17.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/47


Klage, eingereicht am 26. Juni 2020 — Riviera-Airport/EUIPO — Aéroports de la Côte d’Azur (RIVIERA AIRPORT)

(Rechtssache T-398/20)

(2020/C 271/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Aeroporto di Villanova d’Albenga SpA (Riviera-Airport) (Villanova d’Albenga, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Casucci)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aéroports de la Côte d’Azur (Nizza, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke RIVIERA AIRPORT in Farbe — Unionsmarke Nr. 16 392 731.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2020 in der Sache R 2174/2019-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin zu abzuändern, dass

der Beschwerde der Klägerin stattgegeben wird;

dem Nichtigkeitsantrag Nr. 20 824 C der Klägerin, der auf Nichtigerklärung der streitigen Marke gerichtet ist, in vollem Umfang stattgegeben wird;

der Inhaberin der Unionsmarke die Kosten der Klägerin vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung auferlegt werden;

hilfsweise die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zur Prüfung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückverwiesen wird;

die Zahlung der Aufwendungen und Kosten der Klägerin anzuordnen.

Angeführte Klagegründe

Unzutreffende Auslegung der Rechtsprechung zur bösgläubigen Anmeldung;

fehlerhafte und nur teilweise Analyse und Bewertung der relevanten Anhaltspunkte, die erforderlich sind, um eine bösgläubige Anmeldung allgemein und im Einzelfall zu beurteilen;

keine Berücksichtigung aller anderen relevanten Anhaltspunkte und der verfügbaren Beweise für die Bösgläubigkeit gemäß dem Erfordernis, die bösgläubige Anmeldung allgemein und im Einzelfall zu beurteilen;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission auf den vorliegenden Fall;

keine Vornahme einer korrekten Analyse durch die Beschwerdekammer.