24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/50


Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Wuxi Suntech Power/Kommission

(Rechtssache T-403/20)

(2020/C 279/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wuxi Suntech Power Co. Ltd (Wuxi, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Melin and B. Vigneron)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/444 der Kommission vom 25. März 2020 zur Erklärung der Ungültigkeit der von Wuxi Suntech Power Co. Ltd ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung für nichtig zu erklären;

der Kommission und etwaigen Streithelfern, die zur Unterstützung der Kommission während des Verfahrens zugelassen werden, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern sowie gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, und insbesondere gegen deren jeweiligen Abs. 9, da die Kommission angenommen habe, dass die Klägerin die Bedingungen der zwischen der Kommission und der CCCME u. a. im Namen der Klägerin vereinbarten Verpflichtung verletzt habe. Die Klägerin habe in Einklang mit der Verpflichtung gehandelt, indem sie Rechnungen über Weiterverkäufe von Suntech Europe France, Suntech Power Italy Co., Srl und Suntech Power Deutschland GmbH an den ersten unabhängigen Abnehmer in der EU gemeldet habe, bis sie nicht mehr mit diesen Unternehmen verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe ebenso in Einklang mit der Verpflichtung die Kommission rechtzeitig über die Änderung ihrer Beteiligungsverhältnisse infolge einer Umstrukturierung, die die Verbindung der Klägerin zu den obengenannten Unternehmen beendet habe, in Kenntnis gesetzt.

2.

Selbst wenn die Klägerin die Verpflichtung verletzt habe, was nicht der Fall sei, habe die Kommission durch die Ungültigerklärung der entsprechenden Rechnungen und die Erhebung von Zöllen darauf rechtswidrig gehandelt, da die Befugnisse, auf die sie sich hierfür gestützt habe, ausgelaufen und/oder aufgehoben worden seien. Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und Nr. 1239/2013 seien nämlich am 7. Dezember 2015 ausgelaufen. Ebenso seien die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/367 und 2017/366 am 3. September 2018 ausgelaufen.

3.

Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, von Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung, von Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, und von Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037, die der Kommission die Befugnis gäben, Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären und Zollbehörden anzuweisen, Zölle auf frühere Einfuhren zu erheben, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien.