückgewiesen hat und sich damit weigerte, bezüglich dieser Maßnahme das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019)8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und Staatliche Beihilfe SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland, gerichtet.

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem eine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerinnen wegen der Weigerung der Kommission, auch bezüglich der Maßnahme 3 das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, geltend gemacht wird. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:

Nichtberücksichtigung der Vorgaben der Unionsrechtsprechung bei der Qualifizierung der Gewinnabschöpfung nach Paragraph 14 SpielbankG NRW a.F. als Steuer — das Aufstellen einer falschen Prüfprämisse.

Nichtvornahme der Subsumtion der Gewinnabschöpfung nach Paragraph 14 SpielbankG NRW a.F. als Steuer unter die einschlägigen Vorgaben des deutschen Rechts.

Ungeeignetheit der von der Beklagten zur Stützung der Steuereigenschaft der Gewinnabschöpfung angeführten Argumente.

Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen Ertragssteuern — die Vertauschung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses.