17.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/49


Klage, eingereicht am 30. Juni 2020 — Zippo Manufacturing u. a./Kommission

(Rechtssache T-402/20)

(2020/C 271/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Zippo Manufacturing Co. (Bradford, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika), Zippo GmbH (Emmerich am Rhein, Deutschland), Zippo SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 der Kommission vom 6. April 2020 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen die Klägerinnen betreffen;

der Beklagten und etwaigen Streithelfern die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Auswahl der Waren der Klägerinnen für die Erhebung der zusätzlichen Zölle durch die angefochtene Verordnung, da diese Maßnahmen (a) nicht geeignet seien, die angestrebten Ziele zu erreichen, (b) über das hinausgehen, was zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sei, und (c) nachteilige Auswirkungen auf die Klägerinnen habe, die nicht erforderlich seien.

2.

Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung durch die Auswahl der Waren der Klägerinnen für die Erhebung zusätzlicher Zölle durch die angefochtene Verordnung, da die zusätzlichen Zölle ohne hinreichende Begründung der objektiven Rechtfertigung der Diskriminierung für sie eine ungleiche Situation im Unionsmarkt schaffen.

3.

Offensichtlicher rechtlicher und tatsächlicher Beurteilungsfehler aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Begründung der Auswahl der Waren der Klägerinnen für die Erhebung zusätzlicher Zölle in der angefochtenen Verordnung und den angefochtenen Maßnahmen, da die Europäische Kommission die Anwendung der Maßnahmen auf ihre Waren nicht hinreichend und angemessen begründet habe.

4.

Offensichtlicher rechtlicher Beurteilungsfehler durch die Verletzung der sich aus den Übereinkünften der Welthandelsorganisation ergebenden Pflichten der Union, da die Kommission nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und Art. 22 Abs. 3 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung verpflichtet gewesen sei, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors auszusetzen, in dem die Zunichtemachung oder Schmälerung nach den einschlägigen US-amerikanischen Schutzmaßnahmen zu Lasten der wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen der Klägerinnen aufgetreten seien.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung durch die Auswahl der Waren der Klägerinnen für die Erhebung zusätzlicher Zölle durch die angefochtene Verordnung, da das vorab durchgeführte Konsultationsverfahren intransparent gewesen sei, nicht wirksam im Hinblick auf die frühzeitige Unterrichtung der Klägerinnen über dieses Verfahren gewesen sei, ihnen das Recht auf rechtliches Gehör verweigert worden sei und ihr schutzwürdiges Vertrauen, nicht von solchen abgeleiteten Maßnahmen betroffen zu sein, verletzt worden sei.